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Strafrecht  ·  Urteil 6B_709/2025  ·  vom 03.06.2026

Versuchte vorsätzlliche Tötung, Strafzumessung; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22, 12 Abs. 2 StGB) nach einem Messerstich in den Bauch eines Kontrahenten in einem Club-Toilettenraum. Der Beschwerdeführer hatte das Klappmesser dem Angreifer abgenommen und unverholt zugesetzt.
  • Verfahrensfragen: Die polizeilichen Ersteinvernahmen vor formeller Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgten zulässig im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO); das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO greift erst ab Untersuchungseröffnung.
  • Notwehr/Notwehrexzess: Die Notwehrlage war bejaht, die Abwehr jedoch krass unverhältnismässig (Zustechen ohne Vorwarnung gegen unbewaffnete Person). Ein entschuldbarer Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) wurde verneint, da die Gefahr durch das Abringen des Messers gebannt war und der Beschwerdeführer nicht in Todesangst handelte.
  • Strafzumessung: Die Einsatzstrafe von 10 Jahren (hypothetisch vollendete Tötung), reduziert um 20 % (Versuch), 10 % (Notwehrexzess) und 10 % (Wiedergutmachung), ergab 6 Jahre unbedingte Freiheitsstrafe — liegt im Ermessensspielraum des Sachgerichts.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit bei Messereinsatz in Notwehrsituationen und präzisiert die Grenzen zwischen rechtfertigender Notwehr, obligatorischem Strafmilderungsgrund (Art. 16 Abs. 1) und entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2).

Sachverhalt

In den frühen Morgenstunden des 31. Oktober 2021 kam es im Club «B.________» in U.________ zu einer verbalen und anschliessend körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen. Der Beschwerdeführer A.________ und der Geschädigte C.________ hatten sich anfänglich schlichtend eingemischt. Im Verlauf der Eskalation im Toilettenraum nahm eine unbekannte Person ein Klappmesser hervor. A.________ behändigte das Klappmesser und stach es dem Geschädigten in den Bauch.

Der Geschädigte erlitt eine 2,5 cm lange Stichverletzung am Oberbauch (4 cm links des Bauchnabels), durch die der Magen im Bereich der kleinen Kurvatur durchstossen wurde. Es kamen zu Verletzungen an der Bauchfellduplikatur des querverlaufenden Dickdarms und am magennahen Anteil des Leerdarms. Das Leben des Geschädigten konnte in einer Notoperation gerettet werden.

Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte A.________ am 27. Juli 2023 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 6. Dezember 2024 auf Berufung hin. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter eine Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten mit teilbedingtem Vollzug.

Erwägungen

Formelle Rügen: Teilnahmerecht und polizeiliches Ermittlungsverfahren (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO, da er und seine notwendige Verteidigung an den polizeilichen Ersteinvernahmen vom 31. Oktober 2021 nicht teilnehmen konnten. Er machte geltend, bei einem «Brandtourgeschäft» hätte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung sofort eröffnen müssen (Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO).

Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Es bestätigte die ständige Rechtsprechung (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3), dass vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contra). Zwar führt eine polizeiliche Information nach Art. 307 Abs. 1 StPO grundsätzlich zur Eröffnungsmöglichkeit nach Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO, doch kann die Staatsanwaltschaft bei unklaren Sachverhalten den Polizeirapport abwarten, bevor sie die Untersuchung materiell eröffnet. Dies war hier zulässig, da Angreifer und Tatablauf anfangs unklar waren und nebst dem Beschwerdeführer eine weitere Person festgenommen worden war. Die Staatsanwaltschaft hatte die polizeiliche Information erhalten, Zwangsmassnahmen angeordnet und den Fall übernommen, womit die Strafuntersuchung materiell eröffnet war. Die Ersteinvernahmen fanden noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 StPO statt.

Das Konfrontationsrecht wurde ebenfalls nicht verletzt, da die Staatsanwaltschaft die Einvernahmen vom 14. November 2021 parteiöffentlich durchführte. Die zeitlich aufeinanderfolgende — nicht zeitgleiche — Durchführung entspricht dem Unterschied zwischen Konfrontationseinvernahmen (Art. 146 Abs. 2 StPO: Kann-Bestimmung) und dem Recht auf Ergänzungsfragen bei Einzelbefragungen (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StPO).

