6B_79/2026 — Öffentliche Strasse vs. Privatgrund: Parkverbot, Behindertenparkierung und prozessuale Heilung
Rechtsgebiet: Strassenverkehrsrecht / Strafprozessrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision (2.1.2026) · Besetzung: 3 Richter (Muschietti [Präsident], Glassey, Segura [suppl.]) · Verfahrensergebnis: Teilweise Gutheissung, Aufhebung und Rückweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein privates Areal, das für einen unbestimmten Personenkreis (Fussgänger, Velofahrer) frei zugänglich und nicht durch Signal oder Barriere gesperrt ist, qualifiziert als öffentliche Strasse im Sinne des SVG. Kantonales Privatgrund-Strafrecht ist in diesem Fall nicht anwendbar.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist den Rekursor insoweit gut, als die Verurteilung nach Art. 10 der Genfer loi pénale genevoise (LPG) aufgehoben wird. Die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG) beim Parkieren näher als 5 m vor einer Kreuzung wird bestätigt. Die fristenwidrige Vorladung nach Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO gilt als «geheilt», weil sich der Rekursor vorbereitet an der Verhandlung beteiligt hat.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Qualifikation öffentlicher Strassen (BGE 148 IV 30, BGE 104 IV 105) und präzisiert, dass die Behindertenparkkarte nicht bei Parkieren in weniger als 5 m vor einer Kreuzung hilft. Die Heilung von Fristverletzungen bei Vorladungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wird bestätigt.
Sachverhalt
Die beiden Vorfälle
A. wurde vom Tribunal de police Genf am 2. April 2025 in zwei Punkten verurteilt: (1) einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG) sowie (2) Verletzung eines signalisierten Verbots, auf Privatgrund zu fahren oder zu parken (Art. 10 des Genfer loi pénale genevoise [LPG, RS/GE E 4 05]). Die Strafe betrug 160 Fr. Busse mit zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
Vorfall vom 2. Juni 2022 (chemin U.________): A. fuhr und parkierte sein Motorrad auf dem Privatgrund des Collège C.________. Der chemin U.________ ist auf dem fraglichen Abschnitt als Fussgängerzone signalisiert (mit Zusatztafel «Velos und Berechtigte erlaubt»). Ein Signal «allgemeines Fahrverbot» mit der Tafel «Privatgrund [...]» stand erst unterhalb beim Auto-Parking des Collège, also talabwärts vom Parkplatz des Rekursors.
Vorfall vom 10. November 2023 (rue W.________ / rue X.________): A. parkierte sein Fahrzeug ausserhalb einer Parklücke, nach einer Kreuzung und näher als 5 m vor der Querfahrbahn, bis zu 60 Minuten. A. verfügte über eine Behindertenparkkarte.
Die Cour de justice Genf reduzierte die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und bestätigte im Übrigen.
Erwägungen
1. Heilung der Fristverletzung nach Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO
Der Rekursor rügte, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung ersten Rechts weniger als 10 Tage vor dem Termin zugestellt worden sei (Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO), und beantragte die Nichtigkeit der Verhandlung.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frist von Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO tatsächlich darauf abzielt, den Betroffenen ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl., N. 1 ad Art. 202). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss, wer einen Verfahrensmangel rügt, diesen sofort geltend machen, solange er noch behoben werden kann (BGE 132 II 485 E. 4.3). Eine Fristverletzung nach Art. 202 Abs. 1 StPO gilt als «geheilt», wenn sich die vorgeladene Person vorbereitet an der Verhandlung beteiligt und keine sofortige Beanstandung erhebt (WEDER, Kommentar StPO, 3. Aufl., N. 4b ad Art. 202; ARQUINT, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., N. 2 ad Art. 202).
Art. 202 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Vorladungen werden zugestellt: a. im Vorverfahren: mindestens 3 Tage vor der Verfahrenshandlung; b. im Verfahren vor Gericht: mindestens 10 Tage vor der Verfahrenshandlung.»
Da der Rekursor am 28. März 2025 an der Verhandlung teilgenommen, sachlich argumentiert und sich nicht über mangelnde Vorbereitungszeit beklagt hatte, war die Fristverletzung geheilt. Die Rüge wurde abgewiesen.
