Executive Summary
- Kernpunkt: Ein bestrittener Vaterschaftskläger kann die Anordnung einer DNA-Expertise verlangen, ohne vorher die Kohabitation im Rechtssinn von Art. 262 ZGB plausibel machen zu müssen; die blosse Behauptung sexueller Beziehungen in der Empfängniszeit genügt als Klagebehauptung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Beweisverfügung, die eine DNA-Expertise anordnet, und weist die Beschwerde des beklagten Putativvaters ab.
- Bedeutung: Das Gericht schliesst sich erstmals explizit der liberalen Doktrin an und bejaht einen direkten Beweisanspruch auf DNA-Expertise unabhängig von einer Kohabitionsvermutung — mit dem Vorbehalt, dass das Gericht offensichtlich missbräuchliche oder fantaisistische Begehren abweisen kann.
- Rechtsfrage: Unter welchen Voraussetzungen kann eine DNA-Expertise im Vaterschaftsverfahren angeordnet werden, wenn keine Kohabitionsvermutung nach Art. 262 ZGB vorliegt?
- Einordnung: Präzisierung und dogmatische Weichenstellung; das Gericht positioniert sich erstmals eindeutig im Doktrinstreit um die Voraussetzungen der Expertiseanordnung.
Sachverhalt
B.________, geboren 2023, ist der Sohn von C.________. Über seine Kuratorin reichte er eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegenüber A.________ ein und beantragte unter anderem die vorgängige Anordnung einer DNA-Expertise zur Abklärung der Vaterschaft (allégué 7–9). In allégué 4 behauptete die Mutter intime ungeschützte Beziehungen mit dem Beklagten während der gesetzlichen Empfängniszeit; ein früheres Vaterschaftsverfahren gegen einen anderen Mann (D.________) war nach negativem DNA-Test zurückgezogen worden (allégué 10).
A.________ bestritt die allégués 7–9, gab allégué 10 zu, gab angeblich allégué 4 zu (diese Erklärung beruhte auf einem Irrtum, da er die intimen Beziehungen tatsächlich bestritt) und bestritt seinerseits, je intime Beziehungen mit C.________ unterhalten zu haben, die eine Zeugung hätten zur Folge haben können. Die Erstinstanz ordnete die DNA-Expertise an. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Verfügung.
A.________ zog ans Bundesgericht und beantragte sinngemäss: (1) Aufhebung der Expertiseanordnung, (2) Ergänzungsaufforderung an den Kläger und (3) Durchführung einer Parteibefragung. Das Bundesgericht gewährte der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensrechtliches
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) gegen eine Beweisverfügung über eine DNA-Expertise im Vaterschaftsverfahren, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Zivilsache handelt und die Verfügung einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann (Bestätigung der Praxis: BGE 129 III 288 E. 2.2; BGer 5A_413/2024 E. 1.3.2; BGer 5A_906/2020 E. 1).
Die weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers auf Ergänzung der Klagebehauptungen und auf Parteibefragung sind als neue Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig, da sie vor der Vorinstanz nicht gestellt worden waren.
Fehler im Sachverhalt — «Erbsünde» der kantonalen Feststellung
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, er habe allégué 4 (intime ungeschützte Beziehungen) zugegeben. Das Bundesgericht qualifiziert diese Feststellung als offensichtlichen Schreibfehler («erreur manifeste de plume»), der jedoch im Erwägungsteil des angefochtenen Urteils (E. 3.3) korrigiert worden sei: Die Vorinstanz habe die Bestreitung des Beschwerdeführers zur Existenz intimer Beziehungen ausdrücklich berücksichtigt. Der Fehler sei somit ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens geblieben.
Zentrale Frage: Voraussetzungen der Expertiseanordnung
Beweislast und Kohabitionsvermutung
Die Beweislast für die Vaterschaft liegt beim Kläger (Art. 8 ZGB; BGer 5A_906/2020 E. 5.1; BGer 5A_492/2016 E. 2.1). Art. 262 ZGB regelt die Vermutung der Vaterschaft bei Kohabitation:
Art. 262 ZGB (SR 210) «1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet. 2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. 3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.»
Kann der Kläger die Vermutung der Kohabition nicht zum Zug bringen — wie hier, wo die Mutter sexuelle Beziehungen behauptet und der Beklagte diese bestreitet —, so steht ihm der direkte Beweis der Vaterschaft durch wissenschaftliche Expertise offen (BGE 109 II 291 E. 2b; BGE 98 II 262 E. 1; BGer 5A_492/2016 E. 2.1). Dieser muss einen Wahrscheinlichkeitsgrad erreichen, der der Gewissheit nahekommt (BGE 101 II 13 E. 1 und 2b; BGE 112 II 14 E. 2c; BGE 104 II 299 E. 2).
DNA-Expertise als Beweismittel der Wahl
Die DNA-Expertise ist — vorbehältlich aussergewöhnlicher Gesundheitsrisiken — das Beweismittel der Wahl im Abstammungsverfahren (BGer 5A_492/2016 E. 2.3; BGer 5A_745/2014 E. 2.1). Ein Mundhöhlenabstrich oder eine Blutentnahme stellen grundsätzlich nur einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität dar (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; BGer 5A_906/2020 E. 4.3.2; BGer 5A_215/2016 E. 3.5; BGE 143 III 624 E. 6.1).
