Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) bei einem heftigen Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf eines sichtlich alkoholisierten Opfers.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung, wonach Schläge mit gefährlichen Gegenständen (insbesondere Glasflaschen) gegen den Kopf eines Menschen geeignet sind, schwere Körperverletzungen herbeizuführen, und der Täter das nicht mehr steuerbare Verletzungsrisiko eventualvorsätzlich in Kauf nimmt. Es verdeutlicht zudem, dass beim Versuch ein Gutachten zum Kausalzusammenhang entbehrlich sein kann, da der Erfolg ohnehin nicht eingetreten ist.
Sachverhalt
Am 12. August 2023 um ca. 22.35 Uhr kam es am Bahnhofplatz in U.________ zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer (A.________) und dem sichtlich alkoholisierten Privatkläger (B.________). Nach einer Ohrfeige des Privatklägers erwiderte der Beschwerdeführer mit einem Faustschlag. Nachdem die Parteien vorübergehend getrennt worden waren, kam es andernorts zu einer weiteren Auseinandersetzung. Als die Beteiligten bereits wieder voneinander getrennt waren, griff der Beschwerdeführer eine halbvolle Glasflasche vom Tisch eines Lokals, ging damit raschen Schrittes auf den ca. 5 bis 10 Meter entfernten Privatkläger zu, holte mit der am Hals gehaltenen Flasche hinter seinem Kopf aus und schlug sie dem Privatkläger heftig von vorne gegen den Schädel (Bereich Stirn/linke Schläfe). Die Flasche zerbrach beim Aufprall. Der Privatkläger erlitt eine 1 cm lange klaffende Rissquetschwunde über der Augenhöhle links, eine 5 cm lange klaffende Rissquetschwunde an der linken Schläfe sowie eine 2 cm lange oberflächliche Rissquetschwunde an der rechten Wange.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschwerdeführer am 7. März 2024 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wies ihn für fünf Jahre des Landes aus. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 11. Juni 2025. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt seinen Freispruch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
1. Rüge willkürlicher Beweiswürdigung und Verweigerung eines Gutachtenbeizugs
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Beizug eines rechtsmedizinischen Sachverständigen abgelehnt. Es hätte abgeklärt werden müssen, ob und welche der dokumentierten Verletzungen vom Schlag mit der Flasche stammten und ob diese nicht stattdessen von den Ringen bzw. der grossformatigen Armbanduhr des Beschwerdeführers verursacht worden seien. Zudem rügt er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Sachverhalt der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann nur erfolgreich sein, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nach Auffassung des Bundesgerichts nicht:
a) Verzicht auf Gutachtenbeizug: Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung (Schlag mit der Flasche) und den festgestellten Verletzungen aufgrund der Aussagen des Privatklägers und der Fotodokumentation erstellt sei. Zudem hat sie zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine versuchte Tatbegehung vorgeworfen wird — selbst wenn ein Gutachten zum Schluss gekommen wäre, dass die Verletzungen nicht vom Schlag mit der Flasche stammten, würde dies den Versuch einer schweren Körperverletzung nicht ausschliessen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht genügend auseinander. Er zeigt nicht auf, weshalb die vorhandenen Beweise den Nachweis nicht in genügender Weise erbringen. Seine Rüge, ein Allgemeinwissen über Verletzungsrisiken bei Schlägen mit Glasflaschen existiert nicht, entbehrt der Substanz, spricht er selbst in der Beschwerde lediglich von der "Möglichkeit", dass ein Gutachten anders entscheiden könnte. Damit lässt sich Willkür nicht begründen.
Das Bundesgericht bestätigt ferner den Ermessensspielraum der Vorinstanz bei der Frage, ob der Beizug eines Sachverständigen nach Art. 182 StPO notwendig ist. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).
Art. 182 StPO (SR 312.0) «Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.»
b) Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu bestreiten und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit deren ausführlichen Erwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dies stellt unzulässige appellatorische Kritik dar. Es bleibt bei dem von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt.
2. Rechtliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation der Tat als versuchte schwere Körperverletzung. Er macht geltend, es könne nicht jeder Person unterstellt werden, dass sie bei einem Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf einer anderen Person wisse und in Kauf nehme, dass sich diese schwer verletze.
