bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 9F_10/2026  ·  vom 12.06.2026

Impôts communaux et cantonaux du canton de Genève, période fiscale 2016

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Genfer Steuerverwaltung beantragt Revision und Rectifikation des BGer-Urteils 9C_393/2025, weil das Bundesgericht fälschlich eine Steuerkontrolle «in den Lokalen von A.________» statt (richtig) bei C.________ Sàrl durchgeführt habe.
  • Entscheidung: Revisionsantrag abgewiesen (die allenfalls vorliegende Unachtsamkeit ist nicht «erheblich» i.S.v. Art. 121 lit. d BGG, da die Kenntnis der steuerbegründenden Tatsachen durch die Genfer Behörde am 6. Februar 2018 ohnehin feststand); Rectifikationsantrag unzulässig (die Rüge betrifft die materielle Richtigkeit der Erwägungen, nicht das Dispositiv).
  • Bedeutung: Das Urteil illustriert die strengen Voraussetzungen des ausserordentlichen Revisionsmittels nach Art. 121 lit. d BGG: Eine bloss formale Fehlzuordnung im Sachverhalt genügt nicht, wenn sie für den Entscheidungsausgang ohne Belang bleibt. Zugleich bestätigt das Gericht die Grundsätze der interkantonalen Verwirkung des Besteuerungsrechts nach BGE 139 I 64.

Sachverhalt

Ausgangslage und Ursprungsentscheid 9C_393/2025

A.________ SA verlegte ihren Sitz am 3. Dezember 2008 von U.________ (Kanton Genf) nach V.________ (Kanton Schwyz). Ihr Alleinaktionär und Einzelzeichner B.________ war bis November 2025 auch Gesellschafter-Geschäftsführer der C.________ Sàrl, die im August 2025 ihren Sitz von U.________ nach W.________ (Kanton Genf) verlegte.

Am 26. November 2020 eröffnete die Genfer kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung) ein Rückruf- und Steuerhinterziehungsverfahren gegen A.________ für die Steuerperioden 2010–2014 (ICC) sowie ein Versuchshinterziehungsverfahren für 2015–2018. Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2021 — bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Mai 2022 — setzte sie für die Steuerperiode 2016 einen Steuerbetrag von 60'345,70 Franken fest, gestützt auf ein steuerbares Ergebnis von 259'663 Franken.

Kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Urteil 9C_393/2025 vom 24. Februar 2026 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gut: Es hob den kantonalen Entscheid auf und stellte fest, dass der Steueranspruch des Kantons Genf gegen die Steuerpflichtige für die Steuerperiode 2016 — soweit er überhaupt bestand — infolge Verwirkung des Besteuerungsrechts (Péremption) nicht mehr geltend gemacht werden durfte.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

Mit Eingabe vom 23. April 2026 beantragt die Steuerverwaltung hauptsächlich die Revision des Urteils 9C_393/2025 gestützt auf Art. 121 lit. d BGG (Unachtsamkeit) und eventuell die Rectifikation nach Art. 129 BGG. Sie rügt, das Bundesgericht habe in Erwägung 5 des Ursprungsentscheids fälschlich festgehalten, eine Kontrolle habe «in den Lokalen von A.________» stattgefunden. Tatsächlich sei die Kontrolle — wie die kantonalen Richter in Erwägung B.a ihres Entscheids festgehalten hätten — in den Lokalen von C.________ Sàrl durchgeführt worden, und der entsprechende Bericht betreffe diese Gesellschaft.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der ausserordentlichen Rechtsmittel. Es verweist auf Art. 61 BGG, wonach Entscheide des Bundesgerichts am Tag der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und nur noch durch ausserordentliche Mittel wie Revision (Art. 121 ff. BGG) oder Rectifikation (Art. 129 BGG) angefochten werden können.

Art. 61 BGG (SR 173.110) «Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.»

