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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_111/2026  ·  vom 03.06.2026

Autorisation de séjour; regroupement familial

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein kosovarischer Vater mit Schweizer Staatsbürgerschaft begehrte den nachträglichen Familiennachzug für seine beiden im Kosovo aufgewachsenen Kinder (19 und 17 Jahre); die Frist des Art. 47 LEI war offensichtlich überschritten.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weder die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 LEI (fehlende wichtige familiäre Gründe) noch ein Anspruch aus Art. 8 EMRK (kein Familienleben minimaler Intensität) werden bejaht.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis zu den «wichtigen familiären Gründen» im Sinne von Art. 47 Abs. 4 LEI: Finanzielle Abhängigkeit allein und die durch einen elterlichen Entscheid bewirkte Geschwistertrennung genügen nicht. Zudem wird klargestellt, dass der ALCP-Anspruch auf Familiennachzug für Stiefkinder eine minimale familiäre Beziehung voraussetzt, die bei blossen Ferienkontakten nicht gegeben ist.

Sachverhalt

A.A.________ ist ein kosovarischer Staatsangehöriger (geb. 1967), der seit mindestens 1996 in der Schweiz lebt und die Schweizer Staatsangehörigkeit erworben hat. Er hat drei Kinder mit C.C.________ im Kosovo: D.A.________ (geb. 2006), E.A.________ (geb. 2008) und F.A.________ (geb. nach 2012, Schweizer Staatsangehörige). Die Kinder lebten stets bei ihrer Mutter im Kosovo und besuchten dort die Schule. D.A.________ und E.A.________ waren nur einmal für wenige Tage im Sommer 2024 zu Besuch in der Schweiz. Die Erstgesuchstellung erfolgte am 13. April 2023; wegen fehlender Antwort auf ein Auskunftsbegehren wurde das Verfahren abgeschlossen und eine neue Gesuchstellung am 21. Januar 2025 nötig. Das Service de la population et des migrants des Kantons Freiburg verweigerte die Aufenthaltsbewilligung; das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 14. Januar 2026 ab.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und anwendbares Recht

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG. Ein potenzieller Rechtsanspruch genügt für die Eröffnung des rechtswegs (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; BGE 149 I 72 E. 1.1).

ALCP: Die belgische Stiefmutter der Kinder kann sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die erforderliche minimale familiäre Beziehung zwischen der Stiefmutter und den Stiefkindern fehlt: Die Kinder lebten ihr ganzes Leben bei der leiblichen Mutter im Kosovo und hatten nur einen einzigen Ferienaufenthalt in der Schweiz. Ein rein finanzieller Bezug genügt nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf das ALCP (E. 1.1.1).

LEI: Als Schweizer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 42 LEI i.V.m. Art. 47 Abs. 4 LEI berufen. Für die Zulässigkeit ist auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen (BGE 145 I 227 E. 2). Der ältere Sohn war bei der zweiten Gesuchstellung (Jan. 2025) bereits volljährig; die Frage der Zulässigkeit bezüglich seiner Person kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin auf dem Sachweg abzuweisen ist. Die Tochter (17 Jahre) war bei beiden Gesuchstellungen minderjährig, womit der Rechtsweg eröffnet ist (E. 1.1.2).

2. Sachlichrechtliche Prüfung

2.1 Willkürrüge (E. 3)

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe seinen finanziellen Unterstützungsbeweis und die drohende Geschwistertrennung nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht weist dies zurück: Das Kantonsgericht hat beide Elemente durchaus in Betracht gezogen, jedoch rechtlich anders gewürdigt. Die Rüge richtet sich somit gegen die rechtliche Würdigung, nicht gegen die Feststellung des Sachverhalts.

2.2 Nachträglicher Familiennachzug und Art. 8 EMRK (E. 4)

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Fristen von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a LEI überschritten sind. Er stützt sich auf den nachträglichen Nachzug nach Art. 47 Abs. 4 LEI sowie auf Art. 8 EMRK.

Massgebliche Bestimmungen:

Art. 47 Abs. 4 LEI (SR 142.20) «Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.»

Art. 8 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.»

