Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerdeführerin (Geschädigte) eines Sexualstrafverfahrens scheitert mit Willkürrüge gegen den Freispruch des Beschuldigten; teilweiser Gutheissung der Beschwerde bezüglich Kostenverteilung.
- Entscheidung: Freispruch bestätigt (in dubio pro reo); Kosten der Privatklägerschaft für Antragsdelikt (20 %) bestätigt; Kostenverteilung für Offizialdelikte (40 %) bestätigt; Verteidigungskosten für Offizialdelikte jedoch zu Unrecht der Privatklägerschaft angelastet -- der Staat trägt diese.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung, dass bei gemeinsamem (Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft) Einsatz eines Rechtsmittels gegen einen Freispruch die Verteidigungskosten des Freigesprochenen für das Offizialdelikt vom Staat zu tragen sind (Ausnahmeprinzip von Art. 432 StPO restriktiv).
Sachverhalt
A.________ und B.________ lernten sich im März 2021 über eine Dating-Plattform kennen und begannen eine Beziehung, die im Juli 2021 endete. In der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2021 kam es im Rahmen eines gemeinsamen Aufenthalts in der Ferienwohnung von A.________ zu einem analen Geschlechtsverkehr. A.________ erstattete am 29. Juli 2021 Strafanzeige gegen B.________ wegen erzwungener analer Penetration. Am 19. April 2024 sprach das Tribunal correctionnel de Genève B.________ von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung (Art. 189 alt StGB) und der sexuellen Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 alt StGB) frei; das Verfahren betreffend unerlaubte Tonaufnahme (Art. 179ter StGB) wurde eingestellt.
B. Am 25. Februar 2025 wies die Cour de justice die Berufungen sowohl der Staatsanwaltschaft (betreffend Freispruch) als auch von A.________ (betreffend Freispruch und Einstellung) ab. Die Berufungsinstanz teilte die Verfahrenskosten zu 60 % A.________ und 40 % dem Staat zu und verurteilte A.________ zur Zahlung von 6'968.95 Franken (60 % der Verteidigungskosten von B.________). Eine Audioaufnahme der Nacht mittels der App "iRonfle" spielte eine zentrale Rolle: Sie zeigte intime Aktivitäten, widersprach aber der Darstellung von A.________ bezüglich physischer Gewaltanwendung.
C. A.________ gelangt mit Strafbeschwerde ans Bundesgericht und verlangt die Verurteilung von B.________ wegen sexueller Nötigung bzw. sexuellen Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person, Genugtuung von 15'000 Franken sowie Ersatz ihrer Verfahrensaufwendungen.
Erwägungen
1. Legitimation
Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation von A.________ nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG, da die angefochtene Entscheidung ihre Zivilansprüche (Genugtuung) betrifft.
2. Willkür und Unschuldsvermutung (in dubio pro reo)
2.1-2.2 Massstab
Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Rechtsprechung: Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese seien willkürlich (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Unschuldsvermutung bzw. der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel bedeutet, dass der Richter einen belastenden Umstand nicht als erwiesen betrachten darf, wenn ernsthafte, irreduzible Zweifel bestehen. Der Grundsatz geht in seiner beweisrechtlichen Tragweite nicht über das Willkürverbot hinaus (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1).
Aussagen des Opfers sind ein Beweiselement unter anderen und im Rahmen der Gesamtwürdigung frei zu würdigen. In Konstellationen "Aussage gegen Aussage" führt in dubio pro reo nicht zwingend zum Freispruch; die Würdigung obliegt dem Sachgericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
2.3 Beweiswürdigung: Sexuelle Nötigung
Die Cour de justice stellte fest, dass A.________ im Lauf des Verfahrens Variationen in ihrer Darstellung der physischen Gewaltanwendung aufwies: Die Schilderung des Arm- und Schultergriffs erschien erst bei den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft, und ihre eigene Reaktion wechselte zwischen "Tetanisierung" und "Versuch, sich zu befreien". Aussagen von B.________ wie "Laisse-toi faire" und "Bienvenue en Grèce" fanden sich auf der Audioaufnahme nicht, ebenso wenig wie Schreie oder Verweigerung von A.________. Vielmehr hörte man auf der Aufnahme ein sich küssendes Paar, abwechselndes Stöhnen und die Bitte des Mannes, ihm den Rücken zu kratzen. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Glaubwürdigkeit der Parteien sei "äquivalent" und es bestehe ein erheblicher Zweifel hinsichtlich der physischen Gewaltanwendung.
Das Bundesgericht hält diese Würdigung für nicht willkürlich: Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, die Aussagen der Beschwerdeführerin dort zu relativieren, wo sie im Widerspruch zur objektiven Audioaufnahme stehen. Die Beschwerdeführerin rügt bloss appellatorisch, ihre Aussagen seien miteinander vereinbar und die Audioaufnahme nicht zuverlässig. Die gerichtlich festgestellte Übereinstimmung der Aufnahme mit der Tatnacht vermag sie nicht zu erschüttern.
2.4 Überraschungsmoment und Widerstandsunfähigkeit
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Cour de justice habe willkürlich angenommen, sie sei fähig gewesen, sich zu wehren, und verkennt den Überraschungsmoment der analen Penetration. Die Vorinstanz hat jedoch festgestellt, dass das Dossier die Umstände der Penetration nicht abschliessend zu klären vermag und ein Zweifel am Sachverhalt verbleibt. Auch diesen Umstand -- namentlich das Fehlen eines Überraschungsmoments -- hat die Vorinstanz ohne Willkür bejaht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf den appellatorischen Nachsatz ihrer eigenen Version.
