Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerde gegen einen kantonalen Rückweisungsentscheid (Anfechtung des impliziten Klassements in Strafbefehlen) auf Stufe Bundesgericht; Beurteilung der Zulässigkeit unter Art. 93 BGG.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt — weder Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG (nicht wiedergutmachbarer Nachteil) noch Bst. b BGG (sofortiger Endentscheid mit erheblicher Beweisersparnis) sind erfüllt.
- Bedeutung: Präzisierung der bundesgerichtlichen Praxis, dass blosse Verfahrensverlängerung durch Rückweisung keinen nicht wiedergutmachbaren Nachteil darstellt, und dass die Beweisersparnisregel bei Wirtschaftsstrafsachen restriktiv zu prüfen ist — ein Auslandsbezug allein genügt nicht.
Sachverhalt
Ausgangslage und Strafverfolgung
Am 30. April 2018 wurde über die C.________ SA der Konkurs eröffnet. Die Sonderverwaltung in Konkurssache (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstattete am 25. Juni 2020 Strafanzeige gegen die beiden Co-Geschäftsführerinnen A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) wegen Verletzung der Auskunfts- und Herausgabepflicht (Art. 222 Abs. 1 SchKG) sowie wegen der Straftatbestände der Art. 163, 165, 166 und 323 StGB. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 13. Januar 2021 eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB), misswirtschaftlicher Führung (Art. 165 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (Art. 166 StGB) und Nichtbeachtung der Pfändungs- und Konkursvorschriften (Art. 323 StGB). Die Beschwerdeführerinnen wurden unter anderem über internationale Rechtshilfe in U.________ angehört.
Strafbefehle und kantonales Verfahren
Mit getrennten Strafbefehlen vom 2. Mai 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen wegen Verletzung der Buchführungspflicht (Art. 166 StGB) und Nichtbeachtung der Konkursvorschriften (Art. 323 Ziff. 4 StGB) zu Geldstrafen von 80 Tagessätzen (bedingt) und Busse von 1'000 Franken. Hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe — namentlich Art. 163 StGB (betrügerischer Konkurs) — enthielten die Strafbefehle einen impliziten Nichtweiterbearbeitungsbeschluss (sog. implizites Klassement).
Die Beschwerdegegnerin erhob am 15. Mai 2023 kantonale Beschwerde gegen diese Strafbefehle und beantragte unter anderem die Aufhebung des impliziten Klassements bezüglich Art. 163 StGB. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg hiess die Beschwerden mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 im Rahmen ihrer Zulässigkeit gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück, damit diese förmliche Einstellungsverfügungen erlässe.
Bundesgerichtliche Beschwerde
Gegen diesen Rückweisungsentscheid wandten sich die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde vom 28. Januar 2025 ans Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des kantonalen Entscheids, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Sie machten geltend, die kantonale Beschwerde der Beschwerdegegnerin sei unzulässig gewesen — diese habe weder ihre Beschwerdelegitimation (Art. 382 Abs. 1 StPO) dargelegt noch den richtigen Rechtsbehelf gewählt (statt Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO hätte sie Einsprache erheben müssen). Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde und Charakter des angefochtenen Entscheids
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist wurde gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG), und der angefochtene Entscheid stammt von einer kantonalen letzten Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), sodass der Beschwerdeweg in Strafsachen grundsätzlich offen steht (Art. 78 ff. BGG).
Ein Rückweisungsentscheid stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Zwischenentscheid dar (BGE 150 II 346 E. 1.3.4; BGE 138 I 143 E. 1.2), gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 und 93 BGG zulässig ist. Art. 92 BGG ist vorliegend nicht erfüllt. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 BGG gegeben sind, es sei denn, deren Verwirklichung sei offensichtlich (BGE 149 II 170 E. 1.2; BGE 147 III 159 E. 4.1).
Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG: Nicht wiedergutmachbarer Nachteil
Ein nicht wiedergutmachbarer Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG betrifft einen rechtlichen Schaden, der durch einen späteren Endentscheid oder eine andere günstige Entscheidung nicht mehr behoben werden kann. Diese Bestimmung beruht auf Verfahrensökonomie: Das Bundesgericht als Höchstinstanz soll in der Regel nur ein einziges Mal über einen Prozess befinden und nur dann sofort eingreifen, wenn die beschwerdeführende Partei tatsächlich einen definitiven Schaden erleidet. Kann die Frage, die Gegenstand des Zwischenentscheids bildet, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorgebracht werden (Art. 93 Abs. 3 BGG), so liegt kein nicht wiedergutmachbarer Nachteil vor (BGE 150 III 248 E. 1.2).
Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein und keinen blossen tatsächlichen Nachteil darstellen, der naturgemäss aus dem Fortgang des Verfahrens erwächst. Insbesondere genügt es nicht, dass der angefochtene Entscheid das Verfahren verlängert oder verteuert. Das Erdulden eines Strafverfahrens und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen in der Regel keinen nicht wiedergutmachbaren Nachteil dar (BGE 133 IV 288 E. 3.1). Ein Rückweisungsentscheid ist im Allgemeinen nicht geeignet, einen nicht wiedergutmachbaren Nachteil zu verursachen (BGE 149 II 170 E. 1.3; BGE 147 III 159 E. 4.1).
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Die Beschwerdeführerinnen brachten vor, der angefochtene Entscheid verursache ihnen einen nicht wiedergutmachbaren Nachteil, weil ihre Rügen zur Unzulässigkeit der kantonalen Beschwerde der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden seien und später nicht mehr vorgebracht werden könnten. Das Bundesgericht anerkannte, dass diese formellen Rügen im späteren Verfahren möglicherweise nicht mehr geltend gemacht werden können (mit Ausnahme der Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegnerin). Es stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerinnen keinen rechtlichen Schaden im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG dartun. Trotz der Fragen der Unzulässigkeit der kantonalen Beschwerde bewirkt der Rückweisungsentscheid, der die Staatsanwaltschaft zum Erlass förmlicher Einstellungsverfügungen verpflichtet, für die Beschwerdeführerinnen lediglich die Verlängerung der Untersuchung — einen blossen tatsächlichen Nachteil, der naturgemäss aus dem Fortgang des hängigen Strafverfahrens erwächst.
Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG: Sofortiger Endentscheid mit erheblicher Beweisersparnis
Nach Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG können andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde angefochten werden, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese Bestimmung setzt einerseits voraus, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort zu einem End- oder Teilendentscheid führen kann, und andererseits, dass dieser Entscheid ein weitläufiges und kostspieliges Beweisverfahren erspart. Da die sofortige Beschwerde einen eher ausserordentlichen Charakter aufweist, ist die zweite Bedingung restriktiv zu prüfen, im Strafbereich sogar besonders restriktiv (BGE 133 IV 288 E. 3.2).
Damit die zweite Bedingung erfüllt ist, muss sich das Beweisverfahren durch seine Dauer oder seine Kosten erheblich von den üblichen Verfahren abheben. Beschränkt sich die Beweisaufnahme auf die Anhörung der Parteien, den Beizug von Urkunden und die Einvernahme weniger Zeugen, so ist eine sofortige Beschwerde nicht gerechtfertigt. Anders verhält es sich bei einer komplexen oder mehreren Expertisen, der Einvernahme sehr zahlreicher Zeugen oder dem Versand von Rechtshilfeersuchen in ferne Länder.
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, die Gutheissung ihrer Beschwerde würde die Strafverfahren gegen sie sofort beenden und damit ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeiden. Sie verwiesen auf den Auslandsbezug der Sache (mehrere ausländische Staaten: V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________), auf bereits erfolgte Einvernahmen via Rechtshilfe und Zeugenanhörungen sowie auf von der Beschwerdegegnerin beantragte finanzforensische Expertisen und erneute Einvernahmen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gutheissung der Beschwerde zwar zu einem sofortigen Endentscheid führen könnte (erste Bedingung). Die vorgebrachten Elemente zum Beweisverfahren genügen jedoch nicht, um die zweite Bedingung zu erfüllen:
- Die Beschwerdeführerinnen weisen nicht nach, dass die noch durchzuführende Untersuchung nach der Rückweisung erheblich länger ausfallen würde als andere vergleichbare Beweisverfahren, insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen.
- Der Auslandsbezug genügt für sich allein nicht. Es werden keine objektiven Anhaltspunkte geliefert, dass die Fortsetzung des Verfahrens konkret den Versand neuer Rechtshilfeersuchen erfordern würde, geschweige denn an «ferne Länder». Die erwähnten Länder liegen — mit Ausnahme von Z.________ — im Kern Europas oder sind mit einem europäischen Land verbunden.
- Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, dass noch zahlreiche Personen einzuvernehmen wären. Die Akten sind bereits umfangreich und enthalten zahlreiche Beweiselemente.
