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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_207/2026  ·  vom 04.06.2026

Ausschaffungshaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein ukrainischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger Landesverweisung und abgewiesenem Schutzstatus-S-Gesuch wurde zu Recht in Ausschaffungshaft gehalten; das abgewiesene Schutzgesuch kann nicht einem Asylgesuch gleichgestellt werden.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Ausschaffungshaft vom 22. Januar bis 17. April 2026 war rechtmässig, verhältnismässig und konventionskonform.
  • Bedeutung: Erstmals in Fünferbesetzung bestätigt das Bundesgericht, dass ein abgewiesenes Gesuch um vorübergehenden Schutz (Status S) die Anordnung von Ausschaffungshaft nicht hindert und nicht als Asylgesuch qualifiziert wird; allgemeine Verweisungen auf die Lage in der Ukraine genügen nicht für ein Vollzugshindernis nach Art. 3 EMRK.

Sachverhalt

A.________, ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 27. September 2025 von Deutschland her in die Schweiz ein. Gegen ihn bestanden Einreiseverbote in Deutschland und Österreich, gegen die er verstiess. Am 4. Dezember 2025 reichte er beim SEM ein Gesuch um vorübergehenden Schutz (Status S) ein. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Januar 2026 wurde er wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt und mit einer Landesverweisung von acht Jahren belegt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies ihn mit Verfügung vom 8. Januar 2026 aus der Schweiz weg und ordnete ein Einreiseverbot an. Nach Ausreise reiste A.________ am 20. Januar 2026 erneut in die Schweiz ein und wurde an der Grenze verhaftet.

Das Migrationsamt ordnete am 22. Januar 2026 Ausschaffungshaft an, welche das Zwangsmassnahmegericht bestätigte. Das SEM wies das Schutzgesuch mit Entscheid vom 4. März 2026 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 13. März 2026 ab. Nachdem das Zwangsmassnahmegericht die Verlängerung der Haft abgewiesen und A.________ am 17. April 2026 auf freien Fuss gesetzt hatte, blieb die Frage der Rechtmässigkeit der bisherigen Haft umstritten.

Erwägungen

Eintreten (E. 1)

Das Bundesgericht bejahte sein Eintreten trotz zwischenzeitlicher Haftentlassung. Zwar entfällt bei Administrativhaft das aktuelle und praktische Interesse, wenn die betroffene Person vor dem Bundesgerichtsentscheid entlassen oder ausgeschafft wurde. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Beschwerdeführer rechtsgenüglich eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK rügt — was hier der Fall war. Gestützt auf die konventionsrechtliche Beschwerdelegitimation (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1) trat das Gericht auf die Beschwerde ein.

Ausschaffungshaft und Schutzstatus S (E. 3–4)

Das Gericht stellte die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 AIG dar: (1) erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. Landesverweisung, (2) Absehbarkeit des Vollzugs, (3) Haftgrund, (4) Beschleunigungsgebot und (5) Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer bestritt weder die Haftgründe noch die Existenz eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids.

Zentral war die Frage, welche Bedeutung dem Gesuch um vorübergehenden Schutz im Haftkontext zukommt. Das Gericht hielt fest:

Art. 76 Abs. 1 AIG (SR 142.20) «Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; b. in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen, [...]»

Art. 80 Abs. 6 AIG (SR 142.20) «Die Haft wird beendet, wenn: a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; c. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.»

Das Gericht differenzierte zwischen Vorbereitungshaft (Art. 75 AIG) und Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG). Nach ständiger Praxis steht ein hängiges Asylgesuch der Ausschaffungshaft grundsätzlich entgegen (Art. 42 AsylG), kann aber bei während der Haft gestellten Asylgesuchen ausnahmsweise toleriert werden, wenn absehbar ist, dass das Verfahren rasch abgeschlossen und der Vollzug durchgeführt werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3).

Entscheidend stellte das Gericht fest, dass ein Gesuch um vorübergehenden Schutz nicht einem Asylgesuch gleichgestellt werden kann. Das Verfahren auf Gewährung vorübergehenden Schutzes unterscheidet sich vom Asylverfahren namentlich bezüglich Komplexität und Dauer. Das SEM hat nicht die asylrechtliche individuelle Verfolgung zu prüfen, sondern nur die Zugehörigkeit zur vom Bundesrat definierten Schutzgruppe. Dies ermöglicht eine vereinfachte und rasche Erledigung. Zudem stand dem Beschwerdeführer der vorübergehende Schutz aufgrund seiner rechtskräftigen Landesverweisung ohnehin versagt (Art. 73 lit. c AsylG). Dass das SEM das Schutzgesuch nicht von Amtes wegen als Asylgesuch weiterführte, war nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Asylgründe i.S.v. Art. 69 Abs. 2 AsylG geltend gemacht hatte und es ihm offenstand, den SEM-Entscheid diesbezüglich anzufechten oder ein Asylgesuch einzureichen.

