Executive Summary
- Kernpunkt: Das BGer hebt einen Freispruch im Gewässerschutzstrafrecht auf, weil die kantonale Instanz die dogmatische Struktur des konkreten Gefährdungsdelikts nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG verkannt hat.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde des BAFU, Aufhebung des kantonalen Freispruchs und Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung.
- Bedeutung: Klarstellung, dass bei der zweiten Tatbestandsvariante (Ablagern/Ausbringen ausserhalb eines Gewässers) keine Rechtsgutsverletzung erforderlich ist – massgeblich ist allein die konkrete Gefährdung. Die Frage der alleinigen oder vorwiegenden Ursächlichkeit stellt sich beim Gefährdungsdelikt nicht.
Sachverhalt
Am 28. Juli 2022 wurde eine erhebliche Gewässerverschmutzung im Bach U.________ und im Bach V.________ festgestellt, die zum Tod von 483 Forellen führte. In unmittelbarer Nähe des Gewässers lag ein ca. 300 m³ grosser Haufen aus sich zersetzendem Pflanzenmaterial, der vom Unternehmen B.________ unter der Leitung von A.________ abgelagert worden war. Eine Rinne am Fuss des Haufens leitete das Sickerwasser über Gitter und Rohre direkt in den Bach U.________.
Das zuständige Amtsgericht (Juge de police de l'arrondissement de la Broye) verurteilte A.________ am 28. Mai 2024 wegen fahrlässiger Übertretung der LEaux zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 770 sowie einer Busse von CHF 4'500. Auf Berufung hin sprach die Cour d'appel pénal des Tribunal cantonal fribourgeois A.________ mit Urteil vom 19. Dezember 2025 frei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Legitimation des BAFU (E. 1)
Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdelegitimation des BAFU gestützt auf Art. 81 Abs. 2 BGG in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung. Danach ist eine Bundesbehörde beschwerdebefugt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass der Entscheid ihr mitzuteilen ist. Art. 3 Ziff. 17 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3) sieht vor, dass kantonale Entscheide in Anwendung der LEaux dem BAFU mitzuteilen sind. Damit ist das BAFU als Beschwerdeführerin legitimiert.
Hinsichtlich der bloss kassatorischen Anträge des BAFU hielt das Bundesgericht fest, dass sich aus dem Beschwerdeschriftsatz im Sinne von Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. BGE 137 II 313 E. 1.3 ohne Weiteres entnehmen lässt, dass das BAFU die Verurteilung des Beschwerdegegners im Sinne des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Dogmatische Grundlagen (E. 2.1)
Das Bundesgericht stellte die massgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen dar:
Unzulässigkeit willkürlicher Beweiswürdigung: Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser wenn diese rechtswidrig oder offensichtlich unrichtig erhoben wurden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unschuldsvermutung und in dubio pro reo: Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK) und ihr Korrelat, der Grundsatz in dubio pro reo, betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Als Regel der Beweiswürdigung bedeutet der Grundsatz, dass sich der Richter nicht von einem belastenden Fakt überzeugt erklären darf, wenn objektiv Zweifel an dessen Existenz bestehen. Dabei müssen es ernsthafte und unüberwindbare Zweifel sein; bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht. Wird die Beweiswürdigung mit der Unschuldsvermutung gerügt, hat in dubio pro reo keine weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Gewässerschutzstrafrecht: Das Bundesgericht legte die massgeblichen Bestimmungen dar:
Art. 6 GSchG (SR 814.20) «1 Es ist verboten, Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder versickern zu lassen. 2 Ebenso ist es verboten, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.»
Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG (SR 814.20) «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich widerrechtlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6)»
Art. 4 lit. d GSchG (SR 814.20) «Verunreinigung: jede nachteilige Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers.»
Das Bundesgericht betonte, dass nach der zweiten Tatbestandsvariante (Ablagern oder Ausbringen ausserhalb eines Gewässers) ein konkretes Gefährdungsdelikt vorliegt. Eine Rechtsgutsverletzung ist nicht erforderlich. Konkrete Gefährdung bedeutet, dass eine Wahrscheinlichkeit oder ernsthafte Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung besteht. Eine abstrakte Gefährdung, selbst wenn sie sehr hoch ist, genügt nicht (BGE 6B_477/2013 E. 1.1; 6B_607/2010 E. 4.1; 6B_642/2008 E. 3).
Kritik am kantonalen Urteil (E. 2.2–2.3)
Die kantonale Instanz hatte den Freispruch im Wesentlichen auf zwei Überlegungen gestützt: (1) Es bestünden ernsthafte Zweifel an der alleinigen Ursächlichkeit des Sickerwassers für das Forellensterben (andere Ursachen wie Klimawärme, Niedrigwasser, benachbarte Pferdekoppel mit Misthaufen könnten beigetragen haben), und (2) das Sickerwasser stelle bloss eine abstrakte Gefährdung dar, da es sich um ein Naturprodukt handle und nicht um einen verbotenen oder toxischen Stoff.
Das Bundesgericht hielt diesen Erwägungen entgegen, dass bei einem konkreten Gefährdungsdelikt nicht darauf ankomme, ob das Verhalten des Beschwerdegegners die einzige oder vorwiegende Ursache der effektiv festgestellten Gewässerverschmutzung war. Da eine Rechtsgutsverletzung nicht Tatbestandsmerkmal ist, durfte die Vorinstanz nicht darauf abstellen, dass der kausale Zusammenhang zwischen Sickerwasser und Forellensterben nicht mit Gewissheit feststehe.
