Executive Summary
- Kernpunkt: Serienövergriffe begehender Pflegefachmann (rumänischer Nationalität) wurde in Fünferbesetzung wegen mehrfacher sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Nötigung und sexuellen Handlungen mit einer hospitalisierten Patientin verurteilt. Zentrale Fragen betrafen das Nötigungsmittel bei Art. 189/190 StGB aF, die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB bei dissozialer Persönlichkeitsstörung ohne schweres psychisches Leiden und die Kumulation von Strafe, Massnahme und Ausweisung.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig. Die kantonale Vorinstanz hat weder Bundesrecht noch die EMRK verletzt. Die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ist gerechtfertigt, da eine dissoziale Persönlichkeitsstörung kein schweres psychisches Leiden im Sinne von Art. 59 StGB darstellt, aber als Persönlichkeitsmerkmal die Verwahrungsvoraussetzungen von lit. a erfüllt. Eine stationäre therapeutische Massnahme scheitert, weil keine Therapiemöglichkeit besteht.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 189/190 StGB aF (Nötigungsmittel, psychischer Druck durch Emprise) und zu Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB (Verwahrung auch ohne psychische Störung bei geeigneten Persönlichkeitsmerkmalen). Präzisierung der Abgrenzung zwischen Art. 59 und Art. 64 StGB bei Persönlichkeitsstörungen.
Sachverhalt
Der 1977 in Rumänien geborene A.________ war als Pflegefachmann in der Romandie tätig. Nach einer Anzeige durch eine Klinik im November 2022 und einer weiteren Anzeige im Mai 2023 identifizierte die Polizei insgesamt 13 Frauen, die Opfer sexueller Übergriffe wurden. Strafrechtlich verfolgt wurden die Taten gegenüber sieben Frauen (E.________, C.________, G.________, D._______, B.________, F.________ und H._______).
Das Bezirksgericht verurteilte A.________ am 20. Januar 2025 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Die kantonale Appellationsinstanz (Cour pénale II) bestätigte am 24. November 2025 die Verurteilung wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, Nötigung und sexuellen Handlungen mit einer hospitalisierten Person, sprach ihn jedoch in zwei Punkten frei. Sie erhöhte die Strafe auf neun Jahre und ordnete zusätzlich die Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB), die Ausweisung für 15 Jahre, ein lebenslanges Berufsverbot im Pflegebereich und ein Kontaktverbot an.
Die psychiatrische Expertise stellte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2 CIM-10) mit narzisstischen und psychopathischen Zügen fest, verneinte jedoch ein schweres psychisches Leiden. Der Beschwerdeführer sei voll schuldfähig; sein Störungsbild führe dazu, dass er sich bewusst über die Nicht-Einwilligung seiner Opfer hinwegsetze.
Prozedurale Hinweise
Der Entscheid wurde in Fünferbesetzung gefällt (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG), was auf rechtsgrundsätzliche Bedeutung hindeutet. Die I. Strafkammer (Präsident Muschietti, Richter Donzallaz, von Felten, Wohlhauser, Guidon) befasst sich mit der Abgrenzung von Art. 59 und Art. 64 StGB bei Persönlichkeitsstörungen sowie mit der Konkretisierung des Nötigungsmittels bei Sexualdelikten.
Erwägungen
1. Verfahrensrügen (Art. 6 EMRK, Art. 29 BV)
1.1 Recht auf faires Verfahren und Konfrontationsrecht
Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Aussagen vor der Staatsanwaltschaft unkorrekt transkribiert worden seien und er nicht mit den Opfern konfrontiert worden sei. Das Bundesgericht hielt die Rüge zur Protokollverwertung für unzulässig, da sie nicht vor der kantonalen Instanz erhoben wurde (Prinzip des materiellen Erschöpfens der Rügen; BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Zur Konfrontationsfrage sah das Gericht, dass die Vorinstanz ein Konfrontationsrecht nach Art. 153 Abs. 2 StPO für Sexualdelikte verweigert hatte und der Beschwerdeführer sich nicht gegen diese Begründung richtete.
