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Strafrecht  ·  Urteil 7B_134/2025  ·  vom 28.05.2026

Entsiegelung und Durchsuchung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt die Ablehnung des Entsiegelungsgesuchs für Laptops und Mobiltelefone zweier als Beschuldigte qualifizierter Rechtsanwälte auf und weist die Sache zur vorgängigen Aussonderung nicht verfahrensrelevanter Daten an die Vorinstanz zurück.
  • Entscheidung: Die Rechtsanwälte D.________ und E.________ sind als beschuldigte Personen i.S.v. Art. 111 StPO zu qualifizieren, weshalb der Beschlagnahmeschutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO nicht greift. Die Entsiegelung ist unter Vorbehalt einer richterlichen Aussonderung verhältnismässig.
  • Bedeutung: Präzisierung des materiellen Beschuldigtenbegriffs bei Rechtsanwälten, die über eine reine Beratungstätigkeit hinaus am Tatort anwesend sind; Bestätigung, dass beschuldigte Berufsgeheimnisträger den Schutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO verlieren; Akzentuierung der Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit bei Siegelungsbegehren.

Sachverhalt

Die Sterbehilfeorganisation C.________ führte am 23. September 2024 bei der Waldhütte F.________ in U.________ einen begleiteten Suizid mit der Suizidkapsel G.________ durch, wobei H.________ sel. verstarb. Der damalige Rechtsvertreter der Organisation, Rechtsanwalt D.________ (Beschwerdegegner 4), meldete den Suizid an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen. Bei der polizeilichen Ausrückung wurden D.________ und die Substitutin E.________ (Beschwerdegegnerin 5) vor Ort angetroffen; ihre Geschäftslaptops und Mobiltelefone sowie ein USB-Stick mit Datensicherungen der Mobiltelefone wurden sichergestellt.

Die Anwaltskanzlei A.________ AG (Beschwerdegegnerin 1, Arbeitgeberin) sowie B.________ Ltd und C.________ (ehemalige Mandantinnen) beantragten die Siegelung der Geräte. Die Staatsanwaltschaft stellte ein Entsiegelungs- und Durchsuchungsgesuch. Das Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 bzw. 13. Januar 2025 vollständig ab. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG legitimiert, auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren. Der angefochtene Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, da der Staatsanwaltschaft ein empfindlicher Beweisverlust droht (E. 1.3). Die Begründungsanforderungen sind erfüllt (E. 1.4).

Hinreichender Tatverdacht und Beschuldigtenqualifikation

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Motivsubstitution, E. 2.2).

Zunächst qualifiziert das Gericht die Verfahrensstellung der Beschwerdegegner 4 und 5 (E. 2.3). Der Begriff der «beschuldigten Person» i.S.v. Art. 111 StPO ist materiell zu verstehen: Massgeblich ist, ob aus objektiver Sicht aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Begehung oder Beteiligung an einer Straftat hinweisen (E. 2.3.3). Dem Zwangsmassnahmengericht kommt bei dieser Qualifikation kein Ermessen zu.

Die Vorinstanz hatte angenommen, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung der Rechtsanwälte, da sie «einfach» vor Ort angetroffen worden seien. Das Bundesgericht hält diese Begründung für unzureichend (E. 2.6): Die Vorinstanz setzt sich nicht mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Tatbeteiligung auseinander und geht nicht auf mögliche Straftatbestände (insbesondere Art. 115 oder Art. 128 Abs. 1 StGB) ein.

Die Staatsanwaltschaft hatte dargelegt, dass die Zusammenarbeit der Beschwerdegegner 4 und 5 mit der Sterbehilfeorganisation — insbesondere am Tag des begleiteten Suizids — sich als derart intensiv darstellt, dass sie zumindest prima facie über eine reine Rechtsberatung hinausgeht. Massgeblich: Der Beschwerdegegner 4 meldete den vollendeten Suizid zeitnah und von U.________ aus der Staatsanwaltschaft. Angesichts des engen persönlichen Kontakts und der konkreten Mitwirkung vor Ort bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die selbstsüchtige Beweggründe der Beschwerdegegner 4 und 5 nicht ausschliessen und die Erfüllung weiterer Tatbestände (wie Art. 128 Abs. 1 StGB) als möglich erscheinen lassen. Ob selbstsüchtige Beweggründe für eine Gehilfenschaft zu Art. 115 StGB auch bei den Gehilfen persönlich vorliegen müssen, kann offenbleiben (E. 2.6).

