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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_210/2025  ·  vom 06.05.2026

Covid-19 / Härtefall

Executive Summary

  • Kernpunkt: Welcher Gewinnbegriff bei der bedingten Gewinnbeteiligung nach Covid-19-Härtefallrecht massgebend ist — Unternehmensgewinn oder Spartengewinn — bei spartenweise unterstützten Unternehmen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hält fest, dass der «steuerbare Jahresgewinn» im Sinne von Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz und Art. 8e HFMV 20 stets den Unternehmensgewinn — nicht den Spartengewinn — meint, auch wenn Härtefallgelder nur für einzelne Sparten ausgerichtet wurden.
  • Bedeutung: Unternehmen, die trotz spartenweiser Covid-19-Unterstützung einen Gesamtgewinn erwirtschaften, müssen die Härtefallgelder vollständig zurückzahlen; die spartenweise Betrachtung nach Art. 2a HFMV 20 gilt nur für die Zusprechung, nicht für die Rückforderung.
  • Rechtsgleichheit: Die unterschiedliche Behandlung von Gesamtunternehmen gegenüber verselbstständigten Spartengesellschaften ist nicht willkürlich, da erstere über interne Ausgleichsmöglichkeiten verfügen, die letztere nicht haben.
  • Subsidiarität: Art. 6 BV (Eigenverantwortung) stützt die Rückforderungspflicht: Das Unternehmen muss seine Gewinnsparten zur Selbsthilfe einsetzen, bevor es staatliche Mittel behält.

Sachverhalt

Die A.____ AG, eine Schokoladen- und Confiseriespezialitäten produzierende Aktiengesellschaft, erhielt während der Covid-19-Pandemie für drei von staatlichen Massnahmen betroffene Sparten (Café, Schokoladenmuseum, Firmenanlässe) Härtefallgelder in Form von À-fonds-perdu-Beiträgen insgesamt Fr. 204'455.–. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz und Art. 8e HFMV 20 verfügte die kantonale Dienststelle die Rückzahlung des gesamten Betrags aus bedingter Gewinnbeteiligung, da die A.____ AG im Jahr 2021 einen steuerbaren Jahresgewinn von Fr. 775'828.– (nach Korrekturen) erwirtschaftet hatte, während die drei unterstützten Sparten einen Verlust von insgesamt Fr. 295'896.57 verbuchten. Einsprache und kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschwerde ans Bundesgericht verlangt die A.____ AG die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Feststellung, dass keine Rückzahlungspflicht bestehe.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Zwar sind Beschwerden gegen Entscheide über Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, gemäss Art. 83 lit. k BGG unzulässig; dies gilt jedoch nicht für Rückzahlungsentscheide (Bestätigung der Praxis in 2C_525/2025 vom 26. Februar 2026, E. 3.2; 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025, E. 1.1; 2C_605/2024 vom 11. April 2025, E. 1.2). Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin ihr Ziel mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich erreichen kann.

Massgebender Gewinnbegriff: Unternehmensgewinn vs. Spartengewinn

Der zentrale Streitpunkt betrifft die Auslegung des Begriffs «steuerbarer Jahresgewinn» in Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz und Art. 8e HFMV 20. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass bei spartenweise unterstützten Unternehmen der Spartengewinn massgebend sei, während die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auf den Unternehmensgewinn abstellen.

Das Bundesgericht legt nach pragmatischem Methodenpluralismus (BGE 151 I 73, E. 4.3.1; 151 II 710, E. 4.2) umfassend dar, dass alle Auslegungselemente für den Unternehmensgewinn sprechen:

Grammatikalische Auslegung: Die Verweisung auf Art. 58–67 DBG ergibt, dass der steuerbare Jahresgewinn den Gewinn der juristischen Person als Ganzes meint. Das DBG kennt keine spartenweise Betrachtung. Auch handelsrechtlich (Massgeblichkeitsprinzip nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; BGE 150 II 369, E. 3.1) ist das Unternehmen als Ganzes massgebend.

Historische Auslegung: In den Ratsdebatten der Frühjahrssession 2021 war stets vom Unternehmensgewinn die Rede. Die Botschaft vom 17. Februar 2021 (BBl 2021 285) betonte die Vermeidung von Überentschädigungen. Kosten sind nur «ungedeckt», wenn das Unternehmen als Ganzes sie nicht decken kann. Erzielt das Unternehmen einen Gewinn, können die Spartenverluste intern ausgeglichen werden — die Härtefallgelder fliessen dann in den Unternehmensgewinn.

Systematische Auslegung: Art. 2a HFMV 20 lässt eine spartenweise Betrachtung für bestimmte Anforderungsbestimmungen zu, nimmt aber Art. 8e HFMV 20 (bedingte Gewinnbeteiligung) bewusst nicht in den Katalog auf. Der Verordnungsgeber hätte eine spartenweise Betrachtung bei der Gewinnbeteiligung geregelt, wenn er dies gewollt hätte.

Teleologische Auslegung: Zweck der Härtefallmassnahmen war nicht die schadlos haltende Erhaltung von Unternehmen, sondern die Sicherung ihrer Existenz (BBl 2020 8826, Ziff. 3.2; BBl 2021 285, Ziff. 4.1 und 6.3). Konjunktur- und strukturpolitische Zwecke (Art. 100 Abs. 1 und Art. 103 BV) stehen einer Gewinnerhaltung durch staatliche Mittel entgegen. Die Beschwerdeführerin hat einen Unternehmensgewinn, der fast viermal so hoch ist wie die bezogenen Härtefallgelder — ihr ist die Rückzahlung zumutbar.

Art. 6 BV als Auslegungshilfe: Das Bundesgericht zieht analog BGE 141 I 153, E. 4.2 den in Art. 6 BV verankerten Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Unterstützungsleistungen gegenüber der Selbsthilfe bei. Auch auf juristische Personen analog angewendet (vgl. Müller, St. Galler Kommentar BV, N. 8 und 17 zu Art. 6 BV; Chatton, CR Cst. fédérale, N. 12 zu Art. 6 BV) verlangt dieser Grundsatz, dass das Unternehmen seine Gewinnsparten zur Deckung der Verlustsparten einsetzt, bevor es staatliche Mittel behält.

Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV)

Art. 8 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.»

Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie als Gesamtunternehmen gegenüber verselbstständigten Spartengesellschaften schlechtergestellt sei. Das Bundesgericht verneint eine willkürliche Ungleichbehandlung: Die beiden Organisationsstrukturen sind ungleich, weil Gesamtunternehmen über interne Ausgleichsmöglichkeiten verfügen, die verselbstständigte Spartengesellschaften gerade nicht haben. Letztere waren existenzgefährdeter und in höherem Masse auf staatliche Hilfe angewiesen. Die freie Wahl der Organisationsstruktur bringt Vor- und Nachteile mit sich – dies ist ein Geschäftsrisiko, das nicht auf den Staat abgewälzt werden kann.

Die OLC-Doktrin zu Art. 8 Abs. 1 BV bestätigt diesen Ansatz: Eine Ungleichbehandlung verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot nur, wenn sich dafür kein vernünftiger Grund finden lässt (BGE 136 I 65). Der Prüfungsmassstab ist die Willkürfreiheit — den Behörden steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, solange die Differenzierung sachlich haltbar ist (OLC, Art. 8 BV, N. 8–9). Die unterschiedliche Behandlung von Gesamtunternehmen und Spartengesellschaften bei der bedingten Gewinnbeteiligung beruht auf sachlich haltbaren Gründen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bereits etablierte Rechtsprechung zu Covid-19-Härtefallbeiträgen:

  • Bestätigung der Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen Rückzahlungsentscheide ist zulässig, auch wenn der Anspruch auf die Subvention selbst nicht justiziabel ist (Bestätigung von 2C_525/2025 vom 26.02.2026; 2C_570/2024 vom 14.05.2025; 2C_334/2023 vom 28.01.2025; 2C_605/2024 vom 11.04.2025).

  • Präzisierung des Gewinnbegriffs: Erstmals entscheidet das Bundesgericht explizit, dass bei spartenweise unterstützten Unternehmen der Unternehmensgewinn und nicht der Spartengewinn massgebend ist. Diese Frage war in der bisherigen Rechtsprechung offen gelassen.

  • Präzisierung des Verhältnisses von Art. 2a zu Art. 8e HFMV 20: Die spartenweise Betrachtung nach Art. 2a HFMV 20 gilt nur für die Anforderungsprüfung (Zusprechung/Auszahlung), nicht für die bedingte Gewinnbeteiligung. Art. 8e HFMV 20 ist bewusst nicht in den Katalog des Art. 2a HFMV 20 aufgenommen – die Lücke ist gewollt, nicht unbeabsichtigt.

  • Art. 6 BV als Auslegungshilfe im Covid-19-Kontext: Das Gericht bestätigt die in 2C_852/2022 vom 02.05.2023, E. 6.1 bereits herangezogene analoge Anwendung des Subsidiaritätsprinzips aus Art. 6 BV auf juristische Personen und wendet diese erstmals auf die Frage der bedingten Gewinnbeteiligung an.

  • Abgrenzung zu Art. 8 Abs. 1 BV: Die unterschiedliche Behandlung von Gesamtunternehmen und verselbstständigten Spartengesellschaften bei der bedingten Gewinnbeteiligung ist gerechtfertigt, weil erstere über interne Ausgleichsmechanismen verfügen — ein vernünftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 150 II 527, E. 7.2.1; 149 I 125, E. 5.1).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der «steuerbare Jahresgewinn» im Sinne von Art. 12 Abs. 1septies Covid-19-Gesetz und Art. 8e HFMV 20 meint bei spartenweise unterstützten Unternehmen stets den Unternehmensgewinn. Eine spartenweise Betrachtung bei der bedingten Gewinnbeteiligung sieht das Gesetz nicht vor — Art. 2a HFMV 20 gilt nur für die Zusprechung, nicht für die Rückforderung. Die Ungleichbehandlung gegenüber verselbstständigten Spartengesellschaften beruht auf vernünftigen Gründen und verstösst nicht gegen Art. 8 Abs. 1 BV. Der Subsidiaritätsgrundsatz des Art. 6 BV stützt die Rückforderungspflicht: Das Unternehmen muss seine eigenen Gewinnsparten zur Deckung der Verluste einsetzen, bevor es staatliche Hilfe behält. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.