bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 9C_538/2024  ·  vom 11.06.2026

Invalidenversicherung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht prüft den Beweiswert polydisziplinärer Gutachten der PMEDA AG nach deren empfehlungsbedingten Schliessung sowie die Pflicht zur Konfrontation eines Gutachters mit bestrittenen Untersuchungshandlungen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das SMAB-Gutachten bleibt beweistauglich. Das orthopädische PMEDA-Teilgutachten darf jedoch nicht verwendet werden, da der Gutachter nicht mit der Kritik der Versicherten an bestrittenen Untersuchungen konfrontiert wurde. Die Sache wird zur neuen polydisziplinären Begutachtung zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strengeren beweisrechtlichen Anforderungen an PMEDA-Gutachten in der Übergangssituation nach der EKQMB-Empfehlung und präzisiert die Konfrontationspflicht bei Bestreiten von Untersuchungshandlungen durch den Exploranden.

Sachverhalt

A. Ausgangslage und Vorverfahren

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 13. Dezember 2012 bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug. Nach einer polydisziplinären Begutachtung durch die SMAB AG wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Januar 2015 rechtskräftig ab. Die damalige Feststellung ergab eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten bei dauerhafter Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Pflückerin in einer Champignonfarm.

Im August 2015 beantragte die Versicherte erneut Invalidenleistungen. Eine weitere SMAB-Begutachtung (Gutachten vom 11. Februar 2016) führte zu einem rentenablehnenden Vorbescheid. Die Versicherte erhob Einwand, worauf die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten bei der SMAB anordnete. Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin erfolgreich vor dem Kantonsgericht Luzern, das mit Urteil vom 7. April 2021 die IV-Stelle anwies, ein polydisziplinäres Gutachten über die Plattform SuisseMed@p und damit zufallsbasiert einzuholen. Der Auftrag wurde der PMEDA AG erteilt, die ihr Gutachten am 15. März 2022 erstattete. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2023 einen Leistungsanspruch.

B. Kantonsgerichtliches Verfahren

Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2023 mit Urteil vom 21. August 2024 ab. Es gelangte zum Schluss, dass weder das SMAB-Gutachten vom 11. Februar 2016 noch das PMEDA-Gutachten vom 15. März 2022 eine rentenablehnende tatsächliche Veränderung der Gesundheitssituation belege. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.

C. Bundesgerichtliches Verfahren

Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht die Beweistauglichkeit des SMAB-Gutachtens, stellt ein Ausstandsbegehren gegen die PMEDA-Gutachter, verlangt Einsicht in das Protokoll der SMAB-Konsensbesprechung und macht geltend, dass bestimmte orthopädische Untersuchungen im PMEDA-Gutachten nie durchgeführt worden seien.

Erwägungen

1. Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Den vorinstanzlichen Sachverhalt legt es seinem Urteil zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Feststellungen sind offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ein wichtiges Beweismittel ohne sachlichen Grund nicht beachtet oder unhaltbare Schlüsse gezogen hat.

In zeitlicher Hinsicht sind die Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden Tatbestands Geltung haben. Da die Ansprüche vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, gilt die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage.

2. Beweiswert ärztlicher Gutachten

2.1 Allgemeine Grundsätze

Ein Arztbericht hat vollen Beweiswert, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, in der Beurteilung einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Gutachten externer Spezialärzte im Verfahren nach Art. 44 ATSG, die diesen Anforderungen entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4).

Art. 44 ATSG (SR 830.1) «Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten.»

2.2 Verschärfte Anforderungen bei PMEDA-Gutachten

Das Bundesgericht stellt fest, dass die IV gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an die PMEDA beendet hat. In dieser Übergangssituation, in der bereits eingeholte PMEDA-Gutachten zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3).

2.3 Rentenrevision bei erneuter Anmeldung

Bei einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Zunächst ist eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich; erst in einem zweiten Schritt ist der Anspruch umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9). Massgeblich für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung ist eine (erheblich) veränderte Befundlage, nicht aber eine lediglich abweichende diagnostische Einordnung.

Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.»

3. Beweiswert des SMAB-Gutachtens

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die SMAB-Gutachter hätten nicht über alle relevanten Vorakten verfügt, die psychiatrische Exploration habe nur 80 Minuten gedauert, es sei unklar, ob eine Konsensbesprechung stattgefunden habe, und es fehle die Auseinandersetzung mit Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen.

