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Strafrecht  ·  Urteil 7B_351/2024  ·  vom 03.06.2026

Ordonnance de classement

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung einer Einstellungsverfügung des Ministeriums publics betreffend Menschenhandel (Art. 182 StGB) sowie die Feststellung von Verletzungen der Art. 4 und 13 EMRK sowie von Art. 6 Abs. 1 EMRK; der beschuldigte Intimiert ist jedoch am 1. März 2026 verstorben.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht erklärt den Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung und Überweisung an das Gericht als gegenstandslos (Tod des Intimierten). Hingegen wird das Begehren um Feststellung einer Verletzung des Rechts auf ein wirksames Beschwerdeverfahren (Art. 13 EMRK) und des Beschleunigungsgebots (Art. 4 EMRK prozessual, Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV) gutgeheissen und zur Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass der Tod des Beschuldigten das Strafverfahren gegenstandslos macht (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), den Beschwerdeführer aber nicht seines Rechts auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und des effektiven Rechtsmittelzugangs beraubt. Es präzisiert zudem, dass die Vorinstanz ihr Verfahren nicht als gegenstandslos betrachten durfte, soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Verletzung seines Rechts auf ein wirksames Verfahren begehrte. In einer wichtigen obiter-Bemerkung weist das Gericht darauf hin, dass die Einstellung durch den Minister publico mit der Begründung, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden selbst als wahr unterstellt keinen Tatbestand erfüllen, bei einem Menschenhandelsdelikt (Art. 182 StGB) zweifelhaft erscheint und unter dem Grundsatz in dubio pro duriore eine Überweisung ans Gericht näher gelegen hätte.

Sachverhalt

A.________, ein indischer Staatsangehöriger, erstattete am 6. Januar 2016 Strafanzeige gegen B.________ (schweizerisch-indischer Doppelbürger mit Wohnsitz in Genf) wegen Menschenhandels (Art. 182 StGB). Die Staatsanwaltschaft Genf eröffnete daraufhin ein Strafverfahren. Am 28. September 2017 erstattete A.________ zudem eine Strafanzeige gegen C.________ wegen Falschaussage (Art. 307 StGB).

Durch separate Verfügungen vom 9. Oktober 2023 stellte der Minister public die Strafverfahren gegen C.________ (Falschaussage) und gegen B.________ (Menschenhandel) ein. Die Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf vereinigte die Beschwerden von A.________ gegen beide Einstellungsverfügungen, erklärte die Beschwerde gegen die Einstellung im Verfahren gegen C.________ als unzulässig und wies die Beschwerde gegen die Einstellung im Verfahren gegen B.________ ab, soweit zulässig.

A.________ führte Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragte die Feststellung von Verletzungen von Art. 4 EMRK (prozeduraler Aspekt), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf Anhörung vor dem Sachgericht) und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) sowie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung an den Minister public mit der Anweisung, B.________ wegen Menschenhandels anzuklagen. Eventualiter beantragte er eine Entschädigung von 20'000 Franken für moralischen Schaden sowie unentgeltliche Prozessführung.

Während des bundesgerichtlichen Verfahrens verstarb B.________ am 1. März 2026. Die Anwältin des Intimierten teilte dies am 13. März 2026 mit. Der Minister public beantragte, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1). Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Strafsache einer kantonalen letzten Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), weshalb die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen steht (Art. 78 ff. BGG) und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (Art. 113 BGG e contrario).

Die Feststellungsbegehren betreffend Verletzung von Art. 4 und 13 EMRK sind zulässig (vgl. BGer 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3; 6B_1059/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 3; 6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1).

2. Gegenstandslosigkeit durch Tod des Intimierten

Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist beschwerdeberechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein und zum Zeitpunkt des Urteils noch bestehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Ein aktuelles Interesse fehlt insbesondere, wenn der angefochtene Entscheid vollzogen oder gegenstandslos geworden ist (BGE 125 II 86 E. 5b) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde die Behebung des erlittenen Nachteils nicht ermöglichen würde (BGE 127 III 41 E. 2b).

Das Bundesgericht kann Tatsachen nach dem angefochtenen Entscheid berücksichtigen, soweit diese für die Beurteilung der Zulässigkeit erheblich sind; dies stellt eine Ausnahme zum Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG dar (BGE 145 III 422 E. 5.2; 137 III 614 E. 3.2.1).

Der Tod des Intimierten am 1. März 2026 stellt ein Prozesshindernis dar, das die Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. BGer 7B_489/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.4; 6B_467/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat somit kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Überweisung an das Gericht. Der entsprechende Teil der Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und die Sache wird vom Rollen entfernt (BGE 136 III 497 E. 2; BGer 7B_193/2025 vom 7. April 2026 E. 1.2).

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (SR 312.0) «1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: [...] d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; [...]»

Hingegen behält der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Interesse daran, dass auf sein Feststellungsbegehren betreffend Verletzung von Art. 4 EMRK (Beschleunigungsgebot) und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) eingegangen wird (vgl. BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2; 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2).

3. Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Rechts auf wirksame Beschwerde

3.1 Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein wirksames und zügiges Ermittlungsverfahren (Art. 4 EMRK prozessual, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO) sowie von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Er macht geltend, die Instruktionsdauer von über 7 Jahren (6. Januar 2016 bis 9. Oktober 2023) sei durch mehrfache unbegründete Verzögerungen und die Zuweisung an sechs verschiedene Untersuchungsrichter verursacht worden. Dies habe die Wirksamkeit der Untersuchung beeinträchtigt und ihn über Jahre hinweg in einen Zustand der Angst und Ungewissheit versetzt, weshalb er eine Genugtuung von 20'000 Franken beansprucht.

Art. 5 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.»

3.2 Rechtliche Massstäbe

Das Recht auf Behandlung innerhalb angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) gelten sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich der Komplexität der Sache, dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Behörden sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen (BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4).

Art. 4 EMRK verbietet Sklaverei und Zwangsarbeit und begründet prozessual eine Ermittlungspflicht, wenn glaubhafte Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Garantie bestehen, sowie ein Gebot der Eile und angemessenen Sorgfalt bei der Durchführung des Verfahrens (vgl. Leitfaden des EGMR zu Art. 4 EMRK, aktualisiert Februar 2026, Nrn. 72 ff.).

3.3 Würdigung

Die Vorinstanz hat das Begehren um Feststellung einer Verzögerung als gegenstandslos erklärt, da die Einstellungsverfügungen ergangen seien und der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer solchen Feststellung habe. Das psychische Motiv (Angst und Ungewissheit) habe der Beschwerdeführer weder substanziiert noch sei es rechtlicher Natur.

Das Bundesgericht hält diese Begründung für unzureichend: Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren eine Verletzung seines Rechts auf ein wirksames Ermittlungsverfahren beziehungsweise des Beschleunigungsgebots gerügt und eine Entschädigung von 20'000 Franken für moralischen Schaden verlangt. Insofern bestand ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Vorinstanz dieses Begehren inhaltlich prüft und — im Falle einer Gutheissung — die sich daraus ergebenden Konsequenzen zieht (BGE 129 V 411 E. 1.3). Die Vorinstanz durfte dieses Begehren nicht als gegenstandslos betrachten, was zur Rückweisung an die Vorinstanz führt.

Das Bundesgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass es nicht in der Lage ist, selbst zu prüfen, ob das Recht des Beschwerdeführers auf ein wirksames und zügiges Ermittlungsverfahren verletzt wurde, da die Vorinstanz die relevanten Tatsachen nicht festgestellt hat — insbesondere hat die Vorinstanz das von dem Beschwerdeführer zitierte Urteil der Chambre pénale de recours vom 11. September 2020, in dem sie teilweise Gutheissung einer Beschwerde wegen Justizverweigerung und unbegründeter Verzögerung gewährt hatte, nicht berücksichtigt.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Für den gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde (Aufhebung der Einstellungsverfügung und Überweisung an das Gericht) werden dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten auferlegt. Dies weil: (a) der Wegfall des Interesses auf den Tod des Intimierten zurückzuführen ist, was dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist; und (b) es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerde in dieser Hinsicht gutgeheissen worden wäre, wie das Gericht in einer wichtigen obiter-Bemerkung ausführt.

4.1 Obiter: Zweifel an der Einstellungsbegründung

Das Bundesgericht nimmt zum Schluss Stellung, dass die Begründung der Vorinstanz, wonach selbst bei wahrer Unterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Tatbestand nach Art. 182 StGB erfüllt sei, nicht ohne Weiteres überzeugt:

Art. 182 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. 2 Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 3 … 4 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.»

Nach der Rechtsprechung (BGE 151 IV 265 E. 4; BGer 7B_133/2024 vom 6. Februar 2026 E. 3.2 und 3.3; 6B_4/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.1) und unter Berücksichtigung der Grundsätze des EGMR zu Art. 4 EMRK (insbesondere EGMR Chowdury c. Grèce, 30. März 2017, §§ 90, 91, 96 und 123) sowie unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore erscheine die Analyse der Vorinstanz, die auf einer Beweiswürdigung beruhte, die in die Kompetenz des Sachgerichts und nicht der Beschwerdeinstanz gegen eine Einstellungsverfügung fällt, nicht offensichtlich haltbar. Bei der Schwere des in Frage stehenden Delikts und dem Recht des Beschwerdeführers auf ein wirksames Ermittlungsverfahren (Art. 4 EMRK) wäre es Sache eines Gerichts gewesen, die schwierige Beweiswürdigung vorzunehmen. Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Beschwerde in diesem Punkt voraussichtlich gutgeheissen worden wäre.

