bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_966/2025  ·  vom 08.06.2026

Vorsätzliche Tötung, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht grenzt in einer 5er-Besetzung den Eventualvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit bei einer tödlichen Frontalkollision im Strassenverkehr präzise ab und entwickelt dabei die Kriterien für "krasse Fälle" weiter.
  • Entscheidung: Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) wird aufgehoben; der Beschwerdeführer wird stattdessen wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) verurteilt. Der Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) bleibt bestehen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu BGE 133 IV 1 und den nachfolgenden Entscheidungen: Ein "blindes" Überholen bei ungenügender Sicht allein genügt für Eventualvorsatz nicht, wenn keine weiteren Risikoverstärker (Geschwindigkeitsüberschreitung, Mehrfachüberholung, Sicherheitslinienmissachtung, Kurvenbereich) hinzukommen. Die Selbstgefährdung des Fahrzeuglenkers und seiner Insassen wirkt als starkes Indiz gegen die Inkaufnahme des Erfolgs.

Sachverhalt

Am 26. November 2022 um ca. 23.45 Uhr fuhr A.________ mit seinem Toyota Land Cruiser ausserorts auf einer Landstrasse in U.________ (Kanton Aargau). Trotz massiv eingeschränkter Sicht durch sehr dichten Nebel und Dunkelheit beschleunigte er auf 75 bis 81 km/h und setzte zum Überholen eines vor ihm mit ca. 30 bis 40 km/h fahrenden Personenwagens an. Auf der Gegenfahrbahn kollidierte er frontal mit dem korrekt entgegenkommenden Motorradfahrer B.________, der noch an der Unfallstelle verstarb. Die Strasse war an der fraglichen Stelle für ca. 1,5 km gerade verlaufend, was dem ortskundigen Beschwerdeführer bekannt war.

Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ am 28. Januar 2025 wegen vorsätzlicher Tötung und qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 21. Oktober 2025 die Schuldsprüche und erhöhte die Strafe auf 6 1/2 Jahre. Es bejahte Eventualvorsatz: Der Beschwerdeführer habe "blind" überholt und damit eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Verkehrsteilnehmer offenbart.

A.________ gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss den Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, eventualiter die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Prüfungsmassstab

Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt gegen die Sachverhaltsfeststellung keine durchgreifenden Willkürrügen vor; seine Ausführungen zur angeblichen Sinnestäuschung durch LED-Nebelrückleuchten und zum Sachverhaltsirrtum genügen den erhöhten Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2. Dogmatische Grundlagen: Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit

Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar:

Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»

Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist beim Willensmoment zu ziehen: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Erfolg ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, richtet sich nach der Grösse des dem Täter bekannten Risikos, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seinen Beweggründen und der Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).

Für den Strassenverkehr gibt das Bundesgericht die einschlägige Leitlinie vor (BGE 133 IV 9 E. 4.4): Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden, darf nicht leichthin getroffen werden. Eventualvorsatz bei Unfällen im Strassenverkehr ist "nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen" anzunehmen.

3. Anwendung auf den Fall: Wissenselement bejaht, Willenselement verneint

Das Wissenselement bejaht das Bundesgericht: Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er die zum Überholen notwendige Strecke nicht hinreichend überblickte. Er selbst gab an, er hätte "am liebsten" kurz nach vorne aufgeblendet, um zu sehen, ob alles frei sei. Wer um das Nichtwissen eines Sachverhalts weiss, kann sich nicht darauf berufen, dessen Verwirklichung nicht antizipiert zu haben. Er ist "blind" gefahren.

Entscheidend ist jedoch das Willenselement. Das Bundesgericht gelangt in einer differenzierten Erwägung (E. 1.8) zum Schluss, dass kein Eventualvorsatz vorliegt, sondern bewusste Fahrlässigkeit. Es prüft die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien:

a) Grösse des dem Täter bekannten Risikos: Die Vorinstanz unterscheidet nicht klar zwischen objektiv vorhandenen und dem Beschwerdeführer subjektiv bekannten Umständen. Während objektiv dichter Nebel herrschte, lässt die Vorinstanz offen, wie dicht der Nebel dem Beschwerdeführer erschien. Wer nachts auf einer geraden Strecke, auf der er aufgrund von Dunkelheit nur 30 Meter weit sieht, in Verkennung der Dichte des Nebels überholt, verletzt seine Pflichten nicht in gleichem Masse wie jemand, der erkennt, dass er aufgrund von dichtem Nebel nichts sehen kann.

b) Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung: Die Strasse ist eine durchschnittlich befahrene Regionalverbindungsstrasse mit ca. 1'750 Fahrzeugen pro Tag pro Fahrtrichtung. Zwischen 23 und 24 Uhr waren an vergleichbaren Tagen rund 24 bis 33 Fahrzeuge in der Gegenrichtung unterwegs — im Schnitt alle zwei Minuten. Mit sporadischem Gegenverkehr war zu rechnen, aber es liess sich nicht behaupten, die Gefahr einer tödlichen Frontalkollision hätte sich dem Beschwerdeführer subjektiv als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Handeln nur als Inkaufnahme ausgelegt werden könnte.

c) Fehlende Risikoverstärker: Im Gegensatz zu den in der Rechtsprechung vergleichbaren Fällen wies die vorliegende Situation keine zusätzlichen, das Risiko befördernden Pflichtverletzungen auf. Der Beschwerdeführer hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, nicht mehrere Fahrzeuge überholt, keine Sicherheitslinie überfahren und handelte nicht in einer nicht überblickbaren Kurve. Es handelt sich somit nicht um einen "krassen Fall" im Sinne der Rechtsprechung.

d) Selbstgefährdung: Der Beschwerdeführer und seine beifahrende Ehefrau hätten bei einer Frontalkollision selbst Opfer werden können. Dieser Umstand darf nicht leichthin beiseitegeschoben werden und wirkt als starkes Indiz gegen die Inkaufnahme des Erfolgs.

Der Beschwerdeführer hat pflichtwidrig darauf vertraut, dass kein Gegenverkehr auftreten werde — damit handelt er bewusst fahrlässig, nicht eventualvorsätzlich.

Art. 117 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

4. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) bleibt bestehen

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht gesondert mit dem Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung auseinander. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 90 Abs. 3 SVG keinen Tötungs(eventual)vorsatz voraussetzt. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern beziehen (BGE 142 IV 137 E. 3.3; BGer 7B_765/2023 vom 1. April 2026 E. 3.2.4). Ein Gefährdungsvorsatz genügt. Dass sich das Risiko eines tödlichen Unfalls nicht als derart hoch erwiesen hat, dass sich dem Beschwerdeführer dessen Verwirklichung hätte aufdrängen müssen, führt nicht automatisch dazu, dass er das bloss (objektiv hohe) Risiko nicht in Kauf genommen hätte. Der Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 3 SVG bleibt somit bestehen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Grundregel: BGE 133 IV 9

Das Urteil bestätigt die etablierte Leitlinie aus BGE 133 IV 9 E. 4.4: Eventualvorsatz bei Verletzungs- und Todesfolgen im Strassenverkehr ist "nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen" anzunehmen. Das Bundesgericht hat an dieser Praxis durchgehend festgehalten (vgl. BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.4; BGer 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.5; BGer 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2.1).

Präzisierung: Die Bedeutung fehlender "Risikoverstärker"

Der entscheidende Beitrag dieses Urteils liegt in der Präzisierung der Abgrenzung zwischen den Fällen, in denen Eventualvorsatz bejaht wurde, und solchen, in denen er zu verneinen ist. Das Bundesgericht stellt systematisch die unterscheidenden Faktoren dar:

In den Fällen, in denen Eventualvorsatz bejaht wurde, lagen kumulative Risikoverstärker vor: - BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018: Stark überhöhte Geschwindigkeit (mindestens 133 km/h), Überfahren einer Sicherheitslinie, Verbleib auf der linken Spur nach dem ersten Überholvorgang, bevorstehende Rechtskurve. - BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013: Zweites Überholmanöver im Bereich einer Sicherheitslinie, ca. 10 Meter vor einer langen Rechtskurve, nur teilweise auf die Normalspur zurückgekehrt. - BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017: Dichter Nebel, Temperaturen um den Gefrierpunkt, feuchte Fahrbahn, Sichtweite lediglich ca. 50 Meter — allerdings mit zwei Fahrzeugen und bei besonders prekären Bedingungen.

