Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin, eine 1963 geborene Teilerwerbstätige, macht geltend, das polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten sei in psychiatrischer Hinsicht nicht beweiskräftig; das Bundesgericht prüft die methodischen Anforderungen an psychiatrische Gutachten nach BGE 141 V 281.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; welches das Gutachten als schlüssig erachtete und einen Invaliditätsgrad von 25 % (bzw. 33 % nach neuem Recht) feststellte, der unter dem rentenbegründenden Schwellenwert von 40 % liegt.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an die Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281: Die subjektive Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit ist von den objektiven Befunden abzugrenzen; eine Diskrepanz zwischen attestierter und tatsächlich erbrachter Leistung beim Aufbautraining ist vom Gutachter explizit zu erläutern.
- Hinweis: Ein psychiatrischer Gutachter hat Ermessensspielraum bei der Diagnosestellung (Persönlichkeitsstörung vs. Persönlichkeitszüge) und bei der Zumutbarkeitsbeurteilung; diese sind richterlich nur auf Willkür zu überprüfen.
- Relevanz: Bestätigung der Rechtsprechung zu BGE 141 V 281, BGE 145 V 361 und BGE 151 V 306 im Bereich psychischer Störungen in der Invalidenversicherung; keine Abweichung von der bisherigen Praxis.
Sachverhalt
Die 1963 geborene A._______ ist ausgebildete Fotolaborantin und besitzt ein Bürofach- und Sachbearbeiterdiplom. Sie war vom 28. Februar 2002 bis 30. Juni 2019 im Umfang von 60 % als Teamleiterin Inkassoabteilung tätig. Am 25. Januar 2019 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode und eine Panikstörung. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung (Januar 2020) und ein Aufbautraining (Februar 2020), das vorzeitig beendet wurde. Es folgte eine stationäre Behandlung in der Klinik B._______ (Juli bis September 2020). Seit September 2022 arbeitet die Beschwerdeführerin bei C._______ als Lagermitarbeiterin im Umfang von ca. 30 %.
Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten beim BEGAZ Begutachtungszentrum BL vom 12. November 2023 ein. Nach weiteren Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2025 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und Neuentscheid über den Rentenanspruch. Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch — offensichtliche Fehler vorbehalten — nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diese Feststellung nur bei Offensichtlichkeit (gleichgesetzt mit Willkür) berichtigen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2). Die Anfechtung vorinstanzlicher Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6).
Übergangsrecht und massgebliche Rechtslage
Wegen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Januar 2019 besteht ein allfälliger Leistungsanspruch frühestens ab August 2019 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist aus übergangsrechtlicher Sicht die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Die nachfolgend zitierten Bestimmungen in ihrer damaligen Fassung bilden den rechtlichen Rahmen des Entscheids.
Invalidität und Erwerbsunfähigkeit — die massgeblichen Bestimmungen
Art. 7 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.»
Art. 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.»
Art. 28 Abs. 1 IVG (SR 831.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.»
Beweiswürdigung des BEGAZ-Gutachtens und strukturiertes Beweisverfahren
Psychiatrische Begutachtung nach BGE 141 V 281
Das BEGAZ-Gutachten vom 12. November 2023 diagnostizierte ein lumbal links dominantes, zum Teil panvertebrales Schmerzsyndrom, eine rezidivierende depressive Störung (leichte bis mittelgradige Episode, ICD-10 F33.00/F33.10), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine minimale neuropsychologische Funktionsstörung. Die Konsensualbesprechung ergab, dass die Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht nicht additiv seien; es sei — auch retrospektiv — von einer 30-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen.
Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz in der Würdigung, dass das Gutachten den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Störungen (BGE 141 V 281; BGE 143 V 409) genügt. Die massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 E. 4.1.3 wurden vom psychiatrischen Experten Dr. med. D._______ hinreichend und nachvollziehbar gewürdigt:
- Behandlungs- und Eingliederungsanamnese / Leidensdruck: Der Gutachter vermerkte einen deutlich tiefen Medikamentenspiegel des Antidepressivums (Mirtazapin), was auf ungenügende Compliance hindeutet. Dass die Beschwerdeführerin die vom Behandler verordneten Medikamente gegen Migräne-Attacken nie eingenommen hatte, sprach ebenfalls gegen einen erheblichen Leidensdruck.
- Ressourcen: Der Experte stellte Ressourcen für angelernte Tätigkeiten mit guter Berufserfahrung fest. Die konstanten Bezugspersonen (Kollegin, Nachbarin, Lebenspartner, zwei erwachsene Kinder) wurden als stützend gewürdigt. Ein vollständiger sozialer Rückzug lag nicht vor; der Gutachter sprach — wie schon in 9C_401/2018 E. 4.4.3 — von höchstens einem leichten sozialen Rückzug.
- Persönlichkeitsbeurteilung: Der Experte diagnostizierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z31.1) ohne Krankheitswert, jedoch keine Persönlichkeitsstörung. Dies begründete er mit der über Jahre bestehenden vollen Leistungsfähigkeit, dem nicht beeinträchtigten Untersuchungsgespräch und der gewürdigten Persönlichkeitsentwicklung. Das Bundesgericht hält fest, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und Ermessenszüge trägt (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 4.2.3). Der psychiatrischen Exploration kommt ein gewisser Spielraum zu, innerhalb dessen verschiedene Interpretationen möglich und rechtlich zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen wurde (BGE 145 V 361 E. 4.1.2).
Diskrepanz zwischen subjektiver und objektiver Arbeitsfähigkeit
Ein zentraler Punkt des Entscheids ist die Frage der Diskrepanz zwischen der attestierten Arbeitsfähigkeit und dem fehlenden Eingliederungserfolg beim Aufbautraining. Das Bundesgericht verweist auf BGE 151 V 306 E. 4.3.1, wonach der Sachverständige eine solche Diskrepanz explizit erläutern muss. Dr. med. D._______ tat dies: Er erklärte, die Beschwerdeführerin leide unter einer deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, weshalb sie ihr Arbeitspensum während der Eingliederungsmassnahmen aufgrund der subjektiven Selbsteinschätzung nicht habe steigern können. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit weiche davon ab — es könne ihr mehr zugemutet werden, als sie sich selbst zutraue.
Wichtig ist die Abgrenzung: Der Gutachter stellte gerade keine Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder Aggravation fest, sondern bezog sich auf die (damit nicht gleichzusetzende) subjektive Selbsteinschätzung. Auch sprach er nicht von einer durch objektive Befunde nicht erklärbaren Schmerzerkrankung, sondern wies lediglich auf eine mögliche psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik im Rahmen von Angst und Depression hin. Diese Ausführungen durfte die Vorinstanz als schlüssig erachten.
Auch der Bericht der E._______ AG vom 14. Mai 2020 enthielt nach Auffassung des Bundesgerichts keine unauflösbaren Widersprüche zum BEGAZ-Gutachten. Die geklagte Ermüdbarkeit/Erschöpfbarkeit wurde interdisziplinär gewürdigt; eine Diskrepanz zwischen subjektiver und objektiver Einschätzung wurde bereits in der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Abklärung der Klinik F._______ (Juli 2019) festgehalten.
Verzicht auf weitere Abklärungen
Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten waren, konnte auf die beantragte weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).
Bemessung des Invaliditätsgrades
Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich (Art. 27 Abs. 1 IVV). Im Lichte des Vergleichseinkommens ergab sich:
- Valideneinkommen: Fr. 47'800.- (2017, ohne gesundheitsbedingte Abwesenheiten), angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2019 ergab Fr. 44'331.- bei einem 60 %-Pensum bzw. Fr. 73'885.- bei einem 100 %-Pensum.
