Executive Summary
- Kernpunkt: Auffahrunfall auf der Autobahn A18 — fahrlässige schwere Körperverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.
- Anklagegrundsatz: Keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips; der Strafbefehl deckt den festgestellten Lebenssachverhalt ab, unabhängig davon, ob dieser als einheitlicher Vorgang oder mehrgliedrige Abfolge verstanden wird.
- Willkür: Vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich; die Feststellung, der Spurwechsel sei bereits abgeschlossen gewesen, wird durch Aussagen und Spurenbild gestützt.
- Fahrlässigkeit: Sorgfaltspflichtverletzung und Vermeidbarkeit bejaht — bei gebotener Aufmerksamkeit wäre die Kollision mit grösster Wahrscheinlichkeit zumindest mit geringerer Wucht erfolgt.
- Ergebnis: Beschwerde abgewiesen; Verurteilung zu bedingt vollziehbarer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestätigt.
Sachverhalt
Am 23. März 2022 kam es auf der Autobahn A18 (Richtung W.) kurz nach dem Ausgang des Tunnels «U.» zu einem schweren Verkehrsunfall. Ein Last- oder Lieferwagen stoppte rechtsseitig wegen eines verwirrten Fussgängers. C. wechselte mit seinem Audi A5 auf die Überholspur; B. vollzog mit seinem Hyundai Tucson dasselbe Manöver, touchierte dabei C.s Heck und fuhr mit reduzierter Geschwindigkeit (ca. 30—40 km/h) weiter. A. fuhr mit ihrem Opel Mokka X nahezu ungebremst mit 80—100 km/h in das Heck von B., der eine inkomplette Paraplegie erlitt.
Die Staatsanwaltschaft sprach A. im Strafbefehl vom 16. November 2023 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig (60 Tagessätze à Fr. 30.—, bedingt). Nach Einsprache sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A. frei (Urteil vom 20. August 2024). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte A. in der Berufung (Urteil vom 9. September 2025) wiederum der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. A. zieht das Bundesgericht an.
Erwägungen
Anklagegrundsatz (E. 1)
A. rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in seiner Ausprägung als Immutabilitätsprinzip. Sie macht geltend, der Strafbefehl umfasse einen einzigen Kollisionsvorgang (Spurwechsel und Kollision), während die Vorinstanz zwei isolierte Vorgänge annehme (Spurwechsel einerseits, anschliessende Bremsung andererseits).
Das Bundesgericht hält fest, dass der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) und die Anforderungen von Art. 325 StPO erfüllen muss (BGE 149 IV 9 E. 6.3.1; 148 IV 445 E. 1.5.1). Der Anklagegrundsatz bezweckt die Umgrenzungsfunktion (Bestimmung des Verfahrensgegenstands) und die Informationsfunktion (Schutz der Verteidigungsrechte). Das Gericht ist an den umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Das Bundesgericht erachtet die Rüge als unbegründet: Massgeblich ist die Übereinstimmung zwischen Beweisergebnis und dem im Strafbefehl wiedergegebenen Lebenssachverhalt. Ob sich das Geschehen als einheitlicher Vorgang oder mehrgliedrige Abfolge versteht, ist ohne Belang. Das Beweisergebnis der Vorinstanz wird vom Strafbefehl gedeckt.
Einvernahmefähigkeit (E. 2)
A. kritisiert die Verwertbarkeit ihrer Erstbefragung. Die Rüge wird als nicht substanziiert bezeichnet — A. wiederholt bloss ihren bereits vor Instanz vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf wird nicht eingetreten.
Willkür bei der Beweiswürdigung (E. 3)
Massstab (E. 3.1)
Sachverhaltsfeststellungen können nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. Willkür, erfolgreich gerügt werden (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Einzelne willkürliche Indizwürdigungen genügen nicht — der Beschwerdeführer muss darlegen, dass auch die Gesamtwürdigung willkürlich ist (6B_859/2024 E. 2.1.2; 6B_704/2024 E. 5.2.2). Der Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) kommt im Bundesgerichtsverfahren nicht über das Willkürverbot hinaus (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Beweiswürdigung im Einzelnen (E. 3.2—3.3)
Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen von C., B., A. und deren Ehemann, eine Videoaufnahme aus dem Tunnel sowie den Polizeibericht. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung in folgenden Punkten:
- A. hat bei ihrer Erstaussage und im weiteren Verfahren nie einen plötzlichen Spurwechsel geltend gemacht. Der Beifahrer (Ehemann) erwähnte ein solches Manöver ebenfalls nicht, obwohl er es aus seiner Perspektive hätte sehen können.
- Gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen von B. und C. betreffen nur den genauen Zeitpunkt des Spurwechsels und die Berührung zwischen B.s Fahrzeug und C.s Heck — nicht aber den Unfallhergang im Übrigen.
- Das Spurenbild (vollständig demolierte Front des Opel, intakte Seiten; mittig eingedrücktes Heck des Hyundai) spricht gegen einen unmittelbar vor der Kollision stattfindenden Spurwechsel.