In den Fällen, in denen Eventualvorsatz verneint wurde, fehlten diese Verstärker: - BGer 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024: Der Fahrer hatte in der Dunkelheit nur das hinter dem Motorroller herfahrende Auto erkannt und zu spät gemerkt, dass vor diesem noch ein Motorroller unterwegs war — es lag ein Erkennungsirrtum vor, keine bewusste Entscheidung für Nichtwissen. - BGer 6B_500/2023 vom 20. November 2023: Die Fussgänger waren zu Beginn des Überholmanövers noch nicht sichtbar und mussten nicht mit ihnen gerechnet werden — der eingetretene Kausalverlauf war nicht voraussehbar.

Der vorliegende Fall fällt auf die Seite der Verneinung: Zwar lag ein "blindes" Überholen bei ungenügender Sicht vor (Wissenselement erfüllt), doch fehlten die zusätzlichen Risikoverstärker, die den Fall als "krass" im Sinne der Rechtsprechung qualifizieren würden. Das Bundesgericht grenzt damit präzise ein, dass das bewusste Nichtwissen allein — ohne weitere kumulative Pflichtverstösse — für die Inkaufnahme des Erfolgs nicht genügt.

Abgrenzung zu BGer 6B_1050/2017

Das Bundesgericht selbst stellt eine Parallele zu BGer 6B_1050/2017 her, auf den auch die erste Instanz verwies. Dort überholte ein Fahrer bei dichtem Nebel (Sicht ca. 50 Meter), Dunkelheit, Temperaturen um den Gefrierpunkt und feuchter Fahrbahn mit 70 km/h zwei Fahrzeuge und kollidierte mit einem Motorradfahrer. Das Bundesgericht schützte den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten: Die Strasse war gerade (nicht kurvig), der Beschwerdeführer überholte nur ein (nicht zwei) Fahrzeug, die Höchstgeschwindigkeit wurde nicht überschritten, und es lag keine feuchte Fahrbahn oder Frost vor. Diese Unterschiede genügen, um den Fall nicht als "krass" zu qualifizieren.

Präzisierung zur subjektiven Wahrnehmung

Eine weitere Präzisierung betrifft die Unterscheidung zwischen objektiven und subjektiven Umständen: Die Vorinstanz hatte "dichten Nebel" und "Dunkelheit" in ihrer rechtlichen Bewertung gleichgesetzt, da in beiden Fällen die Sicht nur ca. 30 Meter betrug. Das Bundesgericht weist dies zurück: Wer nachts auf einer geraden Strecke aufgrund von Dunkelheit nur 30 Meter weit sieht und in Verkennung der Dichte des Nebels überholt, verletzt seine Pflichten nicht in gleichem Masse wie jemand, der erkennt, dass er aufgrund von dichtem Nebel nichts sehen kann. Die subjektive Wahrnehmung des Täters ist für die Beurteilung des Willenselements massgeblich und darf nicht mit der objektiven Sichtlage gleichgesetzt werden.

Fazit

Das Urteil 6B_966/2025 leistet einen wichtigen Beitrag zur Konkretisierung der Eventualvorsatz-Dogmatik im Strassenverkehr. Es bestätigt die etablierte Zurückhaltungshaltung (BGE 133 IV 9) und präzisiert die Abgrenzung zwischen "krassen" und "nicht-krassen" Fällen anhand eines katalogartigen Vergleichs der kumulativ erforderlichen Risikoverstärker. Die Kernbotschaft: Ein "blindes" Überholen bei ungenügender Sicht — so pflichtwidrig es auch sein mag — begründet für sich allein noch keinen Tötungsvorsatz. Erst das Hinzukommen weiterer Risikoverstärker (Geschwindigkeitsüberschreitung, Mehrfachüberholung, Sicherheitslinienmissachtung, Kurvenbereich, Witterungsgefährdung) kann den Fall in den Bereich des Eventualvorsatzes heben.

Die 5er-Besetzung unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Die Abgrenzung zwischen Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung, Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) und Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) ist für die Strafzumessung von erheblichem Gewicht — der Beschwerdeführer wurde vom 6 1/2-jährigen Strafmass (bei vorsätzlicher Tötung) auf den Rahmen der fahrlässigen Tötung zurückgestuft, was zu einer erheblichen Strafreduktion führen wird.