Executive Summary
- Kernpunkt: Das BGer hebt ein kantonales Urteil auf, das die Leistungspflicht der AXA für einen Peronealsehnenriss bejaht hatte, weil die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung mangelhaft begründete.
- Entscheidung: Sachrückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines klärenden Gerichtsgutachtens; die Beschwerde wird im Eventualstandpunkt gutgeheissen.
- Bedeutung: Präzisiert die Grenzen der Beweiswürdigung bei widersprüchlichen medizinischen Befunden und bestätigt, dass bei einem nachgewiesenen Unfallereignis (Art. 6 Abs. 1 UVG) die Vermutung nach Art. 6 Abs. 2 UVG nicht eingreift.
- Leitsatz: Stützt sich eine Vorinstanz bei widersprüchlichen medizinischen Gutachten einseitig auf den behandelnden Operateur, ohne die gegenteiligen radiologischen Fachgutachten einlässlich zu würdigen, liegt eine Bundesrechtsverletzung vor.
- Kosten: Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.-; die AXA hat als Versicherungsträgerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Sachverhalt
Der 1964 geborene A.________ erlitt am 18. Juli 2019 als Vermögensverwalter bei der B.________ SA (obligatorisch bei der AXA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert) im Zürcher Hauptbahnhof einen Misstritt, bei dem er den Riss eines Bandes im rechten Fuss spürte. Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht. Am 23. August 2019 wurde ein Riss der kurzen Peronealsehne operiert; die geringfügig angerissene lange Peronealsehne wurde lediglich gereinigt. Nach weiteren operativen Revisionen (1. Mai 2020, 5. Februar 2021) verknackste sich A.________ am 14. August 2021 zu Hause erneut den Fuss, woraufhin die lange Peronealsehne erneut riss und am 29. Oktober 2021 erneut operiert werden musste.
Die AXA veranlasste eine polydisziplinäre Expertise durch die Medizinische Zentrum Römerhof GmbH (MZR), welche weder für die kurze noch die lange Peronealsehne eine Unfallkausalität bejahte. Nach einer ergänzenden radiologischen Stellungnahme, die eine Unfallkausalität betreffend die Partialruptur der langen Peronealsehne bestätigte, lehnte die AXA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 16. Mai 2023 rückwirkend ab dem 22. August 2019 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zug guthiess und feststellte, dass die Leistungspflicht für das Ereignis vom 18. Juli 2019 nicht am 22. August 2019 geendet habe.
Erwägungen
Eintreten (E. 1)
Das BGer tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, da das Verfahren mit der Rückweisung nicht abgeschlossen wird. In der Bejahung der Leistungspflicht liegt eine verbindliche materiellrechtliche Vorgabe, wodurch der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4).
Rechtslage und Prüfungsrahmen (E. 2-3)
Das BGer wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Im UVG-Beschwerdeverfahren um Geldleistungen ist es nicht an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG). Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die AXA verpflichtete, über den 22. August 2019 hinaus für die Folgen des Unfalls aufzukommen.
Rückwirkende Einstellung der Leistungspflicht (E. 5.1)
Das BGer bestätigt mit der Beschwerdeführerin, dass der Unfallversicherer die durch Ausrichtung von Heilbehandlung anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro -- und auch rückwirkend, sofern keine Rückforderung gewünscht wird -- einstellen kann (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; BGE 150 V 188 E. 7.2; Urteil 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 2; Urteil 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.3). Das Zurückkommen der AXA auf die Beurteilung des Kausalzusammenhangs nach abschliessender medizinischer Einschätzung erweist sich somit als zulässig, auch wenn sie im Vorfeld eine grundsätzliche Leistungspflicht bejaht hatte (vgl. Urteil 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 4.2).
Verhältnis Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG (E. 5.2)
Das BGer hält unter Verweis auf BGE 146 V 51 fest:
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG (SR 832.20) «Art. 6 Versicherungsfall 1 Durch Unfall versicherte Gesundheitsschäden gelten als Unfallfolgen, soweit sie nicht bloss auf einer nicht durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Störung oder Anlage beruhen. 2 Gesundheitsschäden, die bei der Unfallversicherung üblicherweise nicht als Unfallfolgen gelten, gelten als Unfallfolgen, wenn sie ausnahmsweise auf ein als Unfall qualifiziertes Ereignis im Sinne von Artikel 4 ATSG zurückzuführen sind, sofern das Ereignis nicht bloss eine geringfügige Teilursache darstellt.»
Das BGer bestätigt die im BGE 146 V 51 E. 9.2 entwickelte Dogmatik: Eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich, wenn ein Unfallereignis nach Art. 4 ATSG vorliegt und gleichzeitig keine auch nur geringfügige Teilursächlichkeit des Unfalls für die Listenverletzung festgestellt werden kann. Bildet das Unfallereignis keine auch nur geringe Teilursache, ist gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend (> 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestrittenermassen um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, weshalb die Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen ist und die Vermutung nach Art. 6 Abs. 2 UVG nicht eingreift. Die Vorinstanz hatte diese Normen vermengt, was jedoch nicht entscheidrelevant wurde, da sie sich hauptsächlich auf die Einschätzungen des Operateurs stützte.
Beweiswürdigung medizinischer Berichte (E. 5.3)
Grundsätze (E. 5.3.1)
Das Gericht hat alle Beweismittel objektiv zu prüfen und bei einander widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 125 V 351 E. 3a).
