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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_140/2026  ·  vom 20.05.2026

Eheschutz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eheschutzverfahren betreffend alternierende Obhut, Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt; Beschwerdeführerin rügt Nichteintreten auf Berufung betreffend Kindesunterhalt, Anordnung alternierender Obhut und Festsetzung des Ehegattenunterhalts.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Bundesgericht tritt auf die Rügen betreffend Kindesunterhalt nicht ein (ungenügend begründete Rüge der Klageänderung), bestätigt die alternierende Obhut (keine Willkür der Vorinstanz) und lässt den Ehegattenunterhalt unverändert (Eigenversorgungskapazität nicht massgebend bei fortbestehender Ehe).
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zu den Kriterien der alternierenden Obhut (BGE 142 III 612/617) und präzisiert die strengen Rügeanforderungen im Eheschutzverfahren nach Art. 98 BGG. Es illustriert, dass eine ungenügende Begründung der Klageänderung im Berufungsverfahren vor Bundesgericht nicht nachträglich sanierbar ist, auch wenn der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZPO) im Kindesunterhaltsrecht gilt.

Sachverhalt

Die 1989 geborene A._______ (Beschwerdeführerin) und der 1981 geborene B._______ (Beschwerdegegner) heirateten 2013. Sie sind Eltern des 2016 geborenen C._______. Im Juni 2023 ersuchte A._______ das Kantonsgericht Schaffhausen um Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 17. August 2023 schlossen die Ehegatten eine Teilvereinbarung, wonach das Kind bei der Mutter Wohnsitz hatte und die Betreuung durch den Vater während des Verfahrens nach Parteiabsprache erfolgte. Ausserdem verpflichtete sich A._______, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz wohnhaft zu bleiben.

Mit Verfügung vom 2. September 2024 merkte das Kantonsgericht das Getrenntleben an und regelte die Trennungsfolgen. Es hielt fest, dass das Kind den Wohnsitz beim Vater habe. Bei einem allfälligen Umzug der Mutter nach Deutschland sei eine reduzierte Betreuungsregelung vorgesehen, bei Verbleib in der Schweiz stehe der Sohn unter alternierender Obhut mit hälftiger Betreuung. Das Gericht verpflichtete die Mutter je nach Szenario zu unterschiedlichen Unterhaltsbeiträgen und errichtete für C._______ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

Gegen diesen Entscheid reichte A._______ Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein. Am 10. Juli 2025 zog sie den Antrag auf Erlaubnis zur Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland zurück. Mit Entscheid vom 6. Januar 2026 wies das Obergericht die Berufung in Bestätigung der kantonsgerichtlichen Verfügung ab, soweit es darauf eintrat. Hiergegen gelangt A._______ mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen alleinige Obhut, Eintreten auf die Kindesunterhaltsanträge, Feststellung, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei, sowie Kosten- und Parteientschädigungsregelung zu ihren Gunsten.

Erwägungen

Zulässigkeit und Beschwerdegründe

Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Endentscheid fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten wurde und eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG vorliegt (BGer 5A_548/2025 vom 4. März 2026 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG beschwerdelegitimiert.

Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG, weshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 149 III 81, E. 1.3). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Wird eine Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2).

Art. 98 BGG (SR 173.110) «Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»

Das Feststellungsbegehren, wonach kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei, ist mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 BGG) grundsätzlich unzulässig (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2) und entsprechend als Abweisung des entsprechenden Antrags des Beschwerdegegners zu verstehen (BGer 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 151 III 249). Beweisanträge (Edition des Berichts der Beiständin, Parteibefragung) werden abgewiesen, da das Bundesgericht solche Beweismassnahmen nur ausnahmsweise anordnet und der Sachverhalt nicht zu beanstanden ist.

Nichteintreten auf Berufung betreffend Kindesunterhalt

Die Vorinstanz war auf die Berufung betreffend den Kindesunterhalt nicht eingetreten, weil eine ungenügend begründete Klageänderung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 2 ZPO) vorliege. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Erstinstanz einzig einen Mindestbetrag von monatlich Fr. 1'004.-- beantragt, im Berufungsverfahren aber höhere Beträge (Fr. 1'319.80 bzw. Fr. 1'499.20 zzgl. Kinderzulagen) sowie rückwirkende Forderungen von Fr. 19'489.60 verlangt, ohne diese Erhöhung zu begründen.

Art. 227 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und: a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b. die Gegenpartei zustimmt. 2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. 3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.»