- Invalideneinkommen: LSE 2018, Bürofachkräfte, ≥ 50 Jahre, Frauen: monatlich Fr. 6'504.- (jährlich Fr. 78'048.-). Hochgerechnet auf 2019 und bei einem zumutbaren 70 %-Pensum: Fr. 55'174.-.
- Invaliditätsgrad: 25 %. Kein leidensbedingter Abzug.
Auch unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV) resultierte bei einem Valideneinkommen von Fr. 77'706.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'001.- ein Invaliditätsgrad von 33 % (das Bundesgericht korrigiert die vorinstanzliche Angabe von 37 % auf 33 %). Damit liegt der Invaliditätsgrad in beiden Szenarien unter dem rentenbegründenden Schwellenwert von 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
Das Bundesgericht bestätigt, dass auch bei einem reinen Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Statusfrage zielen daher ins Leere.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Störungen in mehreren zentralen Punkten:
1. BGE 141 V 281 — Indikatorenprüfung: Das Bundesgericht bestätigt, dass der psychiatrische Experte die massgebenden Indikatoren (Leidensdruck, sozialer Rückzug, Ressourcen, Persönlichkeitsstruktur, Behandlungs- und Eingliederungsanamnese) hinreichend zu prüfen und zu begründen hat. Die blosse Wiedergabe der eigenen medizinischen Sicht durch die beschwerdeführende Partei genügt nicht, um das Gutachten als offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dies steht in der Tradition von BGE 141 V 281 und BGE 143 V 409.
2. BGE 145 V 361 — Ermessensspielraum des psychiatrischen Gutachters: Das Gericht bekräftigt, dass dem psychiatrischen Experten bei der Diagnosestellung und der Folgenabschätzung ein Ermessensspielraum zukommt, der gerichtlich nur auf Willkür zu überprüfen ist. Dies gilt namentlich für die Abgrenzung zwischen Persönlichkeitsstörung und akzentuierten Persönlichkeitszügen ohne Krankheitswert. Der Experte hat diese Einschätzung nicht bloss auf die historische Leistungsfähigkeit zu stützen, sondern auch auf das Untersuchungsgespräch und die Persönlichkeitsentwicklung.
3. BGE 151 V 306 — Diskrepanz zwischen attestierter Arbeitsfähigkeit und Eingliederungserfolg: Der Entscheid präzisiert, dass der Sachverständige die Diskrepanz zwischen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der tatsächlich erbrachten Leistung bei Eingliederungsmassnahmen explizit zu erläutern hat. Eine solche Erklärung — hier durch den Hinweis auf die Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Versicherten — genügt den Anforderungen. Dies ist nicht mit einer Feststellung von Selbstlimitierung oder Aggravation gleichzusetzen, was eine andere dogmatische Kategorie darstellt.
4. BGE 144 V 361 — Antizipierte Beweiswürdigung: Wenn von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann auf zusätzliche medizinische Abklärungen verzichtet werden. Das Bundesgericht bestätigt diesen Grundsatz, ohne ihn neu zu entwickeln.
Insgesamt handelt es sich um eine konsistente Fortführung der bisherigen Praxis ohne Abweichung oder Neuausrichtung. Der Entscheid illustriert anschaulich die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Störungen in einem Fall, in dem die subjektive Selbsteinschätzung der versicherten Person deutlich von den objektiven medizinischen Befunden abweicht.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Würdigung des BEGAZ-Gutachtens als beweiskräftig. Der psychiatrische Experte hat die Indikatoren nach BGE 141 V 281 hinreichend geprüft und die Diskrepanz zwischen subjektiver und objektiver Arbeitsfähigkeit nach BGE 151 V 306 E. 4.3.1 explizit erläutert. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % (bzw. 33 % nach neuem Recht) liegt kein rentenbegründender Anspruch vor, da der Schwellenwert von 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht erreicht wird. Der Entscheid unterstreicht, dass die subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung einer versicherten Person die objektive medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht dominieren kann, sofern der Gutachter die Diskrepanz methodisch sauber begründet. Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).