Das Bundesgericht weist diese Rügen ab:

  • Vorakten: Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Berichte des Zentrums H.________ (vom 17. Februar 2016) und von Dr. med. G.________ (vom 20. März 2016) wurden nach der SMAB-Begutachtung (Untersuchungen am 16. Dezember 2015 und 8. Januar 2016; Gutachten vom 11. Februar 2016) verfasst und sind definitionsgemäss keine Vorakten.

  • Explorationsdauer: Die Dauer der Exploration unterliegt der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten. Ihr kommt allein nicht entscheidende Bedeutung zu. Massgebend ist, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109; Urteil 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.3.2).

  • Konsensbesprechung: Aus dem als «Folgegutachten» betitelten Dokument lässt sich entnehmen, dass am 30. Januar 2016 eine Konsensbesprechung stattgefunden hat. Das Dokument wurde von allen Gutachtern unterzeichnet. Konkrete Hinweise darauf, dass die Gutachter wahrheitswidrig eine Konsensfindung behauptet hätten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

4. Kein Anspruch auf Einsicht in Konsensprotokoll

Das Bundesgericht bestätigt, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten ergibt, die der internen Meinungsbildung dienen und keinen Beweischarakter haben (BGE 129 V 472 E. 4.2.2; BGE 125 II 473 E. 4a; BGE 115 V 297 E. 2g/aa). Dies gilt auch für ein Protokoll einer Konsensbeurteilung. Das Gericht kann zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens angezeigt erscheint (Urteil 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.1). Vorliegend trifft dies nicht zu.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Der dogmatische Hintergrund aus dem Open Legal Commentary zu Art. 29 BV bestätigt diese Lesart: Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, angehört zu werden, alle wichtigen Unterlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde muss ihre Entscheidung begründen und erklären, weshalb sie bestimmte Argumente nicht berücksichtigt hat (BGE 126 I 97). Allerdings wird der Anspruch auf Akteneinsicht im Interesse eines funktionierenden Verfahrens eingeschränkt, wenn es um interne Arbeitsunterlagen geht, die keinen eigenständigen Beweischarakter aufweisen. Im Sozialversicherungsverfahren gebietet die aus Art. 29 Abs. 1 BV folgende Waffengleichheit strukturelle Korrektive, wo die versicherte Person gegenüber dem Versicherungsträger benachteiligt ist (BGE 137 V 210), was aber vorliegend nicht die Akteneinsicht in interne Konsensprotokolle erfasst.

5. Ausstandsbegehren gegen PMEDA-Gutachter

Die Beschwerdeführerin wiederholt das Ausstandsbegehren gegen alle am PMEDA-Gutachten beteiligten Sachverständigen. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch als verspätet qualifiziert, da die Beschwerdeführerin die Einwandfrist (bis 20. November 2021) nicht eingehalten habe. Das Bundesgericht lässt die Frage, ob das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde und ob inhaltliche Kritik am Gutachten überhaupt einen Ausstandsgrund bilden kann, offen, da die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen ist. Es verweist auf den Grundsatz, dass Ausstandsgründe unverzüglich nach erstmaliger Kenntnisnahme geltend zu machen sind, ansonsten das Recht verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3; BGE 138 I 1 E. 2.2).

6. Konfrontationspflicht bei bestrittenen Untersuchungshandlungen

Die zentrale rechtliche Frage des Urteils betrifft das orthopädische Teilgutachten der PMEDA. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Einwand vom 23. Mai 2022 geltend gemacht, dass bestimmte Untersuchungen (Langsitz, Rumpfbeugung) nie durchgeführt worden seien und die festgestellten Diskrepanzen zwischen Finger-Boden-Abstand und Finger-Zehen-Abstand unzutreffend seien. Weder die IV-Stelle noch die Vorinstanz sind auf diese Rüge eingegangen.

Bestreitet der Explorand bei erster Gelegenheit, dass bestimmte im Gutachten erwähnte Untersuchungen durchgeführt wurden, stellt sich ein Beweisproblem. Die Antwort hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Glaubhaftigkeit der Beanstandungen und deren Bedeutung für die Befundung und Diagnosestellung (Urteil 9C_410/2016 vom 4. August 2015 E. 2.2.2).