Art. 317 ZPO (SR 272) «1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 1bis Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. 2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.»

Das Bundesgericht hält fest, dass die Erhöhung der Klagesumme eine Klageänderung darstellt (KILLIAS/MÖHLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 7 zu Art. 227 ZPO; WILLISEGGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 227 ZPO). Das Vorbringen, im erstinstanzlichen Verfahren sei einzig ein Mindestbetrag verlangt worden, hilft nicht: Ein Antrag auf Zuerkennung eines über den beantragten Betrag hinausgehenden unbezifferten Betrags bleibt unbeachtlich (BGE 119 II 333 E. 3; BGer 4A_295/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 1.3). Der Antrag, einen Mindestbetrag zuzusprechen, genügt den Anforderungen von Art. 311 ZPO einzig als Begehren um Zusprechung genau dieses Betrags (BGE 137 III 617 E. 4).

Kritisch ist, dass die Beschwerdeführerin die Anwendung der Klageänderungsregeln auf das Kindesunterhaltsverfahren nicht mit einer Verfassungsverletzung rügt, obwohl dieses vom Offizialgrundsatz beherrscht wird (Art. 296 Abs. 3 ZPO; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 76 zu Art. 317 ZPO; zur Anwendbarkeit des Offizialgrundsatzes vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hätte aufzeigen müssen, dass das Obergericht zu Unrecht eine Pflicht zur Begründung der Berufung annahm oder die Berufungsbegründung zu Unrecht als ungenügend einstufte. Da dies unterblieb, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Eine nachträgliche Begründung der Klageänderung vor Bundesgericht ist nicht zulässig.

Alternierende Obhut

Die Beschwerdeführerin rügt, die alternierende Obhut verletze Art. 9 BV (Willkür), Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1 KRK (SR 0.107) sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 BV, weil sie die körperliche und geistige Entwicklung des Sohnes beeinträchtige.

Das Bundesgericht legt dar, dass eine alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Sie erfordert in organisatorischer Hinsicht ein gewisses Zusammenwirken der Eltern, insbesondere gegenseitigen Informationsaustausch. Die Eltern müssen fähig und bereit sein, in Kinderbelangen zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen sind ferner die geografische Situation, die Stabilität der bisherigen Betreuungslösung, die Möglichkeit der Eltern zur persönlichen Betreuung, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein soziales Umfeld sowie der Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3; BGE 142 III 617, E. 3.2.3; BGer 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 4).

Art. 176 ZGB (SR 210) «1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: 1. die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; 2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; 3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. 2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. 3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.»

Das Obergericht hatte festgestellt, dass das Verhältnis der Parteien zwar konfliktbehaftet sei, die Konflikte aber das Kindeswohl nicht gefährdeten. Beide Elternteile seien erziehungsfähig, auch angesichts der beim Sohn bestehenden ADHS-Symptomatik. Eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen entspreche dem Willen des Kindes. Die geografischen Verhältnisse (unmittelbare Wohnortsnähe) sprächen ebenfalls für die alternierende Obhut.

Das Bundesgericht wirft der Beschwerdeführerin vor, sie gehe in ihren Ausführungen über weite Strecken von anderen Gegebenheiten aus als das Obergericht und beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Darstellung der eigenen Wahrnehmungen. Dies genügt den Rügeerfordernissen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, sondern greift nur ein, wenn der angefochtene Entscheid einen qualifizierten Mangel aufweist (BGer 5A_184/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.3). Damit bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt.

Teilvereinbarung vom 17. August 2023

Streitig ist, ob die im Rahmen des Eheschutzverfahrens geschlossene Teilvereinbarung nur für die Verfahrensdauer oder darüber hinaus Geltung beansprucht. Das Obergericht ging davon aus, dass die Vereinbarung lediglich eine Regelung für die Dauer des Eheschutzverfahrens traf und sich nicht auf den Eheschutzentscheid auswirke. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vereinbarung enthalte keine Beschränkung der Geltungsdauer. Das Bundesgericht hält fest, dass die Interpretation der Beschwerdeführerin zwar ebenfalls als möglich erscheinen mag, sie aber nicht aufzeigt, dass das Verständnis der Vorinstanz geradezu willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 III 564 E. 4.1).

Ehegattenunterhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhalt. Das Obergericht hatte ausgeführt, dass beim ehelichen Unterhalt — anders als beim nachehelichen — nicht der Grundsatz der Eigenversorgungskapazität, sondern der Gedanke der Gleichbehandlung der Ehegatten im Vordergrund stehe. Nur wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen sei, gelte etwas anderes, was vorliegend nicht erstellt sei.

