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Strafrecht  ·  Urteil 6B_142/2026  ·  vom 02.06.2026

Dénonciation calomnieuse, escroquerie par métier; sursis partiel; droit d'être entendu; violation du principe de célérité

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 StGB) verurteilt; das Bundesgericht weist alle Rügen ab.
  • Entscheidung: Der Rückweisungsantrag bezüglich Einlassung des Geschädigten, die Rüge mangelnden Vorsatzes bei der falschen Anschuldigung, die Berufung auf Mitverantwortung der Opfer beim Betrug und die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots bleiben allesamt erfolglos.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur strengen Wissensanforderung des Art. 303 StGB, zur Arglist bei Versicherungs-bzw. Sozialbetrug und zum Grundsatz der Unvereinbarkeit von Sursis und Massnahmen.

Sachverhalt

A.A.________ wurde vom Tribunal de police Genf am 4. März 2022 im Versäumnisverfahren verurteilt wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), fahrlässiger Herbeiführung einer unrichtigen Beurkundung (Art. 253 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) sowie Waffengesetzverstosses (Art. 34 Abs. 1 lit. e LArm) zu 16 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 396 Tage Untersuchungshaft und 10 Tage Anrechnung von Ersatzmassnahmen), 500 Franken Busse und einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB). Die Berufungsinstanz bestätigte das Urteil am 12. Januar 2026.

Falsche Anschuldigung

Der Beschwerdeführer hatte zwischen März 2017 und Juli 2019 unter wechselnden Identitäten acht Strafanzeigen gegen seinen Vermieter E.________ eingereicht, in denen er ihm u.a. bandenmässigen Betrug, Diebstahl, Korruption, Mord an einem bekannten Journalist, Geldwäsche, Drogenhandel, Diebstahl von 60 Mio. CHF und Pädophilie vorwarf. Sämtliche Anzeigen waren mit Nichteingangsverfügungen abgeschlossen, teils bestätigt durch die kantonale Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer stand mit E.________ in einem Mietstreit; die Anzeigen korrespondierten zeitlich mit den Etappen des Zivilverfahrens.

Gewerbsmässiger Betrug

Der Beschwerdeführer hatte bei der Psychiaterin Dre F.________ zwischen April und Mai 2017 zehn Konsultationen absolviert. Anschliessend reichte er bei mehreren Krankenkassen unter falschen Identitäten gefälschte Rechnungen ein, die vorgaben, von dieser Ärztin auszustellen, und erlangte dadurch ungerechtfertigte Versicherungsleistungen von insgesamt Fr. 21'939.35 (C.________: Fr. 4'254.75; B.________ SA: Fr. 3'269.40; D.________ SA: Fr. 14'415.35). Zusätzlich erschlich er von den Sozialdiensten des X.________ Fr. 5'281.85 durch unrichtige Angaben und Identitätsverschleierung.

Erwägungen

1. Recht auf Gehör und Beweisantrag (E. 1)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Verweigerung der Einvernahme von E.________. Das Bundesgericht hält fest, dass das Recht auf Beweiserhebung nur besteht, soweit die Beweismittel geeignet und erheblich sind, um den Sachverhalt aufzuklären. Ein Beweisantrag kann durch antizipierte Beweiswürdigung abgelehnt werden, sofern diese nicht willkürlich ist (BGE 150 IV 121 E. 2.1; 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3).

Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die Einvernahme von E.________ verzichten: Die Vorwürfe waren bereits in früheren Verfahren als unglaubwürdig eingestuft worden; eine psychiatrische Expertise lag vor; die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Unschuld von E.________ kannte, obliegt dem Richter, nicht dem Geschädigten.

2. Falsche Anschuldigung — Subjektives Tatbestandselement (E. 2)

Der zentrale Streitpunkt betraf den subjektiven Tatbestand des Art. 303 StGB. Das Bundesgericht stellt klar:

Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.»

Das Merkmal "wider besseres Wissen" ("qu'il sait innocente") erfordert strenges Wissen (dolus directus ersten Grades); eventualvorsatz genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGer 6B_1189/2023 E. 9.2.3; 6B_219/2021 E. 7.3). Hinsichtlich der Absicht, ein Strafverfahren auszulösen, genügt jedoch Eventualvorsatz (BGE 85 IV 83; 80 IV 117).

Die Vorinstanz hatte die Kenntnis der Unschuld aus folgenden Umständen gefolgert: Chronologie und Wiederholung der Anzeigen, Eskalation der Schwere der vorgeworfenen Delikte vor dem Hintergrund eines Mietstreits, völlige Beweislosigkeit der Vorwürfe, unglaubwürdige und heterogene Anschuldigungen (Mord, Pädophilie, Drogenhandel etc.), Einreichung unter verschiedenen Identitäten zur künstlichen Vermehrung der Quellen, und Instrumentalisierung der Straforgane zur Druckausübung im Zivilverfahren. Die psychiatrische Expertise ergab zudem keinen objektivierbaren Zusammenhang zwischen dem psychischen Zustand und den Anzeigen.

Der Beschwerdeführer machte lediglich geltend, er sei von der Wahrheit seiner Vorwürfe überzeugt, ohne die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich zu widerlegen. Das Bundesgericht qualifiziert diese Einwendung als unzulässige appellatorische Kritik.

3. Gewerbsmässiger Betrug — Arglist und Mitverantwortung (E. 3)

Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.»

Arglist: Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Arglist (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3). Eine blosse Unwahrheit genügt nicht; die Täuschung muss arglistig sein. Arglist liegt namentlich vor bei Verwendung von gefälschten oder unrechtmässig erlangten Urkunden (BGE 128 IV 18 E. 3a). Im Versicherungskontext handelt die Kasse leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder die erforderlichen Dokumente nicht anfordert. Ohne Verdachtsmomente muss sie jedoch keine besonderen Abklärungen vornehmen (BGer 6B_972/2023 E. 1.2; 6B_1180/2022 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer rügte mangelnde Arglist zum Nachteil von D.________ SA (Intimierte 4): Die Fälschung sei besonders grob gewesen, und wenn D.________ die gleiche Sorgfalt wie C.________ angewendet hätte, wäre der Betrug nicht gelungen.

Das Bundesgericht weist dies zurück: Die gefälschten Rechnungen wiesen keine Unstimmigkeiten auf wesentlichen Elementen auf; sie enthielten Identifikationsnummern, Leistungsangaben und abrechnungsmässig plausible Beträge, die im Versicherungssystem nicht insolite erschienen. Zudem stammten sie scheinbar von einer tatsächlich praktizierenden Ärztin, bei der der Beschwerdeführer in Behandlung gewesen war. Eine dieser Rechnungen entsprach der Ärztin zufolge sogar im Betrag und Zeitraum der Realität, war jedoch nicht von ihr ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte durch die Mischung echter und gefälschter Rechnungen den Anschein der Authentizität verstärkt. Die blosse Identitätsprüfung hätte nichts ergeben, da der Beschwerdeführer als Leistungsempfänger auf den Rechnungen aufgeführt war. Das Verhalten einer anderen Versicherung (C.________), die aufgrund desselben Rechnungsnummer doppelte Einreichungen erkannt hatte, konnte D.________ nicht angelastet werden. Die Mitverantwortung des Opfers schliesst die Arglist nur in Ausnahmefällen aus (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1).

Gewerbsmässigkeit: Das Bundesgericht bestätigt die Qualifizierung als gewerbsmässig. Der Beschwerdeführer hatte über Jahre hinweg bei mehreren Versicherungen und einem Sozialdienst unter verschiedenen Identitäten systematisch gefälschte Rechnungen eingereicht und insgesamt Fr. 21'939.35 an Versicherungsleistungen und Fr. 5'281.85 an Sozialhilfe erschlichen. Dies belegt, dass er seine deliktische Tätigkeit berufsmässig ausübte (BGE 129 IV 253 E. 2.1; BGer 6B_1265/2023 E. 7.2.1).