Vorliegend hat der Gutachter Dr. med. D.________ die angeblichen Diskrepanzen ausdrücklich in Bezug auf die Plausibilität der Beschwerden erwähnt und seine Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in angepasster Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig, zum Teil darauf abgestützt. Damit wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, den Gutachter mit dieser Kritik zu konfrontieren. Da dies unterblieben ist, durfte die Vorinstanz nicht auf das orthopädische Teilgutachten der PMEDA abstützen.

Art. 28 Abs. 1 IVG (SR 831.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.»

7. Folge: Neu-polydisziplinäre Begutachtung

Da die PMEDA AG in Liquidation keine Gutachten mehr erstellt, kann das orthopädische Teilgutachten nicht durch den Gutachter ergänzt werden. Wegen der polydisziplinären Begutachtung reicht es bei einem neuen orthopädischen Teilgutachten nicht aus, nur dieses nachzuholen, da keine Konsensbeurteilung durch die beteiligten Gutachter mehr stattfinden kann. Die Beschwerdeführerin ist daher erneut polydisziplinär zu begutachten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der verschärften Beweiswürdigungsgrundsätze bei PMEDA

Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, wonach bei PMEDA-Gutachten nach der EKQMB-Empfehlung vom 4. Oktober 2023 strengere beweisrechtliche Anforderungen gelten (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). Die Beweiswürdigung wird mit der Situation bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen verglichen, bei denen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit eine Neubeurteilung erfordern (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4). Der Fall illustriert, wie diese verschärften Anforderungen in der Praxis wirken: Nicht nur die generelle Qualität des Gutachtens muss überprüft werden, sondern auch die prozessuale Fairness gegenüber der versicherten Person bei Einwendungen gegen Untersuchungshandlungen.

Präzisierung der Konfrontationspflicht

Die Konfrontationspflicht bei bestrittenen Untersuchungshandlungen wurde bereits in Urteil 9C_410/2016 vom 4. August 2015 E. 2.2.2 formuliert. Das vorliegende Urteil präzisiert diese Rechtsprechung in einem wichtigen Punkt: Die Konfrontationspflicht greift nicht nur bei abstrakten Einwendungen, sondern insbesondere dann, wenn der Gutachter die bestrittenen Untersuchungsergebnisse ausdrücklich als Grundlage für seine Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit heranzieht. Dies bedeutet, dass der Beweiswert eines Gutachtens nicht nur von seiner inhaltlichen Qualität, sondern auch davon abhängt, ob der Versicherungsträger seiner prozessualen Pflicht nachkommt, den Gutachter mit substanziierten Einwänden der versicherten Person zu konfrontieren.

Bestätigung der Grundsätze zur Akteneinsicht bei Konsensprotokollen

Die Aussage, dass kein Anspruch auf Einsicht in das Protokoll einer Konsensbesprechung besteht, bestätigt die ständige Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.2; Urteil 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.1). Das Bundesgericht präzisiert, dass konkrete Hinweise auf eine Urkundenfälschung (also das wahrheitswidrige Behaupten einer Konsensfindung) erforderlich wären, um einen Ausnahmefall zur Beizugspflicht zu begründen. Blosse Behauptungen ohne Substanziierung genügen nicht.

Rückweisung als volles Obsiegen

Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 1.1), unabhängig davon, ob sie im Haupt- oder Eventualantrag beantragt wurde. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten und muss die Parteientschädigung ausrichten.

Fazit

Das Urteil 9C_538/2024 vom 11. Juni 2026 ist in mehrfacher Hinsicht praxisrelevant. Erstens bestätigt es die verschärften Beweiswürdigungsanforderungen an PMEDA-Gutachten nach der EKQMB-Empfehlung und zeigt deren konkrete Auswirkung: Bei bereits eingeholten PMEDA-Gutachten genügen relativ geringe Zweifel, um eine Neubeurteilung zu verlangen. Zweitens präzisiert es die Konfrontationspflicht des Gutachters bei bestrittenen Untersuchungshandlungen, insbesondere wenn die bestrittenen Befunde massgeblich für die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit sind. Drittens unterstreicht es, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) keinen Anspruch auf Einsicht in interne Konsensprotokolle begründet, solange keine konkreten Hinweise auf eine Fälschung vorliegen. Die Kombination aus verschärften Beweisanforderungen und Konfrontationspflicht führt im konkreten Fall dazu, dass das PMEDA-Gutachten verworfen werden muss und eine komplette Neu-Begutachtung polydisziplinärer Art anzuordnen ist, da die PMEDA AG in Liquidation eine Konsensbeurteilung nicht mehr durchführen kann.