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Strafrecht  ·  Urteil 6B_162/2026  ·  vom 20.05.2026

Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistence; arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers A.________ wegen Missbrauchs einer zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB aF) und weist die Willkürrüge bezüglich der Sachverhaltsfeststellung ab.
  • Entscheidung: Der Beschwerdeführer hat den oralen Widerstand der Geschädigten («non», «aïe») ignoriert und trotz deren Widerstandsunfähigkeit vaginal bzw. anal penetriert; die kantonale Feststellung, dass dieser Widerstand dem Beschwerdeführer galt, ist nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen Art. 191 und Art. 190a StGB aF dahingehend, dass ein oraler Widerstand einer widerstandsunfähigen Person genügt, um den Missbrauchstatbestand zu erfüllen, auch wenn die Einwilligung zu vorangegangenen sexuellen Handlungen erteilt wurde.

Sachverhalt

In der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2021 besuchten B.________ (die Geschädigte) gemeinsam mit ihren Freundinnen E.________ und F.________ eine Discothèque in W.________. Nachdem D.________ und H.________ die drei Frauen abholten, fuhren sie in den Wohnort von D.________, wo in der Folge Alkohol konsumiert wurde. B.________ wurde stark alkoholisiert und musste sich erbrechen; sie wurde in ein Schlafzimmer gebracht, wo sie einschlief.

In der Folge begaben sich F.________ und D.________ in die Schlafstube, um dort sexuelle Handlungen zu vollziehen. A.________ gesellte sich dazu und drang auf B.________ ein, die sich teilweise noch im Zimmer befand. B.________, die nur noch teilweise bei Bewusstsein war, leistete A.________ einen Fellatio, während er sie gleichzeitig masturbierte und digital penetrierte. Als A.________ dann versuchte, B.________ vaginal zu penetrieren, sagte B.________ «non» und «aïe» — sie lehnte die Penetration ab und zeigte Schmerzen an. A.________ ignorierte dies, schob ihr Kleid hoch, spreizte ihre Beine und penetrierte sie vaginal und möglicherweise anal, während sie auf dem Rücken lag. B.________ fiel danach wieder in Schlaf.

C.________ betrat danach das Schlafzimmer und penetrierte B.________, die zu diesem Zeitpunkt bewusstlos war, vaginal und von hinten. D.________ verschloss später die Tür und penetrierte B.________, die ebenfalls bewusstlos war, digital und vaginal, obwohl B.________ bei teilweiser Wiederbesinnung sagte, sie wolle nicht, dass er weitermache. D.________ wurde schliesslich von F.________ unterbrochen.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte A.________, C.________ und D.________ zu Freiheitsstrafen von 30 Monaten (A.________ und C.________) bzw. 15 Monaten (D.________) wegen Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB). Die Berufungsinstanz reduzierte die Strafe von A.________ auf 24 Monate bedingt.

Erwägungen

1. Willkürrüge bezüglich Sachverhaltsfeststellung

Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Praxis, wonach es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, insbesondere wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Eine Entscheidung ist nicht schon willkürlich, wenn sie diskutabel oder kritisierbar erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein. Bei der Beweiswürdigung liegt Willkür nur vor, wenn die Behörde ein Beweiselement ohne ernsthaften Grund unbeachtet lässt, sich offensichtlich über dessen Bedeutung irrt oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Feststellungen ableitet (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mehrere Zeugenaussagen belegten, er habe das Zimmer vor F.________ verlassen und könne daher nicht anwesend gewesen sein, als die Geschädigte ihren Widerstand ausdrückte. Er bestreitet, dass der Widerstand der Geschädigten ihm galt.

Das Bundesgericht weist dieses Vorbringen zurück. Die kantonale Instanz stützte sich auf das Protokoll der ersten Einvernahme von F.________ vom 29. Oktober 2021, in der diese präzise und unzweideutig erklärte, sie habe B.________ sagen hören: «j'ai entendu B.________ dire à A.________ qu'elle ne voulait pas de pénétration». F.________ bestätigte diese Aussage bei ihrer zweiten Einvernahme vom 12. Dezember 2022 und erklärte, sie sei sicher, dass die Geschädigte dem Beschwerdeführer «non, je ne veux pas» oder «non, je n'ai pas envie» gesagt habe. Zum Zeitpunkt dieses Widerstands befanden sich laut F.________ nur der Beschwerdeführer und die Geschädigte im Schlafzimmer — F.________ und D.________ hatten diese «seuls dans cette chambre» gelassen.

Der Beschwerdeführer selbst räumt ein, den sexuellen Akt mit B.________ «beendet» zu haben. Dass der Widerstand der Geschädigten einer anderen Person als dem Beschwerdeführer galt, wird durch die Einvernahme von F.________ vom 29. Oktober 2021 ausgeschlossen, da zu diesem Zeitpunkt keine andere Person neben der Geschädigten im Zimmer war. Die späteren, unpräziseren Aussagen von F.________ an der Hauptverhandlung (über drei Jahre nach den Ereignissen) sowie die Aussagen von E.________ und D.________, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, stehen der kantonalen Feststellung nicht entgegen. E.________ hat nie behauptet, dass der Beschwerdeführer sich nie im Zimmer befunden habe, und D.________ selbst hat ausgesagt, den Beschwerdeführer bei sexuellen Handlungen an der Geschädigten gesehen zu haben.

