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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_246/2025  ·  vom 03.06.2026

attribution de la garde (enfant de parents non mariés)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt die kantonale Entscheidung auf, welche die alternierende Obhut (garde alternée) für ein zweijähriges Kind unverheirateter Eltern verweigert und der Mutter die alleinige Obhut zuspricht.
  • Entscheidung: Die Vorinstanz hat ihr Ermessen überschritten, indem sie die garde alternée allein auf die — ungenügend substanziierte — schlechte elterliche Kommunikation und vage pädagogische Divergenzen gestützt verweigerte, ohne die übrigen Kriterien (Stabilität, Nähe, persönliche Betreuungsmöglichkeiten) zu prüfen.
  • Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zu Art. 298b Abs. 3ter ZGB: Ein allein auf den elterlichen Konflikt über die Obhutsfrage gestütztes Kooperationsdefizit reicht nicht aus, um die garde alternée abzulehnen; zudem ist das Kriterium «gleiche Erziehungsgrundsätze» nicht Teil der massgeblichen Kriterien; die Behörde muss alle Kriterien prüfen und darf wesentliche Aspekte nicht auslassen.

Sachverhalt

Die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2022) hatten eine gemeinsame elterliche Sorge vereinbart. Nach ihrer Trennung im Februar 2024 beantragte die Mutter beim TPAE Genf die alleinige Obhut, der Vater begehrte primär die alternierende Obhut. Das SEASP befürwortete in seinem Evaluationsbericht vom 26. Juni 2024 die garde alternée als «prématurée». Das TPAE ordnete am 14. Oktober 2024 dennoch die alternierende Obhut an, ergänzt um eine curatelle d'organisation et de surveillance des relations personnelles. Auf Berufung der Mutter hin hob die Cour de justice des Kantons Genf am 18. Februar 2025 die alternierende Obhut auf und wies der Mutter die alleinige Obhut zu, dem Vater wurde ein weitreichendes Besuchsrecht eingeräumt. Gegen diesen Entscheid gelangt der Vater mit einem rekurs in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Noven (E. 1–2)

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit des Rekurses in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 LTF). Zu den Noven hält das Gericht fest, dass ausschliesslich die bereits im kantonalen Verfahren eingereichten Stücke berücksichtigbar sind; mehrere nach dem angefochtenen Entscheid eingereichte Dokumente (insb. Berichte vom April und November 2025) sind unzulässig (E. 1.2).

Rechtliche Rahmenbedingungen der garde alternée (E. 4)

Das Bundesgericht präzisiert den massgeblichen Rechtsrahmen:

Art. 298b Abs. 3ter ZGB (SR 210) «Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.»

Art. 298 Abs. 2ter ZGB (SR 210) «Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.»

Die garde alternée bezeichnet die Situation, in der die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Obhut über das Kind abwechselnd für annähernd gleich lange Zeiträume ausüben (E. 4). Die gemeinsame elterliche Sorge umfasst zwar das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, impliziert aber nicht zwingend eine alternierende Obhut. Die Behörde muss jedoch prüfen, ob eine solche möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Das Kindeswohl bildet die Regelgrundlage für die Zuteilung der Elternrechte, die Interessen der Eltern treten zurück (BGE 142 III 612 E. 4.2, BGE 142 III 617 E. 3.2.3; BGE 143 I 21 E. 5.5.3; BGE 141 III 328 E. 5.4).

Prüfungsrahmen und Kriterien (E. 4.1)

Die massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der alternierenden Obhut sind (E. 4.1.1): - Erziehungsfähigkeit beider Eltern (notwendige Prämisse) - Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern - Geografische Nähe der Wohnorte - Stabilität (insb. bestehende Praxis vor der Trennung) - Persönliche Betreuungsmöglichkeiten - Alter des Kindes und Zugehörigkeit zu Geschwistern/sozialem Umfeld - Wunsch des Kindes

Diese Kriterien sind interdependent; ihr relatives Gewicht variiert je nach den Umständen. Die Kommunikationsfähigkeit wiegt umso mehr, je älter das Kind und je grösser die geografische Distanz; die persönliche Betreuungsmöglichkeit ist insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern relevant. Allein die Weigerung eines Elternteils, die alternierende Obhut zu akzeptieren, rechtfertigt nicht den Schluss auf Kooperationsunfähigkeit. Ein ausgeprägter und dauerhafter Konflikt über andere das Kind betreffende Fragen kann hingegen darauf hindeuten, dass das Kind wiederholt Konfliktsituationen ausgesetzt wäre (E. 4.1.1).

