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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_236/2024  ·  vom 07.05.2026

contrat de travail; arrêt cantonal de renvoi,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein kantonaler Rückschreibungsentscheid, der einen Teil des Streits verbindlich entscheidet (fristlose Entlassung ohne wichtige Gründe) und für den Rest zur ergänzenden Beweiserhebung an die erste Instanz zurückweist, ist ein Zwischenentscheid, nicht ein Teilentscheid.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, da weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) noch eine Verfahrensersparnis (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) dargetan sind.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur Anfechtbarkeit von Rückschreibungsentscheiden und zur engen Auslegung der Ausnahmen von Art. 93 BGG, insbesondere im arbeitsrechtlichen Kontext.

Sachverhalt

Ausgangslage und arbeitsrechtlicher Konflikt

Der Arbeitnehmer (B.________) war seit dem 6. Mai 2011 als Hockeytrainer beim Arbeitgeber (A.________, ein Sportverein) angestellt. Im November 2018 schlossen die Parteien einen neuen befristeten Vertrag bis zum 30. April 2025, mit einem Jahresgehalt von 110'000 CHF brutto, einer variablen Vergütung von 10'000 CHF, fünf Wochen Ferien und einem Dienstfahrzeug. Zudem vereinbarten die Parteien, dass bei «ungerechtfertigter Kündigung» 10'000 CHF pro Dienstjahr geschuldet sein sollen.

Ab September 2020 kam es zu Spannungen: Der Arbeitgeber lud den Arbeitnehmer zu einem Gespräch wegen Verwendungen des Dienstfahrzeugs und Beschwerden von Vereinsmitgliedern ein. Nach einer formellen Verwarnung wegen dreier Geschwindigkeitsübertretungen und eines Lohnrückbehalts von 1'163,50 CHF für einen selbstverschuldeten Unfall wurde der Arbeitnehmer am 19. November 2020 mit sofortiger Wirkung und ohne Lohnzahlung bis zum 1. Mai 2021 suspendiert. Nach fruchtlosem Ultimatum zur Rückgabe der Arbeitsgeräte wurde er am 1. Dezember 2020 fristlos entlassen.

Verlauf des kantonalen Verfahrens

Das Arbeitsgericht Genf stellte fest, dass die Suspension einer fristlosen Kündigung gleichkam und diese ohne wichtige Gründe erfolgte. Es verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des Lohnes bis zum Vertragsende (30. April 2025) abzüglich der von der kantonalen Arbeitslosenversicherung (Caisse cantonale genevoise de chômage) subrogierten Arbeitslosenentschädigung von 110'374,85 CHF netto, sowie einer vertraglichen Entschädigung von 90'000 CHF netto.

Die Appellationskammer bestätigte diese Grundsätze teilweise, wies die Sache jedoch zur ergänzenden Beweiserhebung an die erste Instanz zurück: zum einen zur Bestimmung des konkreten Schadens unter Berücksichtigung allfälliger Zwischenverdienste (Art. 337c Abs. 2 OR), zum anderen zur Beurteilung des umstrittenen Lohnrückbehalts von 1'163,50 CHF.

Gegen diesen Rückschreibungsentscheid erhob der Arbeitgeber Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Qualifikation des angefochtenen Entscheids

Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde (BGE 150 III 248 E. 1). Zunächst war zu klären, ob der angefochtene kantonale Entscheid ein Endentscheid (Art. 90 BGG), ein Teilentscheid (Art. 91 BGG) oder ein Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) darstellte.

Keine Endentscheidung (Art. 90 BGG)

Art. 90 BGG (SR 173.110) «Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.»

Der angefochtene Entscheid war kein Endentscheid, da er die Streitsache zur ergänzenden Beweisaufnahme und zum neuen Urteil an die erste Instanz zurückwies. Die kantonale Instanz verfügte nicht über einen bloss engen Handlungsspielraum, was gegen die Qualifikation als Endentscheid sprach. Das Bundesgericht verwies auf seine ständige Praxis, wonach es «sehr zweifelhaft» sei, einen Rückschreibungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren, da Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO einen Rückschreibungsentscheid nur bei unberechtigten wesentlichen Klageteilen oder ergänzungsbedürftigem Sachverhalt zulässt, was per se einen gewissen Ermessensspielraum der ersten Instanz bedeutet (BGE 145 III 42 E. 2.1; 144 III 253 E. 1.3).

Kein Teilentscheid (Art. 91 BGG)

Art. 91 BGG (SR 173.110) «Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: a. nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; b. das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.»