- A.s eigene Weg-/Zeit-Berechnung beruht auf ungefähren und subjektiven Geschwindigkeitsangaben und ist nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen.
Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Sachverhalt: Der Spurwechsel von B. fand kurz nach dem Tunnelausgang statt und war im Kollisionszeitpunkt bereits abgeschlossen.
Fahrlässige schwere Körperverletzung (E. 4)
Rechtsgrundlagen
Art. 125 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01)
«Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.»
Vorhersehbarkeit und Adäquanz (E. 4.1.2)
Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Erfolg für den konkreten Täter in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar war. Die Adäquanz ist zu bejahen, wenn das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder wesentlich zu begünstigen geeignet ist (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Ganz aussergewöhnliche Umstände, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, können die Adäquanz ausschliessen.
Sorgfaltsmassstab im Strassenverkehr (E. 4.1.3—4.1.4)
Wo besondere Normen wie das SVG und die VRV ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Sorgfaltsmass primär nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6).
Vermeidbarkeit (E. 4.5)
Unter den festgestellten Umständen — Feierabendverkehr, Fahrt mit erhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn — ist von einem gesteigerten Mass an gebotener Aufmerksamkeit auszugehen. Der Spurwechsel von B. war erkennbar abgeschlossen, als A. mit 80 km/h auf die mit 30—40 km/h fahrenden Fahrzeuge zufuhr. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt darin, dass A. die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und praktisch ungebremst in das Heck von B. prallte.
Zur Vermeidbarkeit stellt das Bundesgericht klar: Es ist nicht erforderlich, dass die Kollision bei sorgfaltsgemässem Verhalten gänzlich hätte verhindert werden können. Strafrechtlich ist der Erfolg bereits zurechenbar, wenn er bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre bzw. wenn es bei sorgfaltsgemässem Handeln mit grösster Wahrscheinlichkeit zu geringeren Verletzungen gekommen wäre (6S.13/2006 E. 1.3; 6P.17/2004, 6S.49/2004 E. 7.2). Da A. praktisch ungebremst kollidierte, hätte ein frühzeitig eingeleitetes Bremsmanöver mit grösster Wahrscheinlichkeit die Wucht des Aufpralls verringert.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Aufmerksamkeitspflicht im Strassenverkehr (Art. 31 Abs. 1 SVG; vgl. BGE 137 IV 290; 120 IV 63) und zum Fahrlässigkeitsmassstab bei Auffahrunfällen:
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Anklagegrundsatz/Immutabilitätsprinzip: Das Urteil präzisiert, dass bei der Immutabilitätsprüfung (Art. 350 Abs. 1 StPO) nicht die kategorische Einordnung als «einheitlicher Vorgang» oder «mehrgliedrige Abfolge» entscheidend ist, sondern die Übereinstimmung zwischen dem im Strafbefehl beschriebenen Lebenssachverhalt und dem Beweisergebnis. Dies bestätigt die funktionale Auslegung des Anklagegrundsatzes nach BGE 143 IV 63 und BGE 149 IV 9.
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Willkür bei Beweiswürdigung: Das Urteil schärft die Anforderung, dass sich die Willkürrüge mit der Gesamtwürdigung auseinandersetzen muss, nicht nur mit einzelnen Indizien (Bestätigung von BGE 148 IV 356; 6B_859/2024 E. 2.1.2). Isolierte Kritik an einzelnen Beweiswürdigungen genügt nicht.
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Vermeidbarkeit bei Auffahrunfällen: Das Urteil präzisiert den Massstab der Vermeidbarkeit: Strafrechtlich ist der Erfolg bereits zurechenbar, wenn bei sorgfaltsgemässem Verhalten mit grösster Wahrscheinlichkeit geringere Verletzungen eingetreten wären (sog. «Reduktion der Schadensfolge»-Theorie). Damit wird die Rechtsprechung zu Art. 125 StGB im Strassenverkehr bestätigt (BGE 148 IV 39; 145 IV 154; 143 IV 138; 135 IV 56).
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Gesteigerte Aufmerksamkeit bei dichtem Verkehr: Im notorisch dichten Feierabendverkehr auf der Autobahn ist ein gesteigertes Mass an Aufmerksamkeit geboten. Dies bestätigt die ständige Praxis, dass sich das Mass der Aufmerksamkeit nach den gesamten Umständen richtet (BGE 137 IV 290 E. 3.6; 127 II 302 E. 3c).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Weder der Anklagegrundsatz noch die Willkürrüge durchdringen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach B.s Spurwechsel im Zeitpunkt der Kollision bereits abgeschlossen war und A. die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess, ist nicht willkürlich. Die Vermeidbarkeit ist zu bejahen, weil ein frühzeitiges Bremsmanöver die Aufprallwucht mit grösster Wahrscheinlichkeit verringert hätte. Die Kosten von Fr. 3'000.— werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.