Executive Summary
- Kernpunkt: Ein waadtländischer Steuerpflichtiger bekämpfte Steuernachträge für die Jahre 2010-2016 infolge verdeckter Geldleistungen durch seine Gesellschaft; das BGer hiess die Beschwerde nur bezüglich der Verjährung der Periode 2010 gut.
- Entscheidung: Der Nachzug für die Steuerperiode 2010 ist sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern verjährt; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die weitgehende Selbständigkeit der direkten Steuerbehörden gegenüber den Einschätzungen der Mehrwertsteuer- und Verrechnungssteuerverwaltung, hält fest, dass bei einer Rückverweisung ohne Ermessensspielraum ein finaler Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, und präzisiert, dass das rechtliche Gehör den Zugang zu Steuergeheimnis unterliegenden Dossierstücken nicht unbedingt umfasst.
Sachverhalt
A.________ ist im Kanton Waadt steuerpflichtig. Er ist Verwaltungsrat und Hauptaktionär (80 %) der B.________ SA. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) teilte der waadtländischen Steuerverwaltung am 17. Januar 2014 mit, dass bei der Gesellschaft private Aufwendungen des Aktionärs verbucht worden seien. Nach weiteren Kontrollen (Verrechnungssteuer 2015) eröffnete die kantonale Inspektionsabteilung ein Steuernachzugsverfahren für die Steuerperioden 2006-2016 (später auf 2008-2016 eingeschränkt). Die Steuerverwaltung setzte Nachzüge für die direkte Bundessteuer (DBSt) und die Staats- und Gemeindesteuern (StGSt) fest und sprach Strafzusprachen für die Jahre 2012-2016 aus. Die Einspracheentscheide vom 29. Januar 2025 reduzierten die Nachzüge auf 94'876,85 Fr. (DBSt) und 316'103,95 Fr. (StGSt) und passten die Strafen an.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt hiess die Beschwerde mit Teilurteil vom 2. Dezember 2025 bezüglich des Steuernachzugs teilweise gut und wies die Sache zur Neuberechnung an die Steuerverwaltung zurück. A.________ erhob Berufung ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids
Das BGer qualifizierte den kantonalen Rückweisungsentscheid als finalen Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da die Rückweisung der Steuerverwaltung keinen Ermessensspielraum mehr belasse und diese nur noch die Nachzugsbeträge neu zu berechnen habe (E. 1.2; Bestätigung der Praxis gemäss BGE 146 II 111 und 2C_151/2017).
Verjährung der Steuerperiode 2010
Das Gericht wendet die Verjährung von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen an (E. 4.1; Bezugnahme auf BGE 138 II 169 und 9C_290/2025). Für die direkte Bundessteuer beträgt die Steuernachzugsverjährung 15 Jahre seit Ende der Steuerperiode (Art. 152 Abs. 3 DBG). Für die StGSt gilt kraft Harmonisierungsrecht dasselbe (Art. 208 Abs. 3 LI VD, konform mit Art. 53 Abs. 2 und 3 StHG). Da die Steuerperiode 2010 am 31. Dezember 2010 endete und die 15-jährige Frist am 31. Dezember 2025 ablief — also noch während des Bundesgerichtsverfahrens —, ist der Nachzug für 2010 sowohl für die DBSt als auch für die StGSt verjährt.
Art. 152 Abs. 3 DBG (SR 642.11) «Le droit de procéder au rappel d'impôt s'éteint quinze ans après la fin de la période fiscale à laquelle il se rapporte.»
«Das Recht, den Steuernachzug zu erheben, erlischt fünfzehn Jahre nach Ende der Steuerperiode, auf die es sich bezieht.»
