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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_285/2025  ·  vom 16.04.2026

responsabilité per difetti di una costruzione,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen Architekt und Generalunternehmerin für Bauwerkmängel, insbesondere die Rolle des Architekten als Bauleitungsassistent des Bestellers und die Solidarhaftung bei kombinierter Planungs- und Ausführungsfehler.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist beide Beschwerden (4A_285/2025 des Architekten und 4A_307/2025 der Generalunternehmerin) ab, soweit sie zulässig sind. Die kantonale Instanz hatte dem Architekten als Hilfsperson des Bestellers (Art. 101 OR) eine Eigenverantwortung von 25 % für Mängel aus mangelhafter Bauleitung zugewiesen und die Generalunternehmerin entsprechend auf 75 % entlastet. Für zwei Mängel mit Planungs- und Ausführungsfehlern wurde Solidarhaftung nach Art. 50 und 51 OR bejaht.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Grundsätze aus BGE 130 III 591 zur Haftungsreduktion bei Mitverschulden einer Hilfsperson des Geschädigten (Art. 44 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR) und präzisiert den Ermessensspielraum des kantonalen Richters bei der culpa-Verteilung. SIA-Normen können auch dann als Beurteilungsmassstab im Gutachten herangezogen werden, wenn sie nicht Vertragsbestandteil sind.

Sachverhalt

Ausgangslage

Mit Generalunternehmervertrag vom 19. November 2011 hatte D.________ (Besteller) die B.________ SA mit Abbruch- und Neubauarbeiten einer Villa beauftragt. Die Pauschalvergütung betrug ursprünglich Fr. 3'186'000.-- und wurde mit Vertrag vom 16. Januar 2012 auf Fr. 3'169'800.-- reduziert. Die Ausführungsplanung erstellte der Architekt A.________. Nach Abschluss der Bauarbeiten Anfang 2014 rügte der Besteller zahlreiche Mängel, die Gegenstand einer vorsorglichen Expertise wurden.

Vereinbarung vom 16. Januar 2012

Zentral für den gesamten Rechtsstreit ist diese Vereinbarung: Sie reduzierte die Generalunternehmervergütung um Fr. 16'200.-- und ersetzte die vertraglich vorgesehene Bankgarantie von Fr. 600'000.-- durch die Bestellung des Architekten als «Assistent und Supervisor der Bauleitung». Der Architekt übernahm die Kontrolle von Qualität und Zeitplan der Bauausführung sowie die Prüfung der Zahlungsanforderungen. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien, dass diese Funktion die rechtliche Verantwortung der Generalunternehmerin für die Bauleitung weder aufhebe noch beeinträchtige.

Kantonale Verfahren

Am 26. Oktober 2023 verurteilte der Friedensrichter Lugano die Generalunternehmerin zu Fr. 1'184'998.09 und den Architekten zu Fr. 709'730.38, wies die Klage gegen den Bauleiter C.________ jedoch ab. Am 13. Mai 2025 modifizierte das Appellationsgericht des Kantons Tessin (II. Kammer) die Beträge: Der Architekt hatte Fr. 746'617.70 zu zahlen, die Generalunternehmerin Fr. 1'017'748.65; ausserdem wurden beide solidarisch zu Fr. 197'033.80 verurteilt. Das Appellationsgericht stellte fest, dass der Architekt als Hilfsperson des Bestellers (Art. 101 OR) mit einer vorherrschenden Rolle gegenüber der Generalunternehmerin agierte und ordnete eine culpa-Verteilung von 25 % (Architekt) und 75 % (Generalunternehmerin) für Mängel aus mangelhafter Bauleitung an. Für zwei Mängel (Fensterkästen und Porticoboden) bejahte es Solidarhaftung, da sowohl Planungs- als auch Ausführungsfehler vorlagen.

Gegen diesen Entscheid erheben sowohl der Architekt (4A_285/2025) als auch die Generalunternehmerin (4A_307/2025) Beschwerde in Zivilsachen. Das Bundesgericht vereint die beiden Verfahren.

Erwägungen

Verfahrensrechtliches

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit beider Beschwerden (Art. 72 ff. BGG) und vereint die Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 ZPO). Es legt seinen Entscheid den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und weist darauf hin, dass es diese nur bei Rechtsverletzung (Art. 95 BGG) oder Willkür (Art. 9 BV) abweichen kann. Appellatorische Kritik ohne spezifische Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ist unzulässig (BGE 148 I 104 E. 1.5).