2. Parkieren näher als 5 m vor einer Kreuzung — Willkür «im Quadrat»
Beim Vorfall vom 10. November 2023 hatte A. sein Fahrzeug ausserhalb einer Parklücke und näher als 5 m vor der Querfahrbahn parkiert (Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV). Das Bundesgericht wies darauf hin, dass bei reiner Übertretungssache die kantonale Appellationsinstanz nur auf Willkür überprüft (Art. 398 Abs. 4 StPO) und dass das Bundesgericht wiederum nur überprüft, ob die kantonale Instanz das Willkürurteil richtig vorgenommen hat («Willkür im Quadrat», [BGE 116 III 70] E. 2b; [BGer 6B_982/2025 vom 5. Februar 2026] E. 2; [BGer 6B_443/2025 vom 7. August 2025] E. 1.3).
Die kantonale Instanz hatte zu Recht keine Willkür festgestellt: Der Polizeirapport (geeignetes Beweismittel per se), die Fotos im Dossier und ein Email des Rekursors vom 1. Dezember 2023, in dem dieser selbst einräumte, die blaue Zone sei ebenfalls näher als 5 m an der Querfahrbahn, bestätigten den Abstand. Die Rüge der Motivsubstitution verwarf das Bundesgericht: Es handelte sich nicht um eine rechtliche Motivsubstitution, sondern um die Berücksichtigung eines Beweismittels, das der Rekursor selbst verfasst hatte und das im Dossier lag.
3. Behindertenparkkarte und Parkierungserleichterungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Behindertenparkkarte (Art. 20a VRV) zwar Parkierungserleichterungen gewährt, diese aber nur gelten, wenn der übrige Verkehr nicht gefährdet oder unnötig behindert wird (Art. 20a Abs. 2 lit. a VRV). Das Parkieren näher als 5 m vor einer Kreuzung gefährdet den übrigen Verkehr, weshalb die Behindertenparkkarte an dieser Stelle keine Erleichterung verschafft.
Art. 20a Abs. 2 VRV (SR 741.11) «Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden: a. wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird; b. wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind; c. wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet.»
4. Öffentliche Strasse vs. Privatgrund — Anwendbarkeit des SVG
Beim Vorfall vom 2. Juni 2022 war der Rekursor nach Genfer Privatrecht (Art. 10 LPG) verurteilt worden. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Parkplatz des Rekursors auf einer Fläche stand, die — obwohl in Privatbesitz — für einen unbestimmten Personenkreis zugänglich war (Fussgänger, Velofahrer) und nicht durch ein Signal oder eine Barriere gesperrt war. Das Signal «Privatgrund» stand weiter unten beim Auto-Parking, nicht beim Motorrad-Parkplatz.
Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01) «Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.»
Dies führt zur Anwendung des SVG statt des kantonalen Privatrechts. Der massgebliche Grundsatz lautet: Für die Qualifikation als öffentliche Strasse ist die effektive Nutzung entscheidend, nicht der Wille des Eigentümers ([BGE 148 IV 30] E. 1.4.2; [BGE 104 IV 105] E. 3). Ein privater Vorplatz, der von einem unbestimmten Personenkreis benutzt wird, kann nur durch ein signalisiertes Verbot oder eine Barriere dem öffentlichen Verkehr entzogen werden ([BGE 104 IV 105] E. 3). Die Strasse ist öffentlich, sobald ein unbestimmter Personenkreis sie befahren kann, selbst wenn die Nutzung auf bestimmte Zwecke beschränkt ist — z.B. Zugang zu einer Schule ([BGE 86 IV 29] E. 2 S. 30 f.) — oder auf bestimmte Benutzerkategorien ([BGE 148 IV 30] E. 1.4.2; [BGer 6B_1131/2018 vom 21. Januar 2019] E. 1.1).
