Executive Summary
- Kernpunkt: Verweigerung der Fristwiederherstellung (Art. 148 CPC) bei stationärer psychosomatischer Rehabilitation; ausreichende Substanziierung des Arztzeugnisses und ordnungsgemässe Anbringung des Wiederherstellungsgesuchs als zentrale Hürden.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz hat weder willkürlich festgestellt noch den Formalismusvorwurf verletzt, dass ein blosses Arbeitsunfähigkeitszeugnis die konkrete Verhinderung am Rechtsmittelzug nicht belegt.
- Bedeutung: Bestätigung der strengen Praxis, dass Arztzeugnisse die konkrete Unmöglichkeit des Handelns oder der Beauftragung eines Dritten dartun müssen — eine blosse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Zugleich klargestellt, dass fehlende Rechtsmittelbelehrung kein selbständiger Fristwiederherstellungsgrund ist.
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 wies das Tribunal de première instance des Kantons Genf die superprovisorischen und provisorischen Massnahmenanträge von A._______ gegen den Fonds B._______ sowie C._______ und D._______ als unzulässig ab. Die Verfügung wurde am 19. Dezember 2025 dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter am Postschalter zugestellt.
A._______ befand sich vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. Februar 2026 in stationärer psychosomatischer Rehabilitationsbehandlung in einer Klinik in U._______. Er reichte am 20. Februar 2026 — nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (abgelaufen am 29. Dezember 2025) — ein Rechtsmittel ein und verlangte gleichzeitig die Fristwiederherstellung. Mit ergänzender Eingabe vom 24. Februar 2026 führte er erfolglose Versuche bei seiner Rechtsschutzversicherung an.
Die Cour de justice des Kantons Genf wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und erklärte das Rechtsmittel als unzulässig. Zur Begründung hielt sie fest, die ärztlichen Zeugnisse bestätigten zwar den Klinikaufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, ein Rechtsmittel einzulegen oder einen Dritten damit zu betrauen. Dies wird dadurch gestützt, dass er fähig war, die Verfügung am Postschalter entgegenzunehmen bzw. einen Dritten damit zu betrauen.
A._______ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsrahmen
Das Bundesgericht stellt die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen fest (Art. 72 Abs. 1, 75, 90, 100 Abs. 1 LTF), schliesst jedoch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aus (Art. 113 LTF). Da der angefochtene Entscheid im Rahmen superprovisorischer und provisorischer Massnahmen erging (Art. 261 ff. CPC i.V.m. Art. 28 ZGB), ist die Beschwerde auf die Rüge von Verfassungsverletzungen beschränkt (Art. 98 LTF). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht durch den Beschwerdeführer geht daher ins Leere (E. 2.1).
Sachverhaltsrügen unterliegen dem strengen Begründungsanforderungsstandard: Der Beschwerdeführer muss konkrete Willkür gemäss Art. 9 BV dartun, nicht bloss seine eigene Sachverhaltswürdigung an die Stelle der vorinstanzlichen setzen (E. 2.2).
Nur die Hauptanträge auf Aufhebung und Rückweisung sind zulässig; Eventualanträge zur Sachentscheidung sind gegen einen Nichteintretensentscheid unzulässig (E. 2.3).
Willkür bei der Feststellung des Postempfangs
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, er sei persönlich an den Postschalter gegangen. Das Bundesgericht hält dagegen, diese Lesart verkürze den vorinstanzlichen Entscheid: Die Cour de justice habe ausdrücklich die Hypothese offen gelassen, dass ein Dritter den Brief entgegengenommen haben könnte (E. 3). Die Rüge geht somit ins Leere.
Willkür bei der Würdigung der Verhinderungsumstände
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine Gesamtbetrachtung aller Umstände (Hospitalisation, therapeutische Beschränkungen, Postverkehr in der Klinik, fehlende Vertretung, fehlende Rechtsmittelbelehrung) in unzulässiger Weise zersplittert und durch eine «abstrakte Handlungsfähigkeit» ersetzt. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiederherstellungsgesuch vom 20. Februar 2026 einzig den stationären Aufenthalt und das Fehlen einer Vertretung behauptet hatte. Weitere Umstände (therapeutische Beschränkungen, interne Postverteilung, fehlende Rechtsmittelbelehrung) waren nicht substantiiert vorgetragen und durften von der Vorinstanz daher nicht berücksichtigt werden (E. 4).
Rechtliches Gehör und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf begründete Entscheidung verfängt nicht. Der Beschwerdeführer hatte die massgeblichen Tatsachen nicht in seinem Wiederherstellungsgesuch selbst vorgebracht, sondern erst in der Ergänzungsschrift vom 24. Februar 2026. Das Bundesgericht hält fest, dass das Gehör im Wiederherstellungsverfahren im Gesuch selbst auszuüben ist; ein Anspruch auf eine weitere Gelegenheit zur Ergänzung besteht nicht (mit Verweis auf Art. 56 CPC und die Rechtsprechung). Die Ergänzungsschrift war nicht zwingend zu berücksichtigen, und ihr Inhalt — die Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung — wäre ohnehin nicht kausal für die Fristversäumnis (E. 5).