Rolle des Architekten als Hilfsperson des Bestellers

Das Bundesgericht bestätigt die Feststellung der Vorinstanz, dass der Architekt mit der Vereinbarung vom 16. Januar 2012 zum «Assistenten und Supervisor der Bauleitung» bestellt wurde und in dieser Funktion als Hilfsperson des Bestellers nach Art. 101 OR handelte. Diese Rolle ist unterschiedlich und vorherrschend gegenüber der Generalunternehmerin, die die technische Bauleitung innehatte. Eine Verschuldensquote des Architekten in dieser Funktion reduziert die Verantwortung der Generalunternehmerin, schafft aber eine persönliche, nicht-solidarische Verantwortung des Architekten.

Art. 101 Abs. 1 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem an­de­rn den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.»

Haftungsreduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR

Der Architekt macht geltend, seine Verschuldensquote als Bauleitungsassistent betrage höchstens 5 %, da die Vergütungsreduktion von Fr. 16'200.-- nur 0,5 % der Pauschalvergütung der Generalunternehmerin (Fr. 3'186'000.--) entspreche. Die Generalunternehmerin verlangt hingegen eine hälftige Teilung, da die Kontrolle der Bauleitung die Hauptaufgabe des Architekten in der Vereinbarung vom 16. Januar 2012 gewesen sei.

Das Bundesgericht weist beide Einwände zurück. Es stellt fest, dass die Pauschalvergütung von Fr. 3'186'000.-- die gesamten Abbruch- und Bauarbeiten umfasse, nicht nur die Bauleitung, weshalb die Prozentrechnung des Architekten irrelevant sei. Die Vorinstanz habe mit der Teilung von einem Viertel (Architekt) und drei Vierteln (Generalunternehmerin) die verschiedenen Elemente berücksichtigt, wenn auch mit anderer Gewichtung als vom Architekten gewünscht.

Art. 44 Abs. 1 OR (SR 220)

«Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.»

Das Bundesgericht betont, dass Art. 44 Abs. 1 OR (auf den Art. 99 Abs. 3 OR verweist) dem Richter einen weiten Ermessensspielraum lässt, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung prüft. Es greift nur ein, wenn die Entscheidung ohne Grund von den in Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Prinzipien abweicht oder auf Umständen beruht, die im konkreten Fall keine Rolle spielen, bzw. relevante Elemente ausser Acht lässt (BGE 127 III 453 E. 8c; BGer 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 13.2.1). Das Bundesgericht sanktioniert Ermessensentscheidungen nur bei offensichtlich ungerechtem oder schockierend ungerechtem Ergebnis (BGE 141 V 51 E. 9.2; BGE 137 III 303 E. 2.1.1; BGE 130 III 213 E. 3.1). Beide Beschwerdeführer verkennen diese Zurückhaltung und legen bloss appellatorisch ihre eigene Gewichtung an Stelle derjenigen der Vorinstanz.

Solidarhaftung nach Art. 50 und 51 OR

Für zwei Mängel — die Fensterkästen (Cassonetti dei serramenti) und den Porticoboden (Pavimento del portico) — bejahte die Vorinstanz Solidarhaftung zwischen Architekt und Generalunternehmerin, da beide Mängel sowohl auf Planungs- als auch auf Ausführungsfehlern beruhten. Der Architekt bestreitet seine planerische Verantwortung und macht geltend, der Gutachter habe zu Unrecht die SIA-Norm 102 angewandt, die nicht Vertragsbestandteil sei.

Art. 50 Abs. 1 OR (SR 220)

«Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.»

Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück. Der Architekt selbst hatte in der Duplik auf Art. 4.52 der SIA-Norm 102 verwiesen und deren Anwendbarkeit zunächst nicht bestritten, bevor er sich erst nach Erstellung des Gutachtens in seinen Schlussanträgen dagegen wandte. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Gutachter SIA-Normen als Beurteilungsmassstab heranziehen kann (vgl. BGer 4A_51/2022 vom 3. Oktober 2023 E. 5.4). Ausserdem stellte die Vorinstanz fest, dass ein «Detailplan Fensterkasten» des Architekten vorlag, was seine planerische Verantwortung belegt. Die Solidarhaftung nach Art. 50 und 51 OR setzt voraus, dass die am Bau Beteiligten für denselben Schaden haften, wenn auch aus unterschiedlichen Rechtsgründen (BGE 130 III 591 E. 5.5.1).

