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Strafrecht  ·  Urteil 6B_401/2025  ·  vom 28.05.2026

Brandstiftung; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Anordnung einer stationären Massnahme; Willkür

6B_401/2025 — Brandstiftung, Gewalt gegen Behörden; stationäre Massnahme bei fehlender Therapiemotivation

Rechtsgebiet: Strafrecht (materiell) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer · Besetzung: 5 Richter (Muschietti, von Felten, Wohlhauser, Guidon, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein psychisch schwer gestörter Täter wendet sich gegen Schuldsprüche wegen Brandstiftung und Gewalt gegen Behörden sowie gegen die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Er rügt namentlich Schuldunfähigkeit wegen einer behaupteten Erinnerungslücke und macht geltend, die Erfolgsaussichten der Massnahme seien zu gering.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz in allen Punkten. Die Schuldfähigkeit ist vom Vorsatz zu trennen; selbst ein schuldunfähiger Täter kann vorsätzlich handeln. Die stationäre Massnahme ist verhältnismässig, auch wenn die Erfolgsaussichten als "eher gering" eingeschätzt werden, sofern ohne sie eine Verbesserung der Legalprognose gänzlich ausgeschlossen ist.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Trennung von Vorsatz und Schuldfähigkeit (BGE 115 IV 221) und zur Verhältnismässigkeit stationärer Massnahmen bei unzureichender Therapiemotivation (BGE 141 IV 236). Die 5er-Besetzung unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wann eine stationäre Massnahme trotz widerspenstigem Täter und eingeschränkten Erfolgsaussichten anzordnen ist.

Sachverhalt

A.________ wurde am 5. Februar 2025 vom Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Dezember 2023 wegen Brandstiftung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Das Obergericht widerrief den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und verurteilte A.________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf.

Dem Urteil liegen zwei Vorfälle zugrunde: Am 13. April 2022 hatte A.________ im Sozialzentrum B.________ nach abgewiesenem Gesuch um finanzielle Unterstützung in Anwesenheit von zwei Polizisten einen Blumentopf mit seinem metallenen Gehstock zerstört. Als die Polizisten ihn fixieren wollten, wehrte er sich massiv, drängte beide mehrere Meter durch den Raum und schlug am Boden liegend mit dem Bein gegen die Beamten. Am 28. August 2022 entfachte er in seiner Zelle im Vollzugszentrum C.________ ein Feuer, das er nicht mehr selbst löschen konnte. Die Feuerwehr musste aufgeboten werden; der Sachschaden betrug mindestens Fr. 110'000.--.

A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte namentlich den Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB), den Freispruch wegen Gewalt gegen Behörden und Beamte sowie den Verzicht auf die stationäre Massnahme zugunsten einer ambulanten Therapie.

Erwägungen

Brandstiftung: Vorsatz und Schuldfähigkeit

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hatte seine im Tatzeitpunkt behauptete Erinnerungslücke als Schutzbehauptung beurteilt und vorsätzliches Handeln festgestellt. Die Schuldfähigkeit war laut forensisch-psychiatrischem Gutachten im Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert.

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz stützte sich nicht allein auf die verweigerte Mitwirkung, sondern würdigte das gesamte Aussageverhalten. Der Beschwerdeführer hatte erst bei der zweiten Einvernahme eine Erinnerungslücke vorgebracht, während er anlässlich der Schlusseinvernahme auf die Frage nach dem Zweck des Brands antwortete, es sei ein "Hilferuf" gewesen. Auch konnte er sämtliche Umstände detailliert beschreiben, in denen er sich als Opfer darstellte, während er bei täterbezogenen Fragen ausweichend antwortete. Der Gutachter fand in der gut dokumentierten Krankengeschichte keine dissoziativen Zustände und stufte die behauptete Erinnerungslücke als Schutzbehauptung ein.

In rechtlicher Hinsicht trennte das Bundesgericht — wie bereits in BGE 115 IV 221 E. 1 — die Frage des Vorsatzes von derjenigen der Schuldfähigkeit. Selbst ein vermindert schuld- oder gar schuldunfähiger Täter kann vorsätzlich handeln, sofern keine äusserst seltenen und hier klar nicht gegebenen Ausnahmefälle vorliegen.

Art. 19 Abs. 1–4 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. 2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. 3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden. 4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.»

