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Strafrecht  ·  Urteil 6B_988/2025  ·  vom 26.05.2026

Mord, willkürliche Sachverhaltsfeststellung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (Mutter) war vom Obergericht des Mordes an ihrer achtjährigen Tochter überzeugt worden, gestützt auf ein Indizienmosaik (Zeugensichtungen, DNA-Spuren am Stein, fehlendes Alibi, Blutanhaftung im Nagelfalz, Aussageverhalten). Sie rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Würdigung als Mord.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, die Mordqualifikation (besondere Skrupellosigkeit: Heimtücke durch Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit, aussergewöhnliche Grausamkeit der Tatausführung, kaltblütiges Nachtatverhalten) ist rechtskonform. Auch die Strafzumessung (18 Jahre) hält der Überprüfung stand.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zum Indizienbeweis im Strafrecht (einzelne willkürliche Würdigungen genügen nicht zur Aufhebung, wenn die Gesamtschau trägt) und präzisiert die Mordqualifikation bei Tötung eines wehrlosen Kindes durch die eigene Mutter: Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses und der Arglosigkeit genügt für Heimtücke auch ohne List oder Hinterhalt; die extreme Brutalität der Tatausführung (massive Gewalteinwirkung mit Stein auf den ungeschützten Kinderkopf) und das kaltblütige Nachtatverhalten tragen die Qualifikation.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, A.A.________, wurde vom Obergericht des Kantons Bern (als Bestätigungsinstanz des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2024) am 24. März 2025 des Mordes an ihrer achtjährigen Tochter B.A.________ schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Der Tochter war am 1. Februar 2022 im Wald C.________ in U.________ durch Schläge mit einem ca. 8,1 kg schweren Stein ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zugefügt worden, an dem sie verstarb. Die Staatsanwaltschaft warf der Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Tochter im gemeinsamen Waldversteck getötet. Die Beschwerdeführerin bestritt die Täterschaft und machte geltend, ihre Tochter habe die Wohnung selbständig verlassen, um zu einer Spielkameradin zu gehen. Sie behauptete, sich zur Tatzeit zu Hause aufgehalten zu haben. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragte sie vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, subeventualitet mildere Strafe.

Erwägungen

1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 1)

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht legt die Massstäbe für die Willkürrüge dar:

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist — dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Gesamtbeweislage befassen und darlegen, inwiefern der Schluss aus der Gesamtheit der Indizien geradezu willkürlich ist (E. 1.3.2).

Das Bundesgericht prüft die einzelnen Indizien und weist die Rügen durchgehend ab:

Zeugenaussagen (E. 1.4): Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des zwölfjährigen Zeugen, der die Beschwerdeführerin und das Opfer zweimal am Tattag gesehen haben will, als glaubhaft und konstant. Die Beschwerdeführerin kritisiert Widersprüche in der Aussage des Zeugen und einen behaupteten Widerspruch zur Fährte des Personensuchhundes. Das Bundesgericht hält fest, dass der Zeuge nie erklärt habe, gesehen zu haben, welchen Weg die Beschwerdeführerin und ihre Tochter genommen hätten — seine Aussagen stünden daher von Vornherein nicht im Widerspruch zur Hundespur. Selbst wenn ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Zeugenaussagen und Hundespur bestünde, würde dies die Gesamtwürdigung der glaubhaften Zeugenaussagen nicht als willkürlich erscheinen lassen.

Waldversteck als Tatort (E. 1.5): Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Waldversteck weise nicht auf sie als Täterin hin. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, dass kaum andere erwachsene Personen Kenntnis vom Standort des Waldverstecks hatten. Selbst wenn der Blutspurensuchhund keine Blutspuren im Waldversteck fand, ändere dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die einzige erwachsene Person war, der das Versteck bekannt war.

Fehlendes Alibi (E. 1.6): Die 57-minütige Bedienungspause des Mobiltelefons (16:43–17:40 Uhr) stellt ein ausreichendes Zeitfenster für den Tatgang dar. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum angeblichen "Chillen" zu Hause sind widersprüchlich und nicht mit der Situation im Schlafzimmer vereinbar. Die Vorinstanz würdigt diese Widersprüche willkürfrei.

Aussageverhalten nach dem Auffinden (E. 1.7): Die proaktiven Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin betreffend Spuren an ihrer Hand und am Stein sind nur dann nachvollziehbar, wenn sie etwas mit der Tat zu tun hatte. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass diese Würdigung schlechterdings unhaltbar ist.

DNA-Spuren am Stein (E. 1.8): Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht vertieft mit der vorinstanzlichen Würdigung ihrer widersprüchlichen Aussagen zum Stein auseinander. Dass die Kontaktspuren nur an der Längsseite des Steins gefunden wurden, entlastet sie nicht — vorhandene Spuren beweisen Kontakt, fehlende Spuren beweisen keinen fehlenden Kontakt.

Blut im Nagelfalz (E. 1.10): Die Blutanhaftung einzig im Bereich des körpernahen Nagelfalzes des rechten Ringfingers ist ein weiteres Indiz für die Täterschaft. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, das Blut könne durch Aufwärmen der Hände in den Jackentaschen abgewischt worden sein, überzeugt nicht, da keine Blutspuren in den Jackentaschen gefunden wurden.

Gesamtwürdigung (E. 1.11): Die Vorinstanz verknüpft die Indizien willkürfrei zu einem schlüssigen Mosaik. Selbst wenn einzelne Indizien anders gewichtet werden könnten, ist die Gesamtschau nicht schlechterdings unhaltbar. Auch die Prüfung einer Dritttäterschaft ergibt keine konkreten Anhaltspunkte.