Insgesamt ist von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen. Die Beschwerdegegner 4 und 5 sind als beschuldigte Personen zu qualifizieren (E. 2.7). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich förmlich beschuldigt hätte, um das Anwaltsgeheimnis zu unterlaufen.

Beschlagnahmebeschränkungen nach Art. 264 StPO

Art. 264 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.»

Da die Beschwerdegegner 4 und 5 als beschuldigte Personen zu qualifizieren sind, können sie sich nicht auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO berufen, da Berufsgeheimnisträger im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt sind (E. 3.3.5; vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.2). Ebenso wenig greift Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO, da die Beschwerdegegner 4 und 5 als beschuldigte Anwälte nicht die Voraussetzung erfüllen, «im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt» zu sein (E. 3.3.3).

Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO (Verteidigungskommunikation) ist nicht anwendbar, da kein Verteidigungsverhältnis mit den Mandantinnen in Bezug auf die untersuchten Straftaten bestand (E. 3.3.2).

Siegelung und Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO)

Art. 248 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. 2 Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. 3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.»

Das Bundesgericht hält fest, dass den Inhaber bzw. Betroffenen von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen eine prozessuale Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit trifft (E. 3.1; vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11). Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen, und diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen.

Verhältnismässigkeit der Entsiegelung

Die Verhältnismässigkeit wird auf drei Stufen geprüft (E. 3.4):

Eignung (Deliktskonnex): Jede Sicherstellung ist einzeln auf potenzielle Beweiserheblichkeit zu prüfen. Die Geschäftslaptops und Mobiltelefone der Beschwerdegegner 4 und 5 sind grundsätzlich geeignet, Auskunft über die Kommunikation und Zusammenarbeit mit der Sterbehilfeorganisation zu geben (E. 3.4.3.1). Auch die Geräte der Substitutin E.________ weisen potenzielle Beweiserheblichkeit auf, da sie Recherchen durchführte, Zugriff auf das Mandatsdossier hatte und den E-Mail-Verkehr in Kopie erhielt (E. 3.4.3.2). Die bereits übergebenen Dokumente und E-Mails schwächen die Beweistauglichkeit nicht, da die Staatsanwaltschaft nicht überprüfen kann, ob weitere Korrespondenz existiert (E. 3.4.3.3).

Erforderlichkeit (mildestes Mittel): Kein milderes Mittel als die Entsiegelung ist ersichtlich. Die vorgeschlagene zeitliche Beschränkung ab Juli 2024 reicht nicht aus, da die Kontakte bereits ab Mai 2024 bestanden (E. 3.4.4.3). Die blosse Angabe des Speicherorts des Mandatsdossiers befähigt die Strafbehörden nicht, relevante von irrelevanten Daten zu trennen (E. 3.4.4.4).

Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne): Das Bundesgericht betont den besonderen Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (vgl. BGE 150 IV 470 E. 3.1; 147 IV 385 E. 2.2). Aufzeichnungen und Gegenstände, die von einem besonderen Zeugnisverweigerungsrecht geschützt sind, erfordern besondere Sorgfalt bei der Entsiegelung. Dies gilt insbesondere für Drittmandate, die in keinem Sachzusammenhang zur Strafuntersuchung stehen (E. 3.4.5.1).

