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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_571/2025  ·  vom 19.05.2026

Ausstand; Krankentaggeld,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Kollektive Krankentaggeldversicherung – Ausstand eines Gerichtsschreibers nach Anwaltspraktikum in der Kanzlei des Parteivertreters (verneint); Leistungseinstellung bei fehlender Verwirkungsklausel und mangelnder Kausalität der Obliegenheitsverletzung (verneint); Beweiswürdigung hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit September bis November 2023 (bestätigt).
  • Entscheidung: Beide Beschwerden werden abgewiesen. Kein Ausstandsgrund für den Gerichtsschreiber; die Versicherung 1 kann sich weder auf eine Verwirkungsklausel (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG) noch auf Art. 45 Abs. 1 VVG berufen; die Vorinstanz durfte den Beweis für Arbeitsunfähigkeit von September bis November 2023 in antizipierter Beweiswürdigung als nicht erbracht erachten.
  • Bedeutung: Präzisierung der Befangenheitsprüfung bei Gerichtsschreibern nach Praktikum in derselben Kanzlei wie der Parteivertreter (objektiver Massstab, räumlich-organisatorische Trennung massgebend); Bestätigung, dass fehlende Verwirkungsklausel in AVB keine definitive Leistungseinstellung erlaubt; Klarstellung, dass Art. 45 Abs. 1 VVG Rechtsnachteile bei fehlender Kausalität der Obliegenheitsverletzung zum Schaden ausschliesst.

Sachverhalt

Die Versicherte war bei der C.________ AG (Versicherung 1) kollektiv krankentaggeldversichert. Nach Krankmeldung ab dem 22. März 2023 verlangte die Versicherung 1 eine Vollmacht zur Schweigepflichtentbindung, die die Versicherte nicht fristgerecht einreichte. Die Versicherung 1 stellte die Leistungen per 17. April 2023 definitiv ein. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. November 2023 trat die Versicherte ab dem 1. Dezember 2023 bei der G.________ AG (Arbeitgeberin 2) ein, wo sie bei der D.________ AG (Versicherung 2) versichert war. Nach erneuter Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2023 wurde das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt. Die Versicherung 2 verneinte ihre Leistungspflicht.

Die Versicherte klagte gegen beide Versicherungen. Das Kantonsgericht Freiburg hiess die Klage gegen die Versicherung 1 teilweise gut (Fr. 10'902.55 nebst Zins) und wies die Klage gegen die Versicherung 2 ab. Beide Parteien beschwerten ans Bundesgericht: die Versicherte (4A_571/2025) begehrte mehr Taggelder, die Versicherung 1 (4A_575/2025) begehrte Aufhebung des Urteils u.a. wegen Befangenheit des Gerichtsschreibers.

Erwägungen

1. Ausstandsfrage (Verfahren 4A_575/2025, E. 8)

Die Versicherung 1 rügte eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 47 ZPO. Der Gerichtsschreiber K.________ hatte sein Anwaltspraktikum bei der Kanzlei L.________ absolviert, in der der Vertreter der Versicherten Partner war. Er unterzeichnete das Urteil nur zehn Tage nach Beendigung des Praktikums.

Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.»

Das Bundesgericht stellte fest, dass kein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO (Vorbefassung) vorlag, da K.________ nicht in derselben Sache tätig gewesen war. Zur Prüfung der Befangenheit nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV wandte es den objektiven Massstab an: Es kommt nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei an, sondern darauf, ob Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 89 E. 4.1). Das Gericht hielt fest:

  • K.________ absolvierte sein Praktikum am Standort U.________ unter der Leitung von Rechtsanwalt N.________, der im kantonalen Verfahren nicht involviert war.
  • Der Parteivertreter B.________ arbeitete am räumlich und organisatorisch getrennten Standort V.________.
  • Die Kanzlei L.________ umfasst mehr als ein Dutzend Anwälte an unterschiedlichen Standorten.
  • Das Absolvieren von Praktika sei systemimmanent für den Erwerb des Anwaltspatents.