4. Beschleunigungsgebot (E. 4)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV), da fast vier Jahre zwischen dem erstinstanzlichen Urteil (4. März 2022) und dem Berufungsurteil (12. Januar 2026) vergangen seien. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Verzögerung im Wesentlichen auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist: Er war den erstinstanzlichen und Berufungsverhandlungen ferngeblieben, hatte die Nichtöffnung des Versäumnisurteils bis ans Bundesgericht durchgekämpft (BGer 7B_121/2022), mehrfach die Auswechslung des Pflichtverteidigers verlangt, Verschubungsanträge gestellt und das Verfahren durch recusation-Anträge verzögert. Die Vorinstanz habe unter diesen Umständen hinreichende Sorgfalt walten lassen.

5. Verweigerung des Sursis (E. 5)

Der Beschwerdeführer begehrte einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 43 StGB).

Art. 42 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.»

Art. 63 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.»

Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach Sursis und Massnahmen unvereinbar sind (BGE 135 IV 180 E. 2.3; 134 IV 1 E. 3.1; BGer 6B_1227/2015 E. 1.2.4): Die Anordnung einer Massnahme (hier: ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB) setzt ein Rezidivrisiko voraus und impliziert damit einen ungünstigen Prognose. Ein bedingter Strafvollzug verlangt hingegen einen günstigen Prognose. Der Beschwerdeführer hatte die Massnahme selbst nicht angefochten und damit das Rezidivrisiko implizit anerkannt. Zudem fehlte ihm jegliche Unrechteinsicht; er blieb bei seinen Vorwürfen gegen E.________ und erschien nicht zu den Verhandlungen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB): Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass das Merkmal "wider besseres Wissen" strenges Wissen (dolus directus ersten Grades) erfordert (BGE 136 IV 170). Es präzisiert, wie die Wissensanforderung aus Indizien abgeleitet werden kann: Chronologie, Eskalation, Beweislosigkeit, Instrumentalisierung und Verwendung mehrfacher Identitäten können den strengen Wissensnachweis ersetzen, wenn sie in ihrer Gesamtheit den Schluss zulassen, dass der Täter die Unschuld des Denunzierten kannte. Die Abgrenzung zwischen direktem Vorsatz und blossem Eventualvorsatz bleibt massgebend.

Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB): Das Urteil präzisiert die Arglistanforderung im Versicherungs- und Sozialhilfekontext. Es bestätigt, dass die Einreichung gefälschter medizinischer Rechnungen bei Krankenkassen arglistig ist, wenn die Fälschungen plausible Inhalte aufweisen und im System der Krankenkasse nicht ohne Weiteres als solche erkennbar sind. Die Mitverantwortung des Opfers schliesst die Arglist nur in Ausnahmefällen aus (Bestätigung von BGE 150 IV 169 E. 5.1.1). Die gewerbsmässige Begehung ist bei systematischer, wiederholter Tatbegehung über Jahre hinweg unter verschiedenen Identitäten zu bejahen (Bestätigung von BGE 129 IV 253).

Sursis und Massnahmen: Das Urteil bestätigt den Grundsatz der Unvereinbarkeit von Sursis und Massnahmen (BGE 135 IV 180; 134 IV 1). Die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB impliziert ein Rezidivrisiko und schliesst damit jeden Sursis — auch einen teilbedingten Vollzug nach Art. 43 StGB — aus.

Beschleunigungsgebot: Die Erwägungen bestätigen, dass Verzögerungen, die überwiegend dem Verhalten des Beschuldigten zuzurechnen sind, nicht gegen die Behörden gewertet werden können (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil bietet keine neuen rechtlichen Grundsätze, bestätigt jedoch in klarer und präziser Weise mehrere gefestigte Linien der Rechtsprechung: (1) die strenge Wissensanforderung des Art. 303 StGB und ihre Herleitung aus Indizien, (2) die Arglist bei Versicherungsbetrug durch gefälschte Rechnungen und die engen Grenzen der Mitverantwortungseinrede, (3) die Unvereinbarkeit von Sursis und therapeutischen Massnahmen, und (4) die Zurechnung von Verfahrensverzögerungen an den Beschuldigten. Von praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass die Einrede der Mitverantwortung des Opfers (coresponsabilité de la dupe) bei systematisch gefälschten, aber plausible erscheinenden Rechnungen auch dann nicht durchdringt, wenn eine andere Versicherung die Fälschung erkannt hat — denn die Arglist bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls beim jeweiligen Opfer, nicht nach der Sorgfalt Dritter.