Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die vorläufige Teillimitierung der elterlichen Sorge eines Vaters auf alle medizinischen Entscheidungen betreffend sein Kind, obwohl der Streit ursprünglich nur Impfungen betraf.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird insoweit sie zulässig ist abgewiesen. Die vorläufige Übertragung sämtlicher medizinischen Entscheidungsbefugnisse an die Mutter und die entsprechende Teillimitierung der elterlichen Sorge des Vaters erweist sich als nicht willkürlich.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass bei Blockade zwischen Eltern in Impfungsfragen eine konkrete Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB nicht zwingend erforderlich ist; die OFSP-Impfempfehlung dient als Leitlinie für die Kindesschutzbehörde. Die Ausdehnung der Limitierung über die eigentliche Streitfrage (Impfungen) hinaus auf alle medizinischen Entscheidungen wird bei wahrscheinlichem Wegfall der Vater-Kind-Filiation als nicht willkürlich qualifiziert.
Sachverhalt
C.________ wurde 2023 als Sohn von B.________ (Mutter) geboren. A.________ erkannte das Kind am 20. Februar 2024 vor dem Offizier des Zivilstandskreises Lausanne als sein Kind an; am selben Tag unterzeichneten die Eltern eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge.
Ein am 11. November 2024 durchgeführter DNA-Test ergab eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 0% für A.________. Ein am selben Tag durchgeführter Test mit D.________, mit dem die Mutter während der Empfängniszeit ebenfalls intime Beziehungen unterhielt, ergab eine Wahrscheinlichkeit von über 99,99%. Ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung ist beim Bezirksgericht Est vaudois hängig.
Die Kinderärztin Dr. E.________ stellte am 15. Dezember 2025 in einer Bescheinigung fest, dass das Kind nicht geimpft sei, da sich die Eltern nicht einig seien – die Mutter befürworte, der Vater lehne Impfungen ab. Die Ärztin betonte, dass die Impfung notwendig sei, zumal das Kind eine Gemeinschaftseinrichtung besuche.
Die Friedensrichterin des Bezirks Riviera-Pays-d'Enhaut verfügte am 10. März 2026 vorläufige Massnahmen: Die Mutter erhielt sämtliche Entscheidungsbefugnisse in Gesundheitsfragen; die elterliche Sorge des Vaters wurde entsprechend limitiert. Die Curmeienkammer des Kantonsgerichts Waadt wies die Beschwerde des Vaters am 4. Mai 2026 ab.
Erwägungen
Zulässigkeit und Massnahmestandard
Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als provisorische Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte gerügt werden kann (Willkür, Art. 9 BV). Ein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt bei vorläufigen Massnahmen betreffend das Schicksal eines Kindes ohne Weiteres vor, da der erfolgreiche Ausgang des Sachurteils die während der Massnahmedauer entgangene Ausübung elterlicher Befugnisse nicht rückwirkend kompensieren kann (BGE 137 III 475 E. 1).
Art. 307 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.»
Provisorische Filiation und willkürliche Tatsachenfeststellung
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich eine «provisorische» Filiation angenommen, da eine solche Kategorie dem Schweizer Recht fremd sei. Das Bundesgericht hält dem entgegen: Solange die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, entfalte die Anerkennung zwar ihre volle Wirkung. Die Vorinstanz habe jedoch nicht willkürlich gehandelt, wenn sie den Filiationsbegriff als «provisorisch» im Sinne von «vorerst noch bestehend, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit demnächst wegfallend» qualifizierte. Zwei DNA-Tests mit einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 0% bzw. über 99,99% für einen Dritten begründeten die quasisichere Erwartung, dass die Filiation zwischen Beschwerdeführer und Kind in naher Zukunft aufgehoben werden wird. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand der angeblichen Infertilität des biologischen Vaters wurde als ungenügend begründet qualifiziert, da die «Infertilität» lediglich auf der inneren Überzeugung der Parteien beruhte und nicht geeignet war, die Aussagekraft zweier DNA-Gutachten in Frage zu stellen.
Blockadesituation bei Impfentscheidungen und Kindeswohlgefährdung
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob der elterliche Dissens über die Impfung allein ausreicht, um eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB zu begründen. Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, die sich auf BGE 146 III 313 E. 6.2.5 und 6.2.6 stützte: Eine konkrete, ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls ist nicht erforderlich, wenn – wie hier – die Eltern in einer für das Kindeswohl relevanten Frage blockiert sind. Die Blockadesituation genügt als solche.
Das Bundesgericht übernimmt die dogmatische Begründung der Vorinstanz: Impfungen dienen gerade dazu, das abstrakte Risiko einer Erkrankung auszuschliessen oder zu minimieren. Ihr Sinn besteht darin, dass das Individuum das Risiko, an einer als gefährlich katalogisierten Krankheit zu erkranken, nicht mehr selbst beherrschen kann und dass bei einer Epidemie ein rechtzeitiger Impfschutz nicht mehr möglich ist. Die OFSP-Impfempfehlung für 2026 betreffend Kinder im Alter von null bis drei Jahren dient als Leitlinie für die Kindesschutzbehörde; eine Abweichung davon ist nur bei konkreten, kindesspezifischen Gegenindikationen gerechtfertigt, wofür hier nichts sprach.
