bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_483/2025  ·  vom 09.06.2026

mesures provisionnelles (mesures de protection)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die kantonale Instanz hat im Rahmen eines Rekurses gegen eine blosse Instruktionsmassnahme (Gegenexpertise) summarisch das Meritorische entschieden und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder entzogen, ohne die Parteien vorher anzuhören.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die meritorische Massnahme (Art. 310 ZGB) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf, bestätigt aber die Aufhebung der Gegenexpertise und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass der Streitgegenstand in der Beschwerdeinstanz durch die angefochtene Erstinstanzentscheidung determiniert wird. Wechselt die Beschwerdeinstanz vom Instruktions- zum Meritorischen, muss sie die Parteien zwingend anhören — selbst bei Amtes wegen-Verfahren und voller kognitiver Befugnis.

Sachverhalt

Die drei minderjährigen Kinder C.________ (geb. 2008), D.________ (geb. 2011) und E.________ (geb. 2014) sind die Kinder von A.________ (Vater) und B.________ (Mutter). Die Mutter verliess im Oktober 2017 den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Frankreich mit den drei Kindern. Der französische Richter für Jugendhilfe ordnete wiederholt mediatisierte Besuchsrechte des Vaters an und verband diese Auflagen mit dem Verbleib der Kinder bei der Mutter. Im Juli 2019 zog die Mutter mit den Kindern in die Schweiz.

Nach einem internationalen Kindesentführungsverfahren ordnete die kantonale Kuratelkammer im November 2019 die Rückführung der Kinder nach Frankreich an. Der französische Jugendrichter ordnete kurz darauf die Unterbringung der Kinder in einem Heim an, die jedoch wegen Covid nur kurz umgesetzt wurde. Ab Juni 2020 lebten die Kinder wieder bei der Mutter in der Schweiz, mit mediatisiertem Besuchsrecht des Vaters.

Im September 2021 übernahm die Friedensrichterin des Bezirks Nyon die französischen Massnahmen im Rahmen einer provisorischen Massnahme nach Art. 310 ZGB und übertrug der DGEJ (Direction générale de l'enfance et de la jeunesse) das Platzierungs- und Beobachtungsmandat. In den Folgejahren eskalierte der Elternkonflikt: Die Kinder verweigerten den Kontakt zum Vater, verschiedene Fachstellen (Boréales, Point Rencontre, Trait d'Union) kamen an ihre Grenzen. Die psychologische Expertise vom August 2023 und ihr Ergänzungsbericht vom Juni 2024 empfahlen die Platzierung der Kinder in einer Pflegefamilie als ultima ratio.

Am 31. Oktober 2024 ordnete die Friedensrichterin jedoch keine Platzierung an, sondern lediglich eine Gegenexpertise. Der Vater erhob dagegen kantonalen Rekurs mit dem Begehren, die Gegenexpertise aufzuheben und die Sache an die Erstinstanz zurückzuweisen, damit diese über das Meritorische entscheide.

Die angefochtene kantonale Entscheidung

Die Kuratelkammer des Kantonsgerichts Waadt hiess am 15. Mai 2025 den Rekurs des Vaters teilweise gut. Sie hob die Gegenexpertise auf und ging sodann — ohne die Parteien dazu anzuhören — selbst ans Meritorische: Sie bestätigte den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Eltern (Art. 311 und 445 ZGB) und übertrug der DGEJ das provisorische Platzierungs- und Beobachtungsmandat.

Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Mutter (5A_495/2025) als auch die Kinder durch ihre Vertreterin (5A_483/2025) Bundesgerichtsbeschwerde, jeweils mit dem Begehren um aufschiebende Wirkung, welche durch präsidialen Entscheid vom 9. Juli 2025 gewährt wurde.

Erwägungen

Zulässigkeit und Streitgegenstand

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der beiden Beschwerden, die es wegen Identität der Parteien und angefochtenen Entscheids vereinigt (Art. 24 Abs. 2 PCF i.V.m. Art. 71 LTF). Es stellt fest, dass es sich um eine Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB (anwendbar via Art. 314 Abs. 1 ZGB) handelt, die als provisorische Massnahme im Kindesschutzverfahren erging. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig nach Art. 75 Abs. 1 und 2 LTF (Zwischenentscheid letztinstanzlicher kantonaler Behörde) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 LTF (nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Zusammenhang mit Zivilrecht). Der unersetzliche Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a LTF ist gegeben, weil selbst ein später günstiger Endentscheid den Eltern die Ausübung der elterlichen Befugnisse nicht retroaktiv kompensieren kann (vgl. BGE 149 III 81 E. 1.3; das Urteil verweist auf BGer 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 1).

Die Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 LTF) differenziert das Gericht sorgfältig nach Streitgegenstand:

Hinsichtlich der Gegenexpertise fehlt der Mutter die Beschwerdelegitimation nach Art. 76 Abs. 1 lit. a LTF, da sie sich in der kantonalen Instanz ausdrücklich weigerte, am Verfahren teilzunehmen, obwohl sie dazu eingeladen war (vgl. BGE 133 III 421 E. 1.1; BGer 5A_159/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2; BGer 4A_387/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 4). Auch den Kindern fehlt das schutzwürdige Interesse nach Art. 76 Abs. 1 lit. b LTF, da sie sich vor Kantonsgericht «zu Justiz berichtet» hatten und somit das erstinstanzliche Resultat akzeptierten.