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)

Der Beschwerdeführer rügte eine einseitige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, die sich vornehmlich auf die Wahrnehmungsberichte der Polizisten gestützt habe, sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz nicht dargelegt habe, inwiefern sein Verhalten als Gewalt zu werten sei. Das Bundesgericht wies beide Rügen zurück.

Die Vorinstanz durfte auf die Wahrnehmungsberichte der Polizisten abstellen, da deren Schilderungen sich auf ein dynamisches Geschehen bezogen und die Abweichungen auf unterschiedliche Blickwinkel zurückzuführen waren, ohne Widersprüche darzustellen. Die Begründungspflicht war nicht verletzt: Die Vorinstanz legte knapp, aber mit ausreichender Begründungsdichte dar, dass die Polizisten aufgrund der emotional hoch aufgeladenen Situation nicht angehalten waren, den Beschwerdeführer zuerst verbal zu beruhigen. Der Beschwerdeführer hatte sich massiv zur Wehr gesetzt und die Amtshandlung der beiden Beamten in massiver Weise erschwert.

Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.»

Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, die eine gewisse Schwere aufweisen muss (vgl. BGer 6B_228/2025 vom 18. August 2025 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wandte laut den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen massive körperliche Gewalt an, indem er die beiden Polizisten mit seiner Körpermasse in die Raummitte drängte und am Boden liegend mit einem Bein gegen sie schlug. Da er sich gegen zwei Beamte gewalttätig zur Wehr gesetzt und diese bei ihrer Amtshandlung behindert hatte, lag mehrfache Tatbegehung vor.

Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB)

Gutachten und Instanzenzugerschöpfung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Er kritisierte, die Vorinstanz habe keine eigene Beurteilung des Sachverständigenbeweises vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, die gutachterlichen Erkenntnisse zusammenzufassen. Zudem beanstandete er die Diagnosestellung und die Legalprognose als unzureichend.

Das Bundesgericht trat auf die Rüge der unzureichenden Diagnoseherleitung nicht ein, da der Beschwerdeführer diese erstmals vor Bundesgericht vorbrachte, ohne darzulegen, weshalb er dies nicht spätestens im Berufungsverfahren hätte tun können (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.). Das Gutachten war bereits im Untersuchungsverfahren erstattet worden, und der Beschwerdeführer hatte auf eine Ergänzung oder Erläuterung verzichtet. Die Vorinstanz hatte das Gutachten in formeller Hinsicht geprüft und war zum Schluss gelangt, es könne vorbehaltlos darauf abgestellt werden.

In sachlicher Hinsicht bestätigte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz in Fachfragen wie der Diagnosestellung nicht ohne triftige Gründe von den gutachterlichen Feststellungen abweichen darf (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3). Der Gutachter hatte eine komplexe Persönlichkeitsproblematik diagnostiziert, bestehend aus einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-impulsiven, Borderline- und dissozialen/psychopathischen Anteilen, einer chronischen Schmerzsymptomatik, einer schweren Suchtmittelproblematik und einer substanzinduzierten organischen Persönlichkeitsstörung. Der Gutachter hatte seine Methode erklärt (Basisrate, PCL-R, VRAG, LSI-R) und sämtliche Einschätzungen mit Quellen belegt.

Legalprognose

Die Vorinstanz ging gestützt auf das Gutachten von einem deutlich gestiegenen Rückfallrisiko für schwere Straftaten aus. Die Legalprognose wurde als kritisch eingestuft. Das BGer betonte, dass das Gericht das Gutachten selbstständig beurteilen und die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen darf (BGE 149 IV 325 E. 4.2). Die Vorinstanz hatte eine eigenständige, wenn auch nur summarische Beurteilung vorgenommen und war zum Schluss gelangt, dass aufgrund einer gesteigerten Symptomatik und der weiteren Abhängigkeit von Behörden eine erhöhte Gefahr weiterer — auch schwerer — Delikte bestehe.

Verhältnismässigkeit

Zentral war die Frage, ob eine stationäre Massnahme verhältnismässig ist, wenn die Erfolgsaussichten als "eher gering" eingeschätzt werden. Das BGer bejahte dies. Die Vorinstanz hatte begründet, dass ohne die stationäre Massnahme die Verbesserung der Legalprognose "gänzlich ausgeschlossen" sei und im Gegenteil eine Zunahme an Delinquenz erwartet werden müsse. Eine ambulante Massnahme war ungeeignet, da sich der Beschwerdeführer dieser Therapieform in der Vergangenheit immer wieder entzogen hatte.

