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Strafrecht  ·  Urteil 7B_641/2026  ·  vom 16.06.2026

Sicherheitshaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Sicherheitshaft wird trotz bejahter Fluchtgefahr wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots und drohendem Überhaft als unverhältnismässig aufgehoben -- das Bundesgericht ordnet die sofortige Haftentlassung an.
  • Entscheidung: Beschwerde gutgeheissen; Haftanordnung aufgehoben; Feststellung der Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen; keine Gerichtskosten; Parteientschädigung von Fr. 1'500.
  • Bedeutung: Präzisierung, dass eine Häufung behördlicher Verfahrensfehler (hier: titellose Haft über fast 5 Monate, mehrfache Gehörsverletzungen) die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft entfallen lassen kann, selbst wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht. Anschlussberufung kann bei der Prognose der zu erwartenden Strafe nur berücksichtigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine hinreichend konkrete Absichtserklärung abgibt.

Sachverhalt

A.________ wurde am 30. November 2022 im Vereinigten Königreich gestützt auf einen internationalen Haftbefehl verhaftet und am 25. September 2024 an die Schweiz ausgeliefert. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 22. Juli 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe. A.________ meldete Berufung ein.

In der Folge kam es zu einer Serie von Verfahrensfehlern im Haftprüfungsverfahren: Nachdem die Haftverlängerung am 22. November 2025 versehentlich unterblieben war, befand sich A.________ vom 23. November 2025 bis zum 15. April 2026 -- fast fünf Monate -- ohne gültigen Hafttitel in Haft. Das Zwangsmassnahmengericht entscheid sachlich unzuständig, das Bezirksgericht verstiess gegen das rechtliche Gehör, und auch das Obergericht verweigerte in einer ersten Verfügung das Replikrecht (Dass-Entscheid). Das Bundesgericht hob mit Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 die damalige Haftanordnung auf.

Nach erneuter Stellungnahme der Parteien ordnete das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 15. April 2026 wiederum Sicherheitshaft an und stellte die Rechtswidrigkeit der bisherigen Haft fest. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Erwägungen

Formelle Rügen

Rechtliches Gehör und Replikrecht (E. 2): Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz bei der Verfügung vom 2. April 2026 das rechtliche Gehör verletzt hatte, indem sie die Triplik des Beschwerdeführers vom 7. April 2026 nicht berücksichtigte. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2026 vorgenommene Neuent scheidung diente der Heilung dieses Mangels. Das Bundesgericht prüft daher nicht, ob die Vorinstanz die eigene Gehörsverletzung heilen durfte, sondern ob die Begründung der neuen Verfügung den Anforderungen genügt. Es gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die für die Haftanordnung wesentlichen Aspekte -- namentlich die Fluchtgefahr -- in gebotener Tiefe begründet. Die Frage, ob die Ersatzmassnahmen ungenügend gewürdigt wurden, kann offenbleiben, da sich die Haft ohnehin als unverhältnismässig erweist.

Art. 107 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: a. Akten einzusehen; b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; c. einen Rechtsbeistand beizuziehen; d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; e. Beweisanträge zu stellen.»

Unzulässige Rüge des fehlenden Aktenfundaments (E. 3): Die Rüge, der Vorinstanz hätten entscheidwesentliche Akten gefehlt (insb. eine Strafanzeige gegen den fallführenden Staatsanwalt), ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte diesen Einwand bereits vor der Vorinstanz erheben müssen. Dass er dies nicht tat, führt dazu, dass das Bundesgericht als erste Instanz damit konfrontiert wird, was nach der Rechtsprechung (BGE 143 V 66 E. 4.3) unzulässig ist.

Dringender Tatverdacht (E. 4)

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht erstmals vor Bundesgericht, nachdem er ihn im kantonalen Verfahren ausdrücklich nicht bestritten hat. Das Bundesgericht hält dies für unbeachtlich: Nach der Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht als erstellt, wenn -- wie hier -- bereits ein erstinstanzliches Sachurteil vorliegt.