Eine Befangenheit wurde somit verneint. Das Misstrauen der Versicherung 1 erschien nicht in objektiver Weise begründet. Ergänzend hielt das Bundesgericht fest, dass es prozessökonomisch sinnvoll gewesen wäre, einen anderen Gerichtsschreiber einzusetzen, da die räumliche Trennung der beiden Standorte für die Versicherung nicht ohne Weiteres erkennbar war.

2. Mitwirkungspflicht und Verwirkungsklausel (E. 10.1--10.5)

Die Versicherung 1 hatte ihre Leistungen gestützt auf Art. 23 ihrer AVB und Art. 39 VVG eingestellt. Die Vorinstanz stellte fest, dass die AVB keine gültige Verwirkungsklausel im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG enthielt.

Art. 39 Abs. 2 VVG (SR 221.229.1) «Der Vertrag kann verfügen: 1. dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat; 2. dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruchs, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.»

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine definitive Leistungseinstellung ohne gültige Verwirkungsklausel nicht gerechtfertigt ist. Selbst eine subeventuale Berufung auf Art. 45 Abs. 1 VVG scheiterte:

Art. 45 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1) «Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn: a. die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder b. der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.»

Das Bundesgericht führte aus, dass die zeitweilige Nichtbeibringung der Vollmacht zur Schweigepflichtentbindung keinen Einfluss auf den Umfang der geschuldeten Leistung gehabt habe. Soweit eine Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Schaden hat, verbiete Art. 45 Abs. 1 VVG der Versicherung, Rechtsnachteile vorzusehen (Urteil 4A_271/2021 E. 2.1 in fine). Eine Sanktionierung unabhängig von deren Folgen sei seit der Neufassung von Art. 45 Abs. 1 VVG nicht mehr möglich (GROLIMUND, in: Basler Kommentar VVG, 2. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 45 VVG).

3. Fälligkeit und Nullschadenseinwand (E. 10.2--10.4)

Die Versicherung 1 machte geltend, die Versicherte habe bis zum 31. August 2023 keinen Schaden erlitten, da die Arbeitgeberin den Lohn weiterbezahlt habe (Einrede des Nullschadens). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Einwand des Nullschadens nicht erörtert hatte, was eine Gehörsverletzung darstellte. Gleichwohl konnte von einer Rückweisung abgesehen werden, da die Zahlungen der Arbeitgeberin als Vorschusszahlungen und nicht als vorbehaltlose Lohnfortzahlungen zu qualifizieren waren. Dies ergab sich aus einem gerichtlichen Vergleich, in dem die Arbeitgeberin allfällige Krankentaggelder an die Versicherte abgetreten hatte. Ginge man mit der Versicherung davon aus, dass jegliche Zahlungen trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit zu keinem Schaden führten, würde die kollektive Krankentaggeldversicherung ihres Sinns entleert.

Zur Fälligkeit (Art. 41 Abs. 1 VVG) hielt das Bundesgericht fest, dass der Anspruch spätestens mit Erhalt der Vollmacht am 29. Mai 2024 fällig geworden war. Die Fälligkeit setze nicht voraus, dass die Versicherung Gewissheit über die Anspruchsberechtigung habe.

4. Arbeitsunfähigkeit September bis November 2023 (Verfahren 4A_571/2025, E. 12)

Die Versicherte begehrte Krankentaggelder auch für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2023. Die Vorinstanz hatte den Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum als nicht erbracht erachtet, da keine ärztlichen Zeugnisse vorlagen und die Versicherte keine Termine bei ihrem Hausarzt wahrgenommen hatte. Das Bundesgericht hielt die antizipierte Beweiswürdigung für nicht willkürlich: Bei fehlenden echtzeitlichen medizinischen Unterlagen und einem Zeitablauf von zwei Jahren sei ein Gutachten nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Die von der Versicherten angebotenen Beweismittel zum Alkoholkonsum seien nicht tauglich, da Laienzeugen keine medizinischen Sachverhalte beurteilen könnten.