Massgeblich ist ferner die Ermessensprüfung nach Art. 4 ZGB:

Art. 4 ZGB (SR 210) «Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.»

Stellung des Gerichts gegenüber Sozialberichten (E. 4.1.3)

Das Bundesgericht bekräftigt, dass der Richter — nicht der Experte — die juristischen Schlussfolgerungen zieht. Bei einem Sozialbericht (im Gegensatz zu einem gerichtlichen Gutachten) kann sich der Richter unter weniger strengen Voraussetzungen davon abweichen (Verweise auf 5A_767/2024, 5A_642/2025, 5A_119/2022). Die Empfehlung eines Sozialdienstes zur Frage der alternierenden Obhut bindet den Richter nicht, da es sich um eine Rechtsfrage handelt.

Kritik an der kantonalen Entscheidung (E. 7)

Das Bundesgericht übt scharfe Kritik an der Begründung der Cour de justice:

1. Konflikt über die Obhutsfrage allein genügt nicht: Die Vorinstanz stützte sich wesentlich auf die «très mauvaise» Kommunikation und den «très marqué» Konflikt zwischen den Eltern. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Entscheidung keine konkreten Beispiele für Konflikte über andere kindesbezogene Fragen enthält — einzig die Frage der Obhutszuweisung selbst und die Mittwochsregelung standen zur Debatte. Nach ständiger Praxis genügt ein Konflikt, der lediglich die Obhutsfrage betrifft, nicht, um eine alternierende Obhut auszuschliessen (E. 7; vgl. 5A_312/2019 E. 2.3.1).

2. Schriftliche Kommunikation genügt: Die Mutter selbst gab an, dass die Eltern sich tägliche Informationen per Nachrichtenaustausch übermitteln können. Nach Praxis genügt schriftliche Kommunikation für die alternierende Obhut (E. 4.1.1, 5A_629/2019 E. 8.3.2).

3. Das Kriterium «gleiche Erziehungsgrundsätze» ist nicht anerkannt: Die Cour de justice stützte sich auf divergierende Erziehungsgrundsätze laut der Guidance infantile. Das Bundesgericht stellt klar, dass dieses Kriterium nicht zur Rechtsprechung gehört. Es ist üblich, dass getrennte Eltern nicht exakt dieselben Erziehungslinien verfolgen. Ohne konkrete Feststellung, dass die Divergenzen für die Entwicklung des Kindes schädlich sind, kann darauf die Verweigerung der alternierenden Obhut nicht gestützt werden.

4. Unvollständige Prüfung der übrigen Kriterien: Die Cour de justice hat nicht zu folgenden Punkten substantiiert Stellung genommen: geografische Nähe der Wohnungen, Stabilität (insb. die de facto bestehende Betreuungsregelung seit der Trennung), persönliche Betreuungsmöglichkeiten jedes Elternteils. Gerade die de facto-Praxis der alternierenden Obhut seit der Trennung und die persönliche Verfügbarkeit des Vaters wurden nicht ausreichend abgeklärt.

5. Stellung des SEASP-Berichts: Der SEASP hatte in seinem ersten Bericht die alternierende Obhut als «prématurée» bezeichnet, sich aber in zweiter Instanz den Modalitäten des TPAE (welche die alternierende Obhut angeordnet hatten) angeschlossen. Diese Position ist «peu claire», was die Vorinstanz selbst einräumt.

6. Curatelle als Argument untauglich: Die angeordnete curatelle d'organisation bezweckte im Wesentlichen die Erstellung eines Betreuungskalenders — ein Konflikt, der mit der Obhutsfrage zusammenhängt und somit nicht gegen die alternierende Obhut ins Feld geführt werden kann.