2. Rechtliche Würdigung: Mordqualifikation (E. 2)

Art. 112 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.»

Art. 111 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.»

Das Bundesgericht bestätigt die Mordqualifikation. Das konkrete Tatmotiv blieb unklar, was jedoch einer Mordqualifikation nicht entgegensteht, wenn die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen lassen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1).

Die besondere Skrupellosigkeit stützt das Bundesgericht auf drei Säulen:

Aussergewöhnliche Grausamkeit der Tatausführung: Die Beschwerdeführerin wirkte mit einem 8,1 kg schweren Stein derart gewaltvoll auf den ungeschützten Kopf ihrer achtjährigen Tochter ein, dass diese ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ausgedehnte mehrfragmentäre Impressionsbrüche und einen quer über die gesamte Schädelbasis verlaufenden Scharnierbruch erlitt. Dieses Vorgehen zeugt unabhängig davon, ob dem Opfer über die Tötung hinausgehende Schmerzen zugefügt wurden, von aussergewöhnlicher Grausamkeit und Brutalität.

Heimtücke durch Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit: Die Beschwerdeführerin missbrauchte das absolute Vertrauen ihrer achtjährigen Tochter, die ihr allein im Wald schutzlos ausgeliefert war. Das Bundesgericht präzisiert: Es bedarf nicht einer List oder eines Hinterhalts im engeren Sinne — auch das Ausnutzen besonderer Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers kann die Tat als besonders skrupellos erscheinen lassen. Fehlende Abwehrverletzungen bestätigen, dass die Tat für das Opfer gänzlich unvorhergesehen erfolgte.

Kaltblütiges Nachtatverhalten: Die Beschwerdeführerin liess ihr totes Kind eine Stunde allein bei Dunkelheit im Wald liegen, konstruierte eine Geschichte mit der Spielkameradin, bezog unbeteiligte Mütter in die Suche ein und führte ihre eigene Mutter an den Tatort, wo diese mit dem Anblick des blutverschmierten und entstellten Enkelkindes konfrontiert wurde.

Die Beschwerdeführerin wendet vergeblich ein, der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) gelte auch für die Mordqualifikation. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel nur die Sachverhaltsfeststellung betrifft, nicht aber die rechtliche Qualifikation (E. 2.4.1). Ob Mordmerkmale erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage.

3. Strafzumessung (E. 3)

Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Die Vorinstanz bezeichnet die objektive Tatschwere als schwer und veranschlagt für die objektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Die subjektiven Tatkomponenten und die Täterkomponenten wertet sie als neutral. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots sowie von Art. 47 und Art. 50 StGB. Das Bundesgericht weist die Rügen ab: Die Vorinstanz hat das deutlich über dem Mindestmass liegende Mass an Skrupellosigkeit rechtskonform berücksichtigt, und es ist dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). Der Ermessensspielraum des Sachgerichts wurde nicht überschritten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zur Mordqualifikation bei Tötung wehrloser Opfer im Vertrauensverhältnis. Es bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:

Indizienbeweis: Dass eine Mehrzahl von Indizien, die einzeln nur mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft hindeuten, in der Gesamtheit den vollen Beweis ergeben kann, ist ständige Praxis (BGE 148 IV 409 E. 2.2; Urteil 6B_475/2024). Das Urteil unterstreicht, dass die Beschwerdeführerin die Gesamtschau der Indizien als geradezu willkürlich darlegen muss — die Kritik an einzelnen Indizien genügt nicht.

Mordmerkmal der Heimtücke durch Arg- und Wehrlosigkeit: Die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit genügt für die Mordqualifikation auch ohne List oder Hinterhalt (BGE 101 IV 279 E. 2; Urteile 6B_271/2015 E. 2.3.3; 6B_678/2013 E. 6.3; 6B_305/2013 E. 4.6). Das Urteil bestätigt diesen Grundsatz für den Fall einer Mutter, die ihr achtjähriges Kind im gemeinsamen Waldversteck tötet.

Mordqualifikation bei unklarem Motiv: Die Mordqualifikation kann auch bei unklarem Motiv bejaht werden, wenn die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen lassen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; Urteil 6B_208/2023 E. 2.2.2).

"In dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel: Der Grundsatz kommt im Verfahren vor Bundesgericht nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus zur Anwendung und betrifft nur die Sachverhaltsfeststellung, nicht die rechtliche Qualifikation (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Doppelverwertungsverbot: Qualifizierende Umstände dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens berücksichtigt werden, soweit ihr Ausmass über das für die Tatbestandserfüllung notwendige Mindestmass hinausgeht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich: Das Indizienmosaik aus Zeugensichtungen, DNA-Spuren, fehlendem Alibi, Blutanhaftung und Aussageverhalten trägt den Schuldspruch. Die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB ist rechtskonform, da die Tat durch die Kombination von aussergewöhnlicher Grausamkeit (massive Gewalteinwirkung mit Stein auf den ungeschützten Kinderkopf), Heimtücke (Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des achtjährigen Kindes im Vertrauensverhältnis) und kaltblütigem Nachtatverhalten (Konstruieren einer Alibigeschichte, Einbezug Unbeteiligter, Führen der eigenen Mutter an den Tatort) als besonders skrupellos im Sinne der Generalklausel von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. Die Strafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe hält der Überprüfung stand. Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass bei der Mordqualifikation eine Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Umstände massgeblich ist und auch ohne geklärtes Motiv die Qualifikation getragen werden kann, wenn Tatausführung und Nachtatverhalten für sich allein die besondere Skrupellosigkeit begründen.