Vollzugshindernis und Non-Refoulement (E. 5)

Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.»

Das Gericht prüfte, ob ein Vollzugshindernis nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG bzw. ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorlag. Der Beschwerdeführer berief sich auf gesundheitliche Gründe gegen einen Wehrdienst sowie auf einen persönlichen Konflikt mit einem ukrainischen stellvertretenden Generalstaatsanwalt. Ausserdem zitierte er den Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zur Ukraine (A/HRC/61/61, Advance unedited version vom 12. März 2026).

Das Gericht hielt fest, dass für ein Rückschiebeverbot nach Art. 3 EMRK konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte von einem gewissen Gewicht erforderlich sind ("real risk"). Allgemeine Verweisungen auf die Lage in der Ukraine genügen nicht. Der Bericht der Untersuchungskommission äussere sich nur zur allgemeinen Lage, nicht zu individuellen Risiken des Beschwerdeführers. Zudem lag der Bericht nur als "Advance unedited version" vor, weshalb daraus ohnehin keine definitiven Schlüsse gezogen werden könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gesundheitszustand und zum persönlichen Konflikt mit einem ukrainischen Generalstaatsanwalt waren nicht spezifisch genug, um ein reales Risiko i.S.v. Art. 3 EMRK zu begründen.

Das Gericht stellte ausserdem klar, dass sich die Vorbringen nicht auf die Zulässigkeit einer Dienstverweigerung in der Ukraine bezogen, wofür die Garantien der EMRK gelten (vgl. EGMR, Bayatyan gegen Armenien; Enver Aydemir gegen Türkei).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Ausschaffungshaft in mehrfacher Hinsicht:

  1. Fortführung der Praxis bei gegenstandslos gewordenen Haftbeschwerden: Das Gericht bestätigt die konventionsrechtliche Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses bei Rüge von Art. 5 EMRK-Verletzungen (BGE 147 II 49; 142 I 135; 139 I 206; 137 I 296).

  2. Präzisierung zum Verhältnis Schutzstatus S und Ausschaffungshaft: Das Urteil klärt erstmals explizit in Fünferbesetzung, dass ein abgewiesenes Gesuch um vorübergehenden Schutz nicht die haftverhindernde Wirkung eines Asylgesuchs entfaltet. Dies bestätigt und konkretisiert den parallel ergangenen Entscheid 2C_116/2026 vom 15. April 2026, welcher dieselbe Frage in Dreierbesetzung bejahte.

  3. Bestätigung der Wiedereinreisepraxis: Die einmal rechtskräftig angeordnete Landesverweisung kann während ihrer Geltungsdauer die Grundlage für die Anordnung von Ausschaffungshaft bilden, ohne dass ein neuer Wegweisungsentscheid erlassen werden muss (Bestätigung von 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 4).

  4. Non-Refoulement und allgemeine Lagedarstellungen: Das Urteil bekräftigt die strenge Anforderung, dass für ein Vollzugshindernis nach Art. 3 EMRK individuelle, konkrete und gewichtige Anhaltspunkte erforderlich sind. Allgemeine Lagedarstellungen — selbst aus offiziellen UN-Berichten — genügen nicht (Bestätigung von BGE 140 II 74; 2C_27/2025; 2C_278/2021).

  5. Novum-Prüfung offen gelassen: Das Gericht liess offen, ob der Bericht der Untersuchungskommission als unechtes Novum bzw. notorische Tatsache zu berücksichtigen wäre, da er ohnehin nur allgemeine Feststellungen traf.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Der Entscheid ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Praxis der Ausschaffungshaft bei Personen mit abgewiesenem Schutzstatus-S-Gesuch. Er stellt klar, dass das vereinfachte Verfahren auf vorübergehenden Schutz strukturell nicht mit dem Asylverfahren gleichzusetzen ist und die hafthemmende Wirkung von Art. 42 AsylG nicht entfaltet. Für Non-Refoulement-Rügen im Haftverfahren bleibt massgeblich, dass konkrete, einzelfallbezogene Anhaltspunkte eines realen Risikos nach Art. 3 EMRK dargelegt werden müssen — allgemeine Verweisungen auf die Kriegslage in der Ukraine genügen nicht.