Executive Summary
- Kernpunkt: Ob ein Betrieb mit bodenunabhängiger Raufutterverzehrer-Haltung (Schafe/Mastkälber) und externer Hofdüngerabgabe als landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB qualifiziert, hängt von der landesüblichen Bewirtschaftung ab — die Hofdüngerabgabe ist bei Raufutterverzehrern nicht landesüblich.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die SAK-Berechnung stützt sich ausschliesslich auf die eigene Nutzfläche; die externe Hofdüngerverwertung wird bei Raufutterverzehrern nicht angerechnet. Resultat: 0,2575 SAK, somit kein landwirtschaftliches Gewerbe.
- Bedeutung: Erstmals entscheidet das Bundesgericht in Fünferbesetzung, dass die Hofdüngerabgabe bei Raufutterverzehrern nicht als landesübliche Bewirtschaftung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt — eine Frage, die in BGE 137 II 182 noch offengelassen wurde. Dies bestätigt und verschärft die restriktive Praxis bei bodenunabhängiger Produktion.
- Tragweite: Betriebe in Intensivlandwirtschaftszonen können sich weder auf die raumplanungsrechtliche Zulässigkeit ihrer Produktionsform noch auf die DZV noch auf Hofdüngerabgaben berufen, um die SAK-Schwelle zu erreichen.
- Lehren: Die Abgrenzung zwischen Schweine-/Geflügelhaltung (wo Hofdüngerabgabe landesüblich sein kann) und Raufutterverzehrern (wo sie nicht landesüblich ist) wird dogmatisch verfestigt.
Sachverhalt
A.A. und B.A. sind hälftige Miteigentümer einer 5'284 m² grossen Parzelle im Kanton Thurgau, die mehrheitlich in der Intensivlandwirtschaftszone liegt. Der Betrieb umfasst 2,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (inklusive Zupacht). Ab 2019 hielten die Beschwerdeführer ca. 20 Schafe und 400 Weidelämmer; ab 2022 kamen ca. 113 bzw. 260–270 Mastkälber hinzu. Die Schafhaltung wurde entsprechend reduziert. Der Betrieb produziert weniger als 50 % des benötigten Raufutters selbst und muss überschüssigen Hofdünger im Umfang von rund 40,5 DGVE extern abführen.
Die Beschwerdeführer beantragten die Feststellung, dass ihr Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB bilde. Das Landwirtschaftsamt, die Rekurskommission und das Verwaltungsgericht verneinten dies je mit der Begründung, die SAK-Schwelle von 1,0 werde nicht erreicht, weil bei der Berechnung nur die auf der eigenen Nutzfläche ausbringbare Hofdüngermenge berücksichtigt werden dürfe (7,5 GVE → 0,2575 SAK).
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 1)
Das Bundesgericht bestätigt die Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 84 BGBB. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die erbrechtliche Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BGBB sowie auf die Möglichkeit, einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb nach Art. 24b RPG errichten zu können. Beide Interessen genügen für ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt kein Raum (Art. 113 BGG).
SAK-Berechnung und landesübliche Bewirtschaftung (E. 3–5)
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen
Art. 7 Abs. 1 BGBB (SR 211.412.11) «Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.»
Art. 14 Abs. 1 und 2 GSchG (SR 814.20) «1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. 2 Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.»
Die Kernfrage: Hofdüngerabgabe bei Raufutterverzehrern
Das Bundesgericht hatte in BGE 137 II 182 E. 3.4 die Frage, ob die Hofdüngerabgabe im Rahmen einer bodenunabhängigen Produktion eine landesübliche Bewirtschaftung darstellt, ausdrücklich offengelassen. Diese Lücke wird nun geschlossen.
Das Gericht stützt sich auf drei dogmatische Pfeiler:
-
Gesetzgeberische Teleologie (E. 5.2.1): Das Erfordernis der landesüblichen Bewirtschaftung wurde mit der Revision von 2007 (in Kraft seit 1.9.2008) in Art. 7 Abs. 1 BGBB eingefügt, um «ungenügende Bewirtschaftungsarten» auszuschliessen und eine objektive Betrachtungsweise durchzusetzen (BBl 2002 4942 Ziff. 2.1). Massgeblich sind durchschnittliche Bewirtschaftungsformen am konkreten Standort (BGE 137 II 182 E. 3.1.3).
-
Empirische Evidenz (E. 5.2.3): Eine Agroscope-Studie von 2023 zeigt, dass typische Hofdüngerabgeber Schweine- und Geflügelbetriebe sind, während Raufutterverzehrer typischerweise Hofdüngerabnehmer darstellen. Die Lehre (Hofer, N. 107 zu Art. 7 BGBB) bestätigt: Bei Schweine- und Geflügelställen gilt die Hofdüngerabgabe als landesüblich, bei Raufutterverzehrern gilt die bodenunabhängige Produktion nicht als landesüblich.
-
Quantitatives Flächenverhältnis (E. 5.2.2): Das Verhältnis von «normaler» Landwirtschaftszone (38'228 ha) zu Intensivlandwirtschaftszone (145 ha) im Kanton Thurgau zeigt, dass die bodenunabhängige Raufutterverzehrer-Haltung selbst in der dafür vorgesehenen Zone quantitativ eine Ausnahme darstellt und nicht als landesüblich qualifiziert werden kann.
Abgrenzung zu anderen Normenkreisen
-
Direktzahlungsverordnung (DZV): Die DZV verfolgt einen Lenkungszweck und stellt andere Voraussetzungen auf als das BGBB. Sie kann nicht zur SAK-Berechnung herangezogen werden (Bestätigung von BGE 137 II 172 E. 3.2.3.1).
