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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_631/2024  ·  vom 15.05.2026

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: In einem Scheidungsverfahren mit aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen und klarer klassischer Rollenteilung über knapp 20 Ehejahre hat das Bundesgericht bestätigt, dass der Ehefrau im ehelichen Verhältnis (Art. 163 ZGB) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann und kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
  • Entscheidung: Beide Beschwerden (des Ehemannes und der Ehefrau) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 25'614.-- monatlich zzgl. Wohnkosten bleiben bestehen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Obliegenheit zur Eigenversorgung im ehelichen Verhältnis (Art. 163 ZGB) gegenüber dem nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB): Bei langer Ehe mit klassischer Rollenteilung, fortgeschrittenem Alter und aussergewöhnlicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kann die Aufnahme einer nicht standesgemässen Erwerbstätigkeit unzumutbar sein. Zudem wird die Pauschalierung des Grundbedarfs mit dem sechsfachen betreibungsrechtlichen Grundbetrag bei der einstufig-konkreten Methode als zulässig bestätigt.

Sachverhalt

Die Parteien (Ehemann, Jahrgang 1964, Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident einer internationalen Unternehmensgruppe mit ca. 6'000 Mitarbeitenden; Ehefrau, Jahrgang 1970, Juristin) heirateten 1998 und haben drei mittlerweile volljährige Kinder. Seit dem 1. April 2017 leben die Parteien getrennt. Die Ehe war geprägt von einer klassischen Rollenteilung: Der Ehemann führte das Unternehmen, die Ehefrau widmete sich nach knapp einjähriger Berufstätigkeit als Juristin (1996/97) vollumfänglich dem Haushalt und der Kinderbetreuung.

Nach Einreichung der Scheidungsklage (2021) und dem vorsorglichen Massnahmenentscheid des Kantonsgerichts (2023: Fr. 24'190.-- monatlich) verpflichtete das Obergericht Nidwalden den Ehemann mit Entscheid vom 20. Juni 2024 vorsorglich zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 25'614.-- monatlich zzgl. Wohnkosten, beides rückwirkend ab 24. September 2020. Dagegen richteten sich zwei Beschwerden ans Bundesgericht.

Erwägungen

Verfahrensrechtliches und Rügeprinzip

Das Bundesgericht vereinigt die beiden Beschwerden (5A_631/2024 und 5A_643/2024) gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP. Bei vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), sodass das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Nicht ausreichend substanziierte Rügen und bloss appellatorische Kritik werden nicht geprüft.

Keine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Ehemann)

Der Ehemann machte geltend, die Ehefrau müsse grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und ihr sei ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 5'200.-- bis Fr. 8'000.-- anzurechnen. Er berief sich dabei auf das "clean break"-Prinzip und die Rechtsprechung zu Art. 125 ZGB (BGE 147 III 308).

Das Bundesgericht wies diese Rüge aus mehreren Gründen ab:

  1. Falsche Rechtsgrundlage: Das Prinzip des "clean break" und die Lehre von der Lebensprägung sind für den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) entwickelt worden, nicht für den ehelichen Unterhalt (Art. 163 ZGB). Im ehelichen Verhältnis steht der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund (Urteile 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2; 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4, nicht publ. in: BGE 148 III 358).

  2. Pflicht zur Eigenversorgung im ehelichen Verhältnis: Zwar besteht auch im ehelichen Verhältnis eine Obliegenheit zur Eigenversorgung, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 130 III 537 E. 3.2; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; 147 III 301 E. 6.2; 148 III 358 E. 5). Dabei greift bei gemeinsamen Kindern das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; 147 III 308 E. 5.2). Dieses Modell kann jedoch nicht über die Schulstufen hinaus eine dauerhafte Unzumutbarkeit der Erwerbsaufnahme begründen (Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.3).

  3. Ausnahme bei Unzumutbarkeit: Die Aufnahme einer Erwerbsarbeit -- insbesondere einer nicht standesgemässen infolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt -- kann ausnahmsweise unzumutbar sein, namentlich wenn der Ansprecher nach langer Ehe mit klarer Aufgabenteilung und Kinderbetreuung in fortgeschrittenem Alter steht und der andere Ehegatte sich auf seine Karriere konzentrieren konnte, und aussergewöhnliche finanzielle Verhältnisse die Finanzierung zweier Haushalte ohne Abstriche zulassen (BGE 147 III 308 E. 5.6).

  4. Konkret keine Willkür: Vorliegend hat das Obergericht keine willkürliche Rechtsanwendung begangen. Die fast 20-jährige Ehe war von klassischer Aufgabenteilung geprägt, die auch nach der Schulzeit der Kinder weitergeführt wurde. Der Ehemann profitierte von der Freihaltung von häuslichen Pflichten und konnte sich auf die Führung der Unternehmensgruppe konzentrieren. Die Ehefrau hat nach nur knapp einem Jahr Berufstätigkeit ihre Karriere aufgegeben und kann im Alter von ca. 54 Jahren nicht mehr an ihre einstige berufliche Stellung anknüpfen. Bei den aussergewöhnlichen -- mangels Offenlegung durch den Ehemann nicht exakt geklärten -- finanziellen Verhältnissen (Vermögen von mindestens Fr. 63,3 Mio., Nettojahreseinkommen von mindestens Fr. 3,2 Mio. gemäss Steuererklärung 2015) ist die Finanzierung von zwei Haushalten ohne Abstriche möglich.