Die Steuerverwaltung stützt ihren Revisionsantrag auf Art. 121 lit. d BGG: Das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt.

Art. 121 BGG (SR 173.110) «Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: [...] d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.»

Die Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrunds nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG wurde eingehalten; der Antrag ist rechtzeitig und formgültig begründet. Auch das eventuelle Rectifikationsbegehren nach Art. 129 BGG ist im Sinne von Treu und Glauben rechtzeitig eingereicht.

Art. 129 BGG (SR 173.110) «1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. 2 Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. 3 Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.»

Revision: Erfordernis der Erheblichkeit (Art. 121 lit. d BGG)

Massgebliche Dogmatik der Unachtsamkeit

Das Bundesgericht wiederholt die gefestigte Rechtsprechung zum Begriff der Unachtsamkeit i.S.v. Art. 121 lit. d BGG (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; 9F_2/2026 vom 20. April 2026 E. 3.1; 6F_8/2025 vom 22. Mai 2025 E. 3.3). Unachtsamkeit liegt vor, wenn das Gericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder falsch gelesen hat und sich dabei vom genauen Wortlaut und Sinn irreversibel versehentlich entfernt hat. Die Unachtsamkeit betrifft den Inhalt des Faktums und dessen Wahrnehmung durch das Gericht — nicht dessen rechtliche Würdigung. Keine Unachtsamkeit liegt vor bei fehlerhafter Beweiswürdigung, falscher rechtlicher Einordnung oder bei Nichtberücksichtigung eines Faktums, das das Gericht als nicht erheblich erachtet hatte (was der rechtlichen Beurteilung der Relevanz zuzuordnen ist). Entscheidend ist, dass die übersehenen Tatsachen «erheblich» sein müssen: sie müssen geeignet sein, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen.

Substantiierung der Rüge

Die Steuerverwaltung macht geltend, das Bundesgericht habe einen «Condensé des faits» des kantonalen Entscheids vorgenommen und dabei einen Fehler begangen: Es habe angenommen, die Kontrolle sei in den Lokalen von A.________ im Januar 2018 durchgeführt worden, während die kantonale Vorinstanz (Cour de justice, 10. Juni 2025, E. B.a) festgehalten habe, dass die Kontrolle vom 15. bis 17. Januar 2018 in den Lokalen von C.________ Sàrl stattgefunden habe. Dieser «Schreibfehler» habe — so die Steuerverwaltung — die implizite Konsequenz, dass eine Kontrolle bei einer Gesellschaft die Verjährungsfristen im interkantonalen Verhältnis nicht wahren würde, was der Rechtsprechung in BGE 139 I 64 widerspräche.

Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht verneint die Erheblichkeit der allenfalls vorliegenden Unachtsamkeit. In Erwägung 5 des Urteils 9C_393/2025 habe das Gericht festgestellt, dass die Steuerverwaltung spätestens bei Erstellung des Kontrollberichts am 6. Februar 2018 von den steuerbegründenden Tatsachen Kenntnis gehabt habe und dass sie die Steuerpflichtige erst am 26. November 2020 — mehr als zweieinhalb Jahre später — von ihrem Steueranspruch in Kenntnis gesetzt habe, was als verspätet zu qualifizieren sei. Die Frage, ob die Kontrolle die Verjährung im Sinne von BGE 139 I 64 unterbrach, wurde im Ursprungsentscheid gar nicht in Zweifel gezogen; vorgeworfen wurde der Steuerverwaltung vielmehr, dass sie ihre Prätention zu spät geltend gemacht hatte — nach Ablauf des 31. Dezember des Jahres «n+2».

