Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Mitarbeiterin eines Regionalgefängnisses fotokopierte originale Kontrollschilder, laminierte die Reproduktionen und brachte sie in den Schildrahmen eines in einer öffentlichen Einstellhalle parkierten Fahrzeugs an. Sie rügte willkürliche Beweiswürdigung, fehlerhafte Vorsatzannahme und einen Verbotsirrtum.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Willkürrüge scheitert an ungenügender Substantiierung, da sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Gesamtheit der Indizien auseinandersetzt. Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) liegt vor, da die Vorinstanz auf eine Mehrzahl von Indizien abstellt, nicht allein auf die fehlende Erkundigung. Ein Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ist ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführerin das unbestimmte Empfinden, etwas Unrechtes zu tun, nachgewiesen wurde.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zum Indizienbeweis und zur Verbotsirrtumsdogmatik. Er illustriert, dass das BGer eine Willkürrüge nur dann entgegentritt, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt, warum auch der aus der Gesamtschau aller Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist, und dass die «Parallelwertung in der Laiensphäre» genügt, um Vorsatz und Unrechtsbewusstsein zu bejahen.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, Mitarbeiterin des Regionalgefängnisses U.________, welches sich auf dem Areal des kantonalen Verwaltungszentrums V.________ befindet, erstellte Fotokopien der originalen vorderen und hinteren Kontrollschilder «BE xxx» (die auf Fahrzeuge ihres Vaters eingelöst waren), laminierte diese, schnitt sie auf die erforderliche Grösse zu und brachte sie in den Kontrollschildrahmen eines Fahrzeugs an, das sie in der öffentlichen Einstellhalle «V.________» parkiert hatte. Die Reproduktionen waren am 8. Februar 2023 um 11.25 Uhr in den Kontrollschildrahmen des auf einem weiss markierten (allgemein zugänglichen) Parkplatz stehenden Fahrzeugs angebracht.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte sie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder und deren Verwendung zu einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Das Obergericht des Kantons Bern stellte das Verfahren bezüglich des Verwendens falscher Kontrollschilder (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG) wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ein, verurteilte die Beschwerdeführerin jedoch wegen Herstellens falscher Kontrollschilder zur Verwendung (Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 120.--.
Die Beschwerdeführerin rügt vor dem Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung bezüglich des Vorsatzes und die rechtsfehlerhafte Verneinung eines Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB.
Erwägungen
Willkürliche Beweiswürdigung (E. 2)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit dem Satz «ein hohes Entdeckungsrisiko bedeute keineswegs, dass eine Straftat nicht bewusst begangen werde» ihre besondere Situation als Gefängnismitarbeiterin ausser Acht gelassen und einen Zirkelschluss gezogen, indem sie unterstellte, was zu beweisen sei: dass die Beschwerdeführerin «in der Wertung der Laiensphäre» das unbestimmte Gefühl gehabt habe, etwas Unrechtes zu tun.
Das Bundesgericht weist die Rüge als ungenügend substanziiert ab. Es stellt fest, dass die Vorinstanz nicht allein auf die Erwartbarkeit einer Erkundigung abstellt, sondern sich auf eine Vielzahl von Indizien stützt, die in ihrer Gesamtheit ein Bild ergeben, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt. Diese Indizien umfassen:
- das an der Zufahrt angebrachte Hinweissignal «Parkhaus», das auf die Öffentlichkeit der Einstellhalle hinwies;
- den Ticketautomaten unmittelbar vor der Einfahrtsschranke, an dem auch die elektronische Vorrichtung für den Zugangsbadge angebracht war;
- die im erstinstanzlichen Augenschein von der Beschwerdeführerin selbst bestätigte freie Parkplatzwahl bezüglich der weissen Parkfelder;
- die widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters;
- die Unlogik der Erklärung, die selbst hergestellten Kontrollschilder hätten der Identifikation als berechtigte Parkplatznutzerin dienen sollen (da die Schilder auf Fahrzeuge des Vaters eingelöst waren).
Das Bundesgericht erinnert an die massgebliche Rechtsprechung: Eine Willkürrüge gegen eine Beweiswürdigung kann nur dann durchdringen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar ist. Die beschwerdeführende Partei darf sich nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären, sondern muss sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern auch der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Dieser gesetzlichen Begründungspflicht kommt die Beschwerdeführerin nicht nach.
Vorsatz: Direkter Vorsatz vs. Fahrlässigkeit (E. 3)
Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz werfe ihr im Ergebnis Fahrlässigkeit vor (nämlich dass sie sich hätte erkundigen müssen), welche — sofern es sich nicht um eine fahrlässige Handlung handle — nicht strafbar sei.
Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG auch die fahrlässige Handlung unter Strafe stellt. Die Vorinstanz hat jedoch direkten Vorsatz bejaht:
Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG (SR 741.01) «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: [...] e. Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt; [...]»
Der Vorsatzbegriff gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB lautet:
Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»
Das Bundesgericht bestätigt, dass was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, innere Tatsachen und damit Tatfrage ist, während Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB handelte — sowohl bezüglich der Herstellung als auch der Verwendung der Falsifikate im ruhenden Verkehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Vorinstanz stützt sich nicht auf die fehlende Erkundigung, sondern auf das sich aus der Gesamtheit der Indizien ergebende Bild. Sie wirft der Beschwerdeführerin damit keineswegs im Ergebnis Fahrlässigkeit vor.
Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB (E. 4)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich in einem Rechtsirrtum befunden und gerade nicht das unbestimmte Empfinden gehabt, etwas Unrechtes zu tun.