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Prätensionen aus Art. 337c Abs. 1 und 3 OR beruhten zwar auf der gleichen Vorfrage (fristlose Entlassung ohne wichtige Gründe), zielten aber auf unterschiedliche Rechtsfolgen ab und hätten in getrennten Prozessen geltend gemacht werden können.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Für die Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG sei erforderlich, dass die bereits beurteilten Prätensionen theoretisch Gegenstand eines separaten Prozesses hätten sein können und dass der angefochtene Entscheid einen Teil des Streits endgültig regle, ohne dass ein Risiko eines Widerspruchs zwischen dem vorläufigen und dem späteren Entscheid bestehe (BGE 146 III 254 E. 2.1.1; 141 III 395 E. 2.4). Hier bestand ein enger Zusammenhang zwischen den noch streitigen Prätensionen: Würde das Bundesgericht die fristlose Entlassung als gerechtfertigt einstufen, bestünde ein Widerspruchsrisiko zwischen seinem Entscheid und dem Urteil, das nach Rückweisung aufgrund ungerechtfertigter fristloser Entlassung zu fällen wäre. Die Prätension der Caisse cantonale war ebenfalls nicht unabhängig, da sie auf einer Subrogation der Lohnansprüche des Arbeitnehmers beruhte, die voraussetzte, dass die Kündigung als fristlose Entlassung ohne wichtige Gründe qualifiziert wurde.

Zwischenentscheid (Art. 93 BGG)

Da der Entscheid weder ein Endentscheid noch ein Teilentscheid war und er weder die Zuständigkeit noch ein Ablehnungsgesuch betraf (Art. 92 BGG), war zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt waren.

Art. 93 BGG (SR 173.110) «1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Prüfung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder gutzumachender Nachteil)

Ein Nachteil ist nur dann nicht wieder gutzumachend, wenn er rechtlicher Natur ist und nicht durch einen günstigen Endentscheid nachträglich behoben oder vollständig behoben werden kann; ein rein wirtschaftlicher oder tatsächlicher Schaden genügt nicht (BGE 151 III 227 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Die Ausnahme ist restriktiv auszulegen (BGE 151 III 227 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer brachte neue Aktenstücke bei und behauptete, das Betreibungsamt habe eine erste Pfändung von 122'000 CHF vorgenommen, die Vereinsmittel beliefen sich auf lediglich 28'734 CHF, und er könne bei Zwangsvollstreckung der beiden vom Kantonsgericht bestätigten Prätensionen (90'000 CHF und 110'374,85 CHF) nicht aufkommen. Er argumentierte, er drohe in eine Insolvenzlage zu geraten, die zur Auflösung des Vereins (Art. 77 ZGB) führe. Hinsichtlich des umstrittenen Lohnrückbehalts von 1'163,50 CHF sah er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass dieser Betrag unter der Beschwerdegrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG liege und somit keine Beschwerde zulässig sei.

Das Bundesgericht hielt diese Argumente nicht für ausreichend. Der Beschwerdeführer legte nicht genügend konkrete Anhaltspunkte dar, die eine Insolvenz und Vereinsauflösung als wahrscheinlich erscheinen liessen. Er ging nicht ausreichend auf die konkreten Einwände des Arbeitnehmers ein, wonach der Verein in der Saison 2019/2020 rund 180'000 CHF an Mitgliederbeiträgen sowie regelmässige Subventionen von der Gemeinde Meyrin (ca. 103'700 CHF) und der Stadt Genf (50'000 CHF) erhalten habe. Ferner erklärte er nicht ausreichend, warum der umstrittene Lohnrückbehalt nicht zusammen mit den anderen noch streitigen Posten im kantonalen Appellationsverfahren und anschliessend im bundesgerichtlichen Verfahren beurteilt werden könne. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil lag somit nicht vor.

Prüfung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Verfahrensersparnis)

Die Gutheissung der Beschwerde muss sofort einen Endentscheid herbeiführen und einen erheblichen Aufwand an Zeit oder Kosten für ein umfangreiches Beweisverfahren ersparen. Die beschwerdeführende Partei muss im Einzelnen angeben, welche Sachfragen noch streitig sind und welche Beweise noch zu erheben sind und weshalb diese zu einem langwierigen und kostspieligen Beweisverfahren führen würden (BGE 133 III 629 E. 2.4.2). Ein blosser Mehraufwand genügt nicht; das Beweisverfahren muss sich «deutlich von üblichen Prozessen abheben» (BGE 133 III 629 E. 2.4.2; 144 III 253 E. 1.3). Diese Ausnahme ist «mit Zurückhaltung» anzuwenden (BGE 133 IV 288 E. 3.2).

Der Beschwerdeführer argumentierte, bei Gutheissung der Beschwerde könnte das Bundesgericht sofort über die Frage der fristlosen Entlassung mit wichtigen Gründen befinden und ein langwieriges Beweisverfahren vermeiden. Zudem beanstandete er, dass die kantonale Instanz die ergänzende Beweisaufnahme nur für die Zeit nach dem 1. Juli 2020 angeordnet habe, was zu einer unklaren Abgrenzung der Anrechnung von Zwischenverdiensten führe.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder darlegte noch nachwies, dass das bei der ersten Instanz durchzuführende Beweisverfahren sich durch seine Dauer und Kosten «deutlich von üblichen Prozessen abhebe». Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG waren nicht erfüllt.

Ergebnis zur Zulässigkeit

Da der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid war, der weder die Zuständigkeit noch ein Ablehnungsgesuch betraf und die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG nicht erfüllt waren, war die Beschwerde unzulässig.

