Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin, eine 52-jährige Postangestellte mit 32-jähriger unbescholtener Dienstzeit, hatte über 19 Monate systematisch und wiederholt Pakete mit elektronischem Material aus ihrem Arbeitsplatz entwendet. Sie bestritt sowohl die Qualifikation als gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) als auch die Zivilklagen des Arbeitgebers. Das Bundesgericht bestätigte die strafrechtliche Verurteilung in vollem Umfang, beanstandete jedoch die unzureichende Begründung der Zivilklagen und wies die Sache zurück.
- Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen — Strafteil (Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Strafzumessung) voll bestätigt; Zivilteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen (Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG), da die Begründung nicht feststellt, ob der Schaden streng nach Art. 42 Abs. 1 OR oder nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ermittelt wurde und ob die Voraussetzungen für Letzteres überhaupt vorliegen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Begründung von Zivilklagen im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) hinsichtlich des Schadensnachweises. Gleichzeitig bestätigt es die gefestigte Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Diebstahl: Ein vermögenswerter Vorteil zugunsten Dritter genügt; eine unmittelbare persönliche Bereicherung ist nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Entlastung durch Geschenke an Dritte erfüllt den Bereicherungsvorsatz.
Sachverhalt
Tathandlung und Täterin
A.________, eine 1971 in Spanien geborene Schweizer C-Bewohnerin mit makellosem Strafregister, arbeitete seit über 32 Jahren bei einem Postdienstunternehmen. Zwischen Juli 2021 und Januar 2023 — über eine kontinuierliche Zeitspanne von 19 Monaten — entwendete sie auf ihrem Arbeitsplatz systematisch Pakete, die hauptsächlich elektronisches Material enthielten. Sie wandte dabei eine zielgerichtete und strukturierte Methode an, die sich bis zu einem „frenetischen Rhythmus“ von mehreren Paketen pro Arbeitstag verdichtete. Die Beschwerdeführerin übergab zahlreiche gestohlene Objekte an ihre Partnerin E.________, die diese teilweise verkaufte. Die Beschwerdeführerin wies per Nachricht an, was verkauft werden sollte, bestimmte die Preise und verlangte wiederholt ihren Anteil am Verkaufserlös.
Vorinstanzliche Beurteilung
Das Tribunal de police GE verurteilte A.________ am 29. Januar 2025 wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (bei einem Karenzabzug von 38 Tagen Untersuchungshaft) und verurteilte sie zur Zahlung von 274.981,62 Franken Schadensersatz an B.B.________ SA. Die Cour de justice GE wies die Berufung am 3. Februar 2026 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
Rechtsmittel
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit den Anträgen auf Herabstufung zu einfachem Diebstahl, Umwandlung der Strafe in eine bedingte Geldstrafe, Abweisung der Zivilklagen und eventualiter auf Verweisung der Zivilklägerin auf den Zivilweg. Sie beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Willkür bei Sachverhaltsfeststellung (Erw. 2)
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich nicht bereichert, da sie keinen Anteil am Verkaufserlös erhalten habe. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die kantonale Instanz ohne Willkür feststellen durfte, dass die Übergabe der Diebesgüter an die Partnerin der Beschwerdeführerin erlaubte, Geschenke zu machen, ohne das eigene Gehalt anzugreifen, und somit eine Ersparnis realisierte. Zudem seien gestohlene Objekte und Schecks bei ihr zu Hause und bei ihrem Bruder gefunden worden. Nachrichten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin belegten, dass die Beschwerdeführerin die Preise bestimmte, Verkaufsanweisungen gab und wiederholt „wir verkaufen“ schrieb. Eine Bereicherung wurde somit ohne Willkür bejaht.
Gewerbsmässigkeit des Diebstahls (Erw. 3)
Rechtlicher Rahmen: Art. 139 Ziff. 2 aStGB
Die Tatzeit fällt unter die bis zum 30. Juni 2023 geltende Fassung von Art. 139 StGB. Die seit dem 1. Juli 2023 geltende Neufassung (nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafen vom 17. Dezember 2021) hat die bisherige Ziff. 2 („macht er sich den Diebstahl zum Gewerbe“) aufgehoben und als qualifizierte Strafzumessung in Ziff. 3 lit. a überführt. Das Bundesgericht wendet das zum Tatzeitpunkt geltende Recht an:
Art. 139 Ziff. 2 aStGB (SR 311.0)
«Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. […] Der Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe von 90 Tagessätzen mindestens bestraft, wenn der Täter sich den Diebstahl zum Gewerbe macht.»
