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Strafrecht  ·  Urteil 6B_886/2025  ·  vom 03.06.2026

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Verwaltungsrat, der einer gerichtlichen Anordnung, eine Arbeitsbestätigung «aus- und zuzustellen», nur durch erfolglosen Postversand nachkommt, erfüllt den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), da «zustellen» das Gelangen in den Machtbereich des Adressaten voraussetzt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 800.--; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass Art. 292 StGB als Blankettstrafnorm den Begriff der «Zustellung» nicht bloss als Versand, sondern als tatsächlichen Zugang fordert — auch bei Gläubigerverzug des Adressaten und selbst wenn die Verfügung die Zustellung an die Vertretungsperson nicht ausdrücklich regelt. Ein einmaliger erfolgloser Zustellversuch genügt nicht zur Erfüllung der amtlichen Anordnung.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug klagte A.________ an, als einziges Verwaltungsratsmitglied und damit verantwortliches Organ der C.________ AG einer Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 26. September 2022 nicht Folge geleistet zu haben. Ziffer 3 dieses Entscheids verpflichtete die C.________ AG, dem ehemaligen Arbeitnehmer B.________ innert fünf Tagen nach Rechtskraft des Entscheids eine Arbeitsbestätigung für die Zeit vom 2. November 2021 bis 13. Januar 2022 aus- und zuzustellen. Der Entscheid erwuchs spätestens am 24. Oktober 2022 in Rechtskraft.

A.________ versandte am 21. Oktober 2022 ein Einschreiben mit Rückschein an die letzte bekannte Privatadresse von B.________. Die Sendung enthielt die Arbeitsbestätigung, wurde jedoch am 26. Oktober 2022 mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» an die C.________ AG retourniert. Die Rechtsvertreterin von B.________ forderte A.________ mit Einschreiben vom 10. November 2022 auf, ihr die Arbeitsbestätigung bis zum 18. November 2022 zu übermitteln. A.________ kam diesem Begehren auch danach nicht nach und lieferte die Arbeitsbestätigung bis mindestens zum 3. Februar 2023 nicht ab.

Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 25. März 2025 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 800.--. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte dieses Urteil am 23. September 2025. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 1 i.V.m. Art. 292 StGB), von Art. 12 StGB sowie Willkür.

Erwägungen

1. Blankettstrafnorm und Schutzobjekt von Art. 292 StGB

Das Bundesgericht stellt einleitend die dogmatischen Grundlagen von Art. 292 StGB dar. Die Bestimmung stellt eine Blankettstrafnorm dar, deren tatbestandsmässige Handlung in der Missachtung der behördlichen Anordnung liegt. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Schutzobjekt sind unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität; dieser Schutz ist jedoch nicht Selbstzweck, sondern dient mittelbar der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (Verweis auf 6B_934/2024 E. 3.2; 6B_478/2022 E. 6.3).

Art. 292 StGB (SR 311.0) «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

2. Vorsatz und Eventualvorsatz (Art. 12 StGB)

Ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen setzt vorsätzliches Handeln voraus. Das Bundesgericht zitiert die ständige Rechtsprechung, wonach Eventualvorsatz vorliegt, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 149 IV 57 E. 2.2; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 105 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage hingegen ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist.

Art. 12 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. 2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. 3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»

3. Auslegung der Verfügung: «Aus- und Zuzustellen»

Im Zentrum des Urteils steht die Auslegung des Begriffs «zuzustellen» in der Verfügung des Kantonsgerichts Zug. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB i.V.m. Art. 292 StGB) und macht geltend, die Vorinstanz dehne die Verfügung nachträglich interpretatorisch aus. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück.

Die Vorinstanz habe überzeugend und detailliert begründet, dass der Begriff der «Zustellung» in der schweizerischen Amtssprache verbreitet sei und gemeinhin vorliege, wenn eine Sendung in den Machtbereich der Adressatin gelangt sei, sodass von ihr Kenntnis genommen werden könne. Dieser Grundsatz gelte auch im Zivilrecht. Ein blosses Versenden genüge nicht. Das Bundesgericht hält fest, dass die gewählte Formulierung der Verfügung — wonach die C.________ AG verpflichtet werde, dem Beschwerdegegner die Arbeitsbestätigung innert fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft aus- und zuzustellen — genügend präzis sei, um zu verstehen, was damit gemeint sei. Ein blosses Versenden könne nicht genügen, um die Verpflichtung zur Zustellung zu erfüllen.