Massgeblich ist vielmehr allein die Frage, ob durch die Ablagerung des Pflanzenabfallhaufens ausserhalb des Gewässers eine konkrete Gefährdung der Gewässerverschmutzung entstand, d.h. ob eine Wahrscheinlichkeit oder ernsthafte Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung bestand.
Unvollständiger Sachverhalt (E. 2.3)
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Sachverhalt der Vorinstanz lückenhaft ist und eine Kontrolle der Rechtsanwendung nicht ermöglicht. Insbesondere fehlen Feststellungen zu:
- der Menge des produzierten Sickerwassers und dessen Auswirkungen auf die chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers (die Erstinstanz hatte sich auf die Berichte des SEn gestützt, die Vorinstanz aber nicht nachvollziehbar davon abgewichen ist);
- der rechtlichen Natur der Zone, auf der der Pflanzenabfallhaufen abgelagert wurde, und den allfälligen Bewilligungsbedingungen;
- der Zuordnung der in der Anlage 3.3 Ziff. 212 GSchV genannten Anforderungen an die Auslaugung.
Da das Bundesgericht nicht in der Lage ist, die Anwendung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel zu kontrollieren und die Willkürrügen zu prüfen, und ebenso wenig feststellen kann, ob eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG vorlag, wurde die Sache zu ergänzendem Sachverhalt und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 112 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Gewässerschutzstrafrecht und präzisiert diese in mehrfacher Hinsicht:
Bestätigung der dogmatischen Struktur: Das BGer bestätigt die seit BGE 107 IV 63 etablierte Unterscheidung zwischen abstraktem Gefährdungsdelikt (Einbringen/Versickern in ein Gewässer, Art. 6 Abs. 1 GSchG) und konkretem Gefährdungsdelikt (Ablagern/Ausbringen ausserhalb eines Gewässers, Art. 6 Abs. 2 GSchG). An dieser Unterscheidung hält das Urteil dezidiert fest (vgl. auch BGer 6B_477/2013; 6B_607/2010; 6B_642/2008; BGE 142 IV 315).
Präzisierung der Kausalitätsanforderungen: Das Urteil präzisiert, dass bei einem konkreten Gefährdungsdelikt die Frage der alleinigen oder vorwiegenden Ursächlichkeit für eine effektiv eingetretene Rechtsgutsverletzung rechtlich irrelevant ist. Da der Tatbestand keine Rechtsgutsverletzung voraussetzt, ist die kantonale Instanz nicht berechtigt, den Freispruch auf die fehlende alleinige Ursächlichkeit des Beschwerdegegners für das Forellensterben zu stützen. Diese Präzisierung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da in Gewässerschutzfällen oft multifaktorielle Ursachen vorliegen.
Klarstellung zum Sickerwasser als solches: Das BGer wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, Sickerwasser (Lixiviat) sei als «Naturprodukt» per se nicht pollutionfähig im Sinne von Art. 4 lit. d GSchG. Das Reinhaltungsgebot (BGE 1C_390/2008; 1C_43/2007) erfasst auch Naturstoffe, wenn diese bei Eintrag in Gewässer deren Eigenschaften nachteilig verändern. Ob dies der Fall ist, bedarf einer konkreten Bewertung der chemischen und biologischen Auswirkungen – genau dies fehlt im kantonalen Urteil.
Verbindung zur aktuellen Literatur: Das Urteil zitiert die aktuelle Fachliteratur (CHARVEYS/DIEUDONNÉ, Jusletter 1. Juni 2026; FAVRE, Jusletter 1. Juni 2026; BLASER-SUAREZ/CHARVEYS, Jusletter 1. Juni 2026), was zeigt, dass die dogmatische Diskussion um das Gewässerschutzstrafrecht aktuell im Fokus steht. Das Urteil trägt zur Klärung der Frage bei, wie die Anforderungen an die konkrete Gefährdung im Rahmen des Ablagerungsverbots ausserhalb von Gewässern zu handhaben sind.
Neue Beschwerdelegitimation des BAFU: Erwähnenswert ist auch, dass das Urteil eine der ersten Anwendungen der seit dem 1. Januar 2024 geltenden neuen Fassung von Art. 81 Abs. 2 BGG darstellt, die Bundesbehörden (hier: das BAFU) unter der Voraussetzung der Mitteilungspflicht eine Beschwerdelegitimation einräumt. Dies stärkt die Durchsetzung des Gewässerschutzstrafrechts auf kantonaler Ebene.
Fazit
Das Urteil 6B_92/2026 ist ein wichtiges Präzisierungsurteil zum Gewässerschutzstrafrecht. Es korrigiert eine kantonale Instanz, die die dogmatische Struktur des konkreten Gefährdungsdelikts nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GSchG verkannt hat, indem sie massgeblich auf die fehlende alleinige Ursächlichkeit für das effektiv eingetretene Forellensterben abstellte, obwohl dies bei einem Gefährdungsdelikt nicht entscheidend ist. Das Urteil weist die Sache zurück, damit die Vorinstanz die konkrete Gefährdung – also die Wahrscheinlichkeit oder ernsthafte Möglichkeit einer Gewässerverschmutzung – anhand eines ergänzten Sachverhalts neu beurteilt. Das Urteil stärkt die Durchsetzung des Gewässerschutzes und klärt, dass bei multifaktoriellen Ursachenlagen die Rechtsanwendung auf der richtigen dogmatischen Grundlage erfolgen muss: Nicht die Frage der alleinigen Ursächlichkeit für eine eingetretene Verunreinigung steht im Zentrum, sondern die Frage der konkreten Gefährdung durch die Ablagerung.