Executive Summary
- Kernpunkt: Bei alternierender Obhut beider Eltern ist der Wohnsitz des Kindes am Aufenthaltsort mit den engsten Beziehungen festzulegen, basierend auf objektiven Kriterien und einer kindeswohlbezogenen Prognose.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vaters ab und bestätigt den Wohnsitz der Tochter bei der Mutter, da diese Lösung leicht überwiegt (wenigere morgendliche Transporte, gefestigte Wohnverhältnisse, berufliche Flexibilität).
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur Wohnsitzfestlegung bei alternierender Obhut und präzisiert, dass die Anzahl morgendlicher Schultransporte ein zulässiges ausschlaggebendes Kriterium sein kann, wenn die übrigen Parameter weitgehend patt stehen.
Sachverhalt
Die nicht miteinander verheirateten Eltern A._______ (Vater, geb. 1988) und B._______ (Mutter, geb. 1992, deutsche Staatsangehörige) haben eine gemeinsame Tochter C._______ (geb. 2021). Sie trennten sich im Frühjahr 2024. Die Mutter zog nach U._______ (Kanton Schaffhausen), der Vater verblieb in V._______ (Kanton Thurgau). Am 23. August 2024 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über die vorübergehende Betreuung.
Im Rahmen eines Unterhaltsprozesses einigten sich die Eltern am 1. April 2025 vor dem Bezirksgericht Weinfelden über alle Kinderbelange ausser dem Wohnsitz der Tochter. Der Einzelrichter beliess den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, stellte die Tochter unter alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen und bestimmte den Wohnsitz des Vaters als Wohnsitz des Kindes. Mutter und Tochter erhoben Berufung ans Obergericht des Kantons Thurgau, welches mit Entscheid vom 4. November 2025 die Berufung guthiess und den Wohnsitz der Tochter bei der Mutter festlegte. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Vaters ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Beschwerdegrundsätze
Das Bundesgericht qualifiziert die Sache als nicht vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Frist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist aber an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie sind offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich. Die Beschwerdebeilage 5 (datiert auf den 27. November 2025) ist ein echtes Novum und damit unzulässig, da sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Massgebliche Rechtsgrundlage: Art. 25 Abs. 1 ZGB
Das Bundesgericht stützt sich auf Art. 25 Abs. 1 ZGB:
Art. 25 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.»
Wohnsitz bei alternierender Obhut
Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach bei alternierender Obhut beider Eltern der Wohnsitz des Kindes an dem Aufenthaltsort festzulegen ist, zu denen die engsten Beziehungen bestehen (5A_210/2021 vom 7. September 2021 E. 4.2; BGE 144 V 299 E. 5.3.3.2). Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Dazu gehören namentlich der Ort des Schulbesuchs, ausserschulische Betreuungsangebote, die Teilnahme am sozialen Leben (sportliche und künstlerische Aktivitäten) sowie die Präsenz anderer Bezugspersonen (5A_257/2023 und 5A_278/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2; 5A_682/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.1).
Kindeswohl als oberstes Prinzip
In allen Kinderbelangen steht das Kindeswohl an oberster Stelle (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 141 III 328 E. 5.4). Die kantonale Instanz hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, welche Lösung aller Voraussicht nach dem Kindeswohl am besten entspricht (5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.2). Der Entscheid ist nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen:
Art. 4 ZGB (SR 210) «Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.»
Ermessensüberprüfung
Solche Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, irrelevante Gesichtspunkte berücksichtigt oder entscheidrelevante Umstände ausser Acht gelassen hat, oder wenn der Entscheid im Ergebnis offensichtlich unbillig ist (BGE 151 III 261 E. 2.4.8; 147 III 393 E. 6.1.8).
Beurteilung der vorinstanzlichen Erwägungen
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich die Wohn- und Betreuungsverhältnisse bei der Mutter seit dem erstinstanzlichen Urteil gefestigt haben (Umzug in eine grössere Wohnung per 1. August 2025, Wechsel der Spielgruppe an den Wohnort). Beide Wohnsitze sind stabil. Hinsichtlich der sozialen Integration in der Vorkindergartenzeit besteht ein Patt.
Entscheidend fiel für die Vorinstanz ins Gewicht, dass die Tochter bei einem Wohnsitz bei der Mutter lediglich an zwei von fünf Morgen in den Kindergarten gefahren werden müsse, da sie an drei Morgen vor der Unterrichtszeit durch die Mutter betreut werde. Bei einem Wohnsitz beim Vater wären drei morgendliche Fahrten erforderlich, jeweils mit einer Fahrdauer von über einer halben Stunde. Dieses Kriterium sprach stark für die Mutter. Leichte Vorteile beim Vater (späterer Kindergartenbeginn im ersten Jahr, Nähe zur erweiterten Familie) vermochten dies nicht zu überwiegen. Die berufliche Flexibilität der Mutter sprach zusätzlich leicht für sie.
Widerlegung der Beschwerdeargumente
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Wohnsitzfrage anhand eines einzigen Kriteriums fixiert. Das Bundesgericht widerspricht: Die Vorinstanz habe mehrere Kriterien geprüft und gegeneinander abgewogen, bei den meisten aber keine Gewichtung ausmachen können. Das letztlich ausschlaggebende Kriterium wurde also nicht als einziges herangezogen.
Der Einwand, der morgendliche Schultransport sei ein neues Kriterium gewesen, zu dem er sich nicht äussern konnte, wird ebenfalls verworfen: Die Beschwerdegegnerinnen hatten ihre Berufung explizit damit begründet, dass die Tochter bei Wohnsitz beim Vater an drei statt zwei Tagen in den Kindergarten gefahren werden müsste. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
Der Verweis auf kürzere Schulwege zur Oberstufe am Wohnort des Vaters greift nicht, da die Vorinstanz zu Recht hauptsächlich auf die Kindergartenzeit abstellt — die Lebensumstände im Oberstufenalter seien für die heute noch nicht schulpflichtige Tochter nicht prognostizierbar. Das Urteil 5A_242/2022 hat nicht entschieden, dass der Schulweg in jedem Einzelfall entscheidendes Gewicht haben muss, sondern lediglich, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz darauf abstellt.
Die Rüge, die berufliche Flexibilität des Vaters sei nicht berücksichtigt worden, lässt das Bundesgericht dahingestellt, da selbst beidseitige Flexibilität die Anzahl der Autofahrten nicht verändern würde. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich auf appellatorische Kritik ohne Rüge willkürlicher Beweiswürdigung und sind damit ungenügend begründet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zur Wohnsitzfestlegung bei alternierender Obhut. Der Grundsatz, dass bei alternierender Obhut der Wohnsitz an den Ort der engsten Beziehungen des Kindes zu legen ist, wurde erstmals in 5A_210/2021 vom 7. September 2021 klar formuliert und geht auf BGE 144 V 299 E. 5.3.3.2 zurück. Der Kriterienkatalog wurde in den Urteilen 5A_257/2023 und 5A_278/2023 vom 4. Dezember 2023 weiter ausdifferenziert.
Dieses Urteil bestätigt und präzisiert diese Rechtsprechung in dreierlei Hinsicht:
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Die Anzahl morgendlicher Schultransporte ist ein zulässiges und potenziell ausschlaggebendes Kriterium, wenn die übrigen Parameter weitgehend patt stehen. Eine Fahrt von über einer halben Stunde birgt ein Risiko von Verkehrsstörungen und Verspätungen, was unter Ermessensgesichtspunkten zu Lasten der häufiger zu transportierenden Lösung gewichtet werden darf.
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Es ist nicht willkürlich, für die Wohnsitzfestlegung hauptsächlich auf die Kindergartenzeit abzustellen und die Oberstufenzeit nicht zu berücksichtigen, wenn die Lebensumstände im Oberstufenalter für das heute noch nicht schulpflichtige Kind nicht prognostizierbar sind.
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Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs schlägt fehl, wenn der betreffende Gesichtspunkt (morgendliche Transporte) bereits im Berufungsschriftsatz der Gegenpartei enthalten war und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern.
Das Urteil ist somit eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung, die das Bundesgericht seit 2021 zur Wohnsitzfrage bei alternierender Obhut entwickelt hat. Es zeigt, dass das Bundesgericht Ermessensentscheide der kantonalen Instanzen in dieser Materie nur zurückhaltend korrigiert, solange die Vorinstanz eine sachgerechte Gesamtwürdigung vorgenommen hat.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Wohnsitz der Tochter bei der Mutter. Die Vorinstanz hat eine vertretbare Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen und dabei zulässigerweise der Anzahl morgendlicher Schultransporte sowie der gefestigten Wohn- und Betreuungssituation bei der Mutter das ausschlaggebende Gewicht beigelegt. Die Rügen des Beschwerdeführers — einseitige Gewichtung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, unberücksichtigte berufliche Flexibilität — greifen nicht durch. Das Urteil illustriert die zurückhaltende Überprüfung von Ermessensentscheiden durch das Bundesgericht in Kindeswohlsachen und bestätigt die etablierte Praxis zur Wohnsitzfestlegung bei alternierender Obhut.