  5. Keine Gehörsverletzung: Das Obergericht hat sich zu den wesentlichen Punkten geäussert und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Beweisfragen zur Sachverhaltsfeststellung sind mit Willkürrügen, nicht mit Gehörsrügen anzugreifen.

Art. 163 ZGB (SR 210) «1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. 2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. 3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.»

Art. 125 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.»

Einstufig-konkrete Methode und Grundbedarf (Ehefrau)

Die Ehefrau rügte verschiedene Aspekte der Unterhaltsberechnung:

  1. Wahl der Berechnungsmethode: Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung der einstufig-konkreten Methode. Zwar sind beide Parteien erstinstanzlich damit einverstanden gewesen, was für das Sachgericht zwar keine Bindewirkung entfaltet (Urteil 5A_487/2025 vom 14. November 2025 E. 3.3), aber ohnehin ist die einstufige Methode bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen ohne Weiteres zulässig (BGE 147 III 301 E. 4.3 für ehelichen Unterhalt; BGE 147 III 293 E. 4.5 für nachehelichen Unterhalt). Hinzu kommt, dass die finanziellen Verhältnisse komplex und vom Ehemann nicht offengelegt sind, weshalb die Tatsachenbasis für die zweistufige Methode fehlt. Eine Schattenrechnung nach der jeweils anderen Methode besteht nicht.

  2. Pauschalierung des Grundbedarfs: Das Bundesgericht bestätigte die Pauschalierung mit dem sechsfachen betreibungsrechtlichen Grundbetrag (Fr. 7'200.--). Konkrete Unterhaltsberechnungsmethoden erlauben gleichwohl gewisse Pauschalierungen, namentlich in Form eines Multiplikators auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der konkrete Nachweis eines höheren Grundbedarfs bleibt vorbehalten. Die Ehefrau hat jedoch nicht substanziiert dargelegt, dass ihr persönlicher Grundbedarf Fr. 7'200.-- übersteigt: Die von ihr angeführten Ausgaben betrafen das Haushaltskonto der gesamten Familie, umfassten Barbezüge und liessen sich nicht ausscheiden. Soweit sie einen "erweiterten Grundbedarf" geltend gemacht hatte, betrafen diese Positionen Zusatzposten, die das Obergericht teilweise anerkannt hat (Ferien, Mobilität etc.).

  3. Anrechnungsvorbehalt: Das Bundesgericht bestätigte den allgemeinen (abstrakten) Anrechnungsvorbehalt des Kantonsgerichts. Da beide Parteien erstinstanzlich nur einen abstrakten Anrechnungsvorbehalt beantragt (und keine bezifferten Anträge gestellt) hatten, durfte das Obergericht die erst berufungsweise bezifferten Anträge nicht mehr berücksichtigen (Dispositionsmaxime; keine Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO). Eine Willkür oder Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer Reihe von Entscheiden, die die Obliegenheit zur Eigenversorgung bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren beurteilen:

  • BGE 145 III 169 E. 3.6: Stützt sich bei vorsorglichen Massnahmen auf Art. 163 ZGB (ehelicher Unterhalt), nicht auf Art. 125 ZGB.
  • BGE 147 III 308 E. 5.4: Vom Ehemann herangezogen, betraf aber nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) und ist für den ehelichen Unterhalt nicht direkt massgeblich.
  • BGE 147 III 308 E. 5.6: Vom Bundesgericht hier herangezogen: Ausnahme von der Pflicht zur Ausschöpfung der Erwerbskraft bei langer Ehe mit klassischer Rollenteilung, fortgeschrittenem Alter und aussergewöhnlicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
  • Urteile 5A_112/2020 und 5A_849/2020: Im ehelichen Verhältnis steht der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund, nicht das "clean break"-Prinzip.
  • Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.3: Das Schulstufenmodell kann nicht über die Schulstufen hinaus eine dauerhafte Unzumutbarkeit der Erwerbsaufnahme begründen.

Das vorliegende Urteil präzisiert und bestätigt die bestehende Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht: Es stellt klar, dass die Pflicht zur Eigenversorgung im ehelichen Verhältnis (Art. 163 ZGB) zwar analog, aber weniger akzentuiert besteht als im nachehelichen Verhältnis (Art. 125 ZGB), und dass bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen die Finanzierung zweier Haushalte am Gleichbehandlungsgebot und am ehelichen Lebensstandard auszurichten ist. Es bestätigt zudem die Zulässigkeit der einstufig-konkreten Methode bei luxuriösen Verhältnissen und die Pauschalierung des Grundbedarfs mittels Multiplikator des betreibungsrechtlichen Grundbetrages.

Fazit

Das Urteil bestätigt die obergerichtliche Unterhaltsfestsetzung von Fr. 25'614.-- monatlich zzgl. Tragung der Wohnkosten. Es präzisiert, dass im ehelichen Verhältnis bei langer klassischer Rollenteilung und aussergewöhnlicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die Aufnahme einer nicht standesgemässen Erwerbstätigkeit unzumutbar sein kann, und dass dieser Massstab weniger streng ist als beim nachehelichen Unterhalt. Die einstufig-konkrete Methode mit Pauschalierung des Grundbedarfs wird bei komplexen und nicht offengelegten Verhältnissen als zulässig bestätigt. Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden hälftig geteilt; jede Partei trägt ihre eigenen Vertretungskosten.