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Strafrecht  ·  Urteil 6B_288/2025  ·  vom 28.05.2026

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Beschimpfung; Willkür; rechtliches Gehör

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein in Kirgisistan geschiedener Ehemann bleibt trotz behaupteter Nichtvaterschaft nach kirgisischem Recht aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Eheschutzentscheids und der Vaterschaftsvermutung des Art. 255 Abs. 1 ZGB wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) sowie wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) strafbar.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; der Eheschutzentscheid ist nicht nichtig; das lückenhafte kirgisische Scheidungsurteil führt zur Weitergeltung der Eheschutzmassnahmen; die Beschimpfungs-Einrede des Wahrheitsbeweises bleibt ohne Erfolg.
  • Bedeutung: Präzisiert die Bindungswirkung zivilrechtlicher Entscheide im Strafverfahren (hier: Eheschutzentscheid) und bestätigt, dass ein lückenhaftes ausländisches Scheidungsurteil ohne Regelung der Nebenfolgen die im Eheschutzverfahren angeordneten Unterhaltsverpflichtungen fortdauern lässt.

Sachverhalt

A.________ und B.________ schlossen im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Höfe eine Vereinbarung über Unterhaltszahlungen, die das Bezirksgericht mit Eheschutzentscheid vom 13. Februar 2020 genehmigte. A.________ verpflichtete sich, ab 25. Juni 2019 monatlich Fr. 700.-- für den Kindesunterhalt und ab 1. Juli 2019 für drei Jahre monatlich Fr. 550.-- für den Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Nach zwei Zahlungen im März und April 2020 stellte er die Zahlungen ein. Die Ehe wurde am 11. August 2020 in Kirgisistan geschieden; das Scheidungsurteil regelte nur den Scheidungspunkt, ohne Nebenfolgen. Die Anerkennung in der Schweiz erfolgte am 7. September 2021.

Die Erstinstanz verurteilte A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 270.--. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte die Schuldsprüche und erhöhte die Strafe auf 35 Tagessätze zu Fr. 300.-- (total Fr. 10'500.--, Probezeit zwei Jahre).

Erwägungen

1. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB)

1.1 Bindungswirkung des Eheschutzentscheids

Das Bundesgericht stellt fest, dass der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB das Bestehen einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht voraussetzt. Das Strafgericht ist an den in einem Zivilurteil festgesetzten Unterhaltsbetrag gebunden; dies gilt auch für Eheschutzentscheide (Bestätigung der Rechtsprechung BGE 136 IV 122 E. 2; Urteile 7B_1394/2024, 6B_679/2022, 6B_1244/2021, 6B_376/2023).

Art. 217 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 177 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.»

1.2 Nichtigkeit des Eheschutzentscheids?

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach kirgisischem Recht nicht der rechtliche Vater des Kindes, weshalb keine Unterhaltspflicht bestehe und der Eheschutzentscheid nichtig sei. Das Bundesgericht wendet die Evidenztheorie an: Ein Entscheid ist nur bei tiefgreifenden und wesentlichen Mängeln nichtig, die offensichtlich oder leicht erkennbar sind und bei denen die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet wird (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4).

Das Gericht hält fest: Selbst wenn das Eheschutzgericht hinsichtlich des auf das Kindesverhältnis anwendbaren Rechts (Art. 68 IPRG) irrig entschieden hätte oder international/örtlich unzuständig gewesen wäre, läge bloss eine einfache Bundesrechtsverletzung vor, kein Nichtigkeitsgrund. Dies gelte umso mehr, als das Schweizer Recht die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes kenne (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Entscheidend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren -- anwaltlich vertreten -- die örtliche Zuständigkeit anerkannt, in seiner Gesuchsantwort ausdrücklich die Vaterschaftsvermutung akzeptiert und mit der Ehefrau eine Vereinbarung über Kindes- und Ehegattenunterhalt geschlossen hatte. Sein nachträgliches Nichtigkeitsvorbringen verhält sich damit rechtsmissbräuchlich.

1.3 Fortgeltung der Eheschutzmassnahmen nach lückenhaftem Scheidungsurteil

Zentral ist die Frage, ob die Unterhaltspflichten aus dem Eheschutzentscheid nach dem kirgisischen Scheidungsurteil vom 11. August 2020 weiterbestanden. Das Bundesgericht bestätigt mit der Vorinstanz: Das kirgisische Scheidungsurteil ist lückenhaft, da es einzig den Scheidungspunkt regelt, ohne irgendwelche Nebenfolgen (namentlich Unterhalt) zu klären oder auch nur zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Es enthält keinerlei Angaben zu vorhandenen Kindern. Aus dem Fehlen einer Regelung im Scheidungsurteil kann nicht auf eine Verneinung des Unterhaltsanspruchs geschlossen werden, da andere Rechtsordnungen die Zusprechung einem späteren Verfahren vorbehalten.

Bei lückenhaftem ausländischem Scheidungsurteil gelten die in der Schweiz angeordneten Eheschutzmassnahmen betreffend die nicht geregelten Aspekte weiter (Urteile 5A_872/2021 E. 3.1; 5A_40/2014 E. 4.2; 5A_549/2022 E. 2.3.4; 5A_768/2021 E. 2.5). Die Vorinstanz durfte diese Frage vorfrageweise überprüfen (BGE 128 IV 86 E. 2).

Art. 276 ZGB (SR 210) «1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. 2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. 3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.»

