Executive Summary
- Kernpunkt: Revision eines rechtskräftigen Verurteilungsentscheids (sexuelle Handlungen mit Kindern / sexuelle Nötigung) gestützt auf ein Video, in dem das Opfer ihre Aussagen widerruft.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die kantonale Instanz hat das Video zu Recht als nicht glaubwürdig und nicht geeignet beurteilt, die festgestellten Tatsachen zu erschüttern. Die Unzulässigkeit neuer Beweismittel vor Bundesgericht wird bestätigt; die amtliche Verteidigung wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
- Bedeutung: Präzisiert die Massstäbe für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Widerrufsvideos im Rescindant-Verfahren (Art. 410 ff. StPO) und bestätigt, dass bloss appellatorische Kritik an der kantonalen Beweiswürdigung der Willkürrüge nicht genügt.
- Weiteres: Bestätigt die ständige Praxis, dass die Einladung zur Stellungnahme im Rahmen von Art. 412 Abs. 3 StPO keine Aussage über den Ausgang der Sache trifft und daher keine Erfolgssaussicht für die amtliche Verteidigung begründet.
Sachverhalt
A.________ wurde durch Urteil des Tribunal du IIIème arrondissement für den Bezirk Monthey vom 4. Oktober 2017 wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 und 3 aStGB) sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das kantonale Berufungsgericht wies die Berufung am 8. März 2018 ab, ebenso das Bundesgericht mit Urteil 6B_435/2018 vom 19. September 2018.
Ein erstes Revisionsbegehren vom 18. Oktober 2018, gestützt auf zwei schriftliche Erklärungen des Onkels C.________ des Opfers B.________, wurde von der kantonalen Instanz als unzulässig erklärt; das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil 6B_574/2019.
Am 13. Juni 2025 reichte A.________ ein zweites Revisionsgesuch ein, gestützt auf ein Video, in dem B.________ (Jahrgang 2007) erklärte, sie sei von ihrer Mutter manipuliert worden und habe A.________ fälschlich belastet. Die kantonale Instanz wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. Januar 2026 ab.
Erwägungen
1. Unzulässigkeit neuer Beweismittel vor Bundesgericht (Art. 99 BGG)
Der Beschwerdeführer reichte nach dem angefochtenen Entscheid neue Beweismittel ein, die im Rahmen einer von ihm eingeleiteten Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung gegen die Mutter des Opfers erhoben wurden. Das Bundesgericht hält fest, dass diese Beweismittel nach dem Entscheid der Vorinstanz entstanden sind und nicht aus diesem resultieren. Sie sind daher nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig. Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis, wonach Nova, die nicht auf den angefochtenen Entscheid zurückzuführen sind, weder als Tatsachen noch als Beweismittel vor Bundesgericht gebracht werden können (BGE 144 V 35 E. 5.2.4; BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 136 III 123 E. 4.4.3).
Art. 99 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.»
2. Willkürrüge bezüglich Beweiswürdigung im Rescindant-Verfahren
2.1 Rechtlicher Rahmen
Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Neue Tatsachen oder Beweismittel müssen (1) neu sein — d.h. dem entscheidenden Richter nicht bekannt ist —, (2) ernsthaft sein — d.h. geeignet, die festgestellten Tatsachen zu erschüttern und ein deutlich günstigeres Urteil möglich zu machen —, und (3) im Rescindant-Verfahren genügt die einfache Wahrscheinlichkeit (vraisemblance), es muss jedoch mehr sein als eine blosse theoretische Möglichkeit.
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;»
Das Rescindant-Verfahren kennt zwei Phasen: (1) die Vorprüfung der Zulässigkeit (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und (2) die Prüfung der Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). In der zweiten Phase prüft die Appellationsinstanz, ob die geltend gemachten Mittel objektiv glaubwürdig sind nach dem Massstab der einfachen Wahrscheinlichkeit (BGE 116 IV 353 E. 5a; 6B_269/2025, 6B_81/2024, 6B_1251/2023).
2.2 Kantonale Würdigung des Widerrufsvideos
Die kantonale Instanz anerkannte das Video als neues Beweismittel, verneinte jedoch die Glaubwürdigkeit der neuen Aussagen von B.________. Sie stützte sich auf mehrere konvergierende Indizien:
- B.________ suchte während des Videos offensichtlich nach Bestätigung durch eine Drittperson, sprach zögerlich und sprunghaft, betonte nur die entlastenden Elemente und wurde in ihren Äusserungen unterbrochen.
- Der Ablauf der Ereignisse war mit den neuen Behauptungen unvereinbar: B.________ war von der Polizei und nicht von ihrer Mutter zum Polizeiposten gebracht worden, wie sie nun behauptete.
- Das Verhalten der Mutter war nicht mit der Rolle einer manipulierenden Person vereinbar: Sie hatte der Polizei erklärt, ihre Tochter habe übertrieben, und das Parteischadensformular ohne volles Verständnis unterschrieben.
