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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_1008/2025  ·  vom 13.05.2026

Unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss (Ehescheidung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein erneutes Gesuch um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren kann bei Fehlen veränderter Verhältnisse (echte Noven) abgewehrt werden, ohne dass eine materielle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt. Das Bundesgericht lässt die Qualifikation als End- oder Zwischenentscheid offen und verneint ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Nichteintretens.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis zu erneuten Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (Erfordernis echter Noven) und klärt, dass Kosten aus Parallelverfahren bei der Beurteilung der Prozessbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Es präzisiert zudem die niedrigen Begründungsanforderungen bei Kostenentscheiden, wenn das Unterliegerprinzip zur Anwendung gelangt.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1986) und B.________ (geb. 1987) sind die verheirateten Eltern von zwei Kindern (geb. 2015 und 2017). Am 5. August 2022 klagte A.________ beim Bezirksgericht Lenzburg auf Scheidung der Ehe und stellte gleichzeitig Gesuche um Prozesskostenvorschuss sowie unentgeltliche Rechtspflege. Ein erstes Gesuchsverfahren führte dazu, dass A.________ für die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens im Umfang von Fr. 500.-- die unentgeltliche Rechtspflege erhielt (Urteil 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024), während B.________ ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.

Mit Entscheid vom 7. März 2025 wies das Bezirksgericht die Gesuche beider Ehegatten um Prozesskostenvorschüsse sowie unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren betreffend Änderung der vorsorglichen Massnahmen ab. Am 20. März 2025 ersuchte A.________ das Bezirksgericht erneut um Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 14. Mai 2025 wies das Bezirksgericht die Gesuche ab und auferlegte die Gerichtskosten A.________.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 22. September 2025 ab, korrigierte den erstinstanzlichen Entscheid aber von Amtes wegen dahingehend, dass es auf die Gesuche vom 20. März 2025 nicht eintrat (Art. 59 Abs. 1 und 2 Bst. e ZPO), da keine veränderten Verhältnisse vorlägen. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab. A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Rechtsweg und Zulässigkeit

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtswegs und stellt fest, dass der Entscheid über den Prozesskostenvorschuss ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist (Art. 90 BGG; Urteil 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1). Bei einem Streitwert von Fr. 9'000.-- ist die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG nicht erreicht, sodass insoweit nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zulässig wäre. Der selbständig eröffnete Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege stellt hingegen einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar, dessen Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt (BGE 147 III 451 E. 1.3). Da es sich bei der Hauptsache um ein Scheidungsverfahren und damit um eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig zulässig (BGE 137 III 380 E. 1.1).

Das Bundesgericht lässt die Frage offen, ob der angefochtene Entscheid gesamthaft als End- oder Zwischenentscheid zu qualifizieren ist (offen gelassen bereits in Urteil 5A_392/2025 vom 12. August 2025 E. 1). Da die Beschwerde auch bei voller Kognition erfolglos bleibt, bedarf diese Frage keiner Entscheidung.

Eintretensfrage: Veränderte Verhältnisse als Prozessvoraussetzung

Das Obergericht trat auf die erneuten Gesuche vom 20. März 2025 nicht ein, da verglichen mit dem ersten Gesuchsverfahren im August 2022 keine veränderten Verhältnisse vorlägen (Art. 59 Abs. 1 und 2 Bst. e ZPO). Der Beschwerdeführer argumentiert, das Fehlen veränderter Verhältnisse betreffe eine materielle Anspruchsvoraussetzung, nicht eine formelle Eintretensvoraussetzung. Allenfalls hätten die Gesuche abgewiesen, nicht auf sie nicht eingetreten werden dürfen.

Art. 59 Abs. 1 und 2 Bst. e ZPO (SR 272) «1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: [...] e. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; [...]»

Das Bundesgericht geht auf diese Qualifikationsfrage nicht abschliessend ein. Es verneint jedoch das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG): Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welcher Benachteiligung er entgehen könnte, wenn das Obergericht seine Gesuche abgewiesen hätte, anstatt nicht darauf einzutreten. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (finanzielle Verhältnisse der Beschwerdegegnerin, Bedürftigkeit, Aussichtslosigkeit) wären auch bei einem Eintreten nicht geprüft worden, wenn es — wie vom Obergericht angenommen — an einer anderen Anspruchsvoraussetzung (Veränderung der Verhältnisse) fehlt. Damit fehlt es insoweit an einem schutzwürdigen Interesse.