Art. 59 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.»

Nach der Rechtsprechung muss zum Zeitpunkt des Entscheids eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7). Der Gutachter hatte die Erfolgsaussichten zwar mit grossem Vorbehalt beurteilt, aber eine stationäre Behandlung ausdrücklich empfohlen und dargelegt, dass mittels einer langfristig angelegten multimodalen Therapie an den Ressourcen des Beschwerdeführers gearbeitet werden könne. Mit der Klinik G.________ bestehe eine forensisch-psychiatrische Einrichtung, deren Personal am ehesten mit den Verhaltensauffälligkeiten und dem zu erwartenden Widerstand umgehen könne.

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung für die Anordnung einer stationären Massnahme genügt (vgl. BGer 6B_448/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.2; BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmässig ambulante Therapie in Anspruch nahm, liess trotz aller Widerstände auf eine gewisse Einsicht und Therapiewilligkeit schliessen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung und bestätigt diese in mehreren zentralen Punkten:

Vorsatz und Schuldfähigkeit: Das BGer bestätigt den in BGE 115 IV 221 E. 1 etablierten Grundsatz, dass die Frage des Vorsatzes unabhängig von der Schuldfähigkeit zu beurteilen ist. Ein schuldunfähiger oder vermindert schuldfähiger Täter kann vorsätzlich handeln, sofern keine äusserst seltenen Ausnahmefälle vorliegen. Diese Trennung ist dogmatisch fundamental und wird in der Praxis regelmässig verkannt, wie der vorliegende Fall zeigt.

Massnahmenanordnung bei fehlender Therapiemotivation: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, wenn die Erfolgsaussichten als gering eingeschätzt werden. Es bestätigt BGE 141 IV 236 E. 3.7, wonach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Legalprognose innerhalb von fünf Jahren bestehen muss, legt aber dar, dass diese Schwelle auch bei einem täterseitigen Widerstand und eingeschränkten Erfolgsaussichten als erfüllt betrachtet werden kann, sofern der Gutachter eine konkrete Behandlungsperspektive aufzeigt und mildere Massnahmen (insbesondere ambulante Behandlung) als ungeeignet erscheinen, weil der Täter sich ihnen in der Vergangenheit entzogen hat. Die minimale Motivierbarkeit genügt.

Gutachtenwürdigung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 und BGE 149 IV 325 E. 4.2, wonach das Gericht das Gutachten selbstständig beurteilen und die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen darf. Die Vorinstanz hatte eine — wenn auch nur summarische — eigenständige Beurteilung vorgenommen, was vom BGer als ausreichend erachtet wurde.

Instanzenzugerschöpfung: Von praktischer Bedeutung ist die Bestätigung, dass Rügen gegen die Diagnosestellung eines Gutachtens, das bereits im Untersuchungsverfahren erstattet wurde, spätestens im Berufungsverfahren zu erheben sind. Wer dies unterlässt, muss sich vom Bundesgericht den Nichteintritt gefallen lassen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.).

Fazit

Das Urteil 6B_401/2025 bestätigt die strafrichterliche Praxis bei der Anordnung stationärer Massnahmen nach Art. 59 StGB bei psychisch schwer gestörten Tätern mit eingeschränkter Therapiemotivation. Die 5er-Besetzung signalisiert, dass das Bundesgericht die Frage von grundsätzlicher Bedeutung erachtet, wann eine stationäre Massnahme trotz "eher geringer" Erfolgsaussichten und täterseitigem Widerstand verhältnismässig ist. Die Antwort: wenn ohne die Massnahme eine Verbesserung der Legalprognose gänzlich ausgeschlossen ist, eine konkrete Behandlungsperspektive im Gutachten aufgezeigt wird und sich der Täter milderen Massnahmen in der Vergangenheit entzogen hat. Die Trennung von Vorsatz und Schuldfähigkeit wird als dogmatischer Ausgangspunkt bekräftigt. Für die forensisch-psychiatrische Praxis bedeutet das Urteil, dass eine minimale Motivierbarkeit des Täters als ausreichend erachtet wird, solange der Gutachter eine nachvollziehbare Behandlungsperspektive darlegt.