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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_175/2025  ·  vom 27.05.2026

mesures protectrices de l'union conjugale (contribution d'entretien)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ob freiwillige Zuwendungen (Liberalitäten) der Familie der Ehefrau bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts im Eheschutz als Leistungsfähigkeit der Empfängerin berücksichtigt werden dürfen
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt, dass die regelmässigen und erheblichen Liberalitäten der Familie der Rekurrentin als Teil ihrer Leistungsfähigkeit in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden dürfen; der angefochtene Entscheid wird gutgeheissen
  • Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung Drittzuwendungen im Eheschutz: Bei regelmässigen, erheblichen und über mehrere Jahre fliessenden Liberalitäten, die das eheliche Leben massgeblich prägen, ist deren Einbezug nicht willkürlich – auch ohne Unterhaltspflicht des Dritten gegenüber dem berechtigten Ehegatten

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 1968) und B.________ (Jahrgang 1951) heirateten 2009. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. A.________ hat vier volljährige Kinder aus früherer Ehe, B.________ eine volljährige Tochter. Die Parteien trennten sich im Oktober 2022.

A.________ arbeitete bis 2016 im Reisgeschäft, seither nicht mehr. Sie erhält seither regelmässige finanzielle Zuwendungen ihrer im Ausland lebenden Familie: 2020 monatlich ca. 39'949 Fr., 2021 monatlich 19'500 Fr., 2022 monatlich ca. 10'400 Fr., Januar bis Mitte März 2023 monatlich 11'520 Fr. Dazu bezieht sie Mieteinkünfte von 1'087 Fr./Monat. B.________ ist seit April 2016 im Ruhestand; sein Einkommen besteht aus Renten von 5'778,35 Fr./Monat.

A.________ beantragte Eheschutzmassnahmen. Der Erstinstanzrichter setzte mit Verfügung vom 14. März 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 7'220 Fr. fest, berechnet nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung, wobei er das Einkommen der Rekurrentin auf 19'980 Fr./Monat ansetzte (1'087 Fr. Mieteinkünfte + 18'900 Fr. Durchschnitt der Liberalitäten seit 2020). Die Appellationsinstanz bestätigte diese Berechnung am 29. Januar 2025.

Erwägungen

Berücksichtigung von Drittzuwendungen im Eheschutz (E. 3)

Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Berücksichtigung der Liberalitäten der Familie der Rekurrentin bei der Bemessung ihrer Leistungsfähigkeit.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Frage, ob freiwillige Drittzuwendungen in die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen sind, in der Rechtsprechung nie grundsätzlich entschieden und in der Lehre umstritten ist (E. 3.3). Es legt die bisherige Praxis dar:

  • BGE 128 III 161: Die herrschende Lehre hält Liberalitäten grundsätzlich nicht für massgeblich, da sie nach dem Willen des Zuwendenden dem Empfänger und nicht dem Unterhaltsberechtigten zugutekommen sollen. Im konkreten Fall wurde jedoch eine Ausnahme gemacht, weil bei einem Elternteil-Kind-Verhältnis zwischen Zuwendendem und Berechtigtem eine Unterhaltsklage nach Art. 328 Abs. 1 ZGB drohen konnte.
  • 5A_535/2009: Einbezug war nicht willkürlich, weil die Zuwendungen während sechs Jahren nahezu die Hälfte des Gesamteinkommens ausmachten und ein hoher Lebensstandard ermöglichten.
  • 5A_1048/2021: Kein Einbezug von monatlich 1'000 Fr., da dieser Betrag im Verhältnis zum Gesamteinkommen gering war.
  • 5A_501/2022: Einbezug war nicht willkürlich, da der Vater seit 2007 monatlich über 50'000 Fr. zahlte und der Rekurrent nicht glaubhaft machte, dass diese Hilfe nach der Trennung wegfallen würde.

Im vorliegenden Fall bestätigt das Bundesgericht den Einbezug (E. 3.4): Die Liberalitäten fliessen seit 2016, also seitdem beide Parteien ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben. Sie übersteigen die Eigeninkünfte des Paars bei weitem (18'900 Fr./Monat Durchschnitt vs. 1'087 Fr. + 5'778 Fr. Eigeninkünfte). Die Regelmässigkeit der Zahlungen auch nach der Trennung und ihr massgebliches Gewicht für den Lebensstandard sprechen für den Einbezug. Die Reduktion der Beträge nach der Trennstabsankündigung erscheint "gelegenheitsbedingt" und lässt nicht willkürlich darauf schliessen, dass die Zuwendungen eingestellt würden.