Art. 115 StGB (SR 311.0)

«Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Tatvorwürfe — begleiteter Suizid bzw. Tötungsdelikt — rechtfertigen die Entsiegelung hinsichtlich der Bedeutung der Straftat (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Da sich auf den Geräten aber auch Daten befinden, die in keinem Zusammenhang zur Strafuntersuchung stehen (Drittmandate), sind die Geräte vorab durch das Zwangsmassnahmengericht — gegebenenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person und unter Mitwirkung der Betroffenen — zu sichten und entsprechende Daten auszusondern (E. 3.4.5.3). Erst nach dieser Aussonderung ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil fügt sich in die ständige Rechtsprechung zur Entsiegelung von anwaltlichen Aufzeichnungen ein und präzisiert diese in mehreren Punkten:

Beschuldigtenbegriff bei Rechtsanwälten (Bestätigung und Präzisierung von BGE 141 IV 77 und Urteil 7B_1261/2024): Das Gericht bestätigt den materiellen Beschuldigtenbegriff nach Art. 111 StPO und präzisiert, dass Rechtsanwälte, die über eine reine Beratungstätigkeit hinaus am Tatort anwesend sind und tatnahe Handlungen vornehmen (hier: Meldung des Suizids an die Staatsanwaltschaft durch den Beschwerdegegner 4), als beschuldigte Personen i.S.v. Art. 264 StPO qualifiziert werden können. Die blosse Qualifikation als «nur beratend tätig» genügt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine intensivere Tatbeteiligung bestehen. Damit bestätigt das Gericht BGE 141 IV 77 E. 5.2, wonach der Schutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO nur gilt, wenn die Berufsgeheimnisträger «im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind».

Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit (Bestätigung von BGE 142 IV 207): Das Urteil bestätigt die prozessuale Obliegenheit der Betroffenen, ihre Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11). Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 kamen dieser Obliegenheit nicht nach, da sie keine nicht untersuchungsrelevanten Sachbereiche benannten, die von nicht beschuldigten Anwälten bearbeitet worden sein sollen (E. 3.3.5). Ebenso wenig reichte die blosse Angabe des Speicherorts des Mandatsdossiers aus (E. 3.4.4.4).

Verhältnismässigkeit und Aussonderung (Bestätigung und Präzisierung von BGE 151 IV 350 und Urteil 7B_473/2023): Das Gericht bestätigt die dreistufige Verhältnismässigkeitsprüfung (Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit) und die Pflicht zu einer vorgängigen richterlichen Aussonderung von Drittmandatsdaten vor der Freigabe zur Durchsuchung (vgl. BGE 151 IV 350 E. 2.5.3; BGE 145 IV 273 E. 3.2). Es präzisiert, dass die potenzielle Beweiserheblichkeit pro Sicherstellung (Gerät) und nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente zu prüfen ist, und dass bei der Durchsuchung auch Inhalte gesichtet werden können, die sich in der Folge als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller Aufzeichnungen durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre (E. 3.4.3.2; vgl. Urteile 7B_1075/2025 E. 3.3; 7B_312/2023/7B_329/2023 E. 3.3.2).

Hinreichender Tatverdacht bei Zwangsmassnahmen (Bestätigung von BGE 150 IV 239): Das Gericht bestätigt, dass das Zwangsmassnahmengericht bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Beweiswürdigung vornimmt, sondern nur prüft, ob genügend konkrete und erhebliche Anhaltspunkte vorliegen (E. 2.3.4; BGE 150 IV 239 E. 3.2).

Fazit

Das Bundesgericht hebt die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerdegegner 4 und 5 sind als beschuldigte Personen zu qualifizieren, womit der Beschlagnahmeschutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO nicht greift. Die Entsiegelung der Geschäftslaptops und Mobiltelefone ist unter Vorbehalt einer vorgängigen richterlichen Aussonderung von Drittmandatsdaten geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Das Urteil unterstreicht den Spannungsbetween zwischen dem hohen Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und dem Strafverfolgungsinteresse bei schweren Straftaten: Beschuldigte Berufsgeheimnisträger verlieren den Schutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO, doch bleibt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne durch eine richterliche Aussonderungspflicht gewahrt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.— werden den Beschwerdegegnern solidarisch auferlegt.