Eventualvorsatz: Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit (E. 3)

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB). Es legte die Dogmatik des Eventualvorsatzes nach Art. 12 Abs. 2 StGB dar:

Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»

Der Eventualvorsatz erfordert, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält und in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit erfolgt über das Willensmoment: Während der bewusst fahrlässige Täter darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt, nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Erfolg ernst und rechnet mit ihm. Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 133 IV 9 E. 4.1).

Die Vorinstanz folgerte aus dem bewussten Handwechsel des Messers in die dominante linke Hand und der Lokalisation der Stichverletzung (Bauchnabelhöhe), dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten gegenüberstand und bewusst zustach. Die Hypothese, der Geschädigte habe sich selbst verletzt, wurde als unplausibel verworfen. Das Bundesgericht erachtete die vorinstanzliche Beweiswürdigung als nicht willkürlich, da die Vorinstanz den Tatablauf nicht abstrakt, sondern gestützt auf Wundlokalisation und Aussagen konkret feststellte. Schnittverletzungen an der rechten Hand des Beschwerdeführers stützten den Schluss, dass er das Messer zuerst mit der rechten Hand behändigte und dann in die linke Hand wechselte. Die Ablehnung der Beweisanträge auf Tatrekonstruktion und biomechanisches Gutachtens wurde als willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung bestätigt.

Die vorinstanzliche Folgerung, dass dem Beschwerdeführer die Gefahr schwerer Verletzungsfolgen an lebenswichtigen Organen als Allgemeinwissen bewusst sein musste und er solche in Kauf nahm, wurde ebenfalls bestätigt. Das Verteidigungsmotiv widerspricht der Qualifikation als eventualvorsätzlich nicht.

Notwehr und Notwehrexzess (E. 4)

Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB)

Die Vorinstanz bejahte eine Notwehrlage, verneinte jedoch die Verhältnismässigkeit der Abwehr. Das Bundesgericht legte die massgeblichen Grundsätze dar:

Art. 15 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.»

Die Verhältnismässigkeit der Abwehr ist anhand der gesamten Umstände zu beurteilen: Schwere des Angriffs, bedrohte und gefährdete Rechtsgüter, Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2; BGer 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 1.1.3; BGer 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1). Die Angemessenheit ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand — nicht nachträglich mit allzu subtilen Überlegungen (BGE 136 IV 49 E. 3.2; BGE 107 IV 12 E. 3a).

Bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge (Messer, Schusswaffen) ist besondere Zurückhaltung geboten. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewehrt werden können, der Täter womöglich gewarnt wurde und der Abwehrende das Nötige zur Vermeidung übermässiger Schädigung vorgekehrt hat (BGE 136 IV 49 E. 3.3). Wird mit der Notwehrhandlung der Tod der angreifenden Person in Kauf genommen, muss sich die angegriffene Person in Todesangst befinden oder zumindest schwere Verletzungen befürchten (BGer 6B_113/2025 E. 2.1; BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2).

Entschuldbarer Notwehrexzess (Art. 16 StGB)

Art. 16 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.»

Die Vorinstanz qualifizierte die Reaktion als Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB: Die Gefahr eines Messerangriffs sei durch das Abringen des Messers vorerst gebannt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte Drohgebärden machen, körperliche Distanz schaffen oder sich handgreiflich wehren können, statt unvermittelt in den Oberbauch zu stechen. Ein entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB wurde verneint, da die Aufregung des Beschwerdeführers nicht die geforderte Intensität erreichte. Er hatte im Verlauf des Abends die Eskalation zwischen den Gruppen miterlebt und musste mit gegenseitigen Aggressionen rechnen. Zudem war die Gefahr, gestochen zu werden, zum Tatzeitpunkt bereits gebannt.

Das Bundesgericht bestätigte diese Würdigung. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz nicht geltend, nach dem Abringen des Messers in Todesangst gehandelt zu haben. Die unbelegte Behauptung, das Messer hätte ihm wieder abgenommen werden können, genügte nicht für Willkür. Der Vorinstanz war zuzustimmen, dass ein Zustechen mit einem Messer gegen den Oberbauch, welches schwere oder tödliche Folgen hätte haben können, nicht verhältnismässig war und dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Es lag keine zu hohe nachträgliche Anforderung vor, da ein Warnen oder ein Abwehren ohne Messereinsatz zumutbar war.

Strafzumessung (E. 5)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 50 StGB und eine willkürliche Strafzumessung. Das Bundesgericht wies die Rügen ab.

Die Vorinstanz verwies hinsichtlich des ordentlichen Strafrahmens und der objektiven/subjektiven Tatkomponenten auf die erstinstanzlichen Erwägungen und schloss sich diesen weitgehend an. Ein solcher Verweis nach Art. 82 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn aus der Begründung eindeutig hervorgeht, welche Erwägungen übernommen und welche ergänzt werden (BGE 141 IV 244 E. 1.3.1). Die Vorinstanz präzisierte korrigierend, dass das Verschulden entgegen der ersten Instanz nicht mehr als leicht bezeichnet werden könne. Sie berücksichtigte verschuldenserhöhend die grosse Brutalität, den unvermittelten Stich ohne Vorwarnung gegen eine unbewaffnete Person und die Nichtigkeit des Tatanlasses. Verschuldensmindernd wertete sie das fehlende Plan, die aufgeheizte Stimmung und die Wiedergutmachung von Fr. 18'000.--.

Die hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren (für eine vollendete Tötung nach Art. 111 StGB: Strafrahmen 5 bis 20 Jahre) liegt angesichts des als nicht mehr leicht beurteilten Verschuldens klar im sachrichterlichen Ermessen (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 149 IV 395 E. 3.6.1). Die Reduktion um 20 % für den Versuch (Art. 22 StGB), 10 % für den Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) und weitere 10 % für die Wiedergutmachung ergab eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Das Doppelverwertungsverbot wurde nicht verletzt, da die Vorinstanz korrekterweise von den Tatfolgen einer vollendeten Tatbegehung ausging und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, separat unter dem Strafmilderungsgrund berücksichtigt wurde.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Rechtsprechung zum Eventualvorsatz

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zum Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB, insbesondere das zweistufige Prüfungsmodell aus BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 und BGE 137 IV 1 E. 4.2.3. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit wird als Tatfrage mit Willkürkontrolle qualifiziert, während die rechtliche Subsumtion als Rechtsfrage überprüfbar bleibt. Der Entscheid steht in Einklang mit der Rechtsprechung, dass bei einem gezielten Messerstich in den Rumpfbereich mit Kenntnis der Lebensgefährlichkeit der Erfolg als in Kauf genommen gilt. Vergleichbar ist der parallel entschiedene Fall BGer 6B_244/2026 vom 2. Juni 2026, wo das Bundesgericht bei einem 16-jährigen, der mit einem Messer (Klinge 8,5 cm) zweimal in Bauch und Schulter stach, ebenfalls eventualvorsätzliche Tötung bejahte.

Bestätigung und Konkretisierung der Notwehr-Rechtsprechung bei Messereinsatz

Die Kernlinie der Notwehr-Rechtsprechung bei Messereinsatz wird bestätigt: BGE 136 IV 49 E. 3.3 etablierte, dass beim Einsatz eines Messers zur Abwehr besondere Zurückhaltung geboten ist und der Messereinsatz grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung darstellt. Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Grundsrichtung für die Konstellation, in der das Messer dem Angreifer zuvor abgenommen wurde: Ist die unmittelbare Gefahr eines Messerangriffs durch das Abringen der Waffe bereits gebannt, ist ein unvermittelter, ungewarnter Stich in den Oberbauch des nunmehr unbewaffneten Gegners krass unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hätte Drohgebärden machen oder sich handgreiflich wehren können.

Diese Präzisierung korrespondiert mit der jüngeren Rechtsprechung (BGer 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 1.1.3; BGer 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1; BGer 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3), in der das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit bei Waffeneinsatz in Konfliktlagen konsistent verneint, wenn weniger gefährliche Mittel zumutbar waren.