Entscheidend ist, dass hier — anders als im BGE 128 III 161 — keine rechtliche Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber dem Ehemann besteht. Dies war jedoch auch in den Fällen 5A_535/2009, 5A_440/2014 und 5A_501/2022 nicht der Fall, wo der Einbezug zugunsten von Stiefkindern und Ehegatten ebenfalls nicht als willkürlich erachtet wurde.

Gleichbehandlungsgrundsatz im Eheschutz (E. 5.2)

Solange die Ehe besteht, gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 163 ZGB:

Art. 163 ZGB (SR 210) «1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. 2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. 3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.»

Der Unterhaltsanspruch wird nur durch eine eigene — reale oder hypothetische — Leistungsfähigkeit begrenzt (BGE 148 III 358 E. 5; 5A_221/2024 E. 3.1.1). Da der Intimé das Rentenalter erreicht hat und der Rekurrentin die Liberalitäten als Leistungsfähigkeit anzurechnen sind, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung. Der Rekurrentin oblag es darzutun, dass der Lebensstandard des Berechtigten während der ehelichen Gemeinschaft tiefer war als die hälftige Überschussverteilung ergeben würde — was sie nicht getan hat.

Verfahrensrüge: Erschöpfung der Rechtsmittel (E. 4, E. 6.1)

Verschiedene Rügen der Rekurrentin (Einkommen und Wohnkosten des Intimé, nichtbehauptete Lasten) wurden als nicht erschöpft qualifiziert (Art. 75 Abs. 1 BGG), da sie nicht vor der Appellationsinstanz erhoben wurden und auch kein Gehörsanspruch geltend gemacht wurde.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bisherige Praxis zur Berücksichtigung von Drittzuwendungen im Eheschutz:

  1. Bestätigung: Es gibt weiterhin keine grundsätzliche Entscheidung, ob Drittzuwendungen immer oder nie einzubeziehen sind. Der Einbezug bleibt eine Frage der Einzelfallwürdigung (E. 3.3).

  2. Präzisierung der Kriterien: Massgeblich sind (a) die Regelmässigkeit und Dauer der Zuwendungen, (b) ihr quantitatives Gewicht im Verhältnis zu den Eigeninkünften, (c) ob sie das eheliche Leben massgeblich prägen, und (d) die Kontinuität auch nach der Trennung.

  3. Klarstellung zur Unterhaltspflicht des Dritten: Dass kein Unterhaltsverhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem berechtigten Ehegatten besteht (hier: keine Pflicht der Schwiegermutter gegenüber dem Schwiegersohn), steht dem Einbezug nicht entgegen. Dies war bereits in 5A_535/2009, 5A_440/2014 und 5A_501/2022 so gehalten, stellt aber die explizite Abkehr vom Anscheinsargument des BGE 128 III 161 E. 2c/bb klar.

  4. Klarstellung zur Beweislast: Im Rahmen der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung muss der leistungspflichtige Ehegatte darlegen, dass der Lebensstandard des Berechtigten während der Gemeinschaft tiefer war als die hälftige Überschussverteilung — andernfalls ist von einem gleichmässigen Aufteilungsansatz auszugehen (E. 5.2 i.V.m. BGE 147 III 293 E. 4.4).

  5. Abgrenzung zu 5A_1048/2021: Dort wurden monatliche Zuwendungen von 1'000 Fr. nicht einbezogen, da sie im Verhältnis zum Gesamteinkommen gering waren. Hier betragen die Zuwendungen ein Vielfaches der Eigeninkünfte und prägen das eheliche Leben massgeblich.

Fazit

Das Urteil 5A_175/2025 bestätigt die eheschutzrechtliche Praxis, dass regelmässige und erhebliche Drittzuwendungen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden dürfen, wenn sie das eheliche Leben massgeblich geprägt haben. Es präzisiert, dass das Fehlen einer rechtlichen Unterhaltspflicht zwischen Zuwendendem und berechtigtem Ehegatten dem Einbezug nicht entgegensteht. Die Entscheidung unterstreicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 163 ZGB: Solange die Ehe besteht, haben beide Ehegatten einen gleichen Anspruch auf Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards — unabhängig davon, ob die Leistungsfähigkeit eines Ehegatten auf eigenem Erwerb oder auf familienbezogenen Zuwendungen beruht.