5. Bestreitung der Arbeitsunfähigkeit (E. 10.3)

Das Bundesgericht stellte klar, dass das Verlangen einer Vollmacht zur Schweigepflichtentbindung im aussergerichtlichen Abklärungsverfahren die Versicherung nicht davon dispensiere, die Arbeitsunfähigkeit im gerichtlichen Verfahren hinreichend zu bestreisen. Ziffer 64 der Klageantwort, die mit "Bestritten" eingeleitet wurde, enthielt im Anschluss die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2023 und stellte eine hinreichende Bestreitung nicht dar.

Einordnung in die Rechtsprechung

Ausstand / Befangenheit des Gerichtsschreibers: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, dass für die Befangenheitsprüfung auf den objektiven Massstab abzustellen ist (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 89 E. 4.1). Es präzisiert, dass ein Gerichtsschreiber, der sein Anwaltspraktikum bei einer Kanzlei absolviert hat, in der der Parteivertreter tätig ist, nicht befangen ist, wenn die räumliche und organisatorische Trennung zwischen den Standorten eine Einflussnahme ausschliesst. Dies steht im Einklang mit der Praxis zu Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO (Vorbefassung), wonach eine Tätigkeit in einer anderen Sache nicht genügt (BGE 140 III 221 E. 4.2).

Verwirkungsklausel / Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass eine definitive Leistungseinstellung eine gültige Verwirkungsklausel voraussetzt, die eine angemessene Frist mit Androhung der Säumnisfolgen vorsieht. Fehlt eine solche Klausel in den AVB, kann die Versicherung die Leistung nicht dauerhaft verweigern.

Art. 45 Abs. 1 VVG (Kausalitätserfordernis): Das Urteil bestätigt und präzisiert Urteil 4A_271/2021 E. 2.1, wonach Rechtsnachteile bei Obliegenheitsverletzungen ausgeschlossen sind, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte. Es betont, dass seit der Neufassung von Art. 45 Abs. 1 VVG (Änderung vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2022) eine Sanktionierung unabhängig von den Folgen nicht mehr möglich ist.

Antizipierte Beweiswürdigung / Arbeitsunfähigkeit: Die Grundsätze zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 134 I 140 E. 5.3) werden bestätigt. Bei Fehlen echtzeitlicher medizinischer Unterlagen darf das Gericht ein Gutachten als nicht taugliches Beweismittel erachten.

Vorschusszahlung vs. Lohnfortzahlung: Das Urteil grenzt sich von Urteil 4A_66/2025 ab, in dem eine vorbehaltlose Lohnfortzahlung angenommen wurde. Vorliegend waren die Zahlungen der Arbeitgeberin aufgrund einer Forderungsabtretung als Vorschusszahlungen zu qualifizieren, weshalb der Nullschadenseinwand der Versicherung nicht durchschlug.

Fazit

Das Bundesgericht weist beide Beschwerden ab. Die Befangenheit des Gerichtsschreibers wird verneint, da die räumlich-organisatorische Trennung der Kanzleistandorte eine Einflussnahme ausschliesst und das Praktikum systemimmanent ist. Die Versicherung 1 kann die Leistungseinstellung weder auf eine fehlende Verwirkungsklausel (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG) noch auf Art. 45 Abs. 1 VVG stützen, da die Nichtbeibringung der Vollmacht keinen Einfluss auf den Schaden hatte. Die Versicherte ihrerseits kann eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum September bis November 2023 nicht nachweisen, da die Vorinstanz in nicht willkürlicher Weise auf echtzeitliche medizinische Unterlagen abstellte und ein nachträgliches Gutachten als ungeeignet erachtete.