Executive Summary
- Kernpunkt: Bestätigung der Verurteilung eines Verwaltungsrats wegen Misswirtschaft, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten; fakultative Landesverweisung von 10 Jahren.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen; Freiheitsstrafe von 4 Jahren, Zusatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen und Landesverweisung von 10 Jahren bleiben bestätigt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rspr. zu Covid-19-Kreditbetrug (Arglist bei Selbstdeklarationsverfahren, Urkundenfälschung bei falschen Umsatzangaben) und präzisiert die Anforderungen an die Misswirtschaft bei Verwaltungsräten, die Überschuldungsanzeigepflicht (Art. 725 Abs. 2 OR) verletzen.
- Schwerpunkt: Die fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird bei einem «unbelehrbaren Wiederholungstäter» mit schwerwiegenden Vermögensdelikten und fehlender Integration bestätigt; die «Zweijahresregel» kommt zur Anwendung.
- Strafzumessung: Art. 43 Abs. 1 StGB steht einer teilbedingten Freiheitsstrafe bei 4 Jahren Strafdauer entgegen (gesetzliches Maximum: 3 Jahre).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein türkischstämmiger Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, war Verwaltungsrat der B.________ AG und Geschäftsführer der A.________ GmbH. Die B.________ AG wies bereits ab 2017 über 100 Betreibungen auf und war seit 2019 überschuldet. Trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung blieb der Beschwerdeführer über Jahre untätig, unterliess die Anzeigepflicht nach Art. 725 Abs. 2 OR und nahm einen Covid-19-Kredit auf. Für beide Gesellschaften machte er im Kreditantragsformular wahrheitswidrig Angaben zum Umsatz und zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Pandemie. Die Kredite verwendete er zumindest teilweise zweckwidrig (Fr. 39'000.-- Rückzahlung privater Darlehen, Vermischung von Privat- und Geschäftskonten). Das Bezirksgericht Aarau verurteilte ihn zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe, das Obergericht des Kantons Aargau erhöhte auf 4 Jahre und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an.
Erwägungen
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)
Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen Misswirtschaft. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, dass spätestens ab dem 18. Juni 2019 eine begründete Besorgnis der Überschuldung der B.________ AG bestanden habe (Verlustscheine von Fr. 161'341.10; Bilanz 2019 mit erheblicher Überschuldung). Der Beschwerdeführer habe als Verwaltungsrat seine Pflichten nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR (Ausgestaltung des Rechnungswesens, Finanzkontrolle, Finanzplanung) und Art. 725 Abs. 2 OR (Überschuldungsanzeigepflicht) systematisch verletzt. Die rein theoretische Möglichkeit eines Rangrücktritts von Gesellschaftsgläubigern ändere daran nichts. Sogar bei hypothetischer Unwissenheit über die Betreibungen gelte: Wer im Wissen um fehlende Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwaltungsratsmandat annehme, begehe mindestens eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
Art. 165 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) «Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) — Covid-19-Kreditbetrug
Das Bundesgericht bestätigt den Betrugsschuldpruch für beide Covid-19-Kredite. Die Arglist der Täuschung ergebe sich aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem Selbstdeklarationsverfahren der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung: Da eine Überprüfung der Umsatzangaben bei Krediten bis Fr. 500'000.-- bewusst nicht vorgesehen war, könne die Arglist selbst bei einfachen Falschangaben erfüllt sein (Bestätigung von BGE 150 IV 169 E. 5.1.4). Der Beschwerdeführer habe wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angegeben und die wirtschaftliche Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» behauptet, obwohl die prekäre Lage bereits vorher bestand. Die zweckwidrige Verwendung (zumindest Fr. 39'000.-- für private Zwecke, fehlende Trennung von Privat- und Geschäftskonten) belege die Absicht der zweckwidrigen Verwendung bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung. Der Vermögensschaden liege bei der Bürgschaftsgenossenschaft als Dreiecksbetrug (Bestätigung von BGE 150 IV 169 E. 5.2.2); ein vorübergehender Schaden genüge.
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch und differenziert nach der Rechtsprechung (6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4): Falschangaben zum Umsatz und zum Gründungsdatum im Covid-19-Kreditantragsformular weisen Urkundencharakter auf und können eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellen. Hingegen weisen die blosse Zusicherung der bestimmungsgemässen Kreditverwendung (vertragliche Verpflichtung zu zukünftigem Verhalten) und die Selbsteinschätzung der wirtschaftlichen Beeinträchtigung keine erhöhte Glaubwürdigkeit auf und können nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch durch die falschen Umsatzangaben eine Falschbeurkundung begangen, zumal das Formular explizit die Bestätigung der Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben verlange und mit einem Strafrechtshinweis in Fettdruck versehen sei.