- Die Verurteilung für das Ereignis im Park beruhte nicht allein auf den Aussagen von B.________, sondern auch auf einer anonymen Anzeige und zwei anonymen Zeugenaussagen. Die neue Version hätte ein komplexes Komplott der Mutter sowie falsche Zeugenaussagen und die Komplizenschaft eines Zeugen vorausgesetzt.
- Die Übermittlung des Videos durch C.________, den Onkel, der bereits die früheren, für unzulässig erklärten Erklärungen verfasst hatte, war ebenfalls zweifelhaft.
2.3 Beurteilung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht qualifiziert weite Teile der Beschwerdebegründung als unzulässige appellatorische Kritik. Der Beschwerdeführer versucht, die Beweiswürdigung des rechtskräftigen Entscheids erneut zu diskutieren, was im Revisionsweg nicht möglich ist. Die Revision erlaubt es nicht, die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils unter Berufung auf bereits geprüfte Beweismittel neu zu diskutieren oder eine Begründung vorzubringen, die bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 7F_10/2025; 6B_482/2024).
Soweit die Rüge zulässig ist, hält das Bundesgericht fest, dass die kantonale Instanz die Glaubwürdigkeit des Videos anhand eines Bündels konvergierender Indizien beurteilt hat. Es genügt nicht, einzelne Indizien isoliert anzufechten, wenn das Ergebnis auf einer Gesamtwürdigung beruht. Die kantonale Beweiswürdigung ist nicht willkürlich.
3. Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO)
Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Das Bundesgericht wendet Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO an und hält fest, dass die amtliche Verteidigung unter anderem die Bedingung der Aussicht auf Erfolg erfordert (abgeleitet aus Art. 29 Abs. 3 BV). Ein Verfahren ist aussichtslos, wenn die Gewinnchancen deutlich geringer sind als die Verlustrisiken und eine vernünftige und bemittelte Person es wegen der Kosten nicht weiterführen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2).
Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: [...] b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der bereits ein erstes — für unzulässig erklärtes — Revisionsgesuch eingereicht hatte, vernünftigerweise erkennen musste, dass sein zweites Gesuch aussichtslos war. Die Einladung an die Parteien zur Stellungnahme nach Art. 412 Abs. 3 StPO stellte keine präjudizielle Aussage über den Ausgang der Sache dar, da in dieser Phase nur die Zulässigkeit und nicht die Begründetheit geprüft wird.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zum Rescindant-Verfahren und zur Willkürrüge im Beweiswürdigungsbereich:
Neue Beweismittel im Rescindant-Verfahren: Das Bundesgericht bestätigt die etablierten Kriterien — Neuheit, Ernsthaftigkeit und einfache Wahrscheinlichkeit als Massstab — und wendet sie auf ein Widerrufsvideo an. Dies fügt sich in die Linie von BGE 145 IV 197, BGE 141 IV 93, BGE 137 IV 59 und BGE 130 IV 72 ein.
Widerruf durch das Opfer: Die Entscheidung illustriert die zurückhaltende Haltung des Bundesgerichts gegenüber Widerrufen durch Opfer in Sexualstrafverfahren. Die kantonale Würdigung, die ein Bündel konvergierender Indizien gegen die Glaubwürdigkeit des Widerrufs heranzieht, wird als nicht willkürlich bestätigt. Dies steht im Einklang mit der Praxis, wonach ein blosser Widerruf ohne überzeugende Erklärung und ohne stützende Indizien die rechtskräftigen Feststellungen nicht erschüttert.
Grenzen der Willkürrüge: Das Urteil bekräftigt, dass eine appellatorische Neudiskussion der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Entscheids im Revisionsweg nicht zulässig ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 6B_482/2024 E. 2.2.1; 7F_10/2025 E. 1.5.2). Die Revision ist kein Berufungsverfahren.
Amtliche Verteidigung bei aussichtslosem Revisionsgesuch: Die Verweigerung der amtlichen Verteidigung wegen Aussichtslosigkeit bei einem wiederholten Revisionsgesuch bestätigt die Praxis (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Die Einladung zur Stellungnahme nach Art. 412 Abs. 3 StPO begründet keine Erfolgsperspektive.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die kantonale Instanz hat das Widerrufsvideo zu Recht als nicht glaubwürdig und als nicht geeignet beurteilt, die Verurteilung zu erschüttern. Die Willkürrüge genügt den Begründungsanforderungen nicht, soweit sie eine bloss appellatorische Neudiskussion der Beweiswürdigung darstellt. Die amtliche Verteidigung wird mangels Aussicht auf Erfolg verweigert. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Praxis zu den Voraussetzungen der Revision bei Widerrufsbeweismitteln in Sexualstrafverfahren und zu den Grenzen der Willkürrüge gegenüber der Beweiswürdigung im Rescindant-Verfahren.