Dogmatische Grundsätze der Gewerbsmässigkeit
Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung (BGE 129 IV 253 E. 2.1; BGE 119 IV 129 E. 3; BGE 116 IV 319 E. 4b): Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn er aufgrund der aufgewendeten Zeit und Mittel, der Häufigkeit der Handlungen über eine bestimmte Periode sowie der angestrebten oder erzielten Einnahmen seine deliktische Tätigkeit berufsmässig — auch bloss nebenberuflich — ausübt. Erforderlich ist, dass er eine verhältnismässig regelmässige Einkunftsquelle anstrebt, die einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensart leistet, und dass er sich gewissermassen im Verbrechertum „eingerichtet“ hat. Anders als bei der qualifizierten Strafzumessung im Betäubungsmittel- und Geldwäscherecht (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG; Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB; BGE 129 IV 188 E. 3.1.2) ist beim gewerbsmässigen Diebstahl kein Umsatz oder erheblicher Gewinn erforderlich.
Entscheidend präzisierte das Gericht, dass die Gewerbsmässigkeit nicht voraussetzt, dass der Täter in der Absicht handelt, direkt Geld oder einen Verkaufserlös zu erlangen. Es genügt jeder vermögenswerte Vorteil. Die Motive sind unerheblich — sei es zur Bestreitung des Lebensunterhalts, zum Luxus, zur Anlage oder zum Horten (BGE 110 IV 30 E. 2; BGer 6B_1174/2018 E. 4.1; BGer 6B_1153/2014 E. 1.1; BGer 6B_1263/2023 E. 1.3). Massgeblich ist die Neigung des Täters, gegenüber einer unbestimmten Zahl von Personen oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu handeln (BGE 86 IV 10 E. a).
Anwendung auf den Einzelfall
Die kantonale Instanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin über 19 Monate hinweg wiederholt und planmässig Pakete am Arbeitsplatz entwendete, ihre privilegierte Zugangsmöglichkeit systematisch ausnutzte und die Beute aktiv vermarktete. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Partnerin über ein Jahr mit gestohlenen Gegenständen versorgt und zuletzt einen Mindestschaden von 80.000 Franken eingeräumt. Die Strukturierung, Frequenz und Wiederholung der Diebstähle sowie die mit den Verkaufserlösen finanzierte Lebensart charakterisieren die Gewerbsmässigkeit vollumfänglich.
Einwand des persönlichen Merkmals nach Art. 27 StGB
Die Beschwerdeführerin argumentierte, Art. 27 StGB verlange, dass die straferschwerende persönliche Eigenschaft (Gewerbsmässigkeit) bei ihr selbst vorliege, was hier nicht der Fall sei, da die Beute für die Partnerin bestimmt gewesen sei.
Art. 27 StGB (SR 311.0) «Besondere persönliche Merkmale, Verhältnisse und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, haben diese Wirkung nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.»
Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Die Gewerbsmässigkeit erfordert lediglich, dass der Täter in der Absicht handelt, einen vermögenswerten Vorteil zu erlangen — sei dies in Form von Ersparnissen, unentgeltlich erlangter Güter, Verbesserung der Lebenshaltung oder finanzieller Unterstützung von Angehörigen. Dass die Bereicherung teilweise einer Drittperson (der Partnerin) zugutekam, schliesst die Gewerbsmässigkeit beim Täter nicht aus. Die Beschwerdeführerin finanzierte zumindest teilweise ihre eigene Lebenshaltung durch die Taten und verschaffte sich selbst vermögenswerte Vorteile (Gebrauch neuwertiger Elektronikgeräte, Ersparnis beim Unterhalt der Partnerin).
Strafzumessung (Erw. 4)
Die Beschwerdeführerin beantragte eine bedingte Geldstrafe anstelle der bedingten Freiheitsstrafe und berief sich auf eine angebliche Einflussnahme ihrer Partnerin sowie auf die schweren persönlichen Konsequenzen der Tat (Verlust des Arbeitsplatzes, Eintragung ins Strafregister).
Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach der Schuld des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Zukunft. 2 Die Schuld wird bestimmt nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts, nach dem Charakter der Handlung, den Beweggründen und Absichten des Täters sowie nach dem Ausmass, in dem der Täter die Gefährdung oder Verletzung des geschützten Rechtsguts hätte vermeiden können, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der äusseren Umstände.»
Eine Geldstrafe kommt nur in Betracht, wenn das Strafmass 180 Tagessätze nicht übersteigt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die kantonale Instanz hat eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten festgesetzt, was einer Umwandlung eine erhebliche Strafreduktion voraussetzen würde. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Beweiswürdigung jener der Vorinstanz entgegensetzte, ohne Willkür darzutun. Die geltend gemachten Konsequenzen (Arbeitsplatzverlust, Verminderung des Einkommens, Strafregistereintrag) stellen keine ausserordentlichen Folgen dar, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden (vgl. BGer 6B_486/2025 E. 2.4). Eine Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht; das Strafmass von 12 Monaten ist nicht offensichtlich zu hoch.
Zivilklagen im Strafverfahren (Erw. 5)
Rechtlicher Rahmen
Art. 8 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Partei hat die Tatsachen zu beweisen, aus denen sie ihre Rechte ableitet, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.»
Art. 41 Abs. 1 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.»
Art. 42 Abs. 1 und 2 OR (SR 220)
«1 Dem Kläger liegt der Beweis des Schadens ob. 2 Kann der genaue Schadensbetrag nicht festgestellt werden, so setzt das Gericht ihn nach pflichtgemässem Ermessen fest, unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Laufes der Dinge und der Massnahmen, die der Geschädigte ergriffen hat.»
Das Bundesgericht präzisierte, dass das Adhäsionsverfahren (Art. 122 ff. StPO) der Verhandlungs- und Verfügungsmaxime untersteht und somit Art. 8 ZGB anwendbar ist. Der Geschädigte muss alle tatsächlichen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Schaden, Kausalzusammenhang) behaupten und beweisen. Kann der genaue Schadensbetrag nicht festgestellt werden, kann das Gericht ihn nach Art. 42 Abs. 2 OR schätzen — diese Vorschrift ist jedoch restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGE 144 III 155 E. 2.3). Sie greift nur, wenn der Schaden sehr schwer oder unmöglich feststellbar ist, die nötigen Beweise fehlen oder ihre Erhebung vom Geschädigten nicht zumutbar ist.
Mangelnde Begründung der Vorinstanz
Das Bundesgericht hielt fest, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, ob die kantonale Instanz den Schaden nach Art. 42 Abs. 1 OR (strenge Beweislast) oder nach Art. 42 Abs. 2 OR (richterliche Schätzung) ermittelt hat. Im zweiten Fall wird nicht dargelegt, ob die Voraussetzungen für eine Schätzung überhaupt vorliegen. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob die Zivilklägerin tatsächlich Entschädigungen in Höhe von insgesamt 274.981,62 Franken an Dritte gezahlt hat oder wird und auf welcher Basis (Herstellungspreis oder Verkaufspreis). Auch wird nicht behandelt, ob die bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände den Schaden mindern könnten. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht.
Rückweisung
Der Zivilteil wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und ausreichender Begründung zurückgewiesen (Art. 112 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz hat neu über die Zivilklagen zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 StPO) oder die Zivilklägerin gegebenenfalls auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
Einordnung in die Rechtsprechung
Gewerbsmässiger Diebstahl — Bestätigung der konstanten Rechtsprechung
Das Urteil 6B_198/2026 steht voll in der Linie der gefestigten Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Diebstahl. Es bestätigt die Grundsätze aus BGE 129 IV 253 (E. 2.1), BGE 119 IV 129 (E. 3) und BGE 116 IV 319 (E. 4b) zum Begriff der Gewerbsmässigkeit. Es präzisiert, dass die Neigung, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu handeln (BGE 86 IV 10 E. a), auch im beruflichen Kontext eine Rolle spielt, und dass die systematische Ausnutzung einer beruflichen Stellung das Merkmal der Dauerhaftigkeit der deliktischen „Installation“ besonders klar erfüllt.
