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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_323/2025  ·  vom 24.04.2026

clause d'intégration d'une convention collective de travail dans le contrat de travail

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein allgemeiner Vertragsklauselverweis auf eine CCT inkorporiert deren gesamte dispositive Regelung in den Einzelarbeitsvertrag, nicht nur die im Vertrag einzeln aufgeführten Bestimmungen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird abgewiesen. Die Nachtzuschläge gemäss Art. 3.7 CCT Social sind geschuldet, da der Vertrag die CCT umfassend einbezieht und die CPP die CCT nicht gültig abändern konnte.
  • Bedeutung: Das BGer bestätigt, dass die Kompetenz zur Änderung eines GAV ausschliesslich bei den Vertragsparteien (nicht bei einer paritätischen Kommission) liegt, und dass ein allgemeiner CCT-Verweis im Arbeitsvertrag keine Beschränkung auf ungeregelte Punkte darstellt.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin (Fondation A.________) ist Mitglied der AVOP, die Vertragspartei der CCT Social (sozialparapublischer Sektor Waadt) ist. Die Arbeitnehmerin (B.________) war ab dem 1. Juli 2016 als Veilleuse II (Nachtwächterin II) angestellt. Die Arbeitsverträge vom 1. Februar 2018 und 21. November 2019 enthielten einen allgemeinen Verweis auf die CCT Social („La présente relation de travail est soumise à la CCT Social. Par sa signature, la collaboratrice déclare s'y soumettre.“). Der Vertrag von 2019 präzisierte zudem: „Les indemnités de nuit selon CCT sont comptées en sus.“.

Am 13. Dezember 2016 beschloss die Paritätische Kommission (CPP) der CCT Social eine „Dérogation“ zu Art. 3.7 CCT Social für Veilleuses II: Die Nachtentschädigung von CHF 5.-/Stunde sollte nur bei effektiver Aktivität (nicht bei blosser Anwesenheit) geschuldet sein. Die Lohnabrechnungen der Arbeitnehmerin wiesen einen Abzugsposten für die Paritätskommission aus; ein Verweis der Arbeitgeberin auf Art. 2.8 Abs. 2 CCT Social (Verwarnung) bezog sich auf eine Bestimmung, die im Einzelarbeitsvertrag nicht eigens erwähnt war.

Das Arbeitsgericht sprach der Arbeitnehmerin CHF 15'112.65 an Nachtzuschlägen zu. Das kantonale Appellationsgericht bestätigte dies im Wesentlichen. Die Arbeitgeberin zieht ans Bundesgericht.

Erwägungen

Anwendbarkeit der CCT Social auf das Arbeitsverhältnis

Das BGer bestätigt die kantonale Würdigung, wonach die CCT Social nicht kraft normativer Geltung (die Arbeitnehmerin war bis 2022 nicht Gewerkschaftsmitglied), sondern durch Inkorporation in den Einzelarbeitsvertrag anwendbar ist. Der massgebliche Rechtssatz lautet:

Art. 356 Abs. 1 OR (SR 220) «Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.»

Die Vorinstanz stellte auf den gesamten Inhalt des Vertragsverweises ab: Die Klausel „La présente relation de travail est soumise à la CCT Social. Par sa signature, la collaboratrice déclare s'y soumettre" ist als globaler Verweis zu verstehen, der die CCT vollumfänglich einbezieht. Die Arbeitgeberin hatte diesen Wortlaut selbst gewählt; Formulierungen wie „pour le surplus" oder „dans la mesure où le présent contrat ne prévoit rien à ce sujet" fehlen. Der Einbau von Nachtzuschlägen als Zusatz zum vertraglich vereinbarten Grundlohn ist keine unplausible Konstruktion, insbesondere da der Vertrag von 2019 ausdrücklich „indemnités de nuit selon CCT sont comptées en sus" vorsah.

Das BGer grenzt den Fall von BGE 123 III 129 ab, wo ein begrenzender Verweis vorlag. Im vorliegenden Fall ist der Verweis umfassend. Indizwirkung haben zudem die Lohnabrechnungen mit Abzügen für die Paritätskommission und die Verwarnung mit Bezug auf Art. 2.8 Abs. 2 CCT Social — eine Bestimmung, die im Einzelvertrag nicht einzeln aufgeführt war.

Interpretation des CCT-Verweises

Die Vertragsauslegung folgt dem subjektiven Willen der Parteien; kann dieser nicht ermittelt werden, ist auf die Vertrauenstheorie abzustellen (BGE 127 III 444 E. 1b; BGE 126 III 59 E. 5b). Da die Vorinstanz auch Umstände nach Vertragsabschluss berücksichtigte (Lohnabrechnungen, Verwarnung), ermittelte sie den subjektiven Parteiwillen — eine Tatfrage, die nur bei Willkür angefochten werden kann. Eine solche Willkür liegt nicht vor.

Keine wirksame Änderung der CCT durch die CPP

Zentral ist die Frage, ob die CPP-Entscheidung vom 13. Dezember 2016 die Art. 3.7 und 9.3 CCT Social wirksam geändert hat. Das BGer verneint dies mit klarer Begründung:

Art. 356c Abs. 1 OR (SR 220) «Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Artikel 356b Absatz 1 sowie die Kündigung des Anschlusses.»

Aus Art. 356c Abs. 1 OR folgt, dass die Kompetenz zur Änderung eines GAV ausschliesslich bei den Vertragsparteien liegt (BGE 138 III 107 E. 4.3). Dies werde durch die CCT Social selbst bestätigt: Art. 7.2 Abs. 1 CCT Social reserviert die Änderungskompetenz den „parties contractantes", während die CPP nach Abs. 2 nur die Annexen abändern darf. Die CPP hat nach Art. 4.3 Abs. 1 lit. d CCT Social lediglich das Recht, den Vertragsparteien Änderungsvorschläge zu unterbreiten — nicht selbständig zu ändern.

Art. 9.3 CCT Social, der eine „renégociation du statut" durch „les parties" vorsieht, kann nicht als Delegationsnorm zugunsten der CPP gelesen werden. Der Begriff „parties" verweist auf die Vertragsparteien gemäss Art. 1.1 CCT Social, nicht auf die CPP. Die Note der CPP vom 13. Dezember 2016 war daher ein nicht vollendeter Prozessschritt, keine gültige Vertragsänderung. Mehrere Berufsverbände waren an der CPP-Sitzung nicht vertreten; die formellen Anforderungen an eine CCT-Änderung waren nicht erfüllt.

Kein Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB)

Art. 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.»

Die Arbeitgeberin machte einen doppelten Rechtsmissbrauch geltend: (1) Die Gewerkschaftsvertreter hätten die Dérogation mitgetragen und sie nun als ungültig erklärt; (2) Die Arbeitnehmerin habe erst nach Gewerkschaftsbeitritt ihre Ansprüche geltend gemacht. Das BGer weist beide Rügen zurück: Ein Rechtsmissbrauch von Gewerkschaftsvertretern kann der Arbeitnehmerin persönlich nicht zugerechnet werden. Sie selbst hat kein inkompatibles Verhalten an den Tag gelegt. Zudem betont das Gericht, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn Arbeitnehmerinnen während des Arbeitsverhältnisses Ansprüche nicht geltend machen, aus Furcht vor Repressalien (BGE 131 III 439 E. 5.1; BGE 110 II 273 E. 2). Der Zeitablauf während der Verjährungsfrist kann weder als Verzicht noch als Rechtsmissbrauch ausgelegt werden.

Unzulässige neue Rüge

Die Arbeitgeberin machte erstmals vor Bundesgericht geltend, die Arbeitnehmerin habe durch konkludentes Verhalten auf die Nachtzuschläge verzichtet. Diese Rüge wurde der Vorinstanz nicht unterbreitet und ist daher neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG analog; Art. 42 Abs. 2 LTF).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung von BGE 138 III 107: Das BGer bekräftigt den Grundsatz, dass die Änderungskompetenz beim GAV ausschliesslich bei den Vertragsparteien liegt (Art. 356c Abs. 1 OR). Eine paritätische Kommission kann den GAV nur abändern, wenn sie dazu durch den GAV ausdrücklich ermächtigt wird — was hier nicht der Fall war.

Bestätigung von BGE 139 III 60 E. 5.1: Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zu den verschiedenen Wirkungsweisen eines GAV ein (normative Geltung, individuelle Unterstellung, Gleichbehandlungsklausel, vertragliche Inkorporation). Der vorliegende Fall betrifft die vierte Kategorie — die vertragliche Inkorporation.

Präzisierung gegenüber BGE 123 III 129: Das BGer stellt klar, dass ein allgemeiner, umfassender Verweis auf einen GAV („soumise à la CCT") nicht mit einem begrenzenden Verweis („pour le surplus") gleichzusetzen ist. Im erstgenannten Fall wird die CCT vollumfänglich Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags; im zweitgenannten nur für nicht individuell geregelte Punkte.

Bestätigung der Erwägungen zu Art. 2 ZGB: Die Rechtsprechung, dass die verspätete Geltendmachung von Ansprüchen während des Arbeitsverhältnisses regelmässig nicht als Rechtsmissbrauch qualifiziert wird (BGE 131 III 439 E. 5.1), wird konsequent angewendet.

Dogmatischer Beitrag zur GAV-Inkorporation: Das Urteil präzisiert, dass bei Inkorporation eines GAV in den Einzelarbeitsvertrag die CCT-Bestimmungen keine normative Wirkung entfalten und zum Nachteil der Arbeitnehmerin abbedungen werden können (Verweis auf Anne Meier, Commentaire romand, und Streiff/von Kaenel/Rudolph). Im vorliegenden Fall wurde die CCT jedoch nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin abbedungen, sondern sollte ihr zusätzliche Ansprüche gewähren.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die CCT Social ist durch den allgemeinen Vertragsverweis vollumfänglich in den Einzelarbeitsvertrag inkorporiert worden, mit der Folge, dass die Nachtzuschläge gemäss Art. 3.7 CCT Social geschuldet sind. Die CPP-Entscheidung vom 13. Dezember 2016 stellt keine gültige Änderung der CCT dar, da die Kompetenz zur Änderung eines GAV ausschliesslich bei den Vertragsparteien liegt (Art. 356c Abs. 1 OR). Ein Rechtsmissbrauch seitens der Arbeitnehmerin ist weder dargetan noch naheliegend. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Arbeitgeberin auferlegt; eine Parteientschädigung von CHF 2'500 ist zu bezahlen.