Executive Summary
- Kernpunkt: Die kantonale Vorinstanz verweigerte zu Unrecht die Durchführung öffentlicher Verhandlungen im IV-Verfahren, obwohl der Versicherte eine rechtzeitig und klar formulierte Rüge nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erhoben hatte.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Durchführung öffentlicher Verhandlungen und zum Neuentscheid an die kantonale Instanz zurück.
- Bedeutung: Bestätigt und verschärft die ständige Praxis, dass eine klare, unmissverständliche und rechtzeitige Rüge auf öffentliche Verhandlungen grundsätzlich zwingend durchzusetzen ist; eine Verweigerung ist nur bei Vorliegen einer der in Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Ausnahmen zulässig. Medizinische Fragen rechtfertigen keine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgebot.
Sachverhalt
A.________ reichte am 9. November 2021 ein erneutes IV-Rentengesuch ein und berief sich auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die IV-Stelle des Kantons Genf (Office de l'assurance-invalidité, OAI) liess ein multidisziplinäres Gutachten durch das CEMEDEX (Bericht vom 28. August 2024) sowie ein orthopädisches Gutachten durch Dr. B.________ (Bericht vom 25. Mai 2025) erstellen. Gestützt darauf sprach die Verwaltung dem Versicherten mit Verfügung vom 7. August 2025 eine IV-Rente von 27,5 % einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 2024 zu.
A.________ zog die Verfügung vor die Chambre des assurances sociales der Cour de justice du canton de Genève. Er beantragte unter anderem die Durchführung öffentlicher Verhandlungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die kantonale Instanz wies dieses Begehren ab, hiess das Rechtsmittel teilweise gut und setzte die Rentenquote auf 35 % fest (Entscheid vom 11. Dezember 2025).
Beide Parteien ergreifen das Rechtsmittel vor dem Bundesgericht: A.________ (Sache 9C_29/2026) beantragt eine ganze Invalidenrente, eventualiter Aufhebung und Rückweisung mit der Anordnung öffentlicher Verhandlungen. Die IV-Stelle (Sache 9C_46/2026) beantragt Aufhebung der kantonalen Änderung der Rentenquote und Bestätigung der Verwaltungsverfügung.
Erwägungen
Verfahrensvereinigung (E. 1)
Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid, betreffen identische Sachverhalte und werfen gemeinsame Rechtsfragen auf. Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren (Art. 24 Abs. 2 PCF i.V.m. Art. 71 LTF).
Recht auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (E. 3)
Anwendbarkeit und Grundsatz
Das Bundesgericht stellt fest, dass sozialversicherungsrechtliche Ansprüche -- namentlich IV-Renten -- als zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizieren (BGE 122 V 47 E. 2a). Die Bestimmung gewährt jeder Person das Recht auf eine faire und öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Anforderungen an die Rüge
Eine Rüge auf öffentliche Verhandlungen muss rechtzeitig, klar und unmissverständlich formuliert werden. Blosse Beweisanträge -- wie das Begehren um persönliche Anhörung, Zeugeneinvernahme oder Augenschein -- genügen nicht (BGE 122 V 47 E. 3a). Im Zweifel über die Natur des Begehrens hat das Gericht die Partei zu befragen (BGE 127 I 44 E. 2e/bb).
Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgebot
Das Gericht kann von öffentlichen Verhandlungen absehen, wenn die Rüge missbräuchlich, querulatorisch oder dilatorisch ist, der Rechtsbehelf offensichtlich unbegründet, offensichtlich begründet oder das Streitobjekt hochtechnische Fragen betrifft (BGE 141 I 97 E. 5.1; 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.3; 122 V 47 E. 3b).
Anwendung auf den Einzelfall
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass der Versicherte seine Rüge rechtzeitig (im kantonalen Rechtsbegehren vom 13. August 2025) und klar und unmissverständlich erhoben hat: Sie erschien unter dem Titel "moyens de preuve et requête de débats publics" und berief sich ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Keine der gesetzlichen Ausnahmen liegt vor:
- Die Rüge ist weder missbräuchlich noch dilatorisch noch querulatorisch;
- Das Rechtsbegehren war offensichtlich nicht aussichtslos, da die Vorinstanz dem Versicherten teilweise stattgab;
- Der Streitgegenstand betrifft keine hochtechnische Frage, sondern die Würdigung des Gesundheitszustands und der Invalidität anhand von Gutachten -- mithin eine ärztliche Beweiswürdigung im Rahmen der Invaliditätsschätzung.
Entscheidend ist, dass das Bundesgericht ausdrücklich festhält: Es ist unzulässig, öffentliche Verhandlungen mit der Begründung abzulehnen, das schriftliche Verfahren eigne sich besser zur Diskussion medizinischer Fragen. Selbst wenn der Streitgegenstand im Kern die Gegenüberstellung fachärztlicher Stellungnahmen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsunfähigkeit betrifft, darf auf öffentliche Verhandlungen nicht verzichtet werden (BGE 136 I 279 E. 3). Die kantonale Instanz irrte somit, als sie die Rüge mit der Begründung abwies, der Versicherte habe sich schriftlich ausreichend äussern können und eine Anhörung sei für die Streiterledigung nicht notwendig.
Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; die Öffentlichkeit kann jedoch von der Verhandlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder soweit es nach Auffassung des Gerichts unter den besonderen Umständen des Falles unbedingt erforderlich ist, wenn die Öffentlichkeit die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde.»
Verfahrensfehler und Folgen (E. 3.4 und E. 4)
Da die Rüge klar, unmissverständlich und rechtzeitig erhoben wurde und keine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgebot vorliegt, ist das kantonale Verfahren mit einem Verfahrensfehler behaftet. Dieser Fehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 134 I 331 E. 3.1). Ein Schriftenwechsel erübrigt sich (Art. 102 Abs. 1 LTF; BGE 146 V 9 E. 5).
Die Sache wird an die kantonale Instanz zurückgewiesen, damit sie die öffentlichen Verhandlungen durchführt und neu entscheidet. Die Beschwerde der IV-Stelle (Sache 9C_46/2026) wird gegenstandslos und vom Rollen entfernt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
Kosten und Entschädigung (E. 5)
Die IV-Stelle trägt als unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 LTF: 500 CHF) und hat dem Bevollmächtigten des Versicherten eine Parteientschädigung von 3'000 CHF zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 LTF). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Recht auf öffentliche Verhandlung in Sozialversicherungsverfahren:
BGE 122 V 47 begründete die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf sozialversicherungsrechtliche Leistungsstreitigkeiten und etablierte, dass IV-Rentenansprüche zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der Konvention darstellen.
BGE 134 I 331 klärte die Voraussetzungen für den Verzicht auf das Recht auf öffentliche Verhandlung: Ein solcher Verzicht muss klar, ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden; blosse Passivität genügt nicht. Das vorliegende Urteil bestätigt, dass im umgekehrten Fall -- bei einer aktiven Rüge -- das Gericht das Begehren zwingend zu prüfen hat.
BGE 136 I 279 ist der zentrale Leitentscheid für den vorliegenden Fall: Er stellte klar, dass auch bei Streitigkeiten, die primär medizinische Fragen betreffen, nicht auf öffentliche Verhandlungen verzichtet werden darf. Die kantonale Instanz hat genau diesen Fehler begangen, indem sie annahm, das schriftliche Verfahren sei für die Diskussion medizinischer Gutfragen besser geeignet.
BGE 141 I 97 definierte die Ausnahmekataloge vom Öffentlichkeitsgebot präzise. Das vorliegende Urteil bestätigt, dass keine dieser Ausnahmen eingreift.
BGE 141 V 557 bekräftigte die Pflicht zur Prüfung formeller Rügen vor der Sachprüfung -- ein Grundsatz, den das Bundesgericht im vorliegenden Fall konsequent anwendet, indem es die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorab prüft und die sachliche Prüfung entbehrlich wird.
BGE 142 I 135 präzisierte die prozessualen Folgen bei Verletzung des Öffentlichkeitsgebots. Das Bundesgericht wendet diese Präzisierung an, indem es die Rückweisung verfügt und die Beschwerde der IV-Stelle als gegenstandslos vom Rollen entfernt.
Das Urteil bestätigt und verschärft die bestehende Praxis: Es verdeutlicht, dass eine qualifizierte Rüge auf öffentliche Verhandlungen in Sozialversicherungsverfahren grundsätzlich durchzusetzen ist und dass medizinische Gutfragen keine Ausnahme rechtfertigen. Die Interpellationspflicht des Gerichts bei Zweifeln an der Natur des Begehrens wird als zwingend hervorgehoben.
Fazit
Das Bundesgericht hält mit diesem Entscheid an seiner strengen Praxis zum Recht auf öffentliche Verhandlung in Sozialversicherungsverfahren fest. Für die Praxis heisst dies:
-
Rügepflicht: Versicherte müssen ihr Begehren um öffentliche Verhandlungen rechtzeitig, klar und unmissverständlich formulieren -- idealerweise unter ausdrücklichem Bezug auf Art. 6 Abs. 1 EMRK.
-
Keine Ausnahme bei medizinischen Fragen: Gerichte dürfen öffentliche Verhandlungen nicht mit der Begründung verweigern, das schriftliche Verfahren eigne sich besser zur Erörterung medizinischer Gutachten. Dies gilt auch dann, wenn der Streitgegenstand im Kern die Gegenüberstellung fachärztlicher Stellungnahmen betrifft.
-
Interpellationspflicht: Bestehen Zweifel über die Natur eines Begehrens, hat das Gericht die Partei zu befragen und kann nicht einfach von einem blossen Beweisantrag ausgehen.
-
Verfahrensfehler führt zwingend zur Aufhebung: Ein Verstoss gegen das Öffentlichkeitsgebot führt unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz.