bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_771/2025  ·  vom 13.05.2026

Modification des données dans le système d'information central sur la migration (SYMIC)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Eintragung des Geburtsdatums 1.1.2007 (statt des behaupteten 25.12.2009) im SYMIC-Register; die datenschutzrechtliche Berichtigung richtet sich nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht nach dem Grundsatz in dubio pro minore.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; das Geburtsdatum vom 1.1.2007 (mit Litigiösvermerk) bleibt im SYMIC eingetragen.
  • Bedeutung: Präzisiert, dass im datenschutzrechtlichen Berichtigungsverfahren das effektive Geburtsdatum nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist und dass weder der in-dubio-pro-minore-Grundsatz noch die Kinderrechtskonvention eine abweichende Beweisregel aufstellen.

Sachverhalt

A.________, ein beninischer Staatsangehöriger, reichte am 2. März 2024 ein Asylgesuch in der Schweiz ein und gab als Geburtsdatum den 25. Dezember 2009 an (was ein Alter von ca. 15 Jahren zum Zeitpunkt der Einreichung bedeutet hätte). Der SEM nahm am 15. Juli 2024 eine erste Anhörung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) vor. Mit Entscheidung vom 29. Juli 2024 änderte der SEM das Geburtsdatum im SYMIC auf den 1. Januar 2006 und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

Das TAF hiess mit Entscheid vom 13. März 2025 die Beschwerden gegen beide SEM-Entscheidungen (Datumsänderung und Asylablehnung) gut und wies den SEM an, das Geburtsdatum 25. Dezember 2009 mit Litigiösvermerk im SYMIC einzutragen und die Sachlage ergänzend abzuklären, insbesondere eine medizinische Altersschätzung durchzuführen.

B. Nach Durchführung der medizinischen Altersschätzung kamen die Gutachter zum Schluss, dass das Durchschnittsalter zwischen 19 und 24 Jahren liege, das Mindestalter bei 17,57 Jahren. Das behauptete Geburtsdatum (25.12.2009 = Alter 15 Jahre 3 Monate) wurde ausgeschlossen. Der SEM änderte das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2007 (mit Litigiösvermerk). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das TAF mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 ab.

C. A.________ focht den TAF-Entscheid (E-4918/2025) ans Bundesgericht weiter und verlangte die Eintragung des 25. Dezember 2009 als Geburtsdatum. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung gewährte mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Zuständigkeit und Legitimation (E. 1)

Das Bundesgericht bejahte die Zuständigkeit als öffentlich-rechtliche Beschwerde (Art. 82 lit. a BGG). Die Ausnahme des Art. 83 lit. d BGG (Asylentscheide) greift nicht, da der Streitgegenstand datenschutzrechtlicher Natur sei. Der Beschwerdeführer sei als betroffene Person besonders berührt und besitze ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung (unter Verweis auf 1C_651/2024, E. 1).

Datenschutzrechtlicher Rahmen (E. 2.1)

Das Bundesgericht legt die massgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen dar:

Art. 6 Abs. 5 LPD (SR 235.1) «Werden Personendaten bearbeitet, so muss die bearbeitende Stelle deren Richtigkeit gewährleisten; sie hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten unrichtiger, unvollständiger oder nicht mehr zweckentsprechender Art berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden können.»

Art. 41 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 LPD (SR 235.1) «Wer ein Interesse nachweist, kann von einem Bundesorgan verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. / Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Personendaten bewiesen werden, so versieht das Bundesorgan die Daten mit dem Vermerk, dass sie bestritten sind.»

Das Bundesgericht präzisiert die Beweisregeln: Der Dateiherr (SEM) muss die Richtigkeit der Daten beweisen, wenn die betroffene Person sie bestreitet. Die berichtigungswillige Person muss dagegen die Richtigkeit der verlangten Änderung beweisen (1C_64/2025, E. 2.1). Kann weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit bewiesen werden, ist der Litigiösvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 LPD). Überwiegen die Indizien für die Richtigkeit der geforderten Änderung, sind die Daten zu ändern, gegebenenfalls mit dem Vermerk, dass sie bestritten sind (1C_200/2025, E. 4.1; 1C_236/2023, E. 2.1.3). Das Geburtsdatum ist nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.

Altersschätzung im Asylrecht (E. 2.2)

Das Gericht legt die hierarchische Indizienstruktur bei der Altersfeststellung dar:

  1. Authentische Identitätspapiere (starkes Indiz)
  2. Angaben zum behaupteten Alter und zu den Gründen des fehlenden Ausweises (starkes Indiz)
  3. Resultat der radiologischen Altersschätzung (schwaches Indiz)
  4. Körperliche Erscheinung (sehr schwaches Indiz)

Vgl. 1C_651/2024, E. 4.1.2; 1C_558/2024, E. 2.2; 1B_425/2021, E. 4.2.

Die medizinische Altersschätzung beruht auf der «Dreipfeiler-Methode» (klinische Untersuchung, Zahnentwicklung, radiologische Skelettuntersuchung der linken Hand bzw. Clavikel-CT) und kann je nach Ergebnissen eine hohe Beweiskraft entfalten (1C_651/2024, E. 4.1.2). Können keine Identitätsdokumente vorgelegt werden, ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Minderjährlichkeit sprechenden Indizien vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen hat.

Kognitionsbeschränkung und Willkürprüfung (E. 2.3)

Das Bundesgericht hebt hervor, dass es nicht frei darüber befinden kann, welches Geburtsdatum das wahrscheinlichste ist. Es überprüft einzig, ob das TAF Bundesrecht verletzt hat, insbesondere ob die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 9 BV). Eine blosse abweichende Beweiswürdigung genügt nicht; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern das TAF den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, erhebliche Beweise übergangen oder unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 143 IV 241 E. 2.3.1). Dass das eingetragene Datum (1. Januar) ein fiktives Datum ist, stellt keinen Mangel dar (1C_236/2023, E. 2.3; 1C_709/2017, E. 2.5).

Angewandte Beweiswürdigung (E. 2.4-2.5)

Das TAF durfte ohne Willkür folgende Erkenntnisse berücksichtigen:

  • Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor.
  • Seine Aussagen zum familiären und schulischen Hintergrund blieben auffällig vage, während er zum Migrationsweg präzise Angaben machte. Diese Asymmetrie sprach gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährlichkeitsbehauptung.
  • Die medizinische Altersschätzung (Dreipfeiler-Methode, ohne Clavikel-CT wegen einer Irregularität) ergab ein Durchschnittsalter von 19–24 Jahren und ein Mindestalter von 17,57 Jahren. Das behauptete Geburtsdatum 25.12.2009 (Alter 15 Jahre 3 Monate) wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fehlende Gesichts- und Körperbehaarung reicht nicht, um das Datum 25.12.2009 zu belegen.

Der Einwand, das TAF habe die Aussagen im zweiten Entscheid anders gewürdigt als im ersten (vom 13. März 2025), greift nicht durch: Das TAF hatte im ersten Entscheid bereits auf die Vagheit der Angaben hingewiesen und einzig die ergänzte Altersschätzung angeordnet. Der zweite Entscheid hat diese Ergebnisse mit dem übrigen Akteninhalt konfrontiert.

Verletzung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (E. 3)

Der Einwand, die Eintragung des falschen Geburtsdatums verletze das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV; Kommentierung auf glossagens.ch) bzw. das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), ist begriffslogisch verfehlt: Das Schutzbegehren setzt voraus, dass die eingetragenen Daten unrichtig sind. Da das Gericht jedoch feststellt, dass die eingetragenen Daten wahrscheinlicher sind als die behaupteten, liegt kein Eingriff vor (1C_613/2019, E. 6).

In-dubio-pro-minore-Grundsatz (E. 4)

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den in-dubio-pro-minore-Grundsatz aus Art. 3 und 22 KRK. Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, dass Gegenstand des datenschutzrechtlichen Berichtigungsverfahrens das effektive Geburtsdatum und nicht das biologisch späteste mögliche Datum ist. Die Bestimmung richtet sich nach überwiegender Wahrscheinlichkeit. Die Regel in dubio pro minore ist dem Datenschutzrecht fremd (1C_651/2024, E. 5; 1C_709/2017, E. 2.4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis des Bundesgerichts zur datenschutzrechtlichen Geburtsdatumsermittlung im Asylbereich:

  • Bestätigung des Massstabs der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: Die Geburtsdatumsbestimmung im SYMIC richtet sich nach der vorherrschenden Wahrscheinlichkeit, nicht nach dem in-dubio-pro-minore-Grundsatz. Dies entspricht der Praxis seit 1C_709/2017 und 1C_236/2023.

  • Hierarchie der Beweisindizien: Das Urteil bestätigt die abgestufte Indizienstruktur (Identitätspapiere > Aussagen > medizinisches Gutachten > körperliche Erscheinung), die in 1C_651/2024 und 1C_558/2024 dargelegt wurde.

  • Ausschluss des in dubio pro minore im Datenschutzrecht: Die Abgrenzung zum kinderrechtlichen Wohlprinzip wird erneut klargestellt. Der datenschutzrechtliche Berichtigungsanspruch zielt auf die richtige Angabe der Identität, nicht auf den Schutzgedanken der KRK.

  • Fiktive Geburtsdaten: Dass das eingetragene Datum (1. Januar) ein fiktives Datum ist, stellt keinen Rechtsfehler dar. Dies bestätigt 1C_236/2023, E. 2.3.

  • Beweisregeln: Der Dateiherr (SEM) muss die Richtigkeit der eingetragenen Daten beweisen, wenn sie bestritten werden; die berichtigungswillige Person muss die Richtigkeit der verlangten Änderung beweisen (bestätigt 1C_64/2025, E. 2.1).

Fazit

Das Urteil 1C_771/2025 vom 13. Mai 2026 bekräftigt die konsequente Ausrichtung des datenschutzrechtlichen Berichtigungsverfahrens am Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und schliesst die Anwendung des in-dubio-pro-minore-Grundsatzes in diesem Kontext kategorisch aus. Das Geburtsdatum ist das effektive und nicht das für die betroffene Person günstigste mögliche Datum. Fiktive Daten (hier: 1. Januar) sind zulässig, solange sie den Indizien besser entsprechen als das behauptete Datum. Der Einwand, die medizinische Altersschätzung schliesse das Mindestalter nicht mit Sicherheit aus, reicht nicht aus, um das behauptete Geburtsdatum durchzusetzen, wenn die Gesamtwürdigung der Indizien (fehlende Dokumente, vage Aussagen, aussagekräftiges Gutachten) gegen dieses spricht. Der Litigiösvermerk bleibt als datenschutzrechtliches «Sicherheitsventil» erhalten.