Verbot des Formalismus (Art. 29 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 BV)
Die Rüge des übermässigen Formalismus ist unbegründet. Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Praxis, dass ein blosses Arztzeugnis, welches Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, nicht genügt, um die konkrete Unmöglichkeit der Rechtswahrnehmung oder der Beauftragung eines Dritten darzutun. Das Zeugnis muss spezifisch aufzeigen, inwiefern der Gesundheitszustand den Betroffenen an der Vornahme des Verfahrensakts hinderte (mit Verweis auf BGer 2C_715/2025 und BGer 5A_280/2020). Die Vorinstanz hat weder willkürlich gehandelt noch den Formalismussatz verletzt (E. 6).
Fehlende Rechtsmittelbelehrung und guter Glaube (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die erstinstanzliche Verfügung habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, was bei der Beurteilung der Verschuldensfrage zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Bundesgericht hält fest, dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung als solche keinen Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 148 CPC darstellt. Dieser hat ausschliesslich die Behebung der Folgen eines unverschuldeten Verhinderungsgrunds zum Gegenstand, nicht die Korrektur formeller Fehler der Vorinstanz. Ausserdem fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen dem Formmangel und der Fristversäumnis (E. 7).
Zugang zum Recht (Art. 29, Art. 29a BV; Art. 6 EMRK)
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Justizverweigerung. Das Bundesgericht erinnert daran, dass Rechtsmittelfristen und die strengen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung grundsätzlich zulässige Einschränkungen des Zugangsrechts zum Richter darstellen. Ein Verstoss gegen das Formalismusverbot kann nur bei ungerechtfertigter Strenge vorliegen, die den Zugang zur Justiz in unzumutbarer Weise behindert. Da der Beschwerdeführer den Formalismussatz nicht durchgesetzt hat (vgl. E. 6), ist auch diese Rüge unbegründet. Art. 6 Abs. 1 EMRK bietet dabei keinen weitergehenden Schutz als Art. 29a BV (E. 8; mit Verweis auf BGE 149 III 117 E. 3.3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die konstante Praxis des Bundesgerichts zur Fristwiederherstellung nach Art. 148 CPC in mehrfacher Hinsicht:
Strenge Substanziierungsanforderung an Arztzeugnisse: Ein Zeugnis, das lediglich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, genügt nicht. Es muss die konkrete Unmöglichkeit des Verfahrenshandelns oder der Beauftragung eines Dritten belegen. Dies steht in der Tradition von BGE 142 III 145 und wird durch das aktuelle Urteil 2C_715/2025 bestätigt.
Gehör im Wiederherstellungsverfahren: Das rechtliche Gehör ist im Wiederherstellungsverfahren selbst auszuüben. Ergänzende Eingaben nach Ablauf der zehn Tage seit Wegfall des Hindernisses (Art. 148 Abs. 2 CPC) sind nicht zwingend zu berücksichtigen. Dies bestätigt die in BGE 150 III 1 E. 4.5 formulierte Praxis.
Fehlende Rechtsmittelbelehrung als kein Fristwiederherstellungsgrund: Die fehlende Belehrung über Rechtsmittel und Fristen kann nicht als solche einen Fristwiederherstellungsgrund bilden — die Fristwiederherstellung dient ausschliesslich der Behebung unverschuldeter Verhinderung, nicht der Korrektur formeller Mängel der Behörde. Dies schränkt die Tragweite von Art. 49 LTF (kein Nachteil bei irregulärer Zustellung) im Fristwiederherstellungskontext ein.
Kein Formalismus bei restriktiver Handhabung: Die strenge Praxis zur Fristwiederherstellung stellt als solche keinen übermässigen Formalismus dar; erst die konkrete, ungerechtfertigt starre Anwendung kann eine Justizverweigerung begründen (Bestätigung von BGE 149 IV 9 E. 7.2; BGE 142 I 10 E. 2.4.2; BGer 5A_890/2019).
Art. 148 CPC (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch — Keine Kommentierung vorhanden (404)
«Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.»
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Fazit
Das Urteil 5A_317/2026 bekräftigt die gefestigte, restriktive Praxis des Bundesgerichts zur Fristwiederherstellung nach Art. 148 CPC. Drei Aspekte verdienen Hervorhebung:
Erstens werden an ärztliche Zeugnisse im Wiederherstellungsverfahren strenge Anforderungen gestellt: Es genügt nicht, eine blosse Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen; das Zeugnis muss spezifisch dartun, weshalb der Gesundheitszustand den Betroffenen konkret an der Vornahme des Verfahrensakts oder an der Beauftragung eines Dritten hinderte. Wer sich auf Fristwiederherstellung beruft, muss sein Gesuch entsprechend substantiieren und die Geeignetheit der Beweismittel sicherstellen.
Zweitens wird das Gehör im Wiederherstellungsverfahren selbst — und nicht in nachträglichen Ergänzungsschriften — ausgeübt. Die Frist von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes (Art. 148 Abs. 2 CPC) wird strikte gehandhabt; ein Anspruch auf eine zusätzliche Ergänzungsfrist besteht nicht.
Drittens kann die fehlende Rechtsmittelbelehrung nicht als selbständiger Fristwiederherstellungsgrund dienen. Der Anwendungsbereich von Art. 148 CPC ist auf unverschuldete Verhinderung beschränkt; formelle Mängel der behördlichen Verfügung fallen nicht darunter.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gerichtskosten von 1'500 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.