Rechtliches Gehör und Beweiswürdigung (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Beweiswürdigung betreffend neun Atteste und zwei Zeugenaussagen zu den als „Kundenausgängen“ verbuchten Aufwendungen (E. 5). Das BGer hielt fest, dass das rechtliche Gehör das Recht umfasst, relevante Beweismittel anzubieten und an der Beweiserhebung teilzunehmen (BGE 148 II 73, E. 7.3.1; BGE 145 I 167, E. 4.1). Eine Beweiswürdigung ist erst dann willkürlich, wenn die Behörde ein geeignetes Beweismittel ohne ernsthaften Grund beiseite lässt, sich offensichtlich über dessen Bedeutung irrt oder unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 148 IV 39, E. 2.3.5; BGE 143 IV 500, E. 1.1).
Das BGer bestätigte die kantonale Würdigung: Die Atteste waren zu allgemein formuliert, um die fehlenden Angaben auf den Rechnungen (keine Kundennamen, keine Geschäftsbeziehungen) zu ersetzen, und wurden Jahre nach den fraglichen Ereignissen erstellt. Die Zeugenaussagen hatten wegen der Freundschaftsbeziehungen der Zeugen zum Beschwerdeführer nur eingeschränkte Beweiskraft. Mehrtägige Aufenthalte überstiegen zudem die branchenüblichen Einladungspraktiken. Eine abweichende Schlussfolgerung des Beschwerdeführers begründet keine Gehörsverletzung (E. 5.4-5.5).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Steuergeheimnis und Akteneinsicht (Art. 114 und 115 DBG, Art. 41 StHG)
Hinsichtlich der Erklärungen von C.________ (Verwalter der F.________-Société) in einem Mehrwertsteuerverfahren, die das kantonale Gericht als Beleg dafür verwertete, dass kein echtes Sponsoring vorlag, rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch Verweigerung der Akteneinsichtsgewährung (E. 6). Das BGer wies die Rüge zurück, da der Beschwerdeführer das Gehörsmittel der Akteneinsichtsgewährung erstmals vor Bundesgericht geltend machte und dieses nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zuvor hätte erhoben werden müssen (BGE 142 I 155, E. 4.4.6). Hilfsweise stellte das Gericht fest, dass das Steuergeheimnis die Herausgabe der Akten eines anderen Steuerpflichtigen rechtmässig verweigerte, der kantonale Richter aber den wesentlichen Inhalt der Erklärungen von C.________ mitgeteilt hatte (E. 6.3.2; in Übereinstimmung mit 9C_521/2025, E. 3.2).
Unabhängigkeit der direkten Steuerbehörden von den indirekten Steuerbehörden
Der Beschwerdeführer wandte ein, die kantonale Steuerverwaltung habe sich nicht an die Einschätzungen der ESTV (Mehrwertsteuer und Verrechnungssteuer) gehalten und die Nachzüge seien dreimal höher ausgefallen als auf Ebene der Gesellschaft (E. 7). Das BGer bestätigte die gefestigte Praxis, wonach die direkte Steuerbehörde nicht an die Beurteilungen der Verwaltung der indirekten Steuern gebunden ist (BGE 142 II 9, E. 5.2.3; 9C_176/2024, E. 6.3.2; ältere Praxis seit Archives 56 p. 669 und Archives 66 p. 87). Die kantonale Steuerverwaltung hat ihre eigene Untersuchung durchgeführt, die Grossbücher geprüft, eine Ortskontrolle vorgenommen und eine Voranzeige der beabsichtigten Nachzüge erstellt. Somit liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.
Parkplatzkosten als verdeckte Geldleistung
Die kantonale Instanz qualifizierte die von der Gesellschaft übernommenen Parkplatzkosten in V.________ (nahe dem Wohnort des Beschwerdeführers) als verdeckte Geldleistung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. c LI (E. 8). Das BGer bestätigte diese Würdigung: Die Parkplätze lagen nicht in der Nähe der Geschäftsräume der Gesellschaft, die Mietverträge wiesen explizit die Fahrzeuge des Beschwerdeführers aus, und es bestand ein Missverhältnis zwischen der geringen Anzahl gemieteter Plätze (1-2) und den 13 Fahrzeugen, die der Beschwerdeführer als betrieblich notwendig bezeichnete. Die Argumentation, Mitarbeiter müssten Fahrzeuge in V.________ abholen, überzeugte nicht.
Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11) «Sont réputées revenus déterminants ... c. les prestations appréciables en argent fournies par la société à des personnes qui ont un lien de participation avec elle, lorsque ces prestations ne sont pas justifiées par des motifs commerciaux ou qu'elles sont accordées à des conditions qui diffèrent de celles auxquelles des tiers auraient pu les obtenir; ...»
«Als massgebendes Einkommen gelten ... c. die geldwerten Leistungen, die die Gesellschaft an Personen gewährt, die in einem Beteiligungsverhältnis zu ihr stehen, soweit diese Leistungen nicht geschäftsnotwendig begründet sind oder zu Bedingungen gewährt werden, von denen Dritte nicht hätten profitieren können; ...»
Einordnung in die Rechtsprechung
Verjährung im Steuernachzugsrecht: Das BGer wendet die 15-jährige Steuernachzugsverjährung des Art. 152 Abs. 3 DBG konsequent von Amtes wegen an, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt (Bestätigung von BGE 138 II 169). Präzisierend wirkt sich die Verjährung selbst dann aus, wenn sie erst während des Bundesgerichtsverfahrens eintritt — ein Aspekt, der in der Praxis immer wieder auftritt und hier ausdrücklich bestätigt wird.
Beweiswürdigung bei verdeckten Geldleistungen: Die Entscheidung reiht sich ein in die konstante Praxis, dass Atteste und Zeugenaussagen von Geschäftspartnern/Freunden des Steuerpflichtigen nur beschränkte Beweiskraft haben, namentlich wenn sie pauschal formuliert sind und die fehlende Spezifizierung auf den Originalbelegen nicht kompensieren können (vgl. 9C_185/2025, E. 6.1.1). Die Umsatzentwicklung allein kann einen Kausalzusammenhang mit den umstrittenen Aufwendungen nicht beweisen.
Unabhängigkeit der Steuerbehörden: Die Grundsätze, wonach die direkte Steuerbehörde nicht an die Qualifizierung der Mehrwertsteuerverwaltung gebunden ist (BGE 142 II 9; 9C_176/2024), werden bestätigt und auf die Verrechnungssteuer ausgedehnt. Das BGer stellt klar, dass eine eigene Untersuchung durch die kantonale Steuerverwaltung genügt, um eine selbstständige Würdigung zu rechtfertigen.
Steuergeheimnis und Gehör: Die Entscheidung bestätigt, dass die Akteneinsicht bei steuergeheimnispflichtigen Dossiers Dritter verweigert werden darf, sofern der wesentliche Inhalt der relevanten Aktenstücke dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird (9C_521/2025, E. 3.2). Neu wird präzisiert, dass ein solches Gehörsmittel rechtzeitig, d.h. vor der Vorinstanz, geltend zu machen ist (BGE 142 I 155).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde teilweise gut: Der Nachzug für die Steuerperiode 2010 ist sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern verjährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz zu den verdeckten Geldleistungen (Kundenausgänge, Sponsoring, Parkplätze) hält der Überprüfung stand. Die Unabhängigkeit der direkten Steuerbehörden von den Einschätzungen der Mehrwertsteuer- und Verrechnungssteuerverwaltung wird bestätigt. Das rechtliche Gehör wird durch die Verweigerung der Akteneinsicht in steuergeheimnispflichtige Dokumente nicht verletzt, zumal der wesentliche Inhalt mitgeteilt wurde und die Rüge erstmals vor Bundesgericht erhoben wurde.
Die Gerichtskosten werden auf 6'500 Fr. herabgesetzt (15 % Reduktion), und eine reduzierte Parteientschädigung von 1'000 Fr. wird der Bundesgerichtskasse auferlegt, da die Teilgutheissung auf der während des Verfahrens eingetretenen Verjährung beruht.