Hinsichtlich der Kindesschutzmassnahme (Art. 310 ZGB) sind sowohl die Mutter als auch die Kinder beschwerdeberechtigt. Die kantonale Instanz hat — ausgehend von einer reinen Instruktionsmassnahme (Gegenexpertise) — eigenmächtig das Meritorische entschieden und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, ohne die Parteien dazu anzuhören. Da sie keine Möglichkeit hatten, zu dieser massiven Verschlechterung Stellung zu nehmen, sind sie legitimiert.

Art. 76 Abs. 1 LTF (SR 173.110) «Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.»

Massgeblicher Prüfungsrahmen: Art. 98 LTF

Da die angefochtene Entscheidung provisorische Massnahmen betrifft, ist die Beschwerde nach Art. 98 LTF auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Das Bundesgericht wendet das strenge Rügeprinzip an (Art. 106 Abs. 2 LTF): Der Beschwerdeführer muss die Verletzung von Grundrechten ausdrücklich und detailliert darlegen; appellatorische Kritik wird nicht behandelt (BGE 146 III 303 E. 2; BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 140 III 264 E. 2.3). Der Willkürmassstab des Art. 9 BV erfordert, dass eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist oder ein klares, unbestrittenes Rechtsprinzip grob verletzt (BGE 148 III 95 E. 4.1; BGE 147 I 241 E. 6.2.1; BGE 145 II 32 E. 5.1).

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

Dogmatischer Rahmen

Das rechtliche Gehör umfasst nach ständiger Rechtsprechung insbesondere das Recht, sich vor einem entscheidenden Schritt zu allen relevanten Elementen zu äussern, Akteinsicht zu nehmen, Beweisangebote einzureichen und deren Ergebnisse zu kommentieren, wenn diese den Entscheid beeinflussen können (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Das Bundesgericht kann eine Gehörsverletzung ausnahmsweise selbst reparieren, wenn es über volle Kognition verfügt und nur noch Bundesrechtsfragen offen sind (BGE 146 III 97 E. 3.5.2; BGE 142 III 48 E. 4.3). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da nach Art. 98 LTF nur Verfassungsrechte überprüfbar sind.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Die Open Legal Commentary zu Art. 29 BV (OLC, Stand April 2026) betont, dass die Norm über den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hinausgeht, da sie auch reine Verwaltungsverfahren erfasst. Die dogmatische Herleitung aus dem früheren Art. 4 aBV zeigt, dass das rechtliche Gehör seit Jahrzehnten als fundamentale Verfahrensgarantie gilt. Auch für die Kindesschutzbehörde — eine Verwaltungsinstanz — ist das Gehör uneingeschränkt anwendbar.

Streitgegenstand wird durch die Erstinstanzentscheidung determiniert

Das Bundesgericht stellt den zentralen dogmatischen Grundsatz klar: Der Streitgegenstand vor der Beschwerdeinstanz wird durch die Erstinstanzentscheidung bestimmt (analog BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BGE 136 II 457 E. 4.2).

Hier hatte die Friedensrichterin am 31. Oktober 2024 ausschliesslich eine Gegenexpertise als Instruktionsmassnahme angeordnet — eine reine Beweiserhebung, die als solche nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (anwendbar als kantonales Ersatzrecht via Art. 450f ZGB) anfechtbar ist. Der Rekurs des Vaters richtete sich gegen diese Massnahme und beantragte die Rückweisung an die Erstinstanz zur meritorischen Beurteilung. Die kantonale Instanz hob zwar die Gegenexpertise zu Recht auf, ging dann aber — ohne die Parteien anzuhören — selbst ans Meritorische und nahm den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 ZGB.

Art. 310 ZGB (SR 210) «1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. 2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. 3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.»

Die kantonale Instanz argumentierte, die Massnahme nach Art. 310 ZGB sei bereits seit September 2021 provisorisch angeordnet, und die Möglichkeit einer Platzierung sei seit August 2023 Gegenstand des Verfahrens. Daher hätten die Parteien die Verfahrensgegenstände gekannt.

Das Bundesgericht weist dies zurück. Es hält fest, dass es auf die konkrete Erstinstanzentscheidung ankommt: Diese betraf lediglich die Gegenexpertise. Die Parteien konnten vernünftigerweise nicht erwarten, dass die Kantonsinstanz implizit einen Entscheid über eine Platzierung fällen würde, indem sie die Gegenexpertise ablehnt und selbst ans Meritorische geht. Der Umstand, dass eine Platzierung bereits im Raum stand und die kantonale Instanz über volle Kognition verfügte (Art. 450a ZGB), ändert daran nichts. Die Instanz hätte die Parteien auf diesen Punkt ausdrücklich hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.