Unentgeltliche Rechtspflege: Erfordernis veränderter Verhältnisse

Art. 117 ZPO (SR 272) «Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.»

Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach in ein und derselben Angelegenheit nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein erneutes Gesuch namentlich zulässig ist, wenn sich die Verhältnisse aufgrund neu eingetretener Tatsachen und Beweismittel (echte Noven) verändert haben (Urteil 4A_314/2025 vom 4. August 2025 E. 2). Bei derart veränderten Verhältnissen kann auch ein erneutes Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt werden (Urteile 5A_392/2025 vom 12. August 2025 E. 5.3; 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.2.2).

Kosten aus Parallelverfahren

Der Beschwerdeführer bringt vor, die kumulative Last verschiedener paralleler Verfahren (Fremdplatzierung des Sohnes, Kindesunterhalt, Vermögensfragen, Schulheimverfahren) sei bei der Beurteilung der Prozessbedürftigkeit gesamthaft zu berücksichtigen. Das Bundesgericht weist dies zurück: Zwar wirken sich (tatsächlich anfallende) Kosten in zusätzlichen Verfahren auf die Fähigkeit aus, die Kosten des aktuellen Prozesses zu bestreiten. Dennoch rechtfertigt es sich nicht, derartige Kosten in beiden Prozessen zu berücksichtigen, da darin eine Privilegierung gegenüber Personen liegen würde, die nur an einem Verfahren beteiligt sind (Urteile 8C_471/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.2; 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.4.4). Die angeblich neu anfallenden Kosten sind damit bei der Berechnung der Prozessbedürftigkeit von vornherein nicht zu berücksichtigen. Eine Treuwidrigkeit (Art. 52 Abs. 1 ZPO) kann dem Obergericht nicht vorgeworfen werden.

Prognoseaufwand des Scheidungsverfahrens

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Scheidungsverfahren könne nicht mehr als durchschnittlich bezeichnet werden, da ein Verfahren über Vermögensfragen, Kindesunterhalt, Rückforderung von Sozialhilfeleistungen und Kindesangelegenheiten vorliege. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, sich nicht dazu geäussert zu haben, weshalb ein überdurchschnittliches Verfahren gegeben sei (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hält fest, dass unter diesen Umständen keine Verfassungsverletzung vorliegt, weil die Beschwerde in der Sache unbegründet geblieben ist. Die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts (Tarife für Prozesskosten, Art. 96 Abs. 1 ZPO) prüft das Bundesgericht nur auf Vereinbarkeit mit Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 BGG), was der Beschwerdeführer nicht geltend macht.

Begründungsanforderungen bei Kostenentscheiden

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Erstinstanz die Verteilung und Höhe der Gerichtskosten nicht begründet habe. Das Bundesgericht stellt fest, dass der erstinstanzliche Entscheid tatsächlich keine Begründung für die Kostenfestsetzung enthält. Es gelten jedoch niedrigere Begründungsanforderungen, wenn die Kostenverlegung nicht Verfahrensgegenstand ist und von der Partei nicht thematisiert wird:

Art. 106 Abs. 1 ZPO (SR 272) «Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.»

Die Begründung der Kostenverteilung kann knapp ausfallen, wenn eine Verteilung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens gemäss Art. 106 Abs. 1 oder 2 ZPO erfolgt. Die Kostenhöhe bedarf keiner Begründung, wenn die Kosten nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen pauschal innerhalb des Rahmentarifs erhoben werden und dieser Rahmen nicht über- oder unterschritten wird (BGE 139 V 496 E. 5.1). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass sich die Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip richtet. Das Bezirksgericht ist im unteren Bereich des Gebührenrahmens geblieben, sodass eine weitergehende Begründung nicht notwendig war.

Unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren

Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das Obergericht durfte das Gesuch zusammen mit dem Endentscheid entscheiden, da nach Einreichung der Beschwerde keine Verfahrensschritte mehr zu unternehmen waren. Es musste jedoch begründen, weshalb bei einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten keine genügenden Erfolgsaussichten bestanden. Das Obergericht verwies auf seine Erwägungen in der Sache, was die Anforderungen (knapp) erfüllt. Da die Argumente des Beschwerdeführers von Anfang an offensichtlich nicht aufrechterhalten werden konnten, war die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen (Art. 107 Bst. b ZPO; BGE 142 III 138 E. 5.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bewegt sich im Rahmen der etablierten Bundesgerichtspraxis und bestätigt mehrere Leitlinien:

1. Erneute Gesuche bei veränderten Verhältnissen: Das Erfordernis, dass ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur bei veränderten Verhältnissen (echte Noven) zulässig ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung (Urteil 4A_314/2025 vom 4. August 2025 E. 2; BGE 142 III 138). Das Urteil bestätigt, dass dieselbe Novenprüfung auch für erneute Gesuche um Prozesskostenvorschüsse gilt (Urteile 5A_392/2025; 5A_656/2024).

2. Kosten aus Parallelverfahren: Die Weigerung, Kosten aus Parallelverfahren bei der Beurteilung der Prozessbedürftigkeit in einem anderen Verfahren zu berücksichtigen, bestätigt die ältere Rechtsprechung (8C_471/2009; 8C_530/2008) und stützt sich auf die Literatur (SAARBACH, in: Berner Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2026, N. 219 zu Art. 117 ZPO). Der Beschwerdeführer versuchte, eine Gesamtbetrachtung aller familiären Parallelverfahren einzufordern; das Gericht lehnt dies unter Verweis auf das Privilegierungsargument ab.

3. Begründungsanforderungen bei Kostenentscheiden: Die niedrigen Begründungsanforderungen bei Kostenentscheiden, die nicht Verfahrensgegenstand sind, sind in der Rechtsprechung etabliert (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteile 2C_247/2022; 5A_695/2021; 1C_58/2019). Das Urteil präzisiert, dass dies auch gilt, wenn die Kostenverlegung zwar im Rechtsmittelverfahren thematisiert wird, der Streitgegenstand aber die Hauptsache betrifft.

4. Offene Qualifikationsfrage: Das Bundesgericht lässt weiterhin offen, ob ein Entscheid über ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss im Scheidungsverfahren, der gleichzeitig über die unentgeltliche Rechtspflege entscheidet, als End- oder Zwischenentscheid zu qualifizieren ist (bereits offen in Urteil 5A_392/2025). Es umgeht die Frage durch den Hinweis, dass die Beschwerde auch bei voller Kognition erfolglos bleibt.

5. Schutzwürdiges Interesse: Die Verneinung eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung eines Nichteintretensentscheids (im Vergleich zu einem Abweisungsentscheid) ist dogmatisch bemerkenswert. Das Gericht argumentiert, dass bei beiden Ausgängen dieselbe faktische Prüfung (Fehlen veränderter Verhältnisse) erfolgen würde und der Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen aus der Aufhebung ziehen könnte. Dies folgt der ständigen Praxis zum schutzwürdigen Interesse (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2).

Fazit

Das Urteil 5A_1008/2025 bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege und der Prozesskostenvorschüsse bei wiederholten Gesuchen. Es macht deutlich, dass ein Antragsteller, der bereits in einem ersten Gesuchsverfahren unterlegen ist, erneute Gesuche mit konkreten Hinweisen auf tatsächlich neu eingetretene Tatsachen (echte Noven) substantiieren muss. Allgemeine Verweise auf die kumulative Belastung durch mehrere parallele Verfahren genügen nicht, da dies zu einer unzulässigen Privilegierung gegenüber Personen führen würde, die nur an einem Verfahren beteiligt sind. Ebenso wenig reicht der Hinweis auf einen angeblich erhöhten Prozessaufwand aus, wenn dieser nicht substanziiert dargelegt wird. Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass die Hürden für erneute Gesuche um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege hoch bleiben und die Begründungsanforderungen an Kostenentscheiden nach wie vor niedrig sind, solange das Unterliegerprinzip (Art. 106 ZPO) zur Anwendung gelangt und der Gebührenrahmen eingehalten wird.