Der Doktrinstreit: Plausibilitätsvorbehalt vs. liberale Praxis
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Doktrin gespalten ist hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Expertise:
Restriktive Auffassung: Der Kläger muss die Vaterschaft des Beklagten zunächst plausibel machen, um fantaisistische Vaterschaftsklagen zu verhindern (Meier/Stettler, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, N. 203 S. 118 f.; Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, N. 106 zu Art. 262 ZGB).
Liberale Auffassung: Die Praxis sollte grosszügig sein, da die DNA-Expertise für den Beklagten ein geringeres Übel als das gesamte Klageverfahren darstellt und der Kostenvorschuss nach Art. 102 Abs. 1 CPC eine hinreichende Barriere gegen fantaisistische Klagen bildet (Guillod, Commentaire romand, ZGB I, 2. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 262 ZGB; Gay, L'établissement de la filiation, 2023, N. 511 S. 235; Schwentzer/Cottier, Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 4 und 7 zu Art. 262 ZGB; Lötscher/Reich, CHK, ZGB I, 4. Aufl. 2023, N. 1 und 4 zu Art. 262 ZGB; Götschi/Rusch, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 262 ZGB).
Klarstellung zu BGer 5A_906/2020
Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGer 5A_906/2020 E. 5.2, wonach die Anordnung einer DNA-Expertise eine Plausibilisierung der Kohabition bzw. der Vaterschaft voraussetze. Das Bundesgericht präzisiert, dass dieser Erwägungsteil lediglich die Zusammenfassung der kantonalen Motivation darstellt und das Bundesgericht in jenem Fall die Frage nicht selbst geprüft hat, da sie nicht streitig war.
Stellungnahme des Bundesgerichts
Das Bundesgericht schliesst sich erstmals explizit der liberalen Auffassung an und begründet dies mit vier Erwägungen:
- Öffentliches Interesse an der materiellen Wahrheit (BGE 143 III 624 E. 5.2.2; BGer 5A_492/2016 E. 3.1; BGer 5A_745/2014 E. 2.3);
- Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (BGE 134 III 241 E. 5; BGer 5A_413/2024 E. 4.2.2; BGer 5A_492/2016 E. 3.1; BGE 142 III 545 E. 3.2; BGE 137 I 154 E. 3.4);
- Recht des Klägers auf direkten Beweis der Vaterschaft auch ohne Kohabitionsvermutung (vgl. E. 4.3.1);
- Wissenschaftliche Fortschritte, die die DNA-Expertise als zuverlässiges Beweismittel etabliert haben (vgl. Guillod, Commentaire romand, N. 2 zu Art. 262 ZGB).
Der Richter behält jedoch die Befugnis, offensichtlich fantaisistische oder missbräuchliche Begehren abzuweisen. Die blosse Tatsache, dass ein anderer Putativvater bereits durch einen negativen DNA-Test ausgeschlossen wurde, macht das Begehren nicht per se fantaisistisch. Auch macht der Beschwerdeführer keine redhibitorischen Gründe im Sinne von Art. 296 Abs. 2 CPC geltend (vgl. BGE 134 III 241 E. 5.4.3).
Art. 8 ZGB (SR 210) «Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil ist eine dogmatische Weichenstellung. Das Bundesgericht hatte bislang die Frage der Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Expertise im Vaterschaftsverfahren bei fehlender Kohabitionsvermutung nie direkt entschieden. In BGE 109 II 291 und BGE 98 II 262 wurde der direkte Beweis der Vaterschaft durch Expertise zwar anerkannt, ohne die Voraussetzungen der Anordnung zu vertiefen. BGE 134 III 241 behandelte die Zulässigkeit von DNA-Abstammungsgutachten unter dem Gesichtspunkt des körperlichen Eingriffs. BGE 143 III 624 befasste sich mit pränatalen DNA-Tests. BGer 5A_492/2016 und BGer 5A_745/2014 bestätigten die DNA-Expertise als Beweismittel der Wahl, ohne die Plausibilitätsfrage zu entscheiden.
BGer 5A_906/2020, auf das sich der Beschwerdeführer berief, wird vom Bundesgericht klargestellt: Die dortige Passage zur Plausibilitätsanforderung (E. 5.2) gibt lediglich die kantonale Motivation wieder und stellt keine bundesgerichtliche Rechtsprechung dar.
Das Urteil bestätigt und präzisiert somit die bisherige Praxis in dreierlei Hinsicht: (1) Die DNA-Expertise bleibt das Beweismittel der Wahl; (2) bei fehlender Kohabitionsvermutung ist kein zusätzlicher Plausibilitätsschwellenwert erforderlich; (3) das Gericht kann offensichtlich missbräuchliche Klagen abweisen, was aber hier nicht der Fall war.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Anordnung der DNA-Expertise im Vaterschaftsverfahren setzt keine vorherige Plausibilisierung der Vaterschaft oder der Kohabition voraus. Das Kind hat einen direkten Beweisanspruch, der durch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gestützt wird. Der Richter kann lediglich offensichtlich fantaisistische oder missbräuchliche Begehren abweisen — ein Vorbehalt, der im konkreten Fall nicht greift. Der blosse Umstand, dass ein anderer Putativvater bereits durch DNA-Test ausgeschlossen wurde, reicht nicht aus, um die Expertiseanordnung als fantaisistisch zu qualifizieren. Das Urteil positioniert das Bundesgericht erstmals explizit im Doktrinstreit und schliesst sich der liberalen Auffassung an, die eine Grosszügigkeit bei der Anordnung von DNA-Expertisen befürwortet.