1.2 Gleichheit der Waffen und rechtliches Gehör
Der Beschwerdeführer machte einen strukturellen Nachteil geltend, da die Opferaussagen für glaubwürdig erklärt und seine eigenen systematisch verworfen worden seien. Das Bundesgericht wies dies zurück: Die Vorinstanz hatte zunächst die allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung der Opferaussagen dargelegt (Konvergenz, Modus Operandi, Telefonnachrichten, Expertise) und sodann jede Aussage individuell gewürdigt. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 146 II 335 E. 5.1; 139 IV 179 E. 2.2).
2. In dubio pro reo und Beweiswürdigung
Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, dass in dubio pro reo im Bereich der Beweiswürdigung keine weitergehende Wirkung als das Willkürverbot entfaltet (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Vorinstanz hatte ein konstantes Vorgehensmuster festgestellt: Der Beschwerdeführer zeigte sich zunächst aufmerksam, drängte dann auf sexuelle Handlungen und wandte bei Verweigerung physische Gewalt an, demütigte das Opfer oder stellte sich selbst als Opfer dar. Alle betroffenen Frauen wiesen eine Form der Vulnerabilität auf (ausländerrechtlicher Status, frische Trennung, psychische Fragilität). Die Telefonnachrichten korroborieren die Opferaussagen teilweise als Geständnisse. Das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser Beweiswürdigung.
3. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (Art. 189 und 190 StGB aF)
Das Bundesgericht legte die bis zum 30. Juni 2024 geltenden alten Art. 189 und 190 StGB an, da die Taten vor dem Inkrafttreten der Revision des Sexualstrafrechts (AS 2024 27) begangen wurden.
Art. 189 Abs. 1 StGB aF (SR 311.0) «Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 190 Abs. 1 StGB aF (SR 311.0) «Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.»
3.1 Nötigungsmittel
Das Bundesgericht präzisierte die Anforderungen an das Nötigungsmittel gemäss BGE 148 IV 234 E. 3.3: Gewalt bedeutet die willentliche Anwendung physischer Kraft auf das Opfer mit dem Ziel, es zum Nachgeben zu zwingen. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer wehrlos gemacht oder misshandelt wird; eine gewisse Intensität wird jedoch vorausgesetzt. Gewalt setzt nicht irgendeinen Krafteinsatz voraus, sondern einen intensiveren als die Durchführung der Handlung unter gewöhnlichen Lebensumständen. Je nach Widerstandsgrad oder Überraschungs- und Schreckmoment kann ein bloss ungewöhnlicher Kraftaufwand genügen, um das Opfer zur Unterwerfung zu zwingen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 87 IV 66 E. 1). Bereits das Festhalten des Opfers mit dem Körpergewicht, das Zerreissen der Kleider oder das Zurückdrehen eines Arms kann genügen.
Psychischer Druck erfasst Fälle, in denen der Täter beim Opfer psychische Effekte wie Überraschung, Schrecken oder das Gefühl einer ausweglosen Situation hervorruft. Die vom Täter erzeugte psychische Druckwirkung und ihre Auswirkung auf das Opfer müssen jedoch eine besondere Intensität erreichen (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Bei psychischem Druck ist es nicht erforderlich, dass das Opfer wehrlos gemacht wird (BGE 124 IV 154 E. 3b).
3.2 Anwendung auf die Einzelfälle
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilungen in jedem Einzelfall:
- Gegenüber E.________ (2015): An die Kraftfahrzeugtür gedrückt, Arme blockiert, Beckenbewegungen – physische Gewalt als Nötigungsmittel.
- Gegenüber C.________ (2018): Körpergewicht als physische Gewalt beim ersten Vorfall; beim Waldvorfall Festhalten der Hände über dem Kopf, Spreizen der Beine mit Körpergewicht (75–80 kg gegen ein frailes Opfer) – Vergewaltigung. Am Abend des gleichen Tages versuchte Vergewaltigung, abgebrochen, weil das Opfer „madame, madame“ rief.
- Gegenüber D._______ (2022): Beim Baden gegen einen Holzposten gedrückt – versuchte Vergewaltigung. Das Opfer hatte sich durch Schwimmen entfernt, wurde aber eingeholt.