Art. 21 StGB (SR 311.0) «Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.»
Das Bundesgericht stellt auf die ständige Rechtsprechung ab: Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 148 IV 298 E. 7.6). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass ihr Verhalten straf- resp. strassenverkehrsrechtlich verpönt sei. Massgeblich waren dabei ihre vehementen Beteuerungen, sie sei mit den selbst hergestellten Kontrollschildern nie auf öffentlicher Strasse gefahren und das Fahrzeug sei nie mit den selbst hergestellten Kontrollschildern aus der Einstellhalle heraus — was zeige, dass sie gewusst habe, dass solches Verhalten strafbar sei.
Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist Sachverhaltsfrage. Die Vermeidbarkeit des Irrtums ist Rechtsfrage (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; BGE 129 IV 6 E. 4.1). Da die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst war, dass ihr Verhalten straf- resp. strassenverkehrsrechtlich verpönt ist, und einen Verbotsirrtum verneint hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Indizienbeweis und Willkürrüge
Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Indizienbeweis und zur Willkürrüge. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt (Urteile 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.2.3; 6B_433/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 2.1.2). Zentral ist das Kriterium der Gesamtschau: Die Willkürrüge setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei mit der gesamten Beweislage auseinandersetzt und nicht nur einzelne Indizien isoliert angreift. Dies entspricht der ständigen Praxis seit BGE 148 IV 39 E. 2.3.5.
Vorsatz als Rechtsfrage — «Parallelwertung in der Laiensphäre»
Die Abgrenzung von Tatfrage (Wissen und Wollen) und Rechtsfrage (Vorsatz) folgt der klassischen Dogmatik (BGE 141 IV 369 E. 6.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz aus den festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht auf vorsätzliche Deliktsbegehung schliessen darf, wenn das Wissen um die Öffentlichkeit der Einstellhalle erstellt ist und die Beschwerdeführerin damit im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre klar war, dass sie gefälschte Kontrollschilder zur Verwendung hergestellt hat. Die Erwähnung, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin «keineswegs im Ergebnis Fahrlässigkeit» vorwirft — und dass Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall ohnehin strafbar wäre (Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) — ist eine Klarstellung, die eine allfällige Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin entkräftet, ohne dass dies für den Ausgang entscheidend wäre.
Verbotsirrtum: «unbestimmtes Empfinden, etwas Unrechtes zu tun»
Die Verbotsirrtumsdogmatik folgt der bewährten Zweistufigkeit: Ob der Täter das unbestimmte Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun, ist Sachverhaltsfrage; die Vermeidbarkeit ist Rechtsfrage (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; BGE 129 IV 6 E. 4.1). Der Entscheid illustriert ein typisches Muster: Die vehementen Beteuerungen der Beschwerdeführerin, sie sei nie mit den Falsifikaten auf öffentlicher Strasse gefahren, werden ihr als Indiz gegen sie verwendet — sie zeigen, dass sie sehr wohl wusste, dass solches Verhalten strafbar ist, und damit das Unrechtsbewusstsein im Sinne der Laiensphäre vorlag. Diese Argumentationsfigur ist in der Verbotsirrtumsrechtsprechung wohlbekannt (vgl. BGE 148 IV 298 E. 7.6: «in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun»).
Art. 97 SVG im Kontext der bisherigen Rechtsprechung
Art. 97 SVG gehört zu den häufig angewendeten strassenverkehrsstrafrechtlichen Bestimmungen. Der Leitentscheid BGE 98 IV 55 (1972) klärte, dass Art. 97 SVG nur echte Ausweise betrifft und die Verwendung falscher oder gefälschter Ausweise unter andere Tatbestände fällt — für Kontrollschilder jedoch ist lit. e (Verfälschen / Herstellen falscher zur Verwendung) und lit. f (Verwenden falscher/verfälschter Kontrollschilder) einschlägig. BGE 111 IV 24 (1985) behandelte die Konkurrenz zwischen Art. 251/252 StGB und SVG-Widerhandlungen. Der vorliegende Entscheid fügt sich nahtlos in diese Linie ein und präzisiert, dass das Herstellen fotokopierter, laminierter und zugeschnittener Schildreproduktionen den Tatbestand des «Herstellens falscher Kontrollschilder zur Verwendung» (lit. e) erfüllt, wenn dies mit Vorsatz und Unrechtsbewusstsein geschieht.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab und auferlegt der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. Der Entscheid bestätigt in allen drei Rügen die gefestigte Rechtsprechung: Die strengen Substantiierungsanforderungen an Willkürrügen (Auseinandersetzung mit der Gesamtbeweislage), die Vorsatzdogmatik mit der Parallelwertung in der Laiensphäre und die Verbotsirrtumsdogmatik mit dem Kriterium des «unbestimmten Empfindens». Dogmatisch bemerkenswert ist, dass die Verbotsirrtumsverneinung massgeblich auf den eigenen Schutzbehauptungen der Beschwerdeführerin gestützt wurde: Wer beteuert, er sei nie mit den Falsifikaten auf der Strasse gefahren, gibt damit indirekt zu erkennen, dass er das Unrechtsbewusstsein sehr wohl hatte. Praktisch relevant ist auch der Hinweis, dass Art. 97 SVG auch fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt (Art. 100 Ziff. 1 SVG) — die Beschwerdeführerin hätte selbst dann nicht.freigesprochen werden können, wenn die Vorinstanz tatsächlich (nur) Fahrlässigkeit angenommen hätte.