4.2 Kostenentscheid

Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt. Er erhält eine Parteientschädigung von 3'000 Franken zu Lasten des Kantons Genf (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos. Keine Parteientschädigung wird der Anwältin des verstorbenen Intimierten zugesprochen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Tod des Beschuldigten als Prozesshindernis

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass der Tod des Beschuldigten ein Prozesshindernis darstellt, das die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. BGer 7B_489/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.4; 6B_467/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.2). Es präzisiert, dass der Beschwerdeführer gleichwohl ein Interesse an der Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Rechts auf ein wirksames Beschwerdeverfahren behält, auch wenn das materielle Verfahren gegenstandslos geworden ist — eine Präzisierung gegenüber der Vorinstanz, die das gesamte Begehren als gegenstandslos betrachtet hatte.

Beschleunigungsgebot und Feststellungsinteresse

Die Auffassung des Bundesgerichts, dass ein Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots behält, wenn er eine Entschädigung beansprucht, steht in der Tradition von BGE 129 V 411 E. 1.3 und BGer 6B_411/2015. Die Vorinstanz hatte diesen Grundsatz verkannt, indem sie das Begehren pauschal als gegenstandenlos erklärte, ohne die Konsequenzen einer allfälligen Gutheissung zu prüfen.

In dubio pro duriore bei Einstellungsverfügungen

Die obiter-Bemerkungen zu Art. 182 StGB sind von besonderer Bedeutung: Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung einer Einstellungsverfügung nicht an die Stelle des Sachgerichts treten darf und eine Beweiswürdigung vornehmen muss, die dem Grundsatz in dubio pro duriore (im Zweifel für die härtere Handhabung, d.h. für die Anklage) Rechnung trägt. Dies stimmt mit BGE 151 IV 265 E. 4 und BGer 7B_133/2024 vom 6. Februar 2026 überein. Der Bezug auf den EGMR-Entscheid Chowdury c. Grèce unterstreicht, dass bei Menschenhandelsdelikten ein besonderes Ermittlungsgebot besteht und die Schwelle für eine Einstellung mangels Tatbestandserfüllung hoch ist, selbst wenn die Vorbringen des Beschuldigten bestritten sind.

EMRK Art. 4 prozessuale Pflichten

Das Urteil reiht sich in die Rechtsprechung ein, die Art. 4 EMRK prozessual als Ermittlungspflicht bei Verdacht auf Menschenhandel versteht (vgl. EGMR Chowdury c. Grèce, 30. März 2017; Guide de la CourEDH, Art. 4 CEDH, Nrn. 72 ff.). Die prozessuale Dimension von Art. 4 EMRK wurde bereits in BGer 6B_411/2015 und 6B_665/2012 anerkannt.

Fazit

Das Urteil 7B_351/2024 des Bundesgerichts vom 3. Juni 2026 ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:

  1. Es bestätigt, dass der Tod des Beschuldigten das Strafverfahren gegenstandslos macht (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), den Beschwerdeführer aber nicht seines Rechts auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Rechts auf ein wirksames Beschwerdeverfahren beraubt.

  2. Es korrigiert die Vorinstanz, die das Feststellungs- und Entschädigungsbegehren zu Unrecht als gegenstandslos qualifiziert hatte, und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.

  3. In einer obiter-Bemerkung von considerable Tragweite signalisiert das Bundesgericht, dass die Einstellung des Menschenhandelsverfahrens durch den Minister public und die Bestätigung durch die Vorinstanz rechtlich fragwürdig war. Unter Berücksichtigung des in dubio pro duriore-Grundsatzes und der prozessualen Pflichten aus Art. 4 EMRK hätte eine Überweisung ans Sachgericht nahegelegen, da die Beweiswürdigung nicht der Einstellungsinstanz, sondern dem Sachgericht obliegt.

  4. Es präzisiert die Kostenverteilung bei gegenstandslos gewordenen Beschwerden infolge Tod des Intimierten: Der Beschwerdeführer trägt keine Kosten, da der Wegfall des Interesses nicht ihm zuzurechnen ist und die Beschwerde voraussichtlich gutgeheissen worden wäre.