Einzelfallprüfung der fünf Streitmängel (nur Ausführungsfehler)

Das Bundesgericht prüft sodann fünf einzelne Mängel, die ausschliesslich auf mangelhafter Bauleitung beruhen und bei denen der Architekt eine Quote von je 25 % der Bauleitungsverantwortung trägt:

  1. Unebenmässiger Küchenboden (10 % Bauleitungsfehler): Der Architekt behauptet, er habe den Mangel mit E-Mail vom 12. September 2013 gemeldet. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz, dass die E-Mail lediglich Kratzer durch das Öffnen der Fensterflügel erwähnt, nicht aber eine Unebenheit des Bodens — der Kratzer konnte auch andere Ursachen haben.

  2. Risse und Wellen im Innenputz (10 % Bauleitungsfehler): Der Architekt wendet ein, der Mangel sei nicht sofort erkennbar gewesen und er habe nur Obhut, nicht Detailkontrolle gehabt. Das Bundesgericht erachtet dies als unzulässige appellatorische Sachverhaltskritik: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Mängel auch ohne streifendes Licht erkennbar waren.

  3. Risse und Ablösungen an Fensterlaibungen (10 % Bauleitungsfehler): Der Architekt rügt Verwendung eines ungeeigneten Materials und behauptet Verletzung von Art. 229 ZPO. Das Bundesgericht erachtet die Art. 229 ZPO-Rüge als überflüssige Zusatzbegründung der Vorinstanz und weist die Sachverhaltskritik als unzulässig ab.

  4. Holzplatte unter Backsteinmauerwerk des Portico (10 % Bauleitungsfehler): Der Architekt bestreitet seine Verantwortung, da der Mangel erst im Verfahren entdeckt worden sei und er nicht ständig auf der Baustelle gewesen sei. Das Bundesgericht hält fest, dass die Entdeckung im Verfahren die Verantwortung der Bauleitung nicht ausschliesst und die Vorinstanz nicht festgestellt hat, dass nur ständige Anwesenheit den Mangel hätte verhindern können.

  5. Dachleckagen durch Verlegefehler (30 % Bauleitungsfehler): Der Architekt macht geltend, der Gutachter habe der Bauleitung Aufgaben zugewiesen, die nicht in seiner Zuständigkeit als Bauleitungsassistent gelegen hätten. Das Bundesgericht erachtet dies als substitutionsweise Ermessensausübung, die dem Architekten obliegt — er hat diese Einwendung vorinstanzlich gar nicht erhoben.

Gutachterliche Beweiswürdigung

Das Bundesgericht hält zum Standard der gutachterlichen Beweiswürdigung fest: Wenn die Vorinstanz das Gutachten als schlüssig erachtet und sich dessen Ergebnisse zu eigen macht, greift das Bundesgericht nur ein, wenn der Gutachter die gestellten Fragen nicht beantwortet hat, seine Schlussfolgerungen widersprüchlich sind oder das Gutachten an so offensichtlichen und ohne Fachkenntnisse erkennbaren Mängeln leidet, dass der Richter sie nicht einfach ignorieren konnte (BGer 4A_205/2020 vom 13. Juli 2021 E. 6; BGE 141 IV 369 E. 6.1). Im vorliegenden Fall sieht das Bundesgericht keinen Anlass zum Eingreifen.

Solidarische Verurteilung und Bestellerwille

Der Architekt macht geltend, der Besteller habe gar keine Solidarität beansprucht, sondern lediglich die Aufteilung der Verantwortlichkeiten gewollt. Das Bundesgericht weist dies als offensichtlich unbegründet zurück: Die Klageschrift enthielt ausdrücklich den Wortlaut, dass die Beklagten «solidarisch, jeder gegenüber ihm für den gesamten Betrag» haften. Die Vorinstanz hat mit der solidarischen Verurteilung kein Ermessen überschritten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung von BGE 130 III 591