Das Bundesgericht bestätigt: Die kantonale Instanz hat den Widerstand der Geschädigten dem Beschwerdeführer zugeordnet, ohne dass dies willkürlich wäre.

Art. 191 StGB (SR 311.0) — Alte Fassung (Tatzeit Juli 2021) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

2. Subsumtion unter Art. 191 StGB aF vs. Art. 190a StGB aF

Der Beschwerdeführer argumentiert, die Geschädigte sei bei den «Präliminarien» bewusst und einverständig gewesen und habe selbst den Fellatio begonnen; sie müsse daher auch zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs bei Bewusstsein gewesen sein. Er behauptet weiter, er habe nicht die Absicht gehabt, die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten auszunutzen, und habe nicht wissen können, dass sie sich in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befand.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Verurteilung nicht darauf beruht, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat bewusstlos war, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer den mündlichen Widerstand der Geschädigten gegen die Penetration ignoriert hat. Die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach die kantonalen Richter in der Annahme «irrten», der Widerstand gelte ihm, erschöpft sich in der bereits geprüften und abgewiesenen Willkürrüge.

Das Bundesgericht lässt ausdrücklich offen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers unter Art. 191 StGB aF (Missbrauch einer Person, die nicht fähig ist, ihren Willen zu bilden oder sich dagegen zu wehren) oder unter Art. 190a StGB aF (Vergewaltigung) fällt, da dieser Frage nicht nachzugehen ist, weil weder die Geschädigte noch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen die Qualifizierung unter Art. 191 StGB aF ergriffen haben.

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

3. Strafmessung

Da der Beschwerdeführer die Strafmessung für den Fall seiner Verurteilung nicht kritisiert, ist diese Frage nicht zu prüfen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beweiswürdigung im Kontext von Sexualdelikten und zur Willkürrüge nach Art. 9 BV i.V.m. Art. 105 BGG:

  1. Beweiswürdigung bei konvergierenden Indizien: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass bei konvergierenden Beweisindizien die Würdigung im Ganzen zu beurteilen ist. Ein einzelnes Indiz, das für sich allein nicht tragfähig wäre, kann im Verbund mit anderen Indizien eine tragfähige Überzeugung bilden. Dies entspricht der ständigen Praxis (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; vgl. auch 6B_68/2025 vom 19. Februar 2026 E. 1.2).

  2. Aussagekonkurrenz bei Sexualdelikten: Das Urteil illustriert die besondere Bedeutung der Aussagekonstanz und -präzision von Zeuginnen und Zeugen in Sexualstrafverfahren. Die frühe, präzise und unzweideutige Aussage von F.________ (Oktober 2021) wurde gegenüber späteren, unpräziseren Aussagen an der Hauptverhandlung (über drei Jahre nach den Ereignissen) vorgezogen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die frühen Aussagen aufgrund ihres höheren Erinnerungswerts mehr Gewicht beimisst.

  3. Abgrenzung Art. 191 vs. 190a StGB aF: Das Bundesgericht lässt bewusst offen, ob das Übergehen eines mündlichen Widerstands bei einer zum Widerstand unfähigen Person eher unter den Missbrauchstatbestand (Art. 191 StGB aF) oder unter den Vergewaltigungstatbestand (Art. 190a StGB aF) fällt. Diese Frage ist für die Praxis relevant, da die Strafdrohung bei Art. 190a StGB aF höher ausfiel. Der Hinweis darauf, dass die Qualifikation nicht zugunsten des Beschwerdeführers geprüft werden kann, wenn keine der anderen Parteien ein Rechtsmittel ergreift, folgt dem Grundsatz der Dispositionsmaxime im Strafverfahren.

  4. In-dubio-pro-reo und Willkürrüge: Das Urteil bestätigt, dass der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel keine weitergehende Tragweite hat als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Abstrakte oder theoretische Zweifel genügen nicht; es müssen ernsthafte und unüberwindbare Zweifel sein.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.________ ab, soweit sie zulässig ist. Die kantonale Sachverhaltsfeststellung, wonach die Geschädigte ihren Widerstand gegen die Penetration dem Beschwerdeführer gegenüber ausdrückte und dieser den Widerstand ignorierte, ist nicht willkürlich. Das Urteil unterstreicht, dass bei der Würdigung konvergierender Indizien die Gesamtschau massgebend ist und frühere, präzisere Aussagen Vorrang vor späteren, ungenaueren Einvernahmen haben. Die Frage der richtigen Qualifikation (Art. 191 vs. Art. 190a StGB aF) bleibt offen, da sie vom Beschwerdeführer nicht zu seinen Gunsten aufgeworfen werden kann. Die Strafe von 24 Monaten bedingter Freiheitsstrafe wird bestätigt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken gehen zulasten des Beschwerdeführers.