Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in einem Sexualstrafverfahren (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit Kindern gegenüber einer 13-jährigen Person).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 109 LTF) ab; die Vorbringen seien rein appellatorisch und nicht willkürbegründend substanziiert.
- Bedeutung: Bestätigt die ständige Praxis, dass in dubio pro reo nicht weiter reicht als die Willkürrüge und dass appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung die Schwelle zur Willkür nicht erreicht; die ganzheitliche Betrachtungsweise der Beweiswürdigung (einzelne fragile Elemente entkräften nicht das Gesamturteil) wird bekräftigt.
Sachverhalt
In der Nacht vom 1. auf den 2. August 2023 sprach der Beschwerdeführer (kurdischsprachiger Ausländer) in einer Schweizer Stadt die damals 13-jährige Intimée 2 auf der Strasse an. Trotz Kommunikationsschwierigkeiten (die Intimée verstand ihn nicht) setzte er die Konversation über eine Übersetzungs-App fort. Als die Intimée ihren Minderjährigenstatus erwähnte, reagierte der Beschwerdeführer mit Lachen. Er folgte ihr, holte sie ein und immobilisierte sie. Als sie ein kleines Taschenmesser zückte, entriss er es ihr und verletzte sie am Oberschenkel (stark blutende Schnittwunde). Er zwang sie zu einer abgelegenen Stelle, wo er sie zu zwei Fellationen und vaginaler Penetration ohne Präservativ nötigte. Dabei filmte oder fotografierte er Momente mit seinem Handy. Die Intimée war terrorisiert und fürchtete um ihr Leben. Nach den Taten kleidete sich der Beschwerdeführer an und verliess den Ort. Die Intimée wurde auf dem Rückweg von jungen Personen angesprochen, denen sie auf Englisch mitteilte, sie sei vergewaltigt worden, und sie ihren Aggressor bezeichnete. Die Polizei kontrollierte den Beschwerdeführer, konnte die Intimée aber nicht identifizieren, da diese in Panik geflohen war. Erst am 18. August 2023 sprach die Intimée mit ihrer Mutter über die Ereignisse.
Die kantonalen Instanzen verurteilten den Beschwerdeführer für qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 2 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), sexuelle Nötigung mit Grausamkeit (Art. 189 Abs. 3 StGB), Vergewaltigung mit Grausamkeit (Art. 190 Abs. 3 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) sowie Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, verfügten eine 15-jährige Landesverweisung und eine lebenslange Berufs- und Freizeit-Verbotsmassnahme bezüglich Kontakten mit Minderjährigen.
Erwägungen
Willkürrüge und Beweiswürdigung (E. 3–6)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonale Instanz habe willkürlich gehandelt, indem sie den Aussagen der Intimée 2 grösseres Gewicht beimass als seinen eigenen Erklärungen. Er rügt konkret die Minimierung substanzieller Widersprüche, das Unterlassen weiteren Abklärungen und die Annahme nicht belegter belastender Hypothesen.
Das Bundesgericht hält fest, dass im Strafbeschwerdeverfahren die Sachverhaltsbindung gilt (Art. 105 Abs. 1 LTF), wonach das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist, ausser bei Willkür (Art. 97 Abs. 1 LTF). Es erinnert an den massgeblichen Willkürmassstab:
Art. 97 Abs. 1 LTF (SR 173.110)
«Die Beschwerde kann wegen Verletzung von Bundesrecht, wegen Unzuständigkeit oder Überschreitung der Zuständigkeit des Entscheidungsgebers sowie wegen Willkür im Entscheid selbst erhoben werden.»
Das Bundesgericht prüft die Willkürrüge anhand des strengen Massstabs: Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, und zwar nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Es genügt nicht, dass die Entscheidung blosse diskutabel oder kritikwürdig erscheint.
Glaubwürdigkeit der Intimée und des Beschwerdeführers
Die Vorinstanz hat die Glaubwürdigkeit beider Parteien umfassend gewürdigt. Bezüglich des Beschwerdeführers stellte sie fest:
- Er hatte anfänglich jegliche sexuelle Beziehung bestritten, bevor er später eine einverständliche vaginale Penetration einräumte.
- Seine Erklärungen zu seiner Anwesenheit am Tatort waren widersprüchlich.
- Er behauptete, kein Präservativ besessen zu haben, obwohl eines in seinen Sachen gefunden wurde.
- Er gab an, während des Aktes um Erlaubnis zum Filmen gebeten zu haben — was die Vorinstanz angesichts der Sprachbarriere (Übersetzungs-App) als unglaubwürdig erachtete.
- Er bestritt jegliche Gewalt, obwohl übereinstimmende Zeugenaussagen eine 10–15 cm bzw. 20 cm lange Schnittwunde an der Intimée beschrieben.
Bezüglich der Intimée 2 hielt die Vorinstanz fest:
- Ihr Bericht war strukturiert, kohärent und spontan, mit authentischen Emotionen.
- Sie beschrieb präzise ihre Angst, den Tathergang und die Geste des Beschwerdeführers beim Entwenden des Messers.
- Sie gab ihre Erinnerungslücken zu und neigte nicht zur Überladung ihres Berichts.
- Die drei jungen Personen, die sie nach der Tat antrafen, bestätigten übereinstimmend eine bedeutende Verletzung, Panik, Schock und Weinen.
- Der Offenlegungsprozess entsprach dem typischen Verhalten von Opfern sexualisierter Gewalt.
- Die gefilmte Aussage zeigte nicht simulierte Leiden.
- Die leichten Abweichungen zwischen ihrem Bericht und den Aussagen ihrer Mutter und Therapeutin genügten nicht zur Entkräftung.
- Die beobachteten psychischen Symptome waren nach Aussage der Therapeutin mit einem schweren Trauma vereinbar.
In dubio pro reo und Willkür (E. 4)
Das Bundesgericht bekräftigt, dass der Grundsatz in dubio pro reo keine weiterreichende Tragweite hat als das Willkürverbot, wenn die Beweiswürdigung unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung gerügt wird (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die blosse Behauptung, die Beweise ergäben einen anderen Schluss, genügt nicht; es muss dargetan werden, dass die Feststellungen offensichtlich unhaltbar sind.
Ganzheitliche Betrachtungsweise der Beweiswürdigung (E. 6)
Das Bundesgericht wendet den Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise an: Selbst wenn einzelne stützende Argumente fragil erscheinen, liegt keine Willkür vor, solange das Ergebnis durch eines oder mehrere überzeugende Argumente tragfähig begründet ist (6B_764/2025 E. 1.1.3; 6B_979/2024 E. 1.1.3). Dies ist hier der Fall: Die Glaubwürdigkeitswürdigung der Intimée, die korroborierenden Zeugenaussagen und der typische Offenlegungsprozess bilden ein kohärentes Ganzes.
Verfahrensrügen (E. 6)
Rügen betreffend fehlenden kurdischen (Kurmandschi-)Dolmetscher und angeblich notwendige weitere Einvernahmen wurden vor der kantonalen Instanz nicht erhoben und sind daher mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig (Art. 80 Abs. 1 LTF). Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, wie sich die Sprachfrage konkret auf seine Aussagen ausgewirkt hätte (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 LTF). Auch die Rüge betreffend den Begriff «lutte» (Kampf) im Vergleich zur Anklageschrift ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den entsprechenden Sachverhalt nicht rechtsgenüglich substanziiert hat.
Art. 109 LTF (SR 173.110)
«1 Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn: a. die Beschwerdefrist nicht eingehalten ist; b. nicht alle Vorinstanzen angerufen wurden; c. die Beschwerde nicht den formellen Anforderungen entspricht; d. die beschwerdeführende Partei kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids hat; oder e. die Beschwerde aus anderen Gründen unzulässig ist. 2 Es weist die Beschwerde ab, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. Es kann dies in einem vereinfachten Verfahren tun.»
Weitere Anträge (E. 7)
Da der Beschwerdeführer keine rechtserheblichen Rügen erhebt und die Straftatbestände nicht anficht, werden auch seine Anträge auf Haftentlassung, Verzicht auf Landesverweisung und Entschädigung gegenstandslos.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Willkürrüge im Strafverfahren:
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Willkürmassstab: Das Urteil bestätigt den etablierten Massstab, wonach eine Entscheidung willkürlich ist, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Es wird betont, dass blosse diskutabel oder kritikwürdige Entscheidungen die Willkürschwelle nicht erreichen.
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In dubio pro reo und Willkür: Bestätigung der Praxis, dass in dubio pro reo keine weiterreichende Tragweite hat als das Willkürverbot bei der Beweiswürdigung (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dies schliesst nicht aus, dass eine Verletzung des in dubio pro reo im Einzelfall auch eine willkürliche Beweiswürdigung darstellen kann — aber der Einwand allein genügt nicht.
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Ganzheitliche Beweiswürdigung: Bestätigung des Grundsatzes, dass nicht jedes einzelne stützende Argument tragfähig sein muss, solange das Gesamturteil auf einer tragfähigen Grundlage beruht (6B_764/2025 E. 1.1.3; 6B_979/2024 E. 1.1.3).
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Glaubwürdigkeitswürdigung bei Sexualdelikten: Das Urteil fügt sich in die etablierte Praxis ein (vgl. BGE 146 IV 297), wonach die Glaubwürdigkeitswürdigung primär Sache der kantonalen Instanz ist und vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wird. Die typischen Kriterien — Kohärenz, Spontaneität, Authentizität der Emotionen, korroborierende Umstände, typischer Offenlegungsprozess — werden angewendet und bestätigt.
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Vereinfachtes Verfahren (Art. 109 LTF): Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden entspricht der ständigen Praxis (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Der Beschwerdeführer hat ausschliesslich appellatorische Einwände gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz erhoben, ohne darzulegen, inwiefern die Feststellungen offensichtlich unhaltbar sein sollen. Die kantonale Instanz hat eine umfassende und sorgfältige Glaubwürdigkeitswürdigung beider Parteien vorgenommen, die im Ergebnis tragfähig ist. Die Anträge auf Haftentlassung und Verzicht auf die Landesverweisung werden gegenstandslos, da der Schuldspruch bestehen bleibt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, da die Beschwerde keine Erfolgsaussicht aufwies. Gerichtskosten von 1'200 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.