Die kantonale Behörde durfte den Rekursor somit nicht nach Art. 10 LPG verurteilen. Das Bundesgericht hob diese Verurteilung auf und wies die Sache zurück, damit die kantonale Instanz prüft, ob das Verhalten unter SVG-Bestimmungen (insb. Art. 344 StGB i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StGB) subsumiert werden kann. Das Bundesgericht wies ausserdem darauf hin, dass A. nach Art. 20a Abs. 1 lit. c VRV in Fussgängerzonen parkieren durfte, sofern der Zugang ausnahmsweise für Fahrzeuge erlaubt ist — was hier zutraf (Lieferungen und Berechtigte) —, allerdings nur für weniger als 2 Stunden und nur wenn in der Nähe keine freien Plätze vorhanden waren und die Behindertenparkkarte gut sichtbar angebracht war (Art. 20a Abs. 4 VRV).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung: Qualifikation als öffentliche Strasse
Das Urteil steht in der festen Tradition der Rechtsprechung zur Qualifikation als öffentliche Strasse. Der Grundsatz, dass die effektive Nutzung — nicht das Eigentum — massgeblich ist, wurde bereits in [BGE 104 IV 105] E. 3 und [BGE 86 IV 29] E. 2 aufgestellt und in [BGE 148 IV 30] E. 1.4.2 bestätigt. Das vorliegende Urteil wendet diese Prinzipien auf eine spezifische Konstellation an: ein als Fussgängerzone signalisierter Abschnitt mit Velofahrer-Zugang, bei dem das Privatsignal erst weiter unten angebracht war. Damit bestätigt das Gericht, dass auch Fussgängerzonen mit Velozugang als öffentliche Strassen qualifizieren können.
Bestätigung: Heilung prozessualer Fristverletzungen
Die «Heilung» der Verletzung von Vorladungsfristen nach Art. 202 Abs. 1 StPO durch vorbereitete Teilnahme an der Verhandlung entspricht der Literatur (WEDER, ARQUINT in Basler Kommentar) und dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahrensrecht ([BGE 132 II 485] E. 4.3). Das Urteil präzisiert, dass es genügt, wenn der Betroffene sachlich zur Sache argumentiert — daraus folgt implizit, dass er sich ausreichend vorbereiten konnte.
Bestätigung: Behindertenparkkarte schafft kein Parkrecht bei Gefährdung
Die Bestätigung, dass Art. 20a Abs. 2 lit. a VRV die Behindertenparkkarte-Parkierungserleichterung bei Gefährdung des übrigen Verkehrs ausschliesst, entspricht dem klaren Wortlaut der Verordnung. Das Parkieren näher als 5 m vor einer Kreuzung (Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV) stellt eine solche Gefährdung dar.
Bestätigung: Willkür «im Quadrat»
Die Überprüfung der Willkür durch die kantonale Appellationsinstanz bei reinen Übertretungssachen (Art. 398 Abs. 4 StPO) und die entsprechende Überprüfung durch das Bundesgericht («Willkür im Quadrat») wurde konsequent angewendet. Die verwendeten Beweismittel — Polizeirapport, Fotos, eigenes Email des Rekursors — trugen die kantonale Feststellung ohne Willkür.
Fazit
Das Urteil 6B_79/2026 ist ein instruktiver Anwendungsfall mehrerer Grundprinzipien des Strassenverkehrs- und Strafprozessrechts. Die Kernbotschaft lautet: Wer eine Fläche für einen unbestimmten Personenkreis offen hält, kann sie dem SVG nicht durch blosse Eigentumszuordnung entziehen — es bedarf eines effektiv signalisierten Verbots oder einer Barriere. Für Behindertenparkkarteninhaber gilt: Die Parkkarte erleichtert das Parkieren, befreit aber nicht von elementaren Sicherheitsgeboten wie dem 5-Meter-Abstand zu Kreuzungen. Und im Strafverfahren gilt: Wer eine Fristverletzung nicht sofort rügt, sondern sich zur Sache einlässt, verliert das Rügerecht. Das Bundesgericht hat die kantonale Verurteilung nach Genfer Privatrecht zu Recht aufgehoben und die Sache zurückgewiesen, während die SVG-basierte Verurteilung für das Parkieren vor der Kreuzung bestätigt wurde.