Bestätigung der Dogmatik zum entschuldbaren Notwehrexzess

Die Verneinung eines entschuldbaren Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 2 StGB bestätigt die hohe Anforderungsschwelle der Rechtsprechung (BGE 109 IV 5 E. 3; BGE 102 IV 1 E. 3b). Der Entscheid präzisiert zwei Aspekte:

  1. Gebannte Gefahr: War die unmittelbare Gefahr eines Messerangriffs bereits abgewehrt (Messer abgenommen), scheidet Todesangst als Grundlage für entschuldbare Aufregung aus. Der Abwehrende muss sich nicht in Todesangst befunden haben, wenn die akute Bedrohungslage beendet ist.

  2. Eigenverschuldete Eskalation: Wer eine sich über den Abend aufbauende Eskalation zwischen zwei Gruppen mitverfolgt und sich schlichtend einmischt, muss mit Aggressionen rechnen. Die vorprogrammierte Konfrontation spricht gegen die Entschuldbarkeit einer Aufwallung, die nicht überwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Dies korrespondiert mit der Rechtsprechung, dass selbstverschuldete Konfrontationen den entschuldbaren Notwehrexzess ausschliessen (vgl. BGer 6B_244/2026 E. 3.3; BGE 147 IV 193 E. 1.4.5).

Strafzumessung: Verweispraxis und Ermessensspielraum

Die Bestätigung der Strafzumessung bestätigt die etablierte Praxis zum Verweis nach Art. 82 Abs. 4 StPO (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3) und zum weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die prozentuale Reduktionsmethode (20 % Versuch, 10 % Notwehrexzess, 10 % Wiedergutmachung) ist dogmatisch unbedenklich, solange das Ergebnis im Ermessensspielraum liegt und das Doppelverwertungsverbot gewahrt bleibt. Das Bundesgericht verlangt keine Prozentangaben für einzelne Strafzumessungsfaktoren (BGE 144 IV 313 E. 1.2).

Verfahrensrecht: Grenzen des Teilnahmerechts

Die Bestätigung, dass polizeiliche Ersteinvernahmen vor formeller Untersuchungseröffnung ohne Parteiöffentlichkeit zulässig sind, steht in der etablierten Rechtsprechungstradition (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Der Entscheid präzisiert, dass die Staatsanwaltschaft bei unklaren Sachverhalten mit mehreren Beteiligten den Polizeirapport abwarten darf, bevor sie die Strafuntersuchung materiell eröffnet — auch wenn sie bereits telefonisch informiert wurde. Dies ist dogmatisch in der Literatur gestützt (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, N. 6 zu Art. 307 StPO; BOSSHARD/LANDSHUT, N. 32 zu Art. 309 StPO; JOSITSCH/SCHMID, N. 6 zu Art. 307 StPO; GRODECKI/CORNU, N. 17a zu Art. 309 StPO).

Fazit

Das Urteil 6B_709/2025 ist ein konsolidierender Entscheid, der die etablierte Rechtsprechung zu Eventualvorsatz, Notwehr bei Messereinsatz und Strafzumessung bestätigt und in mehreren Punkten präzisiert. Die dogmatisch wichtigste Präzisierung betrifft die Notwehr-Verhältnismässigkeit: Ist die unmittelbare Gefahr eines Messerangriffs durch das Abringen der Waffe bereits gebannt, ist ein unvermittelter, ungewarnter Stich in den Oberbauch des nunmehr unbewaffneten Kontrahenten krass unverhältnismässig. Der Abwehrende, der nicht in Todesangst handelt und alternative Abwehrmöglichkeiten (Drohgebärden, körperliche Gegenwehr) hat, kann sich nicht auf Notwehr (Art. 15 StGB) berufen und qualifiziert sich nicht für einen entschuldbaren Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB), sondern fällt unter den obligatorischen Strafmilderungsgrund des Art. 16 Abs. 1 StGB. Die Strafzumessung mit einer Einsatzstrafe von 10 Jahren (hypothetisch vollendete Tötung) und einer Endstrafe von 6 Jahren nach drei Reduktionsstufen liegt im weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts und ist bundesrechtskonform.