Entscheidend ist zudem, was die Steuerverwaltung selbst nicht bestreitet: Auch bei einer formal bei C.________ Sàrl durchgeführten Kontrolle hatte die Genfer Behörde spätestens am 6. Februar 2018 Kenntnis von den für die Besteuerung von A.________ massgebenden Tatsachen. Aus dem Kontrollbericht ging nämlich hervor, dass sich Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen und Personal von A.________ in den Lokalen von C.________ in W.________ (Genf) befanden. Die kantonalen Richter leiteten daraus ein Bündel von Indizien ab, die «die Anwesenheit einer Betriebsstätte im Kanton Genf im Jahr 2016 als wahrscheinlich» erscheinen liessen (kantonaler Entscheid E. 3.4 S. 21–22). Damit standen der Steuerverwaltung bei Erstellung des Berichts die steuerbegründenden Tatsachen — unabhängig davon, bei welcher Gesellschaft die Kontrolle formal durchgeführt wurde — zur Verfügung.

Der Revisionsantrag wird daher abgewiesen: Selbst wenn eine Unachtsamkeit vorläge, wäre sie nicht «erheblich» i.S.v. Art. 121 lit. d BGG, da sie zu keinem anderen, für die Steuerverwaltung günstigeren Entscheidungsausgang führen könnte.

Rectifikation: Unanwendbarkeit von Art. 129 BGG

Das eventuelle Rectifikationsbegehren richtet sich gegen die Erwägungen A.b und 5 des Ursprungsentscheids und verlangt die Korrektur dahingehend, dass die Kontrolle bei C.________ Sàrl (und nicht bei A.________) stattfand.

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 129 BGG die Korrektur von Mängeln im Dispositiv eines Entscheids erlaubt — namentlich Redaktions- und Rechnungsfehler sowie Unklarheiten oder Widersprüche zwischen Dispositiv und Begründung (vgl. 6G_1/2024 vom 13. Mai 2024 E. 1). Die Steuerverwaltung rügt jedoch nicht Mängel des Dispositivs, sondern bestreitet die materielle Richtigkeit der Erwägungen. Dies fällt aus dem Anwendungsbereich von Art. 129 BGG heraus (vgl. 2G_2/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2; 6G_2/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.4). Zudem — wie bereits im Rahmen der Revision dargelegt — haben die strittigen faktischen Elemente keinen Einfluss auf die Verwirkung des Besteuerungsrechts und damit auf das Dispositiv des Ursprungsentscheids. Der Rectifikationsantrag ist unzulässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Revision nach Art. 121 lit. d BGG — restriktive Praxis bestätigt

Das vorliegende Urteil fügt sich in die gefestigte, restriktive Praxis des Bundesgerichts zur Unachtsamkeitsrevision ein. Bereits BGE 122 II 17 E. 3 hat die dogmatische Grundlage gelegt: Unachtsamkeit betrifft die Wahrnehmung des faktischen Gehalts einer Aktenstelle, nicht deren rechtliche Würdigung; die Revision ist ausgeschlossen, wenn das Gericht eine Beweiswürdigung fehlerhaft vornimmt oder einem Faktum die Rechtserheblichkeit abspricht. Das vorliegende Urteil präzisiert diese Grundsätze für den Steuerbereich: Eine formale Fehlzuordnung im Sachverhalt (Kontrolle «bei A.________» statt «bei C.________») ist nicht erheblich, wenn die massgebende Feststellung — die Kenntnis der steuerbegründenden Tatsachen am 6. Februar 2018 — davon unabhängig getroffen wurde. Das Urteil bestätigt damit die hohe Hürde des Erheblichkeitskriteriums: Der Revisionsgesuchsteller muss konkret darlegen, inwiefern die übersehene Tatsache zu einem anderen Entscheidungsausgang führen könnte. Eine blosse «Schreibfehler»-Rüge ohne Auswirkung auf das Dispositiv genügt nicht.