Das Urteil steht in direkter Tradition von BGE 130 III 591, dem Leitentscheid zur Haftungsreduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR bei Mitverschulden einer Hilfsperson des Geschädigten. Dort hatte das Bundesgericht entschieden, dass sich der Besteller die Sachkunde und das Verhalten des als Bauherrenvertreter eingesetzten Architekten bei der Beurteilung seines Selbstverschuldens anrechnen lassen muss (BGE 130 III 591 E. 5). Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz auf eine Konstellation an, in der der Architekt nicht als genereller Bauherrenvertreter, sondern spezifisch als Bauleitungsassistent fungierte — die dogmatische Grundlage bleibt dieselbe: Der Architekt ist Hilfsperson des Bestellers nach Art. 101 OR, und dessen Verschulden reduziert die Ersatzpflicht der Generalunternehmerin nach Art. 44 Abs. 1 OR.

Ermessensspielraum nach Art. 44 OR

Die Konstante der Rechtsprechung zum weiten Ermessensspielraum des Richters bei Art. 44 OR wird erneut bestätigt. Schon BGE 127 III 453 E. 8c (im Aktienrechtskontext) hatte festgehalten, dass das Bundesgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz mit Zurückhaltung prüft. Der Rückgriff auf BGer 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 zeigt, dass dieser Grundsatz unabhängig vom Rechtsgebiet gilt. Das Gericht greift nur bei offensichtlich ungerechtem Ergebnis ein (BGE 141 V 51 E. 9.2; BGE 137 III 303 E. 2.1.1). Das Urteil präzisiert, dass beide Parteien — Architekt und Generalunternehmerin — diesen Ermessensspielraum verkennen, wenn sie bloss ihre eigene Gewichtung an die Stelle der kantonalen setzen.

SIA-Normen im Gutachten

Die Verwendung von SIA-Normen als Beurteilungsmassstab im gerichtlichen Gutachten, auch wenn diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind, wurde bereits in BGer 4A_51/2022 vom 3. Oktober 2023 (E. 5.4) bestätigt. Das vorliegende Urteil verschärft diese Linie: Wenn eine Partei selbst in ihren prozessualen Vorbringen auf die SIA-Norm verweist (hier: in der Duplik auf Art. 4.52 SIA-Norm 102), kann sie sich nachträglich nicht mehr auf deren Nichtanwendbarkeit berufen. Dies entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozessverhalten.

Abgrenzung: Solidarhaftung vs. Eigenverantwortung

Das Urteil schärft die dogmatische Abgrenzung: Bei reinen Ausführungsfehlern, die der mangelhaften Bauleitung zuzuschreiben sind, besteht keine Solidarität zwischen Architekt (als Hilfsperson des Bestellers) und Generalunternehmerin. Der Architekt haftet persönlich und anteilig (hier: 25 %). Erst wenn ein Mangel sowohl auf Planungs- als auch auf Ausführungsfehlern beruht — der Architekt als Planer und die Generalunternehmerin als ausführende Unternehmerin also aus unterschiedlichen Rechtsgründen für denselben Schaden haften — greift die Solidarität nach Art. 50 und 51 OR (bestätigend BGE 130 III 591 E. 5.5.1). Diese Differenzierung ist dogmatisch konsequent und schliesst an die Systematik von Art. 50 OR (gemeinsames Verschulden) und Art. 51 OR (verschiedene Rechtsgründe) an.

Fazit

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Haftungsreduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR im Werkvertragsrecht und wendet die Grundsätze aus BGE 130 III 591 auf die spezifische Konstellation eines als Bauleitungsassistenten eingesetzten Architekten an. Es ist dogmatisch kohärent: Die Hilfspersoneneigenschaft nach Art. 101 OR führt zu einer persönlichen (nicht-solidarischen) Teilverantwortung, während Planungsfehler des Architekten in Kombination mit Ausführungsfehlern der Generalunternehmerin Solidarhaftung nach Art. 50 und 51 OR auslösen. Das Bundesgericht zeigt die angekündigte Zurückhaltung bei der Ermessensprüfung und weist ausschliesslich appellatorische Rügen zurück, die keine rechtlich tragfähige Auseinandersetzung mit der kantonalen Würdigung bieten. Von praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass SIA-Normen als gutachterlicher Beurteilungsmassstab auch ohne vertragliche Einbeziehung gelten können, insbesondere wenn eine Partei sich zuvor selbst darauf berufen hat.