Art. 251 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Strafzumessung
Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für die Misswirtschaft bei mittelschwerem bis schwerem Verschulden auf 2¼ Jahre fest. Nach Asperation ergab sich eine Gesamtstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe. Für die mehrfache Geldwäscherei wurde eine Zusatzgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 270.-- ausgesprochen (retrospektive Konkurrenz; max. 180 Tagessätze nach Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass eine teilbedingte Freiheitsstrafe bei 4 Jahren von Gesetzes wegen ausser Betracht fällt, da Art. 43 Abs. 1 StGB einen Maximalstrafmassstab von 3 Jahren vorsieht.
Fakultative Landesverweisung (Art. 66abis StGB) und «Zweijahresregel»
Das Bundesgericht bestätigt die fakultative Landesverweisung von 10 Jahren. Die Vorinstanz habe die Interessenabwägung nach Art. 66abis StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtsfehlerfrei vorgenommen. Zur Anwendung gelangt die aus dem Ausländerrecht stammende «Zweijahresregel»: Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse am Verbleib das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt (Bestätigung von 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4). Der Beschwerdeführer weise eine «erschreckende Regelmässigkeit» an Straffälligkeit auf (Vorstrafen 2010, 2012, 2014, 2021, 2022) und habe sich «massiv hin zu schwerwiegenden Vermögensdelikten» gesteigert. Die Integration sei «weit unterdurchschnittlich» (fehlende Vereinsmitgliedschaft, unzureichende Deutschkenntnisse nach 39 Jahren, keine Trennung von Privat- und Geschäftssphäre auch bei der neuen E.________ GmbH). Die Erhöhung der Landesverweisung von 5 auf 10 Jahre durch das Obergericht sei mit der Einordnung als «unbelehrbarer Wiederholungstäter» und dem Vergleichsweise schweren Verschulden gerechtfertigt.
Art. 66abis StGB (SR 311.0) «Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer konsistenten Linie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Covid-19-Kreditbetrug und ordnet sich wie folgt ein:
Covid-19-Kreditbetrug (Arglist): Bestätigung der Grundsätze aus BGE 150 IV 169 und BGE 151 IV 201. Das Selbstdeklarationsverfahren ohne Überprüfungspflicht der Banken begründet Arglist selbst bei einfachen Falschangaben (hier: falscher Umsatz). Die Rspr. wird konsistent fortgeführt (6B_1248/2022 vom 8. April 2024; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024; 6B_244/2023 vom 25. August 2023).
Urkundenfälschung bei Covid-19-Kreditformularen: Präzisierung der Differenzierung aus 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4: Umsatz- und Gründungsdatumangaben haben Urkundencharakter (Falschbeurkundung möglich), nicht aber die Zusicherung der bestimmungsgemässen Verwendung oder die Selbsteinschätzung der wirtschaftlichen Beeinträchtigung.
Misswirtschaft bei Verwaltungsräten: Bestätigung von BGE 144 IV 52 E. 7.3: Die Verletzung der Überschuldungsanzeigepflicht (Art. 725 Abs. 2 OR) und der Rechnungslegungspflichten (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR) kann eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB darstellen. Zuspitzend wird festgehalten, dass auch die Unkenntnis der eigenen Pflichten als Verwaltungsrat eventualvorsätzliches Verschulden begründet.
Landesverweisung: Bestätigung der «Zweijahresregel» (6B_314/2025; 6B_1248/2023) und des weiten Ermessensspielraums bei der Bemessung der Dauer (6B_1371/2023 vom 7. November 2024; 6B_500/2023 vom 10. November 2023). Die Berücksichtigung ausländerrechtlicher Kriterien (Migrationsamt-Verwarnung 2015) ist zulässig (6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).
Fazit
Das Urteil 6B_826/2024 vom 23. April 2026 bestätigt die obergerichtliche Verurteilung in allen Punkten und weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Es trägt die Rspr. zu Covid-19-Kreditbetrug weiter (Arglist bei Selbstdeklaration, Falschbeurkundung bei Umsatzangaben), präzisiert die Grenzen der Urkundenfälschung bei Kreditformularen und unterstreicht die verschärfte Praxis bei der fakultativen Landesverweisung für «unbelehrbare Wiederholungstäter» mit schweren Vermögensdelikten. Rechtlich neu ist die Klarstellung, dass die Annahme eines Verwaltungsratsmandats trotz fehlender Sach- und Rechtskenntnisse mindestens eventualvorsätzliche arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB begründet, sowie der Hinweis, dass eine teilbedingte Freiheitsstrafe bei 4 Jahren Strafdauer gesetzlich ausgeschlossen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB: Maximum 3 Jahre).