- Gegenüber F.________ (2023): Drei Vergewaltigungen. Psychische Emprise (systematisches Aufsuchen zu Hause und vor der Schule, Ausnützen der Vulnerabilität) kombiniert mit physischer Gewalt (Auf-den-Boden-Drücken, Arme über dem Kopf halten). Bei der dritten Tat auch Ohrfeige und versuchte orale Penetration.
Die kantonale Instanz hatte bei einem Vorfall (F.________) ein zusätzliches Delikt der versuchten sexuellen Nötigung von der ersten Instanz übernommen, sodann aber einen Freispruch bezüglich eines Punkts erlassen, bei dem die zeitliche Beschreibung zu ungenau war. Dies zeigt eine sorgfältige, nicht schematisch belastende Beweiswürdigung.
4. Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB)
Art. 64 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.»
4.1 Verwahrung auch ohne schweres psychisches Leiden
Der Beschwerdeführer wandte ein, er leide nicht an einem schweren psychischen Leiden, was die Verwahrung ausschlösse. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Verwahrung auf Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB gestützt wird, der ausdrücklich die Verwahrung von Tätern erlaubt, die kein schweres psychisches Leiden aufweisen. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und psychopathischen Zügen ist kein schweres psychisches Leiden im psychiatrischen Sinne, sondern eine Persönlichkeitseigenschaft, die in Relation zu den Taten gesetzt wird. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 59 StGB bestätigt diese Dogmatik: Rein dissoziale oder psychopathische Verhaltensmuster ohne tiefgreifende strukturelle Störung erfüllen das Tatbestandsmerkmal des schweren psychischen Leidens nicht ohne Weiteres (BGE 137 IV 46 E. 4.3).
4.2 Qualifizierte Gefahr
Die Verwahrung setzt eine qualifizierte Gefahr voraus: ein hochwahrscheinliches Rückfallrisiko. Eine blosse Vermutung, eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine latente Gefahr genügen nicht (BGE 137 IV 59 E. 6.3). Die Experten hatten das Rückfallrisiko für sexuelle Gewalttaten mit mehreren Instrumenten (Statistik 99, HCR-20, PCL-R, SVR-20) als hoch eingeschätzt, während Schutzfaktoren schwach waren. Die Häufung von Sexualdelikten über mehrere Jahre und die zunehmende Schwere der Taten verstärken diese Einschätzung. Die fortgesetzten Disziplinarverstösse während der Inhaftierung seit dem 11. Mai 2023 belegen eine anhaltende Unfähigkeit, Regeln einzuhalten.
4.3 Subsidiarität der Verwahrung gegenüber Art. 59 StGB
Die Verwahrung ist bei psychischen Störungen subsidiär zur stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; BGE 134 IV 315 E. 3.2). Die Experten hatten jedoch klar festgehalten, dass der Narzissmus und die empathische Defizienz stabile Persönlichkeitszüge seien, die sich kaum verändern lassen, und dass kein Behandlungsansatz existiere, der das Rückfallrisiko zu mindern vermöchte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB verzichtet und die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet.
4.4 Aktualität der Expertise
Der Beschwerdeführer beanstandete, die Expertise sei veraltet und lückenhaft (fehlende Berücksichtigung seiner Medikamenteneinnahme). Das Bundesgericht verneinte dies: Ein Gutachten kann auch nach längerer Zeit verwendet werden, wenn sich die Situation nicht verändert hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Die kantonale Instanz stellte fest, dass sich die Umstände seit der Expertise nicht geändert haben – im Gegenteil bestätigen die Disziplinarverstösse im Vollzug das Persönlichkeitsbild. Eine neue Expertise war nicht geboten. Der Beschwerdeführer substituierte lediglich seine eigene Bewertung derjenigen der Vorinstanz, ohne konkrete Lücken aufzuzeigen.
5. Kumulation von Strafe, Verwahrung und Ausweisung
Der Beschwerdeführer wandte ein, die Kumulation von Freiheitsstrafe, Verwahrung und Ausweisung verletze Art. 5 und 8 EMRK und beantragte einen Transfer nach Rumänien zur Strafvollstreckung.