Fluchtgefahr (E. 5)

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verüht hat.»

Das Bundesgericht bestätigt die Fluchtgefahr mit folgender Begründung:

  • Der Beschwerdeführer ist ein "reisegewandter Kosmopolit" mit Wohnsitz in Istanbul, familiären Wurzeln in Indien und England, ohne feste Bindung zur Schweiz. Er verfügt über ein offenbar sehr hohes Vermögen mit Immobilien in mehreren Ländern, dessen Höhe er nicht beziffern wollte.
  • Die zu erwartende Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren bildet einen gewichtigen Fluchtanreiz, der durch den fehlenden Schweiz-Bezug verstärkt wird.
  • Die geltend gemachten Fluchthindernisse überzeugen nicht: Die angebliche Staatenlosigkeit hindert eine Flucht nicht, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Mittel und internationalen Kontakte eine Bleibe organisieren kann. Die psychische Erkrankung der Tochter in London ist kein Fluchthindernis, sondern eher ein Motiv, sich dorthin abzusetzen. Die frühere Kooperationsbereitschaft (2011--2013) ist zeitlich zu weit zurückliegend und steht im Widerspruch zu den richterlich festgestellten früheren Fluchtbemühungen (vgl. BGer 7B_499/2025).
  • Der Entscheid des englischen Auslieferungsgerichts von 2023 ("not a fugitive") ist unter veränderten Umständen (erstinstanzliche Verurteilung, Inhaftierung in der Schweiz) nicht mehr massgebend.
  • Die Restitutionsforderung von Fr. 4,3 Mio. bietet kein ausreichendes Fluchthemmnis, da die entsprechende Verfügung rechtskräftig ist und die Durchsetzungschancen gering sind (vgl. BGer 7B_247/2025).

Verhältnismässigkeit und Überhaft (E. 6)

Hier liegt der entscheidende Wendepunkt des Urteils. Obwohl Fluchtgefahr bejaht wird, erweist sich die weitere Inhaftierung als unverhältnismässig.

Art. 212 Abs. 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.»

Prognose der zu erwartenden Strafe (E. 6.3): Die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren (78 Monate) bildet den massgeblichen Ankerpunkt. Das Bundesgericht wendet dabei eine wichtige Korrektur an: Die Vorinstanz durfte eine mögliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigen, da diese trotz mehrfacher Nachfrage nur eine "Tendenz" geäussert hatte, keine explizite Absichtserklärung. Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Strafschärfung ist vom Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) auszugehen, womit die 6 ½-jährige Freiheitsstrafe die Obergrenze der Prognose bildet.

Beschleunigungsgebot und Strafreduktion (E. 6.3.4): Das Bezirksgericht hat die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits um 12 Monate reduziert. Im Berufungsverfahren zeichnen sich weitere erhebliche Verzögerungen ab (Sistierung seit Februar 2026 wegen internationaler Zustellungen; frühester Verhandlungstermin im April 2027). Das Bundesgericht hält es für "hohe Wahrscheinlichkeit", dass das Berufungsgericht eine weitere Strafreduktion vornehmen wird (i.S.v. BGE 143 IV 49).

Bedingte Entlassung (E. 6.3.5): Bei einer Strafdauer von rund 4 Jahren nach Abzug der Beschleunigungsreduktion wäre die 2/3-Marke (ca. 32 Monate) voraussichtlich Ende November 2026 erreicht. Die bisher erstandene Haftdauer von rund 3 ½ Jahren rückt damit in grosse Nähe zur zu erwartenden Strafe.

Häufung von Verfahrensfehlern (E. 6.3.6): Dies ist der entscheidende Faktor. Das Bundesgericht stellt eine Kette von Verfahrensfehlern fest:

  1. Versehentliches Ausserachtlassen der Haftverlängerung am 22. November 2025
  2. Entscheidung des sachlich unzuständigen Zwangsmassnahmengerichts
  3. Unterlassung eines kontradiktorischen Haftverfahrens durch das Bezirksgericht
  4. Replikverweigerung und unzulässiger Dass-Entscheid durch das Obergericht
  5. Erneute Gehörsverletzung in der Verfügung vom 2. April 2026

Diese Fehler führten zu knapp fünf Monaten titelloser Haft und tangieren das Beschleunigungsgebot "direkt und erheblich". Hinzu kommt die Sistierung des Berufungsverfahrens mit Verzögerungen von zwei bis neun Monaten für internationale Zustellungen.

Art. 5 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.»

Gesamtergebnis: Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Häufung von Verfahrensfehlern in Kombination mit den absehbaren weiteren Verzögerungen und der sich annähernden Überhaftgrenze die weitere Inhaftierung als unverhältnismässig erscheinen lässt. Das Beschleunigungsgebot wird schwer verletzt, und die Behörden lassen nicht erkennen, dass sie willens oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben.

Entschädigung und Genugtuung (E. 7)

Auf das nicht näher begründete Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren wird nicht eingetreten, da darüber im Haftentschädigungsverfahren (Art. 429--431 StPO) zu befinden ist. Die bereits festgestellte Unrechtmässigkeit der Haft bis zum 15. April 2026 genügt zusammen mit dem vorliegenden Urteil den Anforderungen von Art. 13 EMRK.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit von Sicherheitshaft bei drohendem Überhaft und bei Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es bestätigt und präzisiert mehrere Grundsätze:

  1. Überhaft und Verhältnismässigkeit: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass die Haftdauer nicht in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken darf (BGE 145 IV 179 E. 3.1; BGE 143 IV 160 E. 4.2). Der Fall zeigt, dass diese Grenze auch dann überschritten sein kann, wenn der Haftgrund (Fluchtgefahr) nach wie vor besteht.

  2. Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Die Häufung behördlicher Verfahrensfehler kann das Beschleunigungsgebot so schwer verletzen, dass die Haftentlassung die einzige angemessene Remedie darstellt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2). Das Urteil geht über die blosse Feststellung einer Beschleunigungsgebotverletzung im Dispositiv hinaus und ordnet die Haftentlassung an -- ein vergleichsweise scharfes Mittel, das in der Praxis selten angewandt wird.

  3. Anschlussberufung bei der Haftprognose: Erstmals präzisiert das Bundesgericht, dass eine bloss behauptete "Tendenz" der Staatsanwaltschaft, Anschlussberufung zu erheben, für die Strafprognose im Haftverfahren nicht genügt. Es bedarf einer expliziten Absichtserklärung, damit die Möglichkeit einer Strafschärfung berücksichtigt werden kann. Dies schützt den Beschuldigten vor Spekulationen über eine mögliche Anschlussberufung, die die Haftdauerprognose zu seinen Lasten verzerren würden.

  4. Verfahrensfehler-Kumulation: Das Urteil illustriert eindrücklich, wie eine Kette von Verfahrensfehlern (Zuständigkeitsfehler, Gehörsverletzungen, versehentliches Ausserachtlassen der Haftverlängerung) kumulativ die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft entfallen lassen kann, selbst wenn jeder einzelne Fehler für sich betrachtet möglicherweise noch reparabel wäre.

Fazit

Das Bundesgericht hebt die Sicherheitshaft trotz Bejahung von Fluchtgefahr wegen Unverhältnismässigkeit auf. Massgeblich sind die schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine Kette von Verfahrensfehlern, die zu fast fünf Monaten titelloser Haft führten, kombiniert mit absehbaren weiteren Verzögerungen im Berufungsverfahren und der sich annähernden Überhaftgrenze. Das Urteil stärkt den Schutz von Inhaftierten gegen behördliche Ineffizienz und Verzögerung und setzt klare Grenzen: Wenn die Behörden das Verfahren nicht vorantreiben und wiederholte Verfahrensfehler begehen, kann auch ein haftgrundgerechtes Festhalten unverhältnismässig werden. Die Präzisierung, dass eine blosse "Tendenz" zur Anschlussberufung für die Strafprognose nicht genügt, schützt zudem vor spekulativen Haftverlängerungen.