Ergebnis (E. 7–8)

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Cour de justice ihr Ermessen (Art. 298b Abs. 3ter ZGB i.V.m. Art. 4 ZGB) überschritten hat, indem sie die alternierende Obhut auf eine ungenügend substanziierte Kommunikationsunfähigkeit und vage pädagogische Divergenzen stützte und wesentliche Kriterien nicht prüfte. Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache zu ergänzender Instruktione und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Dieses Urteil steht in der Kontinuität der Leitentscheide BGE 142 III 612 und BGE 142 III 617, welche die Kriterien für die alternierende Obhut erstmals systematisch dargelegt haben, und präzisiert diese Rechtsprechung in mehreren Punkten:

1. Konflikt über die Obhutsfrage ist nicht massgeblich: Das Gericht bekräftigt und präzisiert die ständige Praxis, wonach ein Konflikt zwischen den Eltern, der sich ausschliesslich auf die Obhutsfrage bezieht, nicht gegen die alternierende Obhut ins Feld geführt werden kann. Dies war bereits in 5A_312/2019 E. 2.3.1 angedeutet, wird hier aber explizit und mit klarer Begründung ausgesprochen.

2. Das Kriterium «gleiche Erziehungsgrundsätze» wird ausdrücklich abgelehnt: Das Bundesgericht stellt erstmals klar, dass die Übereinstimmung in Erziehungsgrundsätzen kein anerkanntes Kriterium im Rahmen der Obhutsprüfung darstellt. Dies grenzt die bisherige Praxis eindeutig ein und korrigiert eine in der kantonalen Praxis verbreitete Tendenz, divergierende Erziehungsstile als Argument gegen die alternierende Obhut zu verwenden.

3. Schriftliche Kommunikation reicht aus: Die Bestätigung, dass auch ausschliesslich schriftliche Kommunikation die Anforderungen der alternierenden Obhut erfüllen kann, folgt der Linie von 5A_629/2019 E. 8.3.2 und 5A_800/2022 E. 5.1.

4. Vollständige Prüfung aller Kriterien ist Pflicht: Das Urteil verschärft die Anforderungen an die Begründungspflicht der kantonalen Instanzen: Sie dürfen nicht einzelne Kriterien herausgreifen und die übrigen unerörtert lassen. Dies stellt eine Präzisierung der Ermessenskontrolle nach BGE 147 III 209 E. 5.3 dar.

5. Sozialberichte binden nicht bei Rechtsfragen: Die Klarstellung, dass die Empfehlung eines Sozialdienstes bezüglich der alternierenden Obhut eine Rechtsfrage betrifft und den Richter nicht bindet, folgt der ständigen Praxis, verschärft aber den Unterschied zwischen gerichtlichem Gutachten und Sozialbericht (5A_767/2024 E. 5.1, 5A_642/2025 E. 6.5).

Vergleiche auch die neueren Entscheide 5A_384/2024 (garde alternée bei alimentaire claim), 5A_102/2025, 5A_693/2025 E. 3.1 (persönliche Betreuung) und 5A_55/2025 E. 3.1.

Fazit

Das Bundesgericht hebt mit 5A_246/2025 die genfer Kantonsgerichtsentscheidung auf, die die alternierende Obhut für ein zweijähriges Kind verweigert und der Mutter die alleinige Obhut zuerkannt hatte. Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zur alternierenden Obhut (Art. 298b Abs. 3ter ZGB) in drei wesentlichen Punkten: (1) Ein elterlicher Konflikt, der sich ausschliesslich auf die Obhutsfrage bezieht, rechtfertigt nicht die Verweigerung der alternierenden Obhut; (2) das Kriterium «gleiche Erziehungsgrundsätze» gehört nicht zu den massgeblichen Prüfkriterien; (3) die kantonale Instanz muss alle relevanten Kriterien prüfen und darf wesentliche Aspekte nicht auslassen. Die Sache wird zur ergänzenden Instruktione und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.