1.4 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Der Beschwerdeführer erfüllt den objektiven Tatbestand, da er die Unterhaltsbeiträge im Deliktszeitraum (1. Mai bis 22. Dezember 2020) nicht bei Fälligkeit leistete. Eine verspätete Zahlung genügt zur Tatbestandsverwirklichung (Urteile 6B_252/2020 E. 5.3; 6B_72/2011 E. 3.7). Den subjektiven Tatbestand hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht substanziiert bestritten. Vor Bundesgericht beruft er sich auf guten Glauben, was das Gericht angesichts seiner Ausführungen im Eheschutzverfahren (Anerkennung der Vaterschaftsvermutung, Vereinbarung über Unterhaltszahlungen) als nicht überzeugend erachtet.

2. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

2.1 Willkürrüge bezüglich Übersetzung

Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Beweiswürdigung bezüglich der Übersetzung des türkischen Ausdrucks "yalanci pisliksin" (drei Übersetzungen: "verlogenes Stück Scheisse", "verlogenes Miststück", "dreckige Lügnerin"). Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz offen liess, welche Übersetzung massgeblich ist, da selbst die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Übersetzung ("dreckige Lügnerin") ehrverletzend sei. Die Willkürrüge genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht: Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der zutreffenden Erkenntnis der Vorinstanz auseinander, dass selbst nach seiner eigenen Übersetzung eine Beschimpfung vorliegt (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.2 Wahrheits- und Gutglaubensbeweis

Bezüglich der Bezeichnung "Diebin": Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Anzeigeerstatterin Geld zum Verbrauch gegeben hatte, ohne dass eine Rückerstattungspflicht bestand. Der Wahrheitsbeweis ist damit nicht erbracht. Bezüglich der Bezeichnung "Lügnerin": Das Verhalten der Anzeigeerstatterin (Verweigerung des Vaterschaftstests trotz zuvor erklärter Zustimmung) war zwar widersprüchlich, stellte aber keine Falschaussage dar; zudem setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Erkenntnis auseinander, dass er rund zwei Monate nach der Eheschutzverfügung nicht davon ausgehen konnte, die Anzeigeerstatterin würde den Test effektiv verhindern. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wird mangels Begründung nicht behandelt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehreren Punkten:

Bindungswirkung zivilrechtlicher Entscheide im Strafverfahren: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass das Strafgericht an rechtskräftige zivilrechtliche Unterhaltsfestsetzungen gebunden ist, einschliesslich Eheschutzentscheiden (BGE 136 IV 122; Urteile 7B_1394/2024, 6B_679/2022, 6B_376/2023). Neu präzisiert wird, dass sich der Beschuldigte nicht nachträglich auf die Nichtigkeit eines Eheschutzentscheids berufen kann, wenn er im Eheschutzverfahren die Zuständigkeit anerkannt und die Vereinbarung geschlossen hat -- ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das keinen Schutz verdient.

Nichtigkeit von Entscheiden: Das Urteil wendet die Evidenztheorie konsistent an (BGE 148 IV 445; 147 IV 93; 145 IV 197; 145 III 436) und präzisiert, dass die fehlerhafte Anwendung von IPRG-Verweisungsnormen (hier: Art. 68 IPRG zum auf das Kindesverhältnis anwendbaren Recht) höchstens eine einfache Bundesrechtsverletzung darstellt, nicht aber einen Nichtigkeitsgrund. Dies schliesst an Urteil 5A_828/2023 E. 3 an, das die fehlende internationale Zuständigkeit des Eheschutzgerichts ebenfalls nicht als Nichtigkeitsgrund qualifiziert.

Lückenhafte ausländische Scheidungsurteile: Die Fortgeltung von Eheschutzmassnahmen bei lückenhaftem ausländischem Scheidungsurteil wird bestätigt (5A_872/2021 E. 3.1; 5A_40/2014 E. 4.2; 5A_549/2022 E. 2.3.4; 5A_768/2021 E. 2.5; 5A_874/2012 E. 2.2). Das Urteil präzisiert, dass Art. 276 Abs. 2 ZPO auch bei internationalem Bezug anwendbar ist, soweit ein unvollständiges Scheidungsurteil vorliegt.

Beschimpfung und gemischte Werturteile: Das Urteil bestätigt die Praxis zu gemischten Werturteilen (BGE 93 IV 20 E. 3; Urteil 6B_1028/2023 E. 3.3.2): Bezeichnungen wie "Diebin" und "Lügnerin" enthalten einen Tatsachenkern und unterliegen dem Wahrheitsbeweis, während reine Schimpfworte als Beschimpfung qualifiziert werden. Der Wahrheitsbeweis für strafbares Verhalten setzt grundsätzlich ein rechtskräftiges Strafurteil voraus (BGE 132 IV 112 E. 4.2).

Fazit

Das Urteil 6B_288/2025 vom 28. Mai 2026 bestätigt die Schuldsprüche wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Von besonderer praktischer Bedeutung sind drei Aspekte: Erstens die Klarstellung, dass sich ein Beschuldigter im Strafverfahren nicht erfolgreich auf die Nichtigkeit eines Eheschutzentscheids berufen kann, wenn er in diesem Verfahren anwaltlich vertreten die Zuständigkeit anerkannt und eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen hat. Zweitens die Bestätigung, dass bei lückenhaftem ausländischem Scheidungsurteil die im Eheschutzverfahren angeordneten Unterhaltsverpflichtungen fortbestehen. Drittens die Erinnerung, dass selbst die vom Beschuldigten favorisierte Übersetzung ("dreckige Lügnerin") den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, was die appellatorische Willkürrüge entwertet.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.