3. Sachlichrechtliche Beurteilung (Art. 189 und 191 alt StGB)
Art. 189 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer eine Person zur Duldung eines beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie mit Gewalt androht oder anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie widerstandsunfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 191 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer eine urteilsunfähige oder widerstandsunfähige Person kenntnisreich ausnützt, um mit ihr den Beischlaf oder eine beischlafähnliche oder eine andere sexuelle Handlung vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Da die Vorinstanz ohne Willkür einen erheblichen Zweifel hinsichtlich der Gewaltanwendung festgestellt hat, die psychische Nötigung nicht gerügt wurde und auch die Umstände der Penetration (insb. Überraschung) nicht abschliessend geklärt werden konnten, konnte sie nur zum Freispruch gelangen. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation und hilft ihr nicht.
4. Kosten- und Entschädigungsfragen
4.1 Verfahrenskosten der Berufung (Art. 428 StPO)
Die Verteilung der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO: Die Kosten werden den Parteien nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist in allen ihren Anträgen unterlegen, weshalb die Auferlegung von 60 % der Berufungskosten (40 % für die Offizialdelikte + 20 % für das Antragsdelikt) nicht zu beanstanden ist.
4.2 Verteidigungskosten des Freigesprochenen (Art. 429, 432 StPO)
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird die beschuldigte Person vollständig oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen, die ihr durch die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstanden sind.»
Art. 432 StPO regelt die Ansprüche des freigesprochenen Beschuldigten gegenüber der Privatklägerschaft: Abs. 1 betrifft die Zivilanträge, Abs. 2 die Antragsdelikte. Art. 432 StPO ist als Korrektiv zum Grundsatz gedacht, dass der Staat die Verteidigungskosten des Freigesprochenen trägt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.4; BGE 141 IV 476 E. 1.1). Dieses Ausnahmeprinzip ist restriktiv auszulegen.
Das Bundesgericht stellt klar: Die vollständige Auferlegung der Verteidigungskosten an die Privatklägerschaft kommt nur in Betracht, wenn diese allein ein Rechtsmittel gegen einen Freispruch ergriffen hat (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Liegt -- wie hier -- ein gemeinsamer Einsatz von Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft vor, sind die Verteidigungskosten für das Offizialdelikt vom Staat zu tragen (E. 4.2 mit Verweis auf 6B_510/2017 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat hier nicht allein berufen; die Staatsanwaltschaft hat das Berufungsverfahren ebenfalls eröffnet.
Für das Antragsdelikt (unerlaubte Tonaufnahme, 20 % der Kosten) hat die Beschwerdeführerin allein berufen und ist unterlegen. Die diesbezügliche Kostenauflage zu ihren Lasten (2'323 Franken) ist somit korrekt.
Was hingegen die 40 % der Verteidigungskosten betrifft, die der Privatklägerschaft für die Offizialdelikte angelastet wurden: Diese können nicht auf Art. 432 StPO gestützt werden, da die Privatklägerschaft nicht allein berufen hat. Die Zivilanträge von 15'000 Franken stehen in keinem Zusammenhang mit den Verteidigungskosten des Beschuldigten, die der Abwehr der strafrechtlichen Vorwürfe galten. Folglich sind diese 9'292 Franken (80 % von 11'615 Franken abzüglich der 20 % für das Antragsdelikt) vom Staat zu tragen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung zu Art. 432 StPO, namentlich BGE 147 IV 47. Der Grundsatz, dass die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten des freigesprochenen Beschuldigten bei Offizialdelikten nur dann voll trägt, wenn sie allein ein Rechtsmittel ergriffen hat, wird konsequent angewendet. Liegt ein gemeinsamer Einsatz vor, besteht kein Anknüpfungspunkt für eine Kostenauferlegung nach Art. 432 StPO, da die Zivilanträge der Privatklägerschaft nicht die Verteidigung gegen die strafrechtlichen Vorwürfe betreffen.
Zur Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen bestätigt das Urteil den massvollen Ansatz: Selbst wenn die Glaubwürdigkeit der Parteien als "äquivalent" eingestuft wird, ist ein Freispruch nicht willkürlich, wenn objektive Beweismittel (hier: Audioaufnahme) Zweifel an der Darstellung des Opfers begründen. Das Urteil steht im Einklang mit BGE 146 IV 88 und BGE 137 IV 122.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Hauptpunkt (Freispruch) ab, gibt ihr jedoch teilweise im Kostenpunkt gut: Die Verteidigungskosten des Beschuldigten für die Offizialdelikte (sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit einer urteilsunfähigen/widerstandsunfähigen Person) sind nicht der Privatklägerschaft aufzuerlegen, da diese nicht allein berufen hat. Der Staat Genf hat daher 9'292 Franken der Verteidigungskosten zu tragen, während die Privatklägerschaft 2'323 Franken (für das Antragsdelikt) zu bezahlen hat. Die Verfahrenskostenauflage von 60 % zu Lasten der Privatklägerschaft bleibt hingegen bestehen.