Die Rüge, die Limitierung hätte auf Impfentscheidungen beschränkt werden müssen, wird ebenfalls abgewiesen: Die Vorinstanz durfte ohne Willkür berücksichtigen, dass (1) der Beschwerdeführer seine unbegründete Impfgegnerhaltung nicht sachlich begründete und somit eine systematische Opposition auch in anderen Gesundheitsfragen als plausibel erschien, und (2) der Filiationsbegriff mit hoher Wahrscheinlichkeit demnächst entfallen wird, was den völligen Verlust der elterlichen Sorge zur Folge haben wird. Die Ausdehnung auf alle medizinischen Entscheidungen ist daher nicht disproportional.
Rechtliches Gehör und weitere Rügen
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) scheitert: Der Beschwerdeführer hatte eine mündliche Anhörung beantragt, sein unentgeltlicher Vertreter hatte dieses Begehren jedoch nicht erneut gestellt, was als stillschweigender Verzicht gewertet werden durfte. Ausserdem konnten die Parteien ihre Argumente schriftlich vorbringen, was den Gehörsanspruch ausreichend gewährleistet (BGE 134 I 140 E. 5.3).
Die Rügen der Verletzung von Art. 298d und Art. 446 ZGB sind mangels Substanziierung der willkürlichen Rechtsanwendung nicht zulässig. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ebenfalls unzulässig, da keine Erfolgsaussicht dargetan wurde.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität von BGE 146 III 313, welches die Massgeblichkeit der Blockadesituation bei uneinigen Eltern für den Kindesschutz begründete, und präzisiert diese Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:
1. OFSP-Impfempfehlung als Leitlinie: Das Bundesgericht bestätigt und verschärft die in BGE 146 III 313 entwickelte Dogmatik, wonach bei elterlichem Dissens in Impfungsfragen die OFSP-Empfehlung als massgebliche Richtschnur für die Kindesschutzbehörde dient. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung durch eine bestehende Erkrankung ist nicht erforderlich; die Impfempfehlung selbst begründet bei Blockadesituation eine Gefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB.
2. Ausdehnung der Massnahme über die eigentliche Streitfrage: Das Urteil klärt eine bislang offene Frage: Die Limitierung der elterlichen Sorge muss nicht zwingend auf den engeren Konfliktbereich (Impfungen) beschränkt werden. Wenn Anhaltspunkte für eine generelle medizinische Entscheidungsblockade vorliegen (hier: unbegründete Impfgegnerhaltung) und der Wegfall der Filiation absehbar ist, kann die Massnahme auf alle Gesundheitsentscheidungen ausgedehnt werden. Dies stellt eine Erweiterung gegenüber BGE 146 III 313 dar, das sich auf die Übertragung der Impfkompetenz allein bezog.
3. «Provisorische Filiation» bei hängiger Anfechtung: Das Bundesgericht lässt die Kategorie der «provisorischen Filiation» als faktische Beschreibung zu, ohne damit eine neue Rechtsfigur zu schaffen. Es hält fest, dass die Vaterschaftsanerkennung zwar rechtlich voll wirksam bleibt, die faktische Prognose ihres nahenden Wegfalls aber bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 307 ZGB berücksichtigt werden darf.
4. Verhältnis zu BGE 137 III 475: Der Grundsatz, dass bei vorläufigen Kindesschutzmassnahmen ein irreparabler Nachteil ohne Weiteres vorliegt (E. 1), wird bestätigt und auf die hier streitige Teillimitierung der elterlichen Sorge erstreckt.
Vergleichbare Entscheide finden sich in 5A_310/2023 (Impfungsbeschränkung der elterlichen Sorge) und 5A_435/2026 (Übertragung der Impfkompetenz bei elterlicher Sorge).
Fazit
Das Urteil 5A_484/2026 festigt die Rechtsprechung zur elterlichen Impfungsverweigerung als Kindeswohlgefährdung und dehnt sie in zwei Dimensionen aus: Erstens bestätigt es, dass bei einer Blockadesituation eine konkrete Gesundheitsgefährdung nicht dargetan werden muss – die OFSP-Empfehlung liefert die erforderliche Gefährdungsprognose. Zweitens erlaubt es die Ausdehnung der Massnahme über den engeren Konfliktbereich hinaus, wenn die unbegründete Ablehnung medizinischer Massnahmen auf eine generelle Blockadehaltung hindeutet und der Filiationsbegriff ohnehin demnächst entfallen wird. Praktisch bedeutet dies, dass Kindesschutzbehörden bei elterlichen Impfkonflikten niedrigere Hürden für Eingriffe in die elterliche Sorge ansetzen dürfen und dass der Umfang der Massnahme nicht zwingend auf den konkreten Streitgegenstand beschränkt werden muss.