Das Bundesgericht hält fest: Die beiden Kinder haben ihr ganzes Leben im Kosovo bei ihrer Mutter verbracht. Sie haben nie mit ihrem Vater zusammengelebt und kennen die Schweiz nur von einem kurzen Ferienaufenthalt. Die geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei ausserstande gewesen, die Kinder rechtzeitig nachzuziehen (vgl. BGer 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.6, wonach die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausnahmsweise ein wichtiger familiärer Grund sein kann). Die drohende Trennung der Geschwister infolge des Zugs der jüngsten Schwester (Schweizer Staatsbürgerin) in die Schweiz beruht auf einem Entscheid der Eltern und vermag den Nachzug nicht zu rechtfertigen (vgl. BGer 2C_137/2025 vom 19. Mai 2025 E. 3.5). Es liegt auch kein erheblicher Umstandswandel im Ausland vor, insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass die Mutter die Betreuung der Kinder nicht mehr wahrnehmen könnte. Im Interesse der Kinder (Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention) ist bei ihrem Alter und den zu erwartenden erheblichen Integrationsproblemen ein Verbleib beim gewohnten Umfeld im Kosovo angezeigt.

Was den volljährigen Sohn betrifft, kann dieser keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, da er 2024 das 18. Altersjahr vollendet hat (vgl. BGer 2C_576/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 5.2) und das Verfahren nicht exzessiv lange gedauert hat (BGE 145 I 227 E. 6.8).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Praxis zum nachträglichen Familiennachzug:

  1. Kein Anspruch aus dem ALCP ohne minimale familiäre Beziehung: Bestätigt wird die konstante Rechtsprechung, wonach für den Familiennachzug gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen eine minimale familiäre (soziale) Beziehung zwischen dem in der Schweiz lebenden Elternteil und dem im Ausland lebenden Kind bestehen muss (BGE 136 II 177 E. 3.2.3; BGE 136 II 65 E. 5.2; BGer 2C_455/2024 vom 10. Juni 2025 E. 5.1; BGer 2C_25/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1). Blosse Ferienkontakte und finanzielle Unterstützung genügen nicht.

  2. Strenge Anforderungen an «wichtige familiäre Gründe» nach Art. 47 Abs. 4 LEI: Das Urteil bestätigt die enge Auslegung der Ausnahme vom Fristenprinzip. Finanzielle Abhängigkeit ohne affektive Beziehung und die durch elterliche Entscheidung herbeigeführte Geschwistertrennung qualifizieren nicht als wichtige familiäre Gründe (vgl. BGer 2C_489/2025 vom 18. November 2025 E. 4.5.1; BGer 2C_137/2025 vom 19. Mai 2025 E. 3.5).

  3. Alter und Volljährigkeit im Nachzugsrecht: Die Rechtsprechung, dass volljährige Kinder grundsätzlich keinen Anspruch auf Familiennachzug haben (BGE 145 I 227 E. 6.8), wird konsequent angewendet. Massgeblich ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchstellung.

  4. Präzisierung zur Geschwistertrennung: Das Urteil präzisiert, dass eine Geschwistertrennung, die durch die Einreise der jüngeren Schweizer Schwester in die Schweiz entsteht, auf einer elterlichen Entscheidung beruht und deshalb nicht als wichtiger familiärer Grund für den Nachzug der älteren Geschwister taugt. Dies ist eine beachtliche Einschränkung des Arguments der Geschwistertrennung.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ab. Das Urteil unterstreicht die Strenge des Fristenregimes beim Familiennachzug: Wer als Schweizer Staatsangehöriger seine Kinder über Jahre nicht nachzieht und erst Jahre nach Ablauf der gesetzlichen Fristen ein Gesuch stellt, muss gewichtige familiäre Gründe darlegen, die über finanzielle Unterstützung und entfernte Verwandtschaftsbande hinausgehen. Die Entscheidung illustriert zudem die Grenzen des ALCP bei Stiefkindern, die keine minimale soziale Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Stiefelternteil aufgebaut haben, sowie die Schwelle des Art. 8 EMRK bei Kindern, die ihr ganzes Leben im Ausland verbracht haben.