Materieller Hintergrund: Art. 337c OR

Im Kern der Streitsache steht die fristlose Entlassung des Arbeitnehmers und die sich daraus ergebenden Ansprüche bei ungerechtfertigter Entlassung:

Art. 337c OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. 2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. 3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.»

Die kantonale Instanz hatte die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt qualifiziert und damit die Grundlage für Schadenersatzansprüche nach Art. 337c Abs. 1 OR sowie eine Billigkeitsentschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR gelegt. Streitig blieb insbesondere die Anrechnung allfälliger Zwischenverdienste nach Art. 337c Abs. 2 OR, wofür die kantonale Instanz eine ergänzende Beweisaufnahme anordnete. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und liess die kantonale Rückschreibung folglich unangetastet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Rückschreibungsentscheide als Zwischenentscheide

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Rückschreibungsentscheide der Appellationsinstanz im Zivilprozess als Zwischenentscheide zu qualifizieren sind und nicht als Endentscheide oder Teilentscheide (BGE 145 III 42 E. 2.1; 144 III 253 E. 1.3). Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 144 III 253 festgehalten, dass diese Lösung der Rechtssicherheit dient, da sie verhindert, dass Parteien systematisch gegen Rückschreibungsentscheide Beschwerde führen müssen, um das Risiko zu vermeiden, dass ein solcher als Endentscheid qualifiziert wird und ihnen spätere Rechtsmittel abgeschnitten werden.

Die Abgrenzung zwischen Teilentscheid und Zwischenentscheid wurde in BGE 146 III 254 E. 2.1.1 präzisiert: Entscheidend ist, ob ein Risiko eines Widerspruchs zwischen dem vorläufigen und dem späteren Entscheid besteht. Genau dies verneinte das Bundesgericht im vorliegenden Fall, da die Beurteilung der fristlosen Entlassung als gerechtfertigt oder ungerechtfertigt alle weiteren Prätensionen (Lohn bis Vertragsende, Subrogation der Arbeitslosenversicherung, Billigkeitsentschädigung) determiniert.

Restriktive Auslegung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Das Urteil reiht sich in die konstante Praxis ein, wonach die Ausnahme des nicht wieder gutzumachenden Nachteils eng auszulegen ist (BGE 151 III 227 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2). Ein rein wirtschaftlicher Schaden — wie die befürchtete Insolvenz und Auflösung des Vereins — genügt nicht. Die beschwerdeführende Partei muss konkrete Anhaltspunkte darlegen und darf sich nicht auf theoretische Erwägungen oder ungenügend belegte Behauptungen beschränken. Im vorliegenden Fall genügten die Auszüge aus der Kontokorrentabrechnung einiger Monate nicht, um eine drohende Insolvenz glaubhaft zu machen, insbesondere da der Arbeitnehmer konkrete Einwände bezüglich der erwarteten Einnahmen des Vereins erhob, die der Beschwerdeführer nicht ausreichend entkräftete.

Restriktive Auslegung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Ebenso bestätigt das Urteil die strenge Anforderung an Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG: Ein blosser Aufwand an Zeit und Kosten für ein Beweisverfahren reicht nicht aus; das Verfahren muss sich «deutlich von üblichen Prozessen abheben» (BGE 133 III 629 E. 2.4.2). Die beschwerdeführende Partei muss im Einzelnen darlegen, welche Sachfragen noch streitig sind und welche Beweise noch zu erheben sind (BGE 133 III 629 E. 2.4.2; Urteil 4A_604/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.3.1). Diese Darlegungslast erfüllte der Beschwerdeführer nicht, was zur Unzulässigkeit der Beschwerde führte.

Bedeutung für das Arbeitsrecht

Obwohl das Urteil prozessualer Natur ist und keine inhaltliche Stellungnahme zur fristlosen Entlassung enthält, illustriert es die praktischen Herausforderungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 337c OR bei befristeten Arbeitsverträgen. Insbesondere die Berechnung des Schadenersatzes bis zum Vertragsende (hier bis zum 30. April 2025) und die Anrechnung von Zwischenverdiensten nach Art. 337c Abs. 2 OR führen regelmäßig zu Beweisproblemen, die eine Rückschreibung an die erste Instanz erforderlich machen. Das Bundesgericht signalisiert, dass dieser prozessuale Mehraufwand allein keinen sofortigen Bundesgerichtsentscheid rechtfertigt.

Fazit

Das Urteil 4A_236/2024 ist ein konsequentes Beispiel für die restriktive Handhabung der Beschwerdezulässigkeit gegen Rückschreibungsentscheide im Zivilprozess. Es bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass solche Entscheide Zwischenentscheide sind und dass die Ausnahmen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nur bei strengen Voraussetzungen greifen. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit komplexen Schadensberechnungen bedeutet dies, dass die Parteien den kantonalen Instanzenzug vollständig durchlaufen müssen, bevor das Bundesgericht im Endentscheid angerufen werden kann.