Interkantonale Verwirkung des Besteuerungsrechts — Bestätigung von BGE 139 I 64

Das Urteil berührt indirekt die Grundsätze der interkantonalen Verwirkung des Besteuerungsrechts, wie sie in BGE 139 I 64 entwickelt wurden. Dort hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton sein Besteuerungsrecht verwirkt, wenn er die steuerbegründenden Tatsachen kennt oder kennen könnte und dennoch ungebührlich lange zuwartet. Für periodische Steuern unter Postnumerando-Bemessung verwirkt der Kanton sein Besteuerungsrecht grundsätzlich am Ende des Jahres «n+2». Ein Schritt, der die Verwirkungsfrist wahrt, genügt in Form der schriftlichen Mitteilung, in welcher die Steuerbehörde den Steueranspruch geltend macht (BGE 139 I 64 E. 3.3 und 3.4). Diese Grundsätze wurden im Ursprungsentscheid 9C_393/2025 angewandt: Für die Steuerperiode 2016 lief die Verwirkungsfrist am 31. Dezember 2018 ab. Da die Genfer Behörde die Steuerpflichtige erst am 26. November 2020 informierte — über zweieinhalb Jahre nach Kenntniserlangung im Februar 2018 —, hatte sie ihre Prätention verspätet geltend gemacht. Auch im Urteil 2C_592/2018 (E. 4) wurde diese Dogmatik bestätigt: Es gibt keine absolute Verwirkungsfrist, nach deren Ablauf die Geltendmachung automatisch ausgeschlossen wäre; massgebend ist, ob der Kanton innerhalb der Frist von «n+2» tätig wird.

Das vorliegende Urteil bestätigt, dass die Verwirkung nicht durch die formelle Durchführung einer Kontrolle bei einer bestimmten Gesellschaft unterbrochen oder gewahrt wird, sondern durch die rechtzeitige Geltendmachung des Steueranspruchs gegenüber der steuerpflichtigen Person innerhalb der massgeblichen Frist. Der Umstand, dass im Kontrollbericht einer anderen Gesellschaft auch für die Besteuerung von A.________ relevante Tatsachen enthalten waren, genügte für die Kenntnis der steuerbegründenden Tatsachen — nicht aber für die Wahrung der Verwirkungsfrist, da die Behörde die Steuerpflichtige nicht rechtzeitig informierte.

Rectifikation nach Art. 129 BGG — enge Grenzen

Die Abweisung des Rectifikationsbegehrens entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach Art. 129 BGG ausschliesslich Mängel des Dispositivs betrifft und nicht die Korrektur materieller Fehler in den Erwägungen erlaubt (vgl. 2G_2/2019 E. 3.2; 6G_2/2017 E. 1.4). Die Abgrenzung ist von praktischer Bedeutung: Eine Partei, die mit dem Inhalt der Erwägungen nicht einverstanden ist, kann nicht den Weg der Rectifikation wählen, sondern muss — falls ein Revisionsgrund vorliegt — den anspruchsvolleren Weg der Revision nach Art. 121 ff. BGG beschreiten.

Fazit

Das Urteil 9F_10/2026 verdeutlicht die Grenzen der ausserordentlichen Rechtsmittel im Bundesgericht. Sowohl die Revision nach Art. 121 lit. d BGG als auch die Rectifikation nach Art. 129 BGG scheitern an den strengen Voraussetzungen: Eine formale Fehlzuordnung im Sachverhalt — «Kontrolle bei A.________» statt bei C.________ Sàrl — ist nicht erheblich, wenn die massgebende rechtliche Feststellung (Kenntnis der steuerbegründenden Tatsachen am 6. Februar 2018) davon unabhängig getroffen wurde und die Verwirkung des Besteuerungsrechts auf der verspäteten Geltendmachung bis November 2020 beruht. Das Rectifikationsbegehren richtet sich gegen den Inhalt der Erwägungen und nicht gegen das Dispositiv, weshalb Art. 129 BGG von vornherein nicht anwendbar ist. Das Urteil bestätigt und präzisiert die restriktive Praxis zu den ausserordentlichen Rechtsmitteln und unterstreicht zugleich die Tragweite der interkantonalen Verwirkungsgrundsätze nach BGE 139 I 64.