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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_581/2025  ·  vom 12.06.2026

Pfändungsankündigung (Zustellung des Zahlungsbefehls)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Vorinstanz hatte den Beweisantrag auf Einvernahme einer Zeugin (Bewerberin für ein WG-Zimmer) pauschal mit dem Argument abgewiesen, Urkundenbeweis sei per se zuverlässiger als Zeugenbeweis und könne durch diesen nie widerlegt werden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf, weil die Vorinstanz den Beweisantrag übergangen und damit Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) verletzt hat. Eine pauschale antizipierte Beweiswürdigung, die bestimmten Beweismitteln vorab die Beweiseignung abspricht, ist mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der antizipierten Beweiswürdigung im betreibungsrechtlichen Zustellungsstreit: Die Beweiskraft der Zustellbescheinigung (Art. 72 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 9 ZGB) gebietet nicht, dass Zeugenbeweis zum Nachteil der Urkunde von vornherein als unbeachtlich zu qualifizieren. Jeder Beweisantrag ist im Einzelfall zu prüfen.

Sachverhalt

Die B.________ GmbH betreibt A.________ (Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland über Fr. 11'899.26 nebst Zinsen. Das Betreibungsamt stellte am 13. März 2025 den Zahlungsbefehl aus. Gemäss Zustellbescheinigung auf dem Gläubigerdoppel wurde der Zahlungsbefehl dem Schuldner am 2. April 2025 zugestellt. Die Sendungsverfolgung der Post bestätigte eine Spezialzustellung um 19:04 Uhr. Die Rubrik "Rechtsvorschlag" war nicht ausgefüllt; auf der Empfangsbestätigung war vermerkt, dass kein Rechtsvorschlag erhoben wurde.

Die Pfändungsankündigung vom 2. Mai 2025 wurde A.________ am 6. Mai 2025 zugestellt. Am 7. Mai 2025 wandte er sich an das Betreibungsamt und erklärte, den Zahlungsbefehl nie erhalten zu haben. Am 15. Mai 2025 erhob er Rechtsvorschlag und zugleich Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern mit dem Antrag, die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung bzw. die Nichtigkeit der Zustellung festzustellen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2025 ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Angefochten ist ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über die Zulässigkeit einer betreibungsrechtlichen Verfügung (Pfändungsankündigung). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) sowie verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG).

Beweislast und Beweiskraft der Zustellbescheinigung

Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass im Anfechtungsfall das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung der Betreibungsurkunden trägt (BGE 120 III 117 E. 2). Die Zustellbescheinigung gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB und geniesst daher volle Beweiskraft, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird.

Art. 72 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) «Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.»

Art. 9 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) «Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.»

Es handelt sich um eine gesetzliche Tatsachenvermutung, die nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann. Die blosse Erweckung von Zweifeln genügt nicht (Urteil 5A_322/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 3.2.1.1; Urteil 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2). Der Nachweis der Unrichtigkeit kann jedoch mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden, wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt.

Die fehlerhafte antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz hatte erwogen, dass die Angaben auf der Sendungsverfolgung und der Empfangsbestätigung mit jenen auf dem Gläubigerdoppel übereinstimmten, und den Beweis der persönlichen Zustellung als erbracht betrachtet. Den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner Mitbewohnerinnen lehnte sie mit der Begründung ab, Urkunden seien verlässlicher als Zeugen und könnten durch Zeugenaussagen nicht widerlegt werden. Den Beweisantrag auf Einvernahme der Bewerberin für das WG-Zimmer (Frau C.________) setzte die Vorinstanz überhaupt nicht auseinander.

Das Bundesgericht hält dem entgegen: Die Vorinstanz ist auf den Beweisantrag bezüglich Frau C.________ nicht eingegangen. Ob sie diesen bei ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat, geht aus dem Entscheid nicht hervor. Damit liegt keine antizipierte Beweiswürdigung vor, sondern ein einfaches Übergehen von Beweisanträgen. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das beantragte Beweismittel nicht offensichtlich untauglich erscheint (BGE 101 Ia 169 E. 1; 96 I 617 E. 2c; Urteil 5A_304/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.3).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Im vorliegenden Fall leuchtet ein, dass sich aus der Aussage der WG-Bewerberin allenfalls ergeben kann, dass es zum in der Sendungsverfolgung genannten Zeitpunkt (19:04 Uhr) nicht an der Haustür geklingelt hat und der Beschwerdeführer während der Wohnungsbesichtigung weder eine amtliche Urkunde in Empfang genommen noch die Wohnung kurzzeitig verlassen hat. Das Beweismittel ist somit nicht offensichtlich untauglich.

Pauschale Vorenthaltung der Beweiseignung als unvereinbar mit freier Beweiswürdigung

Soweit die Vorinstanz gestützt auf den blossen Hinweis auf die höhere Verlässlichkeit von Urkunden pauschal auf die Unmöglichkeit schliesst, den Beweis des Gegenteils durch Zeugeneinvernahme zu erbringen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es wurde von der Vorinstanz nicht näher begründet, weshalb es auf die Aussagen aller benannten Zeugen im konkreten Fall nicht ankommen sollte. Die bloss allgemein gehaltenen Erwägungen zur besonderen Beweiskraft von Urkunden reichen nicht aus, um eine antizipierte Beweiswürdigung zu rechtfertigen. Das Bundesgericht zitiert ständige Rechtsprechung, wonach es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar ist, bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abzusprechen (BGE 137 II 266 E. 3.2; 133 I 33 E. 2.1; Urteil 5A_250/2012 vom 18. Mai 2012 E. 7.4.1). Auch wenn gewisse Beweismittel erfahrungsgemäss verlässlicher als andere sind, muss stets unter Berücksichtigung der gesamten Umstände geprüft werden, wie es sich mit solch generellen Aussagen im konkreten Einzelfall verhält (LORENZ, Beweiserhebung mittels Parteiaussage, 2019, Rz. 373).

Verfahrensrechtliche Folge: formelle Gehörsverletzung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 126 V 130 E. 2b). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, da das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Ein reformatorischer Entscheid, wie der Beschwerdeführer in seinem Hauptantrag beantragt, fällt daher ausser Betracht. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die beantragten Zeugeneinvernahmen durchführt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Beweiskraft der Zustellbescheinigung im Betreibungsrecht. Die Grundlage — Art. 72 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 9 ZGB — wurde bereits in BGE 120 III 117 etabliert und seither konstant angewendet (zuletzt Urteil 5A_322/2024 vom 17. Oktober 2024; Urteil 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018, in: BlSchK 2019 S. 41). Der Ausgangspunkt, dass die Zustellbescheinigung als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft geniesst und nur durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden kann, wird durch das vorliegende Urteil nicht in Frage gestellt.

Die eigentliche rechtliche Bedeutung des Urteils liegt auf der prozessualen Ebene: Es präzisiert die Grenzen der antizipierten Beweiswürdigung im Zusammenspiel mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Die Vorinstanz hatte aus der Beweiskraft der Zustellbescheinigung den Schluss gezogen, dass Zeugenbeweis diese Urkunde prinzipiell nicht widerlegen könne. Das Bundesgericht weist diesen Schluss als zu pauschal zurück und bekräftigt, dass die freie Beweiswürdigung (Art. 20a Abs. 2 lit. 3 SchKG) es verbietet, bestimmten Beweismitteln vorab und in allgemeiner Weise die Beweiseignung abzusprechen. Dies steht im Einklang mit BGE 137 II 266 E. 3.2 und BGE 133 I 33 E. 2.1, die ebenfalls verlangen, dass die Beweiseignung stets im konkreten Einzelfall zu prüfen ist.

In diesem Punkt bestätigt das Urteil die Rechtsprechungslinie, wonach das Übergehen eines erheblichen und tauglichen Beweisantrags eine formelle Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die unabhängig von der materiellen Sachlage zur Aufhebung führt (BGE 101 Ia 169 E. 1; 137 I 195 E. 2.2). Der Hinweis, dass eine antizipierte Beweiswürdigung nur bei hinreichender Begründung zulässig ist und dass generelle Aussagen über die relative Verlässlichkeit von Beweismitteln im Einzelfall nicht genügen, ist eine wertvolle Präzisierung für die betreibungsrechtliche Praxis, in der Zustellungsstreitigkeiten häufig auftreten und Vorinstanzen in der Versuchung stehen mögen, die Beweiskraft der Zustellbescheinigung als absolut zu qualifizieren.

Das Urteil richtet sich damit gegen eine Tendenz, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden im Betreibungsrecht überspannt anzuwenden und dadurch den Schuldner faktisch der Möglichkeit zu berauben, die Unrichtigkeit der Zustellung im Beweisweg darzutun. Der Grundsatz, dass der Nachweis der Unrichtigkeit an keine besondere Form gebunden ist und mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden kann (Art. 9 Abs. 2 ZGB), muss auch im Betreibungsrecht gelten.

Fazit

Das Bundesgericht gutheisst die Beschwerde und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie einen Beweisantrag überging und im Übrigen eine zu pauschale antizipierte Beweiswürdigung vornahm, die mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar ist. Die Beweiskraft der Zustellbescheinigung (Art. 72 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 9 ZGB) steht dem nicht entgegen: Der Beweis des Gegenteils kann mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden, und es ist Sache der Vorinstanz, nach Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahmen in freiheitlicher Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Unrichtigkeit der Zustellbescheinigung nachgewiesen ist. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.