Widersprüchliche medizinische Ansichten (E. 5.3.2-5.3.3)
Es besteht ein Meinungsstreit über das Vorliegen eines Risses der kurzen Peronealsehne und die Unfallkausalität:
- Der behandelnde Operateur Dr. med. C.________ hielt die Operation für diagnostisch indiziert und stellte intraoperativ einen Riss der kurzen Peronealsehne fest.
- Dagegen konnten die fachärztlichen Radiologen (Dr. med. D.________, Prof. Dr. med. E.________, PD Dr. med. F.________) sowie die MZR-Gutachter einen solchen Riss anhand der präoperativen MRT-Befunde nicht bestätigen und verneinten die Unfallkausalität.
Die Vorinstanz stellte einseitig auf den Bericht des Operateurs ab, ohne sich mit den gegenteiligen radiologischen Beurteilungen einlässlich auseinanderzusetzen. Dies obwohl der radiologischen Expertise (Prof. Dr. med. E.________ vom 20. April 2023) zu entnehmen war, dass die bildgebende Darstellung der Befunde schwierig und keine eindeutigen Schlüsse zulassend war -- ein Umstand, der allen Radiologen bewusst war, sie aber dennoch zu einer abweichenden Schlussfolgerung gelangen liess. Zudem fehlten Operationsbilder, die den Riss hätten ausweisen können.
Beweiswert der versicherungsmedizinischen Stellungnahme (E. 5.3.4-5.3.5)
Die Übereinstimmung zwischen dem Operateur und dem Versicherungsmediziner Dr. med. G.________ ändert daran nichts, da es sich bei letzterem um eine Aktenbeurteilung handelt, die praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft geniesst wie ein Gutachten nach Art. 44 ATSG. Zudem setzte sich Dr. med. G.________ nicht mit der medizinischen Aktenlage auseinander und äusserte sich nicht zu den präoperativen MRT-Befunden. Auch die Stellungnahme des weiteren Versicherungsmediziners Dr. med. H.________ wurde von der Vorinstanz nicht gewürdigt, obwohl dieser einen gleichzeitigen frischen Riss von zwei Sehnen als unvorstellbar erachtete und der beschriebene Unfallhergang nicht mit den Schilderungen des Beschwerdegegners übereinstimmte.
Ergebnis und Rückweisung (E. 5.4)
Da unter den beteiligten Ärzten und Gutachtern gegenteilige medizinische Ansichten betreffend das Vorliegen eines Risses der kurzen Peronealsehne und die Unfallkausalität bestehen und die Fragen aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht abschliessend beantwortet werden können, waren ergänzende Abklärungen angezeigt. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie auf die Einschätzung des behandelnden Operateurs abstellte und auf die Anordnung weiterer Erhebungen verzichtete. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ein klärendes Gerichtsgutachten einholt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere grundlegende Grundsätze der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung:
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Rückwirkende Leistungseinstellung: Das BGer bekräftigt seine Rechtsprechung, dass der Unfallversicherer eine einmal anerkannte Leistungspflicht auch rückwirkend einstellen kann, sofern er keine Rückforderung beabsichtigt (Bestätigung von BGE 130 V 380 E. 2.3.1; BGE 150 V 188 E. 7.2; Urteil 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 2).
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Verhältnis Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG: Die dogmatische Abgrenzung aus BGE 146 V 51 E. 9.2 wird bestätigt: Bei Vorliegen eines nachgewiesenen Unfallereignisses nach Art. 4 ATSG ist ausschliesslich Art. 6 Abs. 1 UVG massgebend; die Vermutung nach Art. 6 Abs. 2 UVG greift nicht ein, wenn keine auch nur geringfügige Teilursächlichkeit des Unfalls für die Listenverletzung festgestellt werden kann.
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Beweiswürdigung bei widersprüchlichen Gutachten: Das Urteil präzisiert die Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 125 V 351 E. 3a). Eine einseitige Stützung auf den behandelnden Operateur, ohne die gegenteiligen gutachterlichen Einschätzungen -- insbesondere ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes polydisziplinäres Gutachten -- einlässlich zu würdigen, genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
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Beweiswert behandelnder Ärzte vs. Gutachter: Die Erfahrungsregel, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc), wird bekräftigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn -- wie hier -- Operationsbilder fehlen, die den intraoperativen Befund dokumentieren könnten.
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Beweiskraft von Aktenbeurteilungen: Versicherungsmedizinische Aktenbeurteilungen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG veranlassten Gutachten (Urteil 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3).
Fazit
Das Urteil 8C_184/2026 verdeutlicht, dass eine Vorinstanz bei widersprüchlichen medizinischen Befunden eine umfassende und einlässliche Beweiswürdigung vornehmen muss und sich nicht einseitig auf den behandelnden Operateur stützen darf, ohne die gegenteiligen gutachterlichen Einschätzungen -- insbesondere eines nach Art. 44 ATSG eingeholten polydisziplinären Gutachtens -- gewürdigt zu haben. Das BGer hebt das vorinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zur Einholung eines klärenden Gerichtsgutachtens zurück. Zudem bestätigt das Urteil die Grundsätze zur rückwirkenden Leistungseinstellung und zum Verhältnis von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 UVG bei nachgewiesenem Unfallereignis.