Die Beschwerdeführerin erachtet diese Feststellung als willkürlich und verweist darauf, dass sie im September 2025 auf Scheidung geklagt habe. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass der Umstand der Einreichung der Scheidungsklage gehörig im Berufungsverfahren eingebracht wurde (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.4), oder dass es nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig wäre, diesen Umstand erstmals vor Bundesgericht vorzutragen (BGE 143 V 19 E. 1.2). Auf diese Weise vermag sie keine Willkür aufzuzeigen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:

Alternierende Obhut: Das Bundesgericht stützt sich vollumfänglich auf den in BGE 142 III 612, E. 4.2 und BGE 142 III 617, E. 3.2.3 entwickelten Kriterienkatalog für die alternierende Obhut. Die Leitentscheide aus dem Jahr 2016 bilden seither das Fundament der Obhutsrechtsprechung im Eheschutzverfahren und wurden durch BGE 147 III 121, E. 3.2.2 bezüglich des Obhutsbegriffs nach revidiertem Kindesrecht präzisiert. Das vorliegende Urteil wendet diese Kriterien ohne Abweichung an und bestätigt insbesondere, dass Konflikte zwischen den Eltern die alternierende Obhut nicht per se ausschliessen, solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

Beschwerdegründe im Eheschutzverfahren: Die Einordnung von Eheschutzentscheiden als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG mit der Folge ausschliesslicher Überprüfung verfassungsmässiger Rechte entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGE 149 III 81, E. 1.3). Das Urteil illustriert die praktischen Konsequenzen dieses eingeschränkten Prüfungsmassstabs: appellatorische Kritik, die sich nicht mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wird nicht gehört.

Klageänderung im Berufungsverfahren: Das Urteil bestätigt, dass eine Erhöhung der Klagesumme im Berufungsverfahren eine Klageänderung darstellt (im Anschluss an BGE 137 III 617 E. 4) und dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sein müssen. Präzisiert wird, dass der Offizialgrundsatz nach Art. 296 Abs. 3 ZPO im Kindesunterhaltsrecht zwar gilt, eine ungenügend begründete Klageänderung aber dennoch zur Nichteintretensentscheidung führen kann — sofern die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht spezifisch rügt, dass die Anwendung der Klageänderungsregeln auf ein vom Offizialgrundsatz beherrschtes Verfahren eine Verfassungsverletzung darstellt.

Ehegattenunterhalt: Die Unterscheidung zwischen ehelichem und nachehelichem Unterhalt bezüglich der Eigenversorgungskapazität entspricht der ständigen Rechtsprechung. Die Weichenstellung für die zweistufige Methode beim nachehelichen Unterhalt erfolgte in BGE 147 III 293. Vorliegend war die Scheidungsklage noch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb das Bundesgericht die kantonale Beurteilung nicht beanstandete.

Fazit

Das Urteil 5A_140/2026 ist ein instruktives Beispiel für die Begrenztheit der bundesgerichtlichen Überprüfung im Eheschutzverfahren. Es zeigt auf, dass der eingeschränkte Beschwerdegrund nach Art. 98 BGG in Verbindung mit dem strengen Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Praxis dazu führt, dass sich Beschwerdeführer, die ihre Rügen nicht präzise und sachbezogen begründen, mit ihrer Kritik nicht durchsetzen können. Insbesondere im Bereich der alternierenden Obhut, wo es um eine Prognoseentscheidung auf Basis des konkreten Einzelfalls geht, ist eine Willkürrüge nur erfolgreich, wenn sie sich Punkt für Punkt mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auseinandersetzt.

Dogmatisch bemerkenswert ist der Hinweis, dass der Offizialgrundsatz nach Art. 296 Abs. 3 ZPO im Kindesunterhaltsverfahren zwar gilt, die Regeln über die Klageänderung im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 2 ZPO) jedoch dennoch anwendbar sind — und dass eine ungenügende Begründung der Klageänderung vor Bundesgericht nicht mit dem blossen Verweis auf den Offizialgrundsatz sanierbar ist, wenn die verfassungsrechtliche Rüge nicht ordnungsgemäss erhoben wurde. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Berufungsbegründung im kantonalen Verfahren.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wurde mangels Vernehmlassung keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).