2.1 Tatbestand der schweren Körperverletzung
Art. 122 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: a. einen Menschen lebensgefährlich verletzt; b. den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; c. eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.»
2.2 Versuchsstrafbarkeit
Art. 22 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.»
Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; 140 IV 150 E. 3.4). Der Privatkläger erlitt objektiv zwar keine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes, weshalb nur der Versuch in Frage kommt.
2.3 Eventualvorsatz
Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»
Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft das Bundesgericht sie nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung.
2.4 Anwendung auf den konkreten Fall
Die Vorinstanz hatte erwogen, der Beschwerdeführer sei gezielt vorgegangen und habe nicht unmittelbar im Affekt gehandelt. Er habe zu einem stärkeren Mittel gegriffen, nachdem der vorab versetzte Faustschlag nicht die gewünschte "Beruhigung" des Privatklägers bewirkt hatte. Die Verwendung des Wortes "beruhigen" sei als "ausser Gefecht setzen" zu verstehen. Die erhebliche Wucht des Schlages mit der Glasflasche, die zum Zerbrechen der Flasche führte, zeige, dass das effektive Verletzungsrisiko für den Beschwerdeführer nicht mehr steuerbar und kalkulierbar gewesen sei. Er habe in Kauf genommen, dass der Privatkläger am Gesicht entstellt werde, das Augenlicht verliere oder durch den Schlag und einen allfälligen Sturz auch Gehirnverletzungen hätte erleiden können.
Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung als bundesrechtskonform. Es verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen geeignet sind, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; Urteile 6B_943/2025 vom 7. April 2026 E. 3.3.5; 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 2.3.6; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Die rechtliche Qualifikation hängt dabei von den konkreten Tatumständen ab, insbesondere der Heftigkeit des Schlages und der Verfassung des Opfers.
Wenn der Täter statt mit der Faust mit einer Glasflasche zuschlägt, präsentiert sich das unkontrollierbare Verletzungsrisiko ungleich grösser, denn die Glasflasche kann zerbrechen (Urteil 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.4). Wer mit einem zuvor abgebrochenen Flaschenhals zuschlägt, nimmt jedenfalls schwere Verletzungen in Kauf (Urteil 6B_275/2025 vom 26. Mai 2025 E. 2.5).
Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schläge mit gefährlichen Gegenständen in den Kopfbereich zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können, zumal es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt (Urteile 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 2.3.4; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer geschaffene Verletzungsgefahr war erheblich, zumal die Glasflasche zerbrach. Die Anrechnung des Wissens um die Gefährlichkeit von Schlägen gegen den Kopf verletzt kein Bundesrecht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil steht in einer gefestigten Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Qualifikation von Schlägen gegen den Kopf als (versuchte) schwere Körperverletzung. Diese Rechtsprechung lässt sich in mehreren Stufen nachzeichnen:
1. Leitentscheid BGE 135 IV 152 (19. Mai 2009): Das Bundesgericht stellte fest, dass Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen geeignet sind, schwere Körperverletzungen oder den Tod herbeizuführen. Dieser Leitentscheid bildet den Ausgangspunkt der jüngeren Rechtsprechungslinie und wird in nahezu allen Folgeentscheiden zitiert. Im Fall BGE 135 IV 152 ging es um die Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB (Angriff) und den Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikten; das Gericht hielt fest, dass eine Konkurrenz nur bei Gefährdung einer anderen als der angegriffenen Person in Betracht fällt.
2. Präzisierung der Massstäbe (6B_321/2023 vom 16. Juni 2023): Das Bundesgericht präzisierte, dass die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten von den konkreten Tatumständen abhängt — massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Eine (versuchte) schwere Körperverletzung wurde bejaht bei wiederholten Faustschlägen ins Gesicht, bei heftigen Schlägen gegen körperlich beeinträchtigte Opfer sowie beim Risiko eines unkontrollierten Sturzes. Erforderlich ist kein aggravierendes Moment neben den Schlägen selbst (Urteil 6B_553/2021 E. 3.3).