Der massgebliche zivilrechtliche Hintergrund ist das Recht des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis nach Art. 330a OR:

Art. 330a OR (SR 220) «1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. 2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.»

Zweck der kantonsgerichtlichen Anordnung war es, den ehemaligen Arbeitnehmer mit einer Arbeitsbestätigung auszustatten, damit er diese künftigen Arbeitgebern im Rahmen einer Bewerbung vorweisen kann. Diesen Zweck könne die Arbeitsbestätigung nur erfüllen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich über sie verfüge. Das Bundesgericht bestätigt die Auslegung der Vorinstanz, dass die Verfügung keine Regelung für den Fall enthalten musste, dass eine eingeschriebene Sendung wegen Gläubigerverzugs nicht über den Zustellversuch hinausgeht. Eine derartige Konkretisierung war für das Verständnis der Verfügung nicht notwendig.

4. Gläubigerverzug und Pflichterfüllung durch Zustellung an die Rechtsvertreterin

Eine rechtliche Besonderheit des Falles liegt im Gläubigerverzug: B.________ hatte nach der erfolglosen Zustellung nicht rechtzeitig ein neues Zustellungsdomizil gemeldet. Das Bundesgericht hält jedoch mit der Vorinstanz fest, dass der Gläubigerverzug nicht zum Erlöschen der Verpflichtung des Beschwerdeführers geführt habe. Spätestens mit dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 10. November 2022, in dem diese im Namen von B.________ um Zustellung der Arbeitsbestätigung ersuchte, hätte der Beschwerdeführer seine Pflicht durch Leistung an die Rechtsanwältin erfüllen können. Das Bundesgericht betont, dass eine Interpretation, wonach die Pflicht nach Ablauf der Frist bzw. nach einem erstmaligen erfolglosen Zustellversuch erlöschen würde, der ratio legis von Art. 292 StGB widerspräche — zumal der Adressat nach dem erfolglosen Zustellversuch nach wie vor nicht im Besitz der Arbeitsbestätigung gewesen sei.

Ob die Vorinstanz zu Unrecht auf Art. 137 ZPO (Zustellung an die Vertretung) abstellte, kann nach Ansicht des Bundesgerichts offenbleiben, da der Beschwerdegegner am 10. November 2022 rechtswirksam mitgeteilt habe, wohin die Arbeitsbestätigung zuzustellen sei. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer nicht mehr mit Verweis auf den Zustellversuch an die letzte bekannte Privatadresse untätig bleiben.

5. Subjektiver Tatbestand: Eventualvorsatz und Schutzbehauptung

Bezüglich des subjektiven Tatbestands bestätigt das Bundesgericht die Feststellung der Erstinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gescheiterten Zustellung damit rechnen musste, dass die kantonsgerichtliche Anordnung nicht erfüllt worden sei, und deren Missachtung bewusst in Kauf genommen habe (Eventualvorsatz). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, er dürfe die Arbeitsbestätigung nicht der Rechtsvertreterin zustellen, wertet das Gericht als nachträgliche Schutzbehauptung. Dafür gebe es in den Akten keinerlei Hinweise. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme keine Einwände erhoben, als er gefragt worden sei, wann er die Arbeitsbestätigung «an die Rechtsvertreterin des Privatklägers» zustellen könne, sondern gemeint, er werde die Unterlagen nach der Einvernahme vorbeibringen. Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er behauptet, er habe nicht gewusst, ob er die Unterlagen an die Rechtsvertreterin senden dürfe. Selbst wenn ein Verbotsirrtum vorgelegen hätte, wäre dieser nach Ansicht des Gerichts ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

6. Kognition bei Übertretungen

Das Urteil beleuchtet auch eine verfahrensrechtliche Besonderheit: Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens waren, konnte mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig bzw. beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz zu Unrecht Willkür verneint hat, nimmt aber keine eigene Beweiswürdigung vor (Verweis auf 6B_85/2025 E. 3.2.1; 6B_32/2025 E. 3.1). Der Beschwerdeführer muss sich dabei auch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen, was er nicht tat.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der etablierten Rechtsprechung zu Art. 292 StGB und bestätigt diese in mehreren Punkten, präzisiert sie jedoch für die hier vorliegende spezielle Konstellation der fehlerhaften Zustellung:

Bestätigung der Dogmatik von Art. 292 StGB als Blankettstrafnorm: Das Bundesgericht bestätigt die in 6B_934/2024 E. 3.2 und 6B_478/2022 E. 6.3 formulierte Dogmatik, wonach Art. 292 StGB eine Blankettstrafnorm darstellt, deren tatbestandsmässige Handlung in der Missachtung der behördlichen Anordnung liegt. Das Schutzobjekt — die staatliche Autorität — wird nicht als Selbstzweck geschützt, sondern dient der Durchsetzung derjenigen Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde. Im vorliegenden Fall war dies das private Interesse des ehemaligen Arbeitnehmers am Erhalt einer Arbeitsbestätigung (Art. 330a OR).

Präzisierung des Zustellungsbegriffs im Rahmen von Art. 292 StGB: Das Urteil präzisiert, dass der in einer amtlichen Verfügung verwendete Begriff der «Zustellung» nicht bereits durch einen erfolglosen Postversand erfüllt wird, sondern das tatsächliche Gelangen in den Machtbereich des Adressaten voraussetzt. Diese Auslegung ist nicht als nachträgliche Erweiterung der Verfügung zu qualifizieren, sondern entspricht dem allgemeinen Rechts- und Sprachverständnis. Das Bundesgericht wendet hier Grundsätze aus dem Zustellungsrecht auf den Kontext von Art. 292 StGB an und stellt klar, dass der Begriff «zuzustellen» auch für juristische Laien hinreichend bestimmt ist.

Gläubigerverzug und fortdauernde Pflicht: Eine rechtlich bedeutsame Präzisierung betrifft das Verhältnis von Gläubigerverzug und Pflichterfüllung im Rahmen von Art. 292 StGB. Der Umstand, dass der Adressat einer Verfügung in Gläubigerverzug gerät (hier: durch Nichtmeldung eines aktuellen Zustellungsdomizils), führt nicht zum Erlöschen der Pflicht des Verfügungsempfängers. Ein einmaliger erfolgloser Zustellversuch genügt nicht zur Erfüllung der Verfügung. Die ratio legis von Art. 292 StGB gebietet, dass die Wirksamkeit der amtlichen Verfügung nicht hintertrieben wird — insbesondere wenn der Adressat nach wie vor nicht über das Dokument verfügt. Spätestens wenn der Adressat (oder dessen Vertreter) ein konkretes Zustellungsersuchen richtet, muss der Pflichtige erneut tätig werden.

Eventualvorsatz und Schutzbehauptung: Die Feststellung von Eventualvorsatz entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 149 IV 57 E. 2.2; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Das Urteil illustriert, dass eine nachträgliche Schutzbehauptung, die mit dem festgestellten Sachverhalt und den Akteninhalten in Widerspruch steht, die Willkürrüge nicht zu tragen vermag. Der Beschwerdeführer setzte sich weder mit den erstinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand hinreichend auseinander, noch legte er dar, inwiefern die Vorinstanz eine Willkürrüge zu Unrecht verneint hätte.

Verfahrensrechtliche Besonderheit bei Übertretungen: Die eingeschränkte Kognition bei Übertretungen (Art. 398 Abs. 4 StPO) führt dazu, dass das Bundesgericht die Willkürrüge der Vorinstanz frei prüft, aber keine eigene Beweiswürdigung vornimmt. Der Beschwerdeführer muss sich dabei zwingend auch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen (6B_85/2025 E. 3.2.1; 6B_32/2025 E. 3.1), was vorliegend nicht geschah.

Fazit

Das Urteil 6B_886/2025 bestätigt die etablierte Dogmatik zu Art. 292 StGB und präzisiert sie in zwei praktisch bedeutsamen Punkten: Erstens wird klargestellt, dass der in einer amtlichen Verfügung verwendete Begriff der «Zustellung» das tatsächliche Gelangen des Dokuments in den Machtbereich des Adressaten voraussetzt und nicht bereits durch einen erfolglosen Postversand erfüllt ist. Eine solche Auslegung verletzt weder das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) noch stellt sie eine unzulässige Erweiterung der Verfügung dar. Zweitens wird festgehalten, dass Gläubigerverzug des Adressaten nicht zum Erlöschen der Pflicht aus der Verfügung führt — insbesondere nicht, wenn der Adressat nach wie vor nicht über das Dokument verfügt und ein Zustellungsersuchen richtet.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 800.-- ist somit bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.