- Die Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft zum Erlass förmlicher Einstellungsverfügungen verpflichtet, weshalb die von den Beschwerdeführerinnen genannten Beweisanträge (wie Expertisen) zum jetzigen Zeitpunkt hypothetisch sind.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden als Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG.
Die Grundthese — dass ein Rückweisungsentscheid grundsätzlich ein Zwischenentscheid ist, gegen den die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG (und nicht als Endentscheid nach Art. 90 BGG) zulässig ist — entspricht langjähriger ständiger Rechtsprechung (BGE 150 II 346 E. 1.3.4; BGE 138 I 143 E. 1.2; BGE 141 IV 284 E. 2). Ebenso etabliert ist, dass blosse Verfahrensverlängerung oder -verteuerung keinen nicht wiedergutmachbaren Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG darstellen (BGE 149 II 170 E. 1.3; BGE 147 III 159 E. 4.1; BGE 137 III 522 E. 1.3).
Die Präzisierung liegt in zwei Punkten:
1. Formelle Rügen als nicht wiedergutmachbarer Nachteil: Das Bundesgericht anerkennt erstmals ausdrücklich, dass formelle Rügen — hier: zur Beschwerdelegitimation (Art. 382 Abs. 1 StPO) und zur Wahl des richtigen Rechtsbehelfs (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO) — nach einem Rückweisungsentscheid möglicherweise nicht mehr vorgebracht werden können, dieser Umstand aber dennoch keinen rechtlichen Schaden begründet, wenn der angefochtene Entscheid bloss die Verfahrensdauer verlängert. Das Gericht trennt damit scharf zwischen der prozessualen Verwirkung einzelner Rügen und dem rechtlichen Nachteil, der Voraussetzung für Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG ist.
2. Beweisersparnis bei Wirtschaftsstrafsachen mit Auslandsbezug: Die restriktive Praxis zu Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG wird dahingehend akzentuiert, dass ein Auslandsbezug der Strafsache allein nicht genügt, um ein «weitläufiges Beweisverfahren» zu begründen. Konkret erforderlich wäre der Nachweis, dass neue Rechtshilfeersuchen an «ferne Länder» tatsächlich anstehen und dass die zu erwartende Beweisaufnahme erheblich über das übliche Mass von Wirtschaftsstrafverfahren hinausgeht. Dieser Massstab entspricht BGE 133 IV 288 E. 3.2 (restriktive Prüfung im Strafbereich) und den in BGE 134 III 426 E. 1.3.2 formulierten Kriterien, wird hier aber auf die Konstellation eines Strafbefehls mit implizitem Klassement übertragen.
Der Entscheid steht im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung, wonach die Gutheissung einer Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid zu einem sofortigen Endentscheid führen kann, die Anforderungen an die Beweisersparnis aber hoch bleiben (vgl. Urteil 7B_993/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.4.2). Die Weigerung, bei blossem Hypothetischsein der beantragten Beweismassnahmen (hier: Expertisen) die Beweisersparnis zu bejahen, bestätigt die im Urteil 7B_1361/2025 vom 17. April 2026 E. 1.3 niedergelegte Tendenz.
Fazit
Der Entscheid 7B_78/2025 ist ein prozessualer Beschluss, der keine materiell-strafrechtlichen Fragen aufwirft, sondern die Grenzen der Bundesgerichtszulässigkeit bei Rückweisungsentscheiden präzisiert. Er verdeutlicht:
- Rückweisungsentscheide sind Zwischenentscheide und nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 BGG angreifbar. Die blosse Verfahrensverlängerung reicht nicht.
- Formelle Rügen (Beschwerdelegitimation, Wahl des Rechtsbehelfs) können im späteren Verfahren zwar verwirkt sein, begründen aber für sich allein keinen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG.
- Beweisersparnis nach Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG erfordert konkrete, objektive Anhaltspunkte, dass ein über das übliche Mass hinausgehendes Beweisverfahren droht. Ein Auslandsbezug allein — insbesondere wenn die betroffenen Länder im Kern Europas liegen — genügt nicht. Hypothetische Beweisanträge sind ausser Betracht zu lassen.
Damit bleibt der praktische Spielraum für sofortige Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide in Strafsachen eng. Der Entscheid ist als Bestätigung und mässige Präzisierung der bestehenden Praxis zu qualifizieren und schränkt die Beschwerdemöglichkeiten von beschuldigten Personen, die sich gegen die Fortführung eines Strafverfahrens wehren, weiter ein.