3. Erweiterung auf Glasflaschen (6B_943/2025 vom 7. April 2026): In diesem — wenige Monate vor dem vorliegenden Urteil ergangenen — Entscheid warf die Täterin eine Bierflasche mit voller Wucht aus ca. eineinhalb Metern Entfernung gegen den Kopf der Geschädigten, was zu einer tiefen Schnittwunde, einer Nasenbeinfraktur und einem Schädel-Hirn-Trauma führte. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und stellte fest, dass das unkontrollierbare Verletzungsrisiko beim Werfen oder Schlagen mit einer Glasflasche ungleich grösser sei als bei Faustschlägen, da die Flasche zerbrechen könne. Dieser Entscheid ist der direkte Vorgänger des hier zu beurteilenden Falls und weist nahezu identische Erwägungsmuster auf — beide Fälle betreffen Schläge/Würfe mit Glasflaschen gegen den Kopf, beide Male wurde die Flasche als gefährlicher Gegenstand qualifiziert, beide Male bejahte das Gericht Eventualvorsatz bezüglich schwerer Verletzungsfolgen.
4. Weitere Vorgängerentscheide: Bereits das Urteil 6B_908/2017 vom 15. März 2018 befasste sich mit einem Schlag mit einer Glasflasche und stellte fest, dass das unkontrollierbare Verletzungsrisiko durch das Zerbrechen der Flasche massgeblich erhöht wird. Das Urteil 6B_275/2025 vom 26. Mai 2025 bejahte schwere Verletzungsinkaufnahme bei einem Schlag mit einem zuvor abgebrochenen Flaschenhals gegen das Gesicht.
Besonderheit des vorliegenden Urteils: Das Urteil 6B_777/2025 bestätigt die genannte Rechtsprechungslinie in einem Fall, in dem der Schlag zwar heftig war und die Flasche zerbrach, die tatsächlichen Verletzungen aber im Bereich von 1 bis 5 cm langen Rissquetschwunden blieben und somit objektiv keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB eintrat. Das Gericht betont zu Recht, dass dies gerade den Versuchstatbestand betrifft und es auf die subjektive Tatentschlossenheit ankommt. In diesem Kontext verweist das Gericht auch auf einen wichtigen prozessualen Punkt: Beim Versuch ist der exakte Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und eingetretenen Verletzungen gar nicht zwingend nachzuweisen, da der Erfolg ohnehin nicht zur Vollendung geführt hat — ein Gutachten zur Verletzungsursache wäre somit entbehrlich.
Die im Urteil zitierte BGE-Reihe zur Willkürrüge und zum in-dubio-pro-reo-Grundsatz (BGE 148 IV 356, 148 IV 39, 148 IV 409, 150 IV 389) entspricht der aktuellen ständigen Rechtsprechung. Der Hinweis, dass in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht nicht weitergeht als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2), ist kanonisch und wird vom Beschwerdeführer — wie so oft — ohne substanziierte Begründung angerufen.
Fazit
Das Urteil 6B_777/2025 vom 3. Juni 2026 ist eine konsequente Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zur versuchten schweren Körperverletzung bei Schlägen mit gefährlichen Gegenständen gegen den Kopf. Es enthält keine grundsätzliche Neuausrichtung, präzisiert aber drei Punkte:
Erstens bekräftigt es, dass beim Versuch der exakte Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Verletzung nicht zwingend gutachterlich abgeklärt werden muss, da der Vorwurf ohnehin nur den Versuch betrifft — ein Argument, das in der Praxis Bedeutung für die Abgrenzung des Gutachtenbeizugs nach Art. 182 StPO haben kann.
Zweitens bestätigt es den massgeblichen Massstab für den Eventualvorsatz bei Schlägen mit Glasflaschen: Das nicht mehr steuerbare und kalkulierbare Verletzungsrisiko, das durch das Zerbrechen der Flasche manifest wird, begründet die Inkaufnahme schwerer Verletzungen (Gesichtsentstellung, Augenlichtverlust, Gehirnverletzungen).
Drittens illustriert es das rigorose Anforderungsniveau des Bundesgerichts an die Substanziierung der Willkürrüge: Blosse Bestreitung der Sachverhaltsfeststellung und Darlegen der eigenen Sicht ohne Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wird als unzulässige appellatorische Kritik qualifiziert.
Die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Kostenauflage wurden vom Beschwerdeführer nur eventuell angefochten und mussten vom Bundesgericht nicht behandelt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.