Vermögenswerter Vorteil zugunsten Dritter
Der Entscheid bekräftigt die bereits in BGer 6B_1174/2018 (E. 4.1) und BGer 6B_1153/2014 (E. 1.1) formulierte Regel, dass jeder vermögenswerte Vorteil genügt und die Motive des Täters unerheblich sind. In casu wird zudem bestätigt, dass auch die Verschaffung von Vorteilen an Dritte (Partnerin) den Bereicherungsvorsatz erfüllt, sofern der Täter daraus selbst eine wirtschaftliche Entlastung erfährt (Ersparnis beim Unterhalt, Verbesserung der eigenen Lebenshaltung). Das Urteil steht in Übereinstimmung mit BGer 6B_1263/2023 (E. 1.3), das ebenfalls den vermögenswerten Vorteil im weiteren Sinne als Massstab hält.
Art. 27 StGB — Persönliches Merkmal
Die Abgrenzung zwischen der straferschwerenden persönlichen Eigenschaft (Gewerbsmässigkeit) und dem Täterbezug verdient Beachtung. Das Bundesgericht bejaht den Täterbezug, weil die Beschwerdeführerin selbst die Absicht verfolgte, einen vermögenswerten Vorteil zu erlangen. Die Tatsache, dass die Beute teilweise an die Partnerin weitergegeben wurde, steht dem nicht entgegen, da die wirtschaftliche Entlastung beim Täter selbst eintrat. Der Hinweis auf Art. 139 Ziff. 1 aStGB („sich oder einen andern unrechtmässig bereichern“) verdeutlicht, dass die Bereicherung Dritter von vornherein vom Tatbestand umfasst ist und somit auch die Gewerbsmässigkeit bei Drittbereicherung verwirklicht wird, wenn der Täter den Vorsatz hat.
Strafzumessung — Konstante Praxis
Die Strafzumessung von 12 Monaten bedingter Freiheitsstrafe wird nicht als willkürlich beanstandet. Das Bundesgericht verweist auf BGE 149 IV 217 (E. 1.1) und BGE 144 IV 313 (E. 1.2) zum weiten Ermessensspielraum und auf BGer 6B_899/2025 (E. 4.7) und BGer 6B_874/2024 (E. 1.5) zur Begrenzung der Spezialprävention auf marginale Korrekturen. Die Folgen der Tat (Verlust des Arbeitsplatzes, Strafregistereintrag) werden nicht als ausserordentliche Sanktionsfolgen im Sinne von Art. 54 StGB anerkannt (vgl. BGer 6B_486/2025 E. 2.4).
Zivilklagen — Präzisierung der Begründungsanforderungen
Der Zivilteil zeigt eine wichtige prozessuale Präzisierung. Das Bundesgericht verlangt eine klare Darlegung, ob der Schaden nach Art. 42 Abs. 1 OR (strenge Beweislast) oder Art. 42 Abs. 2 OR (richterliche Schätzung) ermittelt wurde und — im zweiten Fall — ob dessen Voraussetzungen (schwere oder unmögliche Feststellbarkeit, fehlende Beweise, Unzumutbarkeit) tatsächlich vorliegen. Dies steht in der Tradition von BGE 142 IV 237 (E. 1.3.1), BGE 144 III 155 (E. 2.3) und BGE 148 IV 432 (E. 3.1.2). Das Urteil unterstreicht, dass die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR im Adhäsionsverfahren nicht mit pauschalen Verweisen auf Listen und Beispiele begründet werden kann, sondern einer differenzierten Auseinandersetzung mit der Beweislage bedarf. Die Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG ist Ausdruck einer strengen Begründungsanforderung, die den Geschädigten nicht von seiner Beweislast entlastet.
Fazit
Das Urteil 6B_198/2026 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Diebstahl und präzisiert zwei wichtige Punkte: Erstens genügt ein vermögenswerter Vorteil in Form von Ersparnissen oder Drittbereicherung, um den Bereicherungsvorsatz und die Gewerbsmässigkeit zu bejahen — eine unmittelbare persönliche Bereicherung ist nicht erforderlich. Zweitens sind im Adhäsionsverfahren die Anforderungen an die Schadensbegründung hoch: Die Vorinstanz muss klar darlegen, ob sie den Schaden nach strenger Beweislast (Art. 42 Abs. 1 OR) oder nach richterlichem Ermessen (Art. 42 Abs. 2 OR) ermittelt hat, und im letzteren Fall die Voraussetzungen der Schätzungsvorschrift substanziell prüfen. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde beschränkt sich auf den Zivilteil; der strafrechtliche Teil — Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Strafzumessung — wird vollumfänglich bestätigt.