Das Bundesgericht wies dies zurück. Das StGB sieht die Kumulation ausdrücklich vor: Die Freiheitsstrafe wird vor der Verwahrung vollzogen (Art. 64 Abs. 2 StGB). Die Ausweisung wird vollzogen, sobald die bedingte oder definitive Entlassung aus Strafe oder Massnahme erfolgt (Art. 66c Abs. 3 StGB). Ein Transfer nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343) ist kein Anspruch des Verurteilten, sondern setzt ein Gesuch des Vollstreckungs- oder Heimatstaates voraus. Es obliegt nicht dem Strafrichter, den Transfer anzuordnen; dieser kommt erst nach der Verurteilung in Betracht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Nötigungsmittel-Dogmatik (Art. 189/190 StGB aF)
Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 148 IV 234 E. 3.3 entwickelte Dogmatik zum Nötigungsmittel bei Sexualdelikten. Die Anforderungen an Gewalt und psychischen Druck werden nicht herabgesetzt, sondern konsequent angewendet. Bemerkenswert ist, dass auch die Ausnützung einer bestehenden psychologischen Emprise in einer Beziehung (systematisches Aufsuchen, Ausnützen von Vulnerabilität) als psychischer Druck im Sinne des Tatbestands qualifiziert wird. Dies bestätigt die in BGE 131 IV 167 E. 3.1 formulierte Intensitätsschwelle: der psychische Druck muss eine besondere Intensität erreichen, was bei systematischer Emprise und physischer Übermacht der Fall ist.
Bestätigung und Präzisierung der Verwahrungsdogmatik (Art. 64 StGB)
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zur qualifizierten Gefahr (BGE 137 IV 59 E. 6.3) und zur Subsidiarität der Verwahrung gegenüber therapeutischen Massnahmen (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4). Er präzisiert die praktisch bedeutsame Abgrenzung zwischen Art. 59 und Art. 64 StGB bei Persönlichkeitsstörungen: Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2 CIM-10) mit narzisstischen und psychopathischen Zügen ist kein schweres psychisches Leiden im Sinne von Art. 59 StGB, kann aber als Persönlichkeitsmerkmal im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB die Verwahrung rechtfertigen, sofern das Rückfallrisiko hochwahrscheinlich ist und keine Therapieoption besteht. Dies entspricht der in BGE 137 IV 46 E. 4.3 getroffenen Unterscheidung zwischen abweichendem Verhalten und pathologischen Störungen.
Bestätigung der Expertise-Aktualitäts-Rechtsprechung
Die Auffassung, dass ein Gutachten auch nach längerer Zeit verwendbar ist, wenn sich die Situation nicht verändert hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3), wird bestätigt. Die fortgesetzten Disziplinarverstösse im Vollzug stärken hier sogar das ursprüngliche Persönlichkeitsbild, anstatt eine erneute Begutachtung zu erfordern.
Verhältnis zur Revision des Sexualstrafrechts
Der Entscheid wendet bewusst die alte Fassung von Art. 189 und 190 StGB an (Tatzeit vor dem 1. Juli 2024). Die neue Fassung (AS 2024 27) hat die Struktur grundlegend verändert: Abs. 1 erfasst nun Handlungen gegen den Willen (ohne Nötigungsmittel), Abs. 2 enthält die qualifizierte Variante mit Nötigungsmittel. Für Taten vor dem 1. Juli 2024 gilt weiterhin die alte Fassung mit dem Erfordernis eines Nötigungsmittels.
Fazit
Der Entscheid 6B_13/2026 bestätigt die geltende Dogmatik zu den Sexualdelikten (altes Recht) und zur Verwahrung bei Persönlichkeitsstörungen. Er illustriert anschaulich, wie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die nicht den Schwellenwert von Art. 59 StGB erreicht, gleichwohl eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB rechtfertigen kann, wenn das Rückfallrisiko hochwahrscheinlich ist und therapeutische Massnahmen keinen Erfolg versprechen. Die Fünferbesetzung unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Abgrenzungsfrage zwischen therapeutischer Massnahme und Verwahrung bei Störungen der Persönlichkeit. Praktisch relevant ist auch die Klarstellung, dass psychischer Druck in Form von Emprise in bestehenden oder ehemaligen Beziehungen das Nötigungsmittel erfüllen kann. Die Kumulation von Strafe, Verwahrung und Ausweisung wird als systemkonform bestätigt; ein Anspruch auf Transfer in den Heimatstaat besteht nicht.