Executive Summary
- Kernpunkt: Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines peruanischen Staatsangehörigen nach Scheitern der Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung werden bestätigt. Weder Art. 42 noch Art. 49 AIG noch Art. 8 EMRK vermitteln einen Aufenthaltsanspruch.
- Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, dass bei fehlendem beidseitigem Ehewillen ab dem Zeitpunkt der häuslichen Trennung die Ehegemeinschaft als aufgelöst gilt, selbst wenn vorgeschobene Trennungsgründe (Krankheit, Stiefkindkonflikte) vorgebracht werden. Kurze Phasen des Getrenntlebens können nur bei fortbestehendem Ehewillen an die Ehedauer angerechnet werden.
- Relevante Normen: Art. 42 Abs. 1, Art. 49, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV.
Sachverhalt
Der peruanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1993) reiste am 31. Januar 2018 erstmals in die Schweiz ein. Nach einer kurzlebigen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsbürger, die maximal fünfeinhalb Monate dauerte und zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führte, reiste er im April 2021 aus. Am 11. Juli 2021 kehrte er als Tourist zurück und heiratete am 5. Oktober 2021 die 13 Jahre ältere Schweizer Bürgerin B.________, die zwei Kinder (geb. 2005 und 2012) aus einer früheren Beziehung hat. Das Migrationsamt erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug.
Wegen Scheineheverdachts liess das Migrationsamt am 7. September 2022 die eheliche Wohnung kontrollieren; dabei wurde nur die Ehefrau mit ihren Kindern angetroffen. Ab März 2023 lebten die Ehegatten getrennt. Der Beschwerdeführer begründete dies mit seiner Tuberkuloseerkrankung und der Ablehnung durch die Stiefkinder. Er bezog ab Dezember 2023 eine eigene 1.5-Zimmer-Wohnung und gab im Januar 2025 an, wieder bei der Ehefrau eingezogen zu sein — seine eigene Wohnung kündigte er jedoch erst Ende Juni 2025, trotz angespannter Finanzlage. Das Migrationsamt verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diese Entscheidung.
Erwägungen
Rechtliches Gehör (E. 3)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch Verweigerung der beantragten mündlichen Anhörung sowie durch ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids.
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt. Ausnahmsweise kann eine solche geboten sein, wenn persönliche Umstände vorliegen, die sich nur mündlich klären lassen — etwa bei der Frage, ob eine Ehe tatsächlich gelebt wird, und veränderte Tatsachen glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz hatte jedoch aufgrund einer Reihe von Indizien (fortdauernde eigene Wohnung trotz angeblicher Rückkehr, Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und des Stiefsohns, fehlende Kommunikationsnachweise) bereits zur Überzeugung gelangt, dass die Ehegemeinschaft ab März 2023 aufgelöst war. Die stillschweigende Ablehnung der Beweisanträge durch antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig und nicht willkürlich.
Zur Begründungspflicht stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die massgebenden Gründe genannt habe. Sie qualifizierte die Trennung nicht als medizinisch bedingt, sondern als vom fehlenden Ehewillen getragen. Daher musste sie sich zur medizinischen Dauer der Tuberkuloseerkrankung nicht weiter äussern.
Aufenthaltsanspruch nach AIG (E. 4–6)
Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.»
Art. 49 AIG (SR 142.20) «Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42–44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.»
Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung: Eine Ehegemeinschaft besteht, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und auf einem beidseitigen Ehewillen beruht. Kurze Phasen des Getrenntlebens können bei fortbestehendem Ehewillen an die Ehedauer angerechnet werden (BGE 140 II 345 E. 4.4.2). Nicht anrechenbar sind jedoch Trennungsphasen, die über Monate hinweg ohne nennenswerte Wiederannäherung aufrechterhalten werden (2C_202/2023 E. 3.1). Fällt der Ehewille bei mindestens einem Ehegatten weg, kann eine spätere erneute Ehegemeinschaft nicht mehr an die zuvor gelebte anknüpfen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2).
Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass ab März 2023 kein beidseitiger Ehewille mehr bestand. Ob die vorgebrachten Trennungsgründe (Tuberkulose, Stiefkindkonflikte) als «wichtige Gründe» i.S.v. Art. 49 AIG qualifizieren, wurde als unerheblich erachtet: Da die Ehegemeinschaft rechtlich als aufgelöst gilt, entfällt der Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG unabhängig davon. Hilfsweise hielt das Bundesgericht fest, dass selbst bei fortbestehendem Ehewillen die fast zweijährige Trennung ohne nennenswerte Wiederannäherung den Rahmen des nach Art. 49 AIG Erlaubten überschreitet.
Nachehelicher Aufenthaltsanspruch (E. 7)
Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Einwände, und das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung ohne weitere Begründung.
Art. 50 Abs. 1 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.»
Recht auf Privat- und Familienleben (E. 8)
Das Bundesgericht prüfte schliesslich Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Da die Ehe seit März 2023 nicht mehr tatsächlich gelebt wird, fällt sie nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben. Hinsichtlich des Rechts auf Privatleben verneinte das Bundesgericht einen Anspruch: Der Beschwerdeführer hielt sich weniger als zehn Jahre in der Schweiz auf, wobei ein wesentlicher Teil der Aufenthaltsdauer auf pandemiebedingte Ausreiseverzögerungen und nicht auf einen Aufenthaltstitel zurückzuführen war. Die vorgebrachten Integrationsleistungen (Erwerbstätigkeit, B1-Sprachniveau, keine Sozialhilfe) gehen nicht über das Übliche hinaus.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Bundesgerichtsrechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:
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Scheinehe-Indizien und antizipierte Beweiswürdigung: Das Bundesgericht bestätigt, dass die stillschweigende Ablehnung von Beweisanträgen durch antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist, wenn die Vorinstanz aufgrund der übrigen Beweislage bereits zur Überzeugung gelangt ist (vgl. 2C_163/2017 E. 2.2.4; 8C_19/2014 E. 4.1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Indizienlage eindeutig ist.
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Auflösung der Ehegemeinschaft bei fehlendem Ehewillen: Das Urteil schliesst sich nahtlos an BGE 140 II 345 und 2C_202/2023 an. Sobald der beidseitige Ehewille weggefallen ist, gilt die Ehegemeinschaft als aufgelöst; spätere Wiederaufnahme kann nicht an die zuvor gelebte Gemeinschaft anknüpfen. Die fast zweijährige Trennung ohne nennenswerte Wiederannäherung überschreitet den Rahmen des nach Art. 49 AIG Erlaubten selbst bei fortbestehendem Ehewillen.
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Mitwirkungspflicht bei Scheineheverdacht: Bestätigung der Rechtsprechung, dass bei gewichtigen Hinweisen auf eine Scheinehe von den Ehegatten erwartet wird, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vortragen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (2C_626/2022 E. 4.3). Fehlen Kommunikation und gemeinsame Aktivitäten, genügt die blosse Behauptung des Fortbestehens nicht.
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Art. 8 EMRK und kurze Aufenthaltsdauer: Erneute Bestätigung, dass bei weniger als zehn Jahren rechtmässigem Aufenthalt eine besonders ausgeprägte Integration erforderlich ist, um aus dem Recht auf Privatleben einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten (BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Blosse Erwerbstätigkeit und Sprachkenntnisse auf B1-Niveau genügen nicht.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung. Das Urteil illustriert die strenge Praxis bei Scheineheverdacht: Wer sich nach einer häuslichen Trennung nicht substanziiert und mit Nachweisen dafür einsetzt, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, verliert den Aufenthaltsanspruch. Die blosse Behauptung, die Ehe werde weitergeführt, reicht nicht aus — insbesondere dann nicht, wenn objektive Indizien (fortbestehende eigene Wohnung, widersprüchliche Aussagen, fehlende Kommunikationsnachweise) gegen einen fortbestehenden Ehewillen sprechen. Krankheitsbedingte Trennungsgründe können den Aufenthaltsanspruch nur retten, wenn der Ehewille tatsächlich fortbesteht; andernfalls sind sie rechtlich irrelevant. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.