Konsequenzen und Rückweisung

Da das Bundesgericht bei provisorischen Massnahmen nach Art. 98 LTF nicht die gleiche Kognition hat wie die kantonale Instanz, kann es die Gehörsverletzung nicht selbst reparieren. Es hebt den entsprechenden Teil des kantonalen Entscheids auf und weist die Sache zurück. Die Aufhebung der Gegenexpertise bleibt bestätigt, da die Beschwerdeführer auf diesem Punkt unterliegen (keine Beschwerdelegitimation bzw. kein schutzwürdiges Interesse).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der etablierten Dogmatik zum rechtlichen Gehör

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör im Kindesschutz. Es stehen die Grundsätze aus BGE 142 III 48 E. 4.1.1 und BGE 145 I 167 E. 4.1 im Zentrum, wonach das Gehör das Recht umfasst, sich vor einem entscheidenden Schritt zu äussern. Diese Prinzipien werden auch auf Kindesschutzverfahren uneingeschränkt angewendet — die Behörde ist eine Verwaltungsinstanz, aber Art. 29 Abs. 2 BV gilt ausdrücklich auch dort.

Präzisierung: Streitgegenstandsdeterminierung durch die Erstinstanz

Die zentrale dogmatische Aussage ist die Bestätigung und Konkretisierung des Grundsatzes, dass der Streitgegenstand in der Beschwerdeinstanz durch die angefochtene Erstinstanzentscheidung determiniert wird (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BGE 136 II 457 E. 4.2). Das Bundesgericht wendet diesen Grundsatz konsequent auf die Konstellation an, in der eine Instruktionsmassnahme (hier: Gegenexpertise) angefochten wird und die Beschwerdeinstanz daraus ein meritorisches Verfahren macht.

Das Gericht stellt klar, dass es für den Gehörsanspruch nicht darauf ankommt, ob die Thematik generell im Verfahrenshorizont lag oder ob die Beschwerdeinstanz volle Kognition hat (Art. 450a ZGB). Entscheidend ist einzig, ob die Parteien vernünftigerweise erwarten konnten, dass die Instanz das Meritorische entscheidet — und dies ist nicht der Fall, wenn die Erstinstanzentscheidung eine reine Instruktionsmassnahme war.

Die Dogmatik von Art. 310 ZGB, wie sie auch in der OLC-Kommentierung festgehalten ist, bestätigt, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine der stärksten Eingriffsmassnahmen darstellt, die nur als ultima ratio verfügt werden kann. Eine solche Massnahme ohne Anhörung zu verfügen, ist mit dem Gehörsanspruch unvereinbar.

Abgrenzung zu anderen Konstellationen

Das Bundesgericht grenzt den vorliegenden Fall von der Konstellation ab, in der die kantonale Instanz eine bereits bestehende Massnahme bloss bestätigt (vgl. Argument des Vaters, die Massnahme nach Art. 310 ZGB sei bereits seit September 2021 provisorisch angeordnet). Das Gericht stellt fest, dass dieses Argument einen anderen Fall betrifft — hier hat die kantonale Instanz die Massnahme tatsächlich reformatiert und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht neu entzogen, was über die bisherige Platzierung bei der Mutter unter DGEJ-Mandat wesentlich hinausgeht.

Die Erwägung zur fehlenden Beschwerdelegitimation bei Nichtteilnahme am kantonalen Verfahren bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass freiwillige Verfahrensenthaltung die spätere Beschwerde an das Bundesgericht ausschliesst (BGE 133 III 421 E. 1.1; BGer 5A_159/2014 E. 1.2; BGer 4A_387/2012 E. 4). Hier trifft dies die Mutter bezüglich der Gegenexpertise, nicht aber bezüglich der Kindesschutzmassnahme, da die kantonale Instanz das Verfahrensthema eigenmächtig erweitert hat.

Fazit

Das Bundesgericht gewährt die Beschwerden teilweise: Der meritorische Teil des kantonalen Entscheids wird wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben, die Aufhebung der Gegenexpertise bleibt bestehen, und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Das Urteil bestätigt und präzisiert, dass die Beschwerdeinstanz bei Kindesschutzmassnahmen den Streitgegenstand nicht einseitig erweitern darf, ohne die Parteien zu anhören — selbst wenn diese über volle kognitive Befugnisse verfügt und die Thematik bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV setzt voraus, dass die Parteien wissen, worüber entschieden wird, und die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äussern.

Die Kostenfolge ist bemerkenswert: Das Bundesgericht erlegt dem Vater (als unterliegender Beschwerdegegner) die Depens der Mutter auf, obwohl dieser nicht für den Verfahrensfehler verantwortlich ist — eine Massnahme der Billigkeit nach Art. 68 Abs. 1 LTF, die anerkannter Praxis entspricht (vgl. BGer 5A_443/2022 vom 3. März 2023 E. 8; BGer 5A_183/2020 vom 6. September 2021 E. 4). Die unentgeltliche Rechtspflege wird der Mutter gewährt (Art. 64 Abs. 1 und 2 LTF), und die Vertreterin der Kinder wird aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.