-
Raumplanungsrecht: Die raumplanungsrechtliche Zulässigkeit der Produktion in der Intensivlandwirtschaftszone (Art. 24b RPG) rechtfertigt keine andere SAK-Berechnung. Die divergierenden Zielsetzungen von BGBB und RPG stehen einer Übertragung des Zonenkonzepts in das Bodenrecht entgegen (vgl. BGE 121 II 307 E. 5b).
-
Gewässerschutzrecht: Die gewässerschutzrechtliche Zulässigkeit der Hofdüngerabgabe (Art. 14 GSchG) ist für die Frage der Landesüblichkeit im BGBB-Sinn nicht massgeblich. Gewässerschutzrechtlich zulässig heisst nicht bodenrechtlich landesüblich.
Ergebnis
Die Vorinstanz hat zu Recht nur die auf der eigenen Nutzfläche (2,5 ha) ausbringbare Hofdüngermenge (7,5 GVE) in die SAK-Berechnung einbezogen. Daraus resultiert eine SAK von 0,2575 — weit unter dem massgeblichen Minimum von 1,0 SAK (Art. 5 lit. a BGBB; der Kanton Thurgau hat kein tieferes Minimum festgelegt). Ein landwirtschaftliches Gewerbe liegt nicht vor.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur SAK-Berechnung bei bodenunabhängiger Produktion:
-
BGE 137 II 182: Massgebliches Leiturteil zur SAK-Berechnung und zur Bedeutung der Düngerbilanz nach Art. 14 GSchG. Das Bundesgericht stellte fest, dass einer bestimmten Nutzfläche nur im Rahmen einer ausgeglichenen Düngerbilanz eine bestimmte Anzahl GVE zugeordnet werden kann. Die Frage der Hofdüngerabgabe wurde in E. 3.4 offengelassen — diese Lücke wird nun geschlossen.
-
BGE 137 II 172: Zur Massgeblichkeit des BGBB-eigenen Normensystems für die SAK-Berechnung (DZV kann nicht herangezogen werden). Wird bestätigt.
-
BGE 135 II 313: Grundlagenurteil zur Standardarbeitskraft als Mass der arbeitswirtschaftlichen Betriebsgrösse. Wird bestätigt.
-
BGE 129 III 186: Feststellung, dass auch die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe Gegenstand einer Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB sein kann. Wird bestätigt.
Präzisierung und Weiterentwicklung
Das Urteil bringt zwei neue dogmatische Erkenntnisse:
-
Hofdüngerabgabe bei Raufutterverzehrern ist nicht landesüblich (E. 5.2.4): Erstmals entscheidet das Bundesgericht in Fünferbesetzung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG — grundsätzliche Rechtsfrage), dass die externe Hofdüngerverwertung bei raufutterverzehrenden Nutztieren nicht als landesübliche Bewirtschaftung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt. Dies gilt «unabhängig von der raumplanungs- und gewässerschutzrechtlichen Zulässigkeit dieser Produktionsform». Die dogmatische Begründung stützt sich auf die Agroscope-Studie von 2023 und die Lehre (Hofer, N. 107 zu Art. 7 BGBB), die eine klare Typisierung vornehmen: Hofdüngerabgabe ist typisch für Schweine-/Geflügelbetriebe, nicht aber für Raufutterverzehrer.
-
Intensivlandwirtschaftszone allein rechtfertigt keine andere SAK-Berechnung (E. 5.2.2): Das quantitative Missverhältnis zwischen normaler Landwirtschaftszone und Intensivlandwirtschaftszone (im Kanton Thurgau: 38'228 ha zu 145 ha) zeigt, dass selbst die zonengerechte Nutzung nicht als landesüblich qualifiziert werden kann. Das BGBB und das RPG verfolgen divergierende Ziele, die eine Übertragung des Zonenkonzepts in das Bodenrecht nicht zulassen.
Fazit
Das Urteil 2C_534/2025 schliesst eine seit BGE 137 II 182 (2011) offengebliebene Frage und klärt die Rechtslage endgültig: Bei raufutterverzehrenden Nutztieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Mastkälber) kann die Hofdüngerabgabe nicht zur Erreichung der SAK-Schwelle herangezogen werden, weil diese Bewirtschaftungsform nicht landesüblich ist. Dies gilt auch dann, wenn die Produktion in der Intensivlandwirtschaftszone raumplanungsrechtlich zulässig ist und die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Die dogmatische Typisierung — Hofdüngerabgabe als landesüblich bei Schweinen/Geflügel, nicht aber bei Raufutterverzehrern — hat praktisch weitreichende Folgen für Betriebe in Intensivlandwirtschaftszonen, die den SAK-Schwellenwert von 1,0 (bzw. 0,6 nach kantonalem Vorbehalt) allein über bodenunabhängige Tierhaltung erreichen wollen. Ihnen verbleibt nur der Weg über eine ausreichende eigene landwirtschaftliche Nutzfläche, die eine ausgeglichene Düngerbilanz ermöglicht.
Verwandte Entscheide: - BGE 137 II 182 (SAK und Düngerbilanz): https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE137II182 - BGE 137 II 172 (DZV nicht massgeblich für SAK): https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE137II172 - BGE 135 II 313 (Standardarbeitskraft als Mass): https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE135II313 - BGE 129 III 186 (Feststellungsverfügung BGBB): https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE129III186 - 2C_80/2024 (SAK-Berechnung bei bodenunabhängiger Produktion): https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=2C_80/2024 - 2C_20/2021 / 2C_21/2021 (SAK und Tierhaltung): https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=2C_20_2021 - 2C_